W117 1428515-1•BVwG W117 1428515-1
W117 1428515-1Federal Administrative CourtApr 12, 2016
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis,<br/>Abschiebungsschutz, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung
W117 1428515-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2012, Zl. 11 09.104-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde zu Spruchpunkt II. wird gemäß § 8 Abs.3a 1. Satz iVm § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 3a 2. Satz AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Afghanistan nicht zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 18.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.08.2011 gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er führe den im Spruch genannten Namen, sei afghanischer Staatsangehöriger und ledig sowie Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen mit sunnitischem Glaubensbekenntnis und in Bagareq,(Distrikt) Karabach,(Provinz) Kabul in Afghanistan geboren. Er spreche neben seiner Muttersprache Paschtu noch Dari und Farsi, er habe von 2002 bis 2011 die Schule besucht, jedoch keine Berufsausbildung erhalten. Er habe Afghanistan im Juni/Juli (2011) schlepperunterstützt verlassen.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass sein Vater und sein ältester Bruder vor 2 1/2 Monaten von den Taliban getötet worden seien. Ein namentlich genannter Bruder arbeite für die Amerikaner, weshalb das Leben seiner gesamten Familie in Gefahr sei. Sein namentlich genannter Onkel habe beschlossen, ihn als Jüngsten vorauszuschicken, um dann die anderen Geschwister nachzubringen. Befürchtungen im Fall der Rückkehr äußerte er auf Befragen nicht.
Nach dem Ergebnis des ärztlichen Gutachtens vom 07.10.2011 lag beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 09.09.2011 ein Mindestalter von 17 Jahren vor.
Am 13.10.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Vertreters beim Bundesasylamt einvernommen, wobei er im Wesentlichen in Paschtu angab, seit seiner Geburt bis zur Ausreise in seinem Elternhaus in Baghareq, Karabach, gewohnt zu haben und von diesen versorgt worden zu sein. Nachdem sein Vater und sein ältester Bruder von den Taliban getötet worden seien, habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Seine Mutter, vier Brüder und drei Schwestern lebten noch in Afghanistan im Elternhaus. Im Herkunftsstaat habe er nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt, auch nicht wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit. Er sei nie politisch aktiv gewesen und habe sich auch nie in Haft befunden; es sei auch nie nach ihm gefahndet worden. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab er an, aus Angst vor den Taliban keine Schule besucht zu haben. Sein namentlich genannter Bruder habe mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Dieser und sein Vater seien zweieinhalb Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden. Seither sei seine gesamte Familie in Gefahr. Insgesamt seien die Taliban vier Mal in ihr Haus gekommen und beim vierten Mal hätten sie seinen Vater und seinen ältesten Bruder erschossen. Es seien vier Taliban gewesen. Außerdem hätten die Taliban gewollt, dass er sich ihnen anschließe, was er aber nicht gewollt habe, weil diese auch seinen Vater und seinen Bruder ermordet hätten. Befragt, ob er jemals persönlich bedroht worden sei, gab er an, er habe Angst bekommen, als die Taliban in ihr Haus gekommen seien und er sei weggelaufen. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass die Taliban nach dem Beschwerdeführer suchen würden und dass er lieber weggehen solle. Er habe sich deswegen nicht an die Behörden gewendet, weil er gehört habe, dass diese gegen die Taliban nichts machen könnten. Befragt, ob er in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht habe, gab er an, die Taliban seien überall. Abschließend gab er an, dass sie auch finanzielle Probleme gehabt hätten, weshalb sein Bruder für die Amerikaner habe arbeiten müssen, deshalb sei dieser dann von den Taliban getötet worden.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes [...] vom 10.01.2012 wurde dem Jugendwohlfahrtsträger [...] die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.03.2012 brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters und einer Vertrauensperson im Wesentlichen vor, dass bei seiner Erstbefragung Fehler passiert seien, indem aufgeschrieben worden sei, dass jener Bruder, welcher arbeite, verstorben sei, es sei jedoch der andere gewesen, er habe heute Dokumente dabei und sein Familienname sei falsch geschrieben worden. Die Dokumente seien Unterlagen über die Arbeit seines Bruders. Diese habe ihm sein Onkel mütterlicherseits geschickt. Der Beschwerdeführer könne schreiben und lesen und habe ca. neun Jahre die Schule in seinem Heimatdorf besucht. Bis zur Ausreise habe er in der Provinz Kabul, Distrikt Qarabakh, Dorf Baharaq gelebt. Nach telefonischen Informationen seines Onkels lebten seine Mutter und seine drei Brüder beim Onkel mütterlicherseits. Im Herkunftsstaat lebten auch seine drei verheirateten Schwestern und der Bruder, welcher für die Amerikaner arbeite, dieser sei 22 Jahre alt. Seine übrigen Brüder seien 14, 12 und 10 Jahre alt. Sein Onkel mütterlicherseits lebe im Dorf Sawaswang in Qarabakh. In Kabul habe er keine Angehörigen. Das Haus seiner Eltern befinde sich ca. zehn Minuten vom Haus seines Onkels entfernt. Seine Familie werde vom Onkel mütterlicherseits und vom Bruder, welcher für die Amerikaner arbeite, unterstützt. Der Sohn seines Onkels sei Landwirt und verdiene das Einkommen der Familie. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Bruder mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe und in den Ferien nach Hause gekommen sei. Die Nachbarn hätten sie verraten, somit hätten die Taliban Bescheid gewusst, dass sein Bruder bei den Amerikanern sei. Die Taliban seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gesagt, dass sein Vater seinen Bruder von den Amerikanern holen solle. Sein Vater sei sehr bestürzt gewesen. Eine Woche danach seien die Taliban wieder gekommen und hätten gesagt, dass sie den nächsten Sohn mitnehmen würden, wenn der betreffende Sohn nicht zurückkehre. Damit sei der Beschwerdeführer gemeint gewesen. Sein Vater habe dann den Bruder angerufen und gesagt, dass die Taliban bereits zwei Mal bei ihnen gewesen seien und dass er herkommen solle, sonst würden sie den Beschwerdeführer mitnehmen. Sein Bruder sei aus Angst, von den Taliban getötet zu werden, nicht zurückgekommen. Die Taliban seien an einem Freitag das dritte Mal wiedergekommen und hätten gesehen, dass der gesuchte Sohn nicht da sei. Am darauf folgenden Freitag seien die Taliban gegen 22.00 Uhr zu ihnen gekommen. Der Beschwerdeführer sei im Gästehaus gewesen und habe plötzlich Schüsse gehört und durchs Fenster gesehen, dass die vier Taliban bewaffnet gewesen seien, habe Schreie gehört und sei dann geradeaus zum Nachbarn geflüchtet. Sein Onkel mütterlicherseits habe sie mitgenommen, der Beschwerdeführer habe das Haus nicht mehr verlassen können, habe die Schule nicht besuchen können, weil die Taliban dort herumgelaufen seien und ihn sonst direkt mitgenommen hätten. Sein Onkel habe gesagt, dass diese Leute nach ihm suchen würden und die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert und gesagt, dass er jetzt gehen müsse und er seine Brüder nachschicken werde. Befragt, was die Taliban von der Familie des Beschwerdeführers gewollt hätten, gab er an, dass diese von seiner Familie die Frage geklärt haben wollten, warum sein Bruder mit den Amerikanern zusammenarbeite, sie hätten nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer lerne und sich weiterbilde, weil sie befürchtet hätten, dass er auch mit den Amerikanern zusammenarbeiten würde. Sein ältester Bruder sei einfacher Bauer gewesen und habe mit den Amerikanern nichts zu tun gehabt. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er glaube, sein Bruder dolmetsche für die Amerikaner seit einem Jahr. Die Probleme hätten vor ca. 8 Monaten begonnen. Er und seine Familie seine noch 10 Tage im Dorf gewesen. Befragt, ob er in dieser Zeit nochmal von den Taliban aufgesucht worden sei, gab er an, diese seien im Dorf herumgegangen, es gebe viele Taliban im Dorf. Die 10 Tage bei seinem Onkel mütterlicherseits sei er nur zu Hause gewesen und habe nicht hinausgehen können. Auf die Frage, warum die Taliban ihn unbedingt hätten erwischen wollen, gab er an, weil diese gewusst hätten, dass er lerne und sein Bruder, welcher für die Amerikaner arbeite, auch gebildet sei. Sein Onkel sei zur Polizei gegangen, diese habe gesagt, dass sie nicht wüssten, wo sie zuerst suchen sollten, die Taliban seien überall. Auf die Frage, warum nur der Beschwerdeführer habe flüchten müssen, während seine gesamte Familie nach wie vor in Afghanistan leben könne, brachte er vor, sein Bruder, welcher mit den Amerikanern arbeite, könne seinen Arbeitsplatz auch nicht verlassen, dieser sei einer wirklich großen Gefahr ausgesetzt. Zum Vorhalt, dass er direkt in die Stadt Kabul ziehen könne, gab er an, dass sich die Taliban überall verbreitet hätten und sich auch in Kabul befänden.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des (nunmehr volljährigen) Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig sowie Paschtune sei. Sein Vorbringen zum Fluchtgrund sei nicht glaubhaft, da sein Vorbringen betreffend den Überfall der Taliban auf seine Familie nicht nur vage sondern vielmehr auch unplausibel erscheinen würden. Er habe nicht plausibel erklären können, wie er bei dem Überfall, bei welchem sein Vater und sein Bruder getötet worden seien, unentdeckt das Haus habe verlassen können. Aufgefordert seine Beobachtungen (zum Vorfall) zu schildern, seien seine Ausführungen abermals vage geblieben. Unplausibel sei auch seine Erklärung, dass er sich rund 10 Tage lang im Haus seines Onkels, welches 10 Minuten entfernt von seinem Elternhaus sei, versteckt gehalten habe, während die Taliban, welche überall im Dorf gewesen seien, nach ihm gesucht hätten. Ebenso unplausibel sei es, dass die Taliban trotz ihres Wissens über die Tätigkeit seines Bruders bei den Amerikanern die Familie ca. vier Mal aufgesucht hätten und danach wieder weggegangen wären. Dies sei schon deswegen sehr unglaubhaft, weil er einerseits die brutale Vorgehensweise der Taliban (Ermordung des Vaters und eines Bruders) und andererseits von den konsenssuchenden Taliban (Versuch, seinen Vater durch Gespräche zu überzeugen) berichtet habe. Außerdem sei völlig unschlüssig, warum die Taliban ausgerechnet des Beschwerdeführers hätten habhaft werden wollen. Dazu habe er angegeben, dass er -wie sein für die Amerikaner tätiger Bruder- gebildet wäre; wirklich nachvollziehbar untermauern habe der diese Behauptungen nicht können, zumal er auch angegeben habe, dass er nach dem Vorfall noch längere Zeit im Dorf bei seinem Onkel ganz in der Nähe des Elternhauses gelebt habe und die Taliban nach seinen Angaben überall im Dorf herumgegangen seien und nach ihm gesucht hätten. Seine Argumentation, dass er sich im Haus seines Onkels versteckt gehalten habe, sei in diesem Zusammenhang nicht nur unplausibel sondern vielmehr unglaubhaft. Auf Grund des von ihm vorgelegten Beweismaterials könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bruder tatsächlich für die amerikanischen Truppen tätig gewesen sei, jedoch begründe dies alleine für den Beschwerdeführer keinesfalls eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität und habe er eine solche auf Grund seiner unplausiblen und vagen Darstellungen auch nicht glaubhaft machen können. Ferner sei es höchst unschlüssig, dass seine gesamte Familie - sogar der für die Amerikaner tätige Bruder - nach wie vor in Afghanistan leben könnten, aber ausgerechnet nur das Leben des Beschwerdeführers derart in Gefahr gewesen sei, dass er hätte flüchten müssen. Zur Frage, warum er sich nicht in der Millionenstadt Kabul niederlasse, um seinen Problemen zu entgehen, habe er lediglich erklärt, dass die Taliban überall wären und man ihn eines Tages erwischen könne. Letztlich habe er nicht fundiert angeben können, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer Afghanistan habe verlassen müssen, während alle anderen Familienmitglieder nach wie vor in Afghanistan leben könnten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl seien nicht gegeben und solche für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen ebenfalls nicht vor. Es folgten Ausführungen zur Ausweisung.
Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit der vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten. Nach Ausführungen zur Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, dass er entgegen der Ansicht der Behörde die Voraussetzungen für die Asylgewährung erfülle. Hinsichtlich subsidiärem Schutz wurde auf die Unausgewogenheit der herangezogenen Quellen für die Sicherheitslage in Kabul hingewiesen und auszugsweise das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul" vom 20.10.2011 zitiert. Da danach die Lage in Afghanistan weder sicher noch stabil sei, sei nicht nachvollziehbar, wieso dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten verwehrt worden sei. Weiters wurde ua. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
An der beim Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2015 anberaumten öffentlichen, mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer teil, während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Verhandlung fernblieb. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
"[...]
BF: Hiermit verzichte ich ausdrücklich auf die Zuziehung eines Rechtsberaters.
[...]
ER befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:
BF: Ja, es geht mir gut.
[...]
ER: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in Afghanistan?
BF: Meine Mutter lebt gemeinsam mit meinen drei jüngeren Brüdern, meinen drei Schwestern im Haus meiner verheirateten Schwester in [...]. Mein älterer Bruder arbeitet nach wie vor in der Provinz HELMAND auf dem Militärstützpunkt [...]. Ich hatte bei meiner vorherigen Einvernahme angegeben, dass meine Angehörigen bei meinem Onkel mütterlicherseits leben würden. Wegen familiärer Probleme musste meine Mutter gemeinsam mit meinen Geschwistern zu meiner verheirateten Schwester ziehen.
ER: Was ist mit Ihrem Vater?
BF: Mein Vater und mein älterer Bruder sind nicht mehr am Leben.
ER: Wann und wie starben sie?
BF: 11 Tage vor meiner Flucht aus Afghanistan im Jahr 2011 wurden mein Vater und mein älterer Bruder in unserem Haus von den Taliban getötet. Ca. drei Monate nach meiner Ausreise aus Afghanistan habe ich in Österreich einen Asylantrag gestellt.
ER: Wie alt sind die jüngeren Brüder heute?
BF: Meine Brüder sind jetzt ca. 16, 14 und 12 Jahre alt.
ER: Wie muss ich mir die wirtschaftliche Situation der von Ihnen in Afghanistan gebliebenen Familienmitglieder vorstellen?
BF: Mein älterer Bruder sorgt für meine Familie. Er schickt regelmäßig meinem Onkel Geld, der dieses meiner Mutter übergibt. Abgesehen davon wird meine Familie auch von meiner Schwester und ihrem Ehemann unterstützt.
ER: Was macht der Ehemann der Schwester?
BF: Mein Schwager ist Schneider.
ER: Haben Sie eine Landwirtschaft oder leben sie in einem Haus oder einer Wohnung?
BF: Mein Schwager lebt gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus. Ich denke schon, dass sie auch landwirtschaftliche Grundstücke haben. Wegen meiner Schwester hat meine Familie ebenfalls die Möglichkeit im Haus meines Schwagers unterzukommen.
ER: Wie muss ich mir Ihren beruflichen- und schulischen Werdegang vorstellen? Welche Schule haben Sie besucht? Welchen Beruf haben Sie erlernt?
BF: Ich hatte in Afghanistan bereits neun Jahre die Schule besucht. Als ich geflüchtet bin war ich in der zehnten Klasse. Neben der Schule habe ich sowohl Englisch- wie auch Computerkurse besucht. Ich war beruflich nicht tätig.
ER: Haben Sie in Österreich eine Berufsausbildung erlangt oder eine schulische Qualifikation?
BF: Ich habe in Österreich diverse Deutschkurse absolviert. Leider bin ich mit falschen Personen in Kontakt gekommen. Mir sind einige Fehler passiert. Im Gefängnis wollte ich gerne die Ausbildung als Maler machen. Mir wurde erklärt, dass das AMS nicht für meine Ausbildung bezahlen würde. Ich habe keine bestimmte Ausbildung in Österreich gemacht.
ER: Welcher Volksgruppe gehören Sie an und welche Religionszugehörigkeit haben Sie?
BF: Ich bin Paschtune und sunnitischer Moslem.
ER: Wann genau haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich habe vergessen in welchem Monat ich Afghanistan verlassen habe. Es war das Jahr 2011. Ca. drei Monate nach meiner Flucht aus Afghanistan habe ich Österreich erreicht.
ER: In welcher Jahreszeit war das?
BF: Ich glaube es war Frühling. Es war noch nicht sehr heiß, als ich Afghanistan verlassen habe.
ER: Haben Sie Afghanistan legal verlassen oder illegal? Schlepperunterstütz? Verfügen Sie über einen Reisepass?
BF: Ich besitze keinen Reisepass. Ich habe Identitätsdokumente, nämlich eine Tazkira, vorgelegt. Ich habe Afghanistan illegal und Schlepper unterstützt verlassen.
ER: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Mein Bruder hat bereits im Jahr 2011 in HELMAND auf einem Militärstützpunkt gearbeitet. Wir nehmen an, dass Bekannte oder Verwandte von uns den Taliban über meinen Bruder Bericht erstattet haben. Eines Tages sind die Taliban zu meinem Vater gekommen und haben ihn dazu aufgefordert meinen Bruder anzurufen um ihm zu sagen, er soll nach Hause kommen und nicht mehr auf dem Militärstützpunkt arbeiten. Mein Vater hat den Taliban gesagt, dass er ihrer Aufforderung nachkommen wird. Er hat meinen Bruder angerufen und ihn vom Besuch der Taliban erzählt. Aus Angst wollte mein Bruder nicht nach Hause kommen und er wollte auch nicht mit seiner Arbeit aufhören. Die Taliban sind ein weiteres Mal gekommen und haben wieder meinen Vater aufgefordert mit meinem Bruder zu sprechen. Die Taliban hatten auch erfahren, dass ich in die Schule gehe und Englischkurse absolviere. Jemand hatte ihnen gesagt, ich würde eines Tages ebenfalls wie mein älterer Bruder für Ausländer arbeiten. Mein Vater hat den Taliban gesagt, dass er sich bei meinem Bruder melden wird, und dass er sich bemühen wir, ihn dazu zu bringen, nach Hause zu kommen. Nach einiger Zeit sind die Taliban das dritte Mal gekommen. Bei ihrem dritten Besuch habe ich mich in unserem Gästezimmer aufgehalten, ich habe dort gelernt. Ich weiß nicht genau was draußen passiert ist. Ich habe plötzlich Schüsse gehört. Als ich aus dem Fenster gesehen habe, hatten die Taliban meinen Vater und meinen älteren Bruder erschossen.
ER: Festgehalten wird, dass der BF zwischenzeitlich eine Skizze erstellte, auf dem das elterliche Haus darstellte ist, um das Geschehen besser erklären zu können.
ER: Die Skizze wird zum Akt als Beilage A genommen.
ER: Können Sie die drei "Besuche" der Taliban etwas besser zeitlicher einordnen?
BF: Die Taliban sind ca. alle zwei bis drei Tage gekommen. Ich schätze dass sie in ca. zehn Tagen drei Mal gekommen sind.
ER: Das letzte Mal beinhaltet das Ereignis die Erschießung des Vaters?
BF: Das ist richtig. Beim dritten Besuch waren es fünf Taliban, die in unseren Garten herein gekommen sind, sie haben weiße Kleidung und weiße Turbane getragen. Diese haben meinen Vater und meinen Bruder erschossen.
ER: Welchen Monat und welchen Jahres hat sich das abgespielt?
BF: Es war das Jahr 2011. An den genauen Monat kann ich mich nicht erinnern. Ich schätze, dass es der dritte oder vierte Monat war.
ER: Wieso können Sie sich nicht an das genau Monat erinnern? Es handelt sich um einschneidende Ereignisse und Sie verfügen über Schulbildung.
BF: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich zu diesem Ereignis bereits Angaben bei meinen vorherigen Einvernahmen gemacht. Ich befinde mich mittlerweile seit 19 Monaten in Haft. Ich habe sehr viel Stress. Ich habe sehr vieles, was ich früher gesagt habe, vergessen.
ER: Haben Sie augenblicklich noch Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Afghanistan?
BF: Seit ich in Haft bin, habe ich keinen Kontakt mehr zu meinen Angehörigen in Afghanistan. Davor hatte ich telefonischen Kontakt zu meinem Onkel mütterlicherseits, der mir Informationen über meine Familie geben konnte.
ER: Was hat Ihr Onkel über Ihre Familie erzählt?
BF: Meine Brüder, die bei meiner Mutter leben, waren damals noch jung. Mein Onkel hat mir nichts davon erzählt, dass sie ebenfalls belästigt oder bedroht werden. Die Taliban waren auf der Suche nach meinem älteren Bruder und mir.
ER: Wenn wir vom älteren Bruder sprechen, dann meinen Sie jenen, der am Marinestützpunkt für die Amerikaner arbeitete?
BF: Das ist korrekt. Ich meine damit meinen Bruder, der auf einem britischen Stützpunkt namens [...] arbeitet. Dieser Stützpunkt befindet sich in der Provinz HELMAND. Ich habe einen Dienstausweis meines Bruders bereits vorgelegt.
ER: Haben Sie die Situation, in der Ihr Vater und Ihr Bruder erschossen wurde, näher gesehen und können Sie sie beschreiben?
BF: In Afghanistan ist es nicht üblich, dass fremde Männer ohne Erlaubnis in ein Haus eindringen. Das macht man vor allem nicht deshalb, weil es unehrenhaft ist und man die Frauen des Hauses beschützen möchte. Ich nehme an, dass es zwischen meinem Bruder und den Taliban zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Wie ich zuvor gesagt habe, habe ich im Gästezimmer gelernt. Als ich die Schüsse gehört habe, habe ich aus dem Fenster gesehen. Daraufhin bin ich aus dem Haus geflüchtet.
ER: Wohin sind Sie geflüchtet?
BF: Ich habe mich im Haus von Freunden versteckt.
ER: Wie lange haben Sie sich dort versteckt, bis Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Ich habe ca. vier bis fünf Stunden im Haus meiner Freunde verbracht. Danach sind sie zu unserem Haus gegangen und haben festgestellt, dass die Taliban das Haus verlassen hatten. Danach konnte ich nach Hause gehen. Wir haben meinen Vater und meinen Bruder bestattet. Am Tag darauf hat mich mein Onkel mütterlicherseits zu sich nach Hause mitgenommen. Ich habe zehn Tage bei meinem Onkel verbracht. In dieser Zeit hat mein Onkel einen Schlepper gefunden und mein Bruder hat mir Geld für meine Ausreise geschickt.
ER: Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde haben Sie im Einvernahmeprotokoll vom März 2012 angegeben, dass Ihr Bruder für die Amerikaner gearbeitet hätte. Heute haben Sie angegeben, dass er für die Briten gearbeitet hatte.
BF: Soweit ich weiß, sind auf dem Stützpunkt in HELMAND sowohl amerikanische als auch britische Soldaten stationiert.
ER: Wenn wir jetzt zu Ihrer Befürchtung, Verfolgt zu werden, fällt auf, dass Ihr Vater und Ihr Bruder durch die Taliban ums Leben kamen, nur weil Sie in der Schule Englisch gelernt hatten, sollten Sie von den Taliban verfolgt werden?
BF: In meinem Heimatdorf leben sehr viele Leute, die mit den Taliban zusammen arbeiten und ihnen Bericht erstatten. Wenn ich zurückkehren würde, würden mich die Taliban fassen und mich töten. Mein Leben ist wegen der Tätigkeit meines Bruders für die Ausländer in Gefahr.
ER: Wenn Ihr Bruder wegen der Tätigkeit Ihres Bruders in Gefahr wäre, wie erklären Sie sich dann den offensichtlichen Aufenthalt Ihrer jüngeren Brüder noch in Afghanistan? Und jetzt umso mehr, wo Sie Afghanistan verlassen haben.
BF: Ich habe seit ca. zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. Ich kann nicht genau sagen, ob meine Familie nach wie vor bei meiner Schwester lebt.
ER: Selbst wenn man davon ausgeht, dass Sie das letzte Mal vor zwei Jahren zu Ihrer Familie Kontakt hatten, dann heißt das, dass wir jetzt Ende 2015 haben, und ich rechne zurück ins Jahr 2013, und dieser einschneidende Vorfall im Jahr 2011 war, dann ist für mich nicht nachvollziehbar, warum Ihre Familienangehörigen noch zwei Jahre offensichtlich unbehelligt in Afghanistan leben konnten. Zumindest für diese zwei Jahre, trifft diese Gefährdung, die Sie für sich selber beanspruchen, auch auf Ihre Brüder zu.
BF: Damals war der ältestete meiner drei jüngeren Brüder ca. 13 Jahre alt. Meine Brüder sind damals nicht zur Schule gegangen. Es ist bekannt, dass die Taliban Kinder nicht belästigen oder bedrohen.
ER: Sie flüchten und halten sich noch zehn Tage unbehelligt beim Onkel auf, was ich nicht ganz nachvollziehen kann, wenn sie von einem kleinen Dorf, wo jeder jeden kennt, sprechen. Dann wäre es doch naheliegend, wenn eine so große Verfolgungsgefahr bestünde, dass man beim Onkel auch nachsieht, wo Sie sind.
BF: Das Haus meines Onkels befindet sich in einem anderen Distrikt meiner Heimatprovinz, nämlich in FARZA.
ER: Wenn wir jetzt von dieser Entfernung ausgehen, dann stellt sich für mich die Frage, warum Sie nicht in Kabul, in einer Millionenstadt, Zuflucht hätten nehmen können, und für die Briten/Amerikaner arbeitetenden Bruder unterstützt zu werden. So wie es dieser auch heute noch tut.
BF: Ich war damals ca. 17 Jahre alt. Mein Onkel hatte den Entschluss gefasst, mich ins Ausland zu schicken. Abgesehen von meiner Wohnregion kannte ich keine andere Stadt oder andere Länder. Ich weiß nicht, warum mich mein Onkel nicht nach Kabul geschickt hat. Ich durfte damals die Entscheidung für mein Leben nicht selbst treffen.
ER: Aber im Hintergrund einer geistigen Reife als Erwachsener nun, was sagen Sie zu einer Rückkehr und einem Leben in Kabul?
BF: Abgesehen von meinen eigentlichen Problemen mit den Taliban, ist die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht. Ich könnte aus diesem Grund nicht in Afghanistan in Sicherheit leben. Ich möchte nicht Österreich verlassen, weil ich hier ein Kind habe und ich mich nicht vom Kind trennen möchte.
ER: Aus welcher Provinz genau stammen Sie?
BF: Provinz KABUL.
Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage B) wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
BF: Ich stimme den Informationen der Länderberichte zu. Sie entsprechen den Tatsachen.
ER: Gibt es noch andere Gründe, als der Verfolgungsgrund in Afghanistan?
BF: Ich habe sonst keine weiteren Probleme in Afghanistan.
Zur Situation in Österreich:
ER: Seit wann genau halten Sie sich in Österreich auf?
BF: Ich halte mich seit dem Jahr 2011 in Österreich auf. An den genauen Monat kann ich mich leider nicht mehr genau erinnern. Es war im Monat Ramadan.
ER: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? Sind Sie verheiratet?
BF: Ich bin nicht verheiratet, ich habe eine Freundin und ich habe ein Kind mit dieser Freundin.
ER: Wann ist das Kind geboren?
BF: Am [...].
ER: Wie heißt das Kind?
BF: [...].
ER: Seit wann sind Sie mit dieser Frau zusammen?
BF: Seit 2012.
ER: Haben Sie jemals mit ihr zusammen gelebt?
BF: Ja, ca. sechs Monate.
ER: Wie häufig haben Sie jetzt Kontakt zu dem Kind? Kommt die Freundin und das Kind Sie besuchen?
BF: Es ist immer unterschiedlich. Es gibt Besuche von zwei Mal im Monat oder ein Mal wöchentlich.
ER: Was macht Ihre Lebensgefährtin beruflich?
BF: Sie arbeitet derzeit nicht.
ER: Wovon lebt die Lebensgefährtin?
BF: Sie lebt bei ihren Eltern?
ER: Ist sie österr. Staatsangehörige?
BF: Sie ist Österreicherin.
ER: Haben Sie jemals in Österreich gearbeitet?
BF: Nein. Ich hatte keine Arbeitserlaubnis.
ER: Auf welchem Niveau befinden sich Ihre Deutschkenntnisse?
BF: Ich habe die Stufe A2 abgeschlossen.
ER: Wann haben Sie die abgeschlossen?
BF: Das weiß ich nicht mehr so genau. Das muss im Jahr 2012 oder 2013 gewesen sein. Ich wollte danach gerne in die Volkshochschule gehen, um meine Sprachkenntnisse weiter zu verbessern. Dazu ist es leider nicht gekommen.
ER: Vom wem, außer Ihrer Lebensgefährtin und Ihrem Kind, erhalten Sie noch Besuch in der Haft?
BF: Als ich noch in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt habe, habe ich mich mit zwei Afghanen angefreundet. Diese haben mich im Gefängnis vielleicht zwei oder drei Mal bis jetzt besucht.
ER: Sind Sie in der Zelle mit Österreichern oder anderen Staatsangehörigen zusammen?
BF: Die anderen Insassen sind aus verschiedenen arabischen Ländern, und einer ist aus Afghanistan.
ER: Seit der Inhaftierung haben Sie kein soziales Umfeld mit Österreichern?
BF: Ich war einige Zeit im Landesgericht untergebracht. Damals war ich mit Österreichern und einem polnischen Staatsangehörigen in einer Zelle. Ich wurde dann nach Simmering verlegt, wo ich einige Zeit ebenfalls mit ein paar Österreichern in einer Zelle untergebracht war. Seit einiger Zeit habe ich die Zelle gewechselt, und bin nun mit einem Afghanen und einigen Arabern untergebracht.
ER: Haben Sie in Haft irgendeinen Beruf angelernt? Arbeiten Sie etwas in der Haft?
BF: Im Landesgericht habe ich sieben Monate als Tischler gearbeitet. In Simmering habe ich sechs Monate verschiedene Tätigkeiten durchgeführt, man nennt das "U-Betrieb" (= Unternehmerbetrieb). Mittlerweile arbeite ich in der Küche als Abwäscher.
ER: Sie wurden drei Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt. Das erste Mal im Oktober 2012 wegen Verstoßes gegen das SMG, und zwar wegen § 27 SMG. Was sagen Sie zu dieser Verurteilung? Wie kam es dazu?
BF: Damals habe ich mich mit einigen Bekannten im Park aufgehalten. Ein Bekannter wollte sich etwas zu Essen holen und hat mir einige Briefchen Gras (2 Gramm) gegeben. In der Zwischenzeit sind zwei Leute gekommen, die mich nach der Ware von meinem Bekannten gefragt haben. Ich habe den Verkauf durchgeführt und Geld entgegen genommen. Daraufhin wurde ich festgenommen und ich wurde zu einem Monat Freiheitsentzug verurteilt.
ER: Sie wurden das zweite Mal am 04.04.2013 rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. (Dem BF wird im Detail der Schuldspruch des entsprechenden Urteils vorgehalten.) Was sagen Sie dazu?
BF: Dieser Junge hat einige Zeit mir mit im Heim gelebt. Er hatte dort finanzielle Probleme und ich habe ihm damals 100 Euro geliehen. Ich habe ihn einige Zeit danach gebeten, mir mein Geld zurückzugeben. Er hat gemeint, er hätte das Geld nicht. Es ist einige Zeit vergangen, als ich ihn gemeinsam mit seiner Freundin in der U-Bahn gesehen habe. Ich habe ihn auf das Geld angesprochen und er hat gemeint, wir würden ein anderes Mal miteinander reden. Ich sollte das Thema lassen, weil seine Freundin bei ihm wäre, und er jetzt nicht mit mir sprechen könnte. Eines Tages habe ich ihn zufälliger Weise gesehen. Er war mit fünf Jungs unterwegs, ich war damals in Begleitung meiner Freundin. Er hat mich gemeinsam mit seinen Freunden angegriffen, mich geschlagen, mir mein Mobiltelefon und meine Geldtasche weggenommen. Er ist nach dem Angriff geflüchtet. Ich habe mich damals mit den Behörden nicht ausgekannt. Ich bin nicht zur Polizei gegangen, weil ich Angst davor hatte, ich könnte selbst Probleme bekommen. Nachdem einige Zeit wieder vergangen ist, habe ich zufälliger Weise seine Freundin gesehen. Ich habe sie gebeten, den Jungen namens [...] anzurufen. Er ist betrunken zum Treffpunkt gekommen. Ich war mit einigen anderen Jungs dort. Da er betrunken war, hat er begonnen mich zu beschimpfen. Er hat auch die anderen Jungs beschimpft. Einer von ihnen hat ihn zuerst mit dem Messer angegriffen. Er hat das Messer fallen lassen und ist geflüchtet. Daraufhin ist [...] in meine Richtung gekommen und wollte mich angreifen. Ich habe das Messer vom Boden aufgehoben und habe ihn ebenfalls verletzt. Danach bin ich von dort geflüchtet. Im Nachhinein habe ich erfahren, dass es zwischen [...] und den anderen jungen Männern zu weiteren Handgreiflichkeiten gekommen ist. Bei der Gerichtsverhandlung hat er sehr viel gelogen und er hat mit dem Richter diskutiert. Wegen meiner Tat bin ich zu fünf Monate Freiheitsentzug verurteilt worden.
ER: Selbst wenn man Ihre Version zu Grunde legt, die doch auch abweicht vom Strafurteil, Sie haben zwei Mal mit einem Messer zugestochen.
BF: Bei der Gerichtsverhandlung hat [...] den Richter belogen. Es gab einen Zeugen der ausgesagt hat, ich hätte ihn nur einmal mit dem Messer verletzt. Danach hat [...] seine Aussage korrigiert. Ich habe ihn nur einmal mit dem Messer verletzt.
ER: Sie wurden zum dritten Mal am 02.07.2014 rechtskräftig verurteilt, und zwar wegen Verbrechen des schweren Raubes, unter Einsatz wieder eines Messers.
(Dem BF werden im Detail die Entscheidungsgründe aus dem strafgerichtlichen, inklusive des Berufungsgerichtes, vorgehalten.)
Deswegen sitzen Sie derzeit noch in Haft. Was sagen Sie dazu?
BF: Das was mir seit meinem Aufenthalt in Österreich passiert ist, hätte ich mir selbst niemals gedacht. Ich schäme mich für diese Taten und ich wünschte ich könnte das rückgängig machen. An jenem Abend habe ich mich mit einem Freund namens [...] getroffen. Er hat vorgeschlagen, wir könnten am Abend in eine Disko in der Nähe der Taborstraße gehen. Ich war bereits sehr betrunken, ich hatte auch Gras geraucht. Ich habe seinem Vorschlag zugestimmt. Als wir losgegangen sind, war ich nicht bewaffnet, ich hatte kein Messer bei mir. Bei der Taborstraße sind uns zwei junge Männer entgegen gekommen. Plötzlich hat mein Bekannter das Messer gezogen und hat diese Leute aufgefordert Mobiltelefon und Geldtasche herzugeben. Ich habe später erfahren, dass [...] diese beiden Burschen gekannt hat. Während er ihnen die Geldtasche abgenommen hat, hat er mir das Messer in die Hand gegeben und hat mich aufgefordert auf den anderen Burschen aufzupassen. Ich war sehr stark betrunken. Ich weiß nicht, warum ich in so eine Situation geraten bin. Nachdem NAJIB das Telefon und die Geldtasche an sich genommen hat, ist er in die U-Bahn-Station gelaufen. Ich bin im nachgelaufen. Wir sind mit der U-Bahn bis zur Vorgartenstraße gefahren. In der U-Bahn-Station hatte [...] bereits ein anderes Opfer ausgewählt. Als wir in der Vorgartenstraße ausgestiegen sind, ist er diesem anderen jungen Mann nachgelaufen. Wir haben ihn beide festgehalten und er hat diesem Mann ebenfalls etwas weggenommen. Ich habe erst bei der Gerichtsverhandlung erfahren, dass er einen Geldbetrag in der Höhe von 200,-- EURO an sich genommen hatte. Ich hatte damals falsche Freunde. Wegen dieser Personen habe ich sehr viel durchgemacht und ich sitze immer noch meine Strafe ab.
ER: Wann werden Sie entlassen?
BF: Wenn ich ein Drittel der Strafe absitzen muss, habe ich noch ein Jahr. Bei der Hälfte der Strafe müsste ich noch die vier Monate im Gefängnis verbringen. Und wenn ich die gesamte Strafe noch absitzen müsste, müsste ich noch zwei Jahre im Gefängnis sein.
ER: Wenn Sie entlassen werden, wie soll sich etwas ins Positive entwickeln, wenn Sie im Haftbereich nur mit Strafgefangenen einerseits und außer Haft nur mit Ihrer Lebensgefährtin und mit Ihrem Kind Kontakt haben, und sonst keinerlei soziale Bezugspunkte aufweisen? Sie haben keine Arbeitsstelle in Aussicht. Da scheint ein Rückfall fast vorprogrammiert.
BF: Während meiner Haft hatte ich bereits sehr viel Zeit über meine Fehler nachzudenken. Ich lerne momentan für den Führerschein. Wenn ich entlassen werde, möchte ich gerne die Führerscheinprüfung absolvieren. Ich bin mir sicher, dass ich eine Arbeit finden kann. Ich möchte sehr gerne mit meiner Freundin und meinem Kind zusammen ziehen und mich um sie kümmern. Ich glaube, dass ich bereits aus meinen Fehlern gelernt habe und dass ich nie wieder eine Straftat begehen werde. Ich werde auch keinen Kontakt zu meinen damaligen Freunden pflegen. Weil ich mich in den falschen Kreisen bewegt habe, bin ich hier gelandet.
ER: Wollen Sie sonst noch etwas sagen?
BF: Das wichtigste für mich ist, nach meiner Entlassung aus dem Gefängnis zu arbeiten. Dafür brauche ich eine Arbeitserlaubnis. Wissen Sie, wie dieses Verfahren ausgehen wird, und ob ich eventuell die Erlaubnis bekommen werde, in Österreich zu arbeiten?
ER: Es gibt heute keine Verkündung des Urteils.
[...]"
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sunnitisch-muslimischen Glaubens aus der Provinz Kabul. Er hat nach dem Tod seines Vaters und seines (ältesten) Bruders Afghanistan im Jahr 2011 schlepperunterstützt verlassen und gelangte illegal nach Österreich.
Seine Mutter, vier Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Afghanistan. Er hat darüber hinaus noch einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan. Er spricht Paschtu als Muttersprache sowie Dari und Farsi. Er hat neun Jahre Schulausbildung absolviert und besuchte Englisch- und Computerkurse im Herkunftsstaat, erwerbstätig war er bis zu seiner Ausreise nicht. Der Lebensunterhalt der Familie des Beschwerdeführers wird durch seinen bei den internationalen Truppen tätigen Bruder bestritten bzw. hat die Familie des Beschwerdeführers bei einer verheirateten Schwester Unterkunft gefunden. In Kabul hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte.
Hinsichtlich der Asylfrage wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2016, GZ. W117 1428515-1/16E, negativ entschieden; darin wurde ausgeführt, dass eine konkrete asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits wiederholt strafgerichtlich verurteilt:
Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 01.10.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, §§ 27 (1) Z 1
8. Fall, § 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren als junger Erwachsener verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 04.04.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83(1), 84(1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren als junger Erwachsener verurteilt und die Probezeit zum Urteil vom 01.10.2012 auf insgesamt 5 Jahre verlängert.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 02.07.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen § 241e(3) StGB, § 142 (1), § 143 2.Fall StGB, § 229(1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren als junger Erwachsener verurteilt und die bedingte Nachsicht der Strafe zum Urteil vom 01.10.2012 widerrufen sowie die Probezeit zur bedingten Strafe aus Urteil vom 09.04.2013 auf insgesamt 5 Jahre Probezeit verlängert.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zur Situation (Sicherheitslage) im Herkunftsstaat, insbesondere in der/n Herkunftsregion/en:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Wahlen 2014
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).
Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Drogenanbau
In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).
Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).
Sicherheitslage in Kabul
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Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
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Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (AA 04.06.2013). Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit.
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Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
mündliche Angaben im Rahmen des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
Strafregisterauszug.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
im Rahmen der Länderfeststellungen angeführte Quellen
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die Identität, und zwar Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis, sowie die Heimatprovinz des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen nicht unplausiblen Angaben in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen. Hinsichtlich seines Alters wird das Ergebnis der medizinischen Beurteilung vom 07.10.2011 den Feststellungen zu Grunde gelegt, wonach beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 09.09.2011 ein Mindestalter von 17 Jahren vorlag. Die Feststellung zum Tod seines Vaters und seines (ältesten) Bruders im Jahr 2011 gründet sich auf sein diesbezüglich gleichbleibendes Vorbringen während des gesamten Verfahrens.
Die Feststellung, dass seine Mutter, vier Brüder und drei (verheiratete) Schwestern sowie ein Onkel mütterlicherseits in Afghanistan leben, basiert auf seinen im gesamten Verfahren gleichbleibenden Angaben dazu, auch jene, dass er in Kabul Stadt keine familiären Anknüpfungspunkte hat. Seine Sprachkenntnisse ergeben sich aus seinen wiederholten Angaben dazu bzw. aus den Befragungen des Beschwerdeführers.
Die bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister bzw. aus dem Urteil vom 04.04.2013.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zur Beurteilung der aktuellen Situation in der Provinz Kabul wurde die Berichtslage während des aktuellen bzw. der vergangen Jahre geprüft; diese basiert auf den unterschiedlichsten Quellen und ergibt - auch vor dem Hintergrund der notorischen - Sicherheitslage in Afghanistan ein widerspruchsfreies Bild. Seither ist - auch bereits gemessen an der Lage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Verwaltungsbehörde - keine maßgebliche Verbesserung der Situation in Afghanistan eingetreten. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderberichten nicht entgegengetreten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den im anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 18.08.2011 gestellt hat.
Die Entscheidung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2016, GZ. W117 1428515-1/16E.
Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit "jedenfalls"(VwGH 18.12.1990, 90/11/0193; VfGH 28.09.2004, B 406/04) "mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist" (so auch VwGH 05.09.2002. 2001/21/0068; vgl. auch Winkelhofer, Säumnis 113). Bei rechtmäßigem Spruch ("bei Aussetzung bis zur rechtkräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens"[VwGH 18.12.1990, 90/11/0193; vgl. auch VfGH 28.09.2004, B 406/04]) kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtkräftig (vgl. RZ 42) entschieden wird (VwSlg 14.159 A/1994) [Hengstschläger-Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ-Kommentar, 2. Teilband, zu § 38 RZ 48 Seite 320].
Nach Abschluss des Verfahrens Zahl G 440/2015-14 beim Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.03.2016 ist über das bis dahin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2016 gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzte Verfahren fortzusetzen:
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, das dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMKR, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass bereits sein Vater und sein älterer Bruder von den Taliban getötet wurden und dass es in seinem Heimatdorf viele Taliban gebe. Dies korreliert auch mit den oben getroffenen Länderberichten, wonach immer wieder Zivilisten bei Anschlägen bzw. Angriffen der Taliban betroffen sind und diesbezüglich auch eine Steigerung seit 2011 zu verzeichnen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Sicherheitslage im Heimatort bzw. Heimatdistrikt des Beschwerdeführers aktuell dergestalt ist, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Es kann auch nicht von der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Behörden in ländlichen Gebieten ausgegangen werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul besteht mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers dort nicht.
Zum Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 8 Abs. 3a 1. Satz AsylG 2005:
Der Beschwerdeführer wurde ua. zuletzt von einem inländischen Gericht mit Urteil vom 02.07.2014 wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß §§ 241e(3), 142(1), 143 2. Fall, § 229(1) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren als junger Erwachsener verurteilt.
§ 143 StGB normiert eine Strafdrohung von bis zu fünfzehn Jahren und stellte die Tat des Beschwerdeführers somit ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB dar. Damit ist der Tatbestand des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 8 Abs. 3a 1. Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen, aber gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 3a 2. Satz AsylG 2005 festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig ist.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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