W167 2123881-1•BVwG W167 2123881-1
W167 2123881-1Federal Administrative CourtApr 12, 2016
Arbeitslosengeld, Aussetzung, Behebung der Entscheidung,<br/>Dienstverhältnis, Versicherungspflicht
W167 2123881-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Mag. Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom XXXX mit dem das Verfahren über den Antrag auf Arbeitslosengeld bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Aussetzungsbescheid des AMS behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX hat das Arbeitsmarktservice (AMS) das Verfahren betreffend die Zuerkennung von Arbeitslosengeld an den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 38 AVG bis zur Klärung, ob der Beschwerdeführer bei der XXXX (im Folgenden: HandelsgmbH) mit Sitz in Wien, XXXX , beschäftigt und arbeitslosenversichert war, unterbrochen. Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er hat den Antrag gestellt, den Aussetzungsbescheid aufzuheben, ihm ab dem 03.03.2016 Arbeitslosengeld zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Darüber hinaus hat er die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Absatz 1 VwGVG beantragt.
3. Das AMS hat dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 30.03.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Das AMS hat mit Bescheid vom XXXX das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur XXXX Handelsgmbh gestanden ist, ausgesetzt.
Bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) ist derzeit kein Verfahren betreffend ein allfälliges Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur XXXX Handelsgmbh im Zeitraum XXXX anhängig.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, die Nachfrage bei der WGKK und die Einholung eines Auszugs des Hauptverbands der Sozialversicherungen. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig.
Im Verwaltungsakt befindet sich ein Schreiben des Beschwerdeführers an die HandelsgmbH, jedoch kein Antrag an die WGKK auf Überprüfung seiner allfälligen Tätigkeit für die HandelsgmbH. Im Wege der Amtshilfe hat die zuständige WGKK bekannt gegeben, dass derzeit kein Verfahren betreffend die allfällige Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der HandelsgmbH anhängig ist. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass derzeit kein entsprechendes Verfahren bei der WGKK anhängig ist. Auch im aktuellen Auszug des Hauptverbands der Sozialversicherungen scheint keine Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der HandelsgmbH auf.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem neben der/dem Vorsitzenden zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen.
Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs,
Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu § 27 VwGVG).
Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Bescheid (Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 1 B-VG), das Verwaltungsgericht ist daher zur Prüfung des angefochtenen Bescheides berechtigt. Im Beschwerdefall hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Aussetzungsbescheid zu Recht ergangen ist. Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld an den Beschwerdeführer ab dem 03.03.2016 vorliegen, hat nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das AMS im fortgesetzten Verfahren zu prüfen. Im Verfahren des AMS ist auch der erstmals im Beschwerdeverfahren behauptete Bezug von Arbeitslosengeld in Italien (Zeitraum XXXX ) zu behandeln.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 1 hat das Bundesverwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.), hat das Bundesverwaltungsgericht durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 2. Fall VwGVG kann die Verhandlung dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Da im Beschwerdefall der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe unten 3.4.2.) und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen, sieht das Bundesverwaltungsgericht trotz Antrags des Beschwerdeführers von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.
3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.2.1. Maßgebliche Bestimmung:
§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bestimmt, dass die Behörde grundsätzlich berechtigt ist, ihr Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.2.2. Bei der WGKK ist kein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht anhängig
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts hat ergeben, dass bei der WGKK als zuständiger Behörde zur Feststellung einer allfälligen Versicherungspflicht des Beschwerdeführers für eine allfällige Tätigkeit bei der HandelsgmbH kein Verfahren anhängig ist.
Da somit derzeit kein Verfahren bei der WGKK zur Entscheidung über die Versicherungspflicht anhängig ist, hat das AMS sein Verfahren zu Unrecht ausgesetzt.
Daher war der Beschwerde stattzugeben und der Aussetzungsbescheid zu beheben.
Somit erübrigt sich auch ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage betreffend § 38 AVG ist eindeutig (vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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