BVwG L503 2005900-1

L503 2005900-1Federal Administrative CourtApr 12, 2016

Regest

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Meldeverstoß

Full text

BVwG L503 2005900-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2005900.1.00

Spruch

L503 2005900-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 01.03.2013, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 01.03.2013 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) ausgesprochen, dass seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin, XXXX (im Folgenden auch kurz: "BF"), auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1.300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111/1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Begründend führte die SGKK aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 18.01.2013 festgestellt worden sei, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Dieser Bescheid wurde laut im Akt befindlichem Zustellnachweis am 04.03.2013 der BF durch Hinterlegung zugestellt.

2. Im Akt befindet sich diesbezüglich eine Anzeige der Finanzpolizei, wonach XXXX am 18.01.2013 um 13:10 Uhr im XXXX arbeitend für den Betrieb der BF angetroffen worden sei, ohne dass sie zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wäre.

Laut Anzeige sei XXXX mit Reinigungsarbeiten in den Betriebsräumlichkeiten des Lokals beschäftigt gewesen. XXXX sei derzeit arbeitslos gemeldet und habe am Kontrolltag ihrer langjährigen Freundin, der BF, "geholfen". Dessen ungeachtet sei aufgrund der Bestimmungen des ASVG ein Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn der Sozialversicherung zu melden.

3. Gegen den Bescheid der SGKK vom 1.3.2013 erhob die BF mit Schreiben vom 14.3.2013 fristgerecht Einspruch. Eingewendet wurde im Wesentlichen, der Holzboden in ihrem Lokal sei durch einen Fliesenboden ersetzt worden, weshalb das Café vom 14.01.2013 bis 20.01.2013 geschlossen gewesen sei. Am Tag der Kontrolle habe der Boden erstmals betreten werden dürfen, um Reinigungsarbeiten durchzuführen. Ihre Freundin ( XXXX ), mit welcher sie seit sieben Jahren täglich Kontakt habe, habe es "sich nicht nehmen lassen", unentgeltlich zu helfen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe ihre Freundin nur ca. 1 1/2 Stunden mitgeholfen; sie sei daher der Meinung, dass es sich um einen kurzfristigen Freundschaftsdienst handle und ersuche darum, das Verfahren einzustellen. Der Vater ihrer Freundin sei der Trauzeuge ihrer Eltern und die Mutter die Taufpatin des Bruders der BF. Die BF sei seit sieben Jahren selbständig und habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Um das Lokal rechtzeitig zu eröffnen, habe sie "vor lauter Stress nicht daran gedacht, eine Freundin für diese kurze Zeit anzumelden".

4. Am 12.08.2013 legte die SGKK dem Landeshauptmann von Salzburg den Akt vor und erstattete einen kurzen Vorlagebericht zum Einspruch. Im Vorlagebericht wird insbesondere betont, dass die BF in ihrem Einspruch die abhängige Tätigkeit von Frau XXXX an sich nicht bestreite. Zum Vorbringen eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes führte die SGKK aus, dass die BF selbst angegeben habe, dass sie unter Zeitdruck gestanden sei, um das Lokal rechtzeitig (wieder) zu eröffnen. Frau XXXX habe somit mit ihrer Leistung eine vollwertige Arbeitskraft ersetzt; auf die behauptete Unentgeltlichkeit komme es nicht an, es gelte das Anspruchslohnprinzip. Beantragt wurde, den Einspruch abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

5. Am 30.12.2013 übermittelte der Landeshauptmann von Salzburg der BF den unter Punkt 4. erwähnten Vorlagebericht mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.

6. Am 22.1.2014 langte die Stellungnahme der BF ein, wobei sie darin (lediglich) wortwörtlich ihren Einspruch vom 14.3.2013 wiederholte.

7. Am 30.01.2014 wurden seitens des Landeshauptmannes von Salzburg die Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt und wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des BVwG am 20.03.2014 zugewiesen.

8. Mit E-Mail vom 18.07.2014 wurde seitens des BVwG das Protokoll über die niederschriftliche Befragung der BF anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei angefordert. Mit E-Mail vom 23.07.2014 wurde dem Ersuchen des BVwG mit der Übermittlung des Einvernahmeprotokolls entsprochen (OZ 3).

Bei der niederschriftlichen Befragung vom 18.1.2013 hatte die BF gegenüber der Finanzpolizei im Wesentlichen angegeben, seit dem 14.01.2013 werde der Boden erneuert, weshalb das Lokal gereinigt werden müsse. Unterstützt werde sie dabei von ihrer Mutter, der bei ihr angemeldeten Kellnerin und ihrer arbeitslosen, jahrelangen Freundin, Frau XXXX , welche der BF ihre Mithilfe angeboten habe. Eine Bezahlung sei - abgesehen von einem Mittagessen - nicht vereinbart worden. Frau XXXX habe seit ca. 12:00 Uhr die Stühle gereinigt. Die BF sei der Meinung gewesen, dass sie ihre Freundin nicht zur Sozialversicherung anmelden müsse, da es sich um einen Freundschaftsdienst ohne Bezahlung handle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX wurde am 18.01.2013 anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei um 13:10 Uhr arbeitend im Lokal der BF angetroffen. Sie war an diesem Tag dort seit ca. 12:00 Uhr beschäftigt und half bis zur Kontrolle durch die Finanzpolizei aus, indem sie Reinigungsarbeiten durchführte, nachdem der Boden im Lokal erneuert worden war; die Wiederöffnung des Lokals war bereits für den 21.1.2013 geplant.

Die BF hatte für XXXX vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.

XXXX ist eine enge Freundin der BF; der Vater von XXXX ist der Trauzeuge ihrer Eltern und die Mutter von XXXX die Taufpatin des Bruders der BF.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Umstände der Betretung von XXXX im Lokal der BF gehen daraus unbestritten hervor bzw. tätigte die BF selbst in ihrer Beschwerde bzw. Stellungnahme entsprechende Ausführungen.

Die getroffenen Feststellungen zur Freundschaft zwischen XXXX und der BF beruhen auf den eigenen Angaben der BF in ihrer Beschwerde bzw. Stellungnahme, wobei die SGKK dem nicht entgegen trat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde

[...]

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

[...]

3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.3. § 33 ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Zur Dienstnehmereigenschaft von XXXX :

3.3.1.1. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207).

Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dies jedoch nur, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2010/08/0237). Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl 2009/09/0103). [VwGH 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207]

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/09/0374, und vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0101). [VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165]

3.3.1.2. Zunächst ist anzumerken, dass es sich nach Ansicht des BVwG bei Reinigungsarbeiten, wie sie von XXXX durchgeführt wurden, unzweifelhaft um Tätigkeiten handelt, die - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH (z. B. Erkenntnis vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207) - nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten.

Nicht verkannt wird, dass die BF vorbrachte, bei XXXX handle es sich um eine sehr enge Freundin, wobei der Vater von XXXX der Trauzeuge der Eltern der BF und die Mutter von XXXX die Taufpatin des Bruders der BF sei.

In Anbetracht dieses Vorbringens könnte somit das Vorliegen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes nicht vorweg ausgeschlossen werden. Bei näherer Betrachtung des konkreten Falls scheidet ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst nach Ansicht des BVwG jedoch aus, und zwar aus folgenden Gründen:

So hat die BF selbst eingeräumt, dass ihr Lokal am 21.1.2013 wieder öffnen sollte, dass ihr ihre Freundin aus diesem Grunde geholfen hat und dass sie (die BF) "vor lauter Stress nicht daran gedacht" habe, ihre Freundin anzumelden. Weiters hat die BF selbst angegeben, dass ihre Freundin zum Zeitpunkt der Betretung schon ca. 1 1/2 Stunden lang gearbeitet hat. Bereits diese Umstände sind - wie die SGKK in ihrer Beschwerdevorlage zutreffend ausführte - ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Tätigkeit von Frau XXXX eine entsprechende Arbeitskraft ersetzen sollte und somit über einen bloßen Freundschaftsdienst hinausgeht. Hinzu kommt, dass die BF zwar einerseits eine enge Freundschaft mit XXXX vorbrachte, dass aber andererseits dies allein - ohne Hinzutreten besonderer, konkret begründeter Umstände (wobei auch das von der BF erstattete Vorbringen betreffend Trauzeugen und Taufpaten von Angehörigen nicht darunter fällt) - nach Ansicht des BVwG noch nicht dazu führen kann, dass die von XXXX für die BF durchgeführten Arbeiten nicht als Dienstverhältnis zu werten wären. Wenn die BF im Übrigen vorbringt, die Tätigkeit von XXXX sei unentgeltlich erfolgt, so ist ihr zum einen das Anspruchslohnprinzip entgegen zu halten und zum anderen darauf hinzuweisen, dass ihr diesbezügliches Vorbringen auch bereits insofern nicht gänzlich zutreffend ist, als sie vor der Finanzpolizei selbst eingeräumt hatte, dass XXXX als Gegenleistung jedenfalls ein Mittagessen erhalten werde (arg. "Ich werde ihr für die Hilfe nichts bezahlen, außer einem Mittagessen").

Zusammengefasst ist die SGKK somit zu Recht davon ausgegangen, dass XXXX in einem Dienstverhältnis bei der BF stand.

3.3.2. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlags:

Die BF hat somit als Dienstgeberin am 18.1.2013 die Dienstnehmerin XXXX entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 € je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 €, somit insgesamt 1.300 €, wurden daher von der SGKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."

Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist der BF zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmerin war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 € herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft und zur Verhängung eines Beitragszuschlags von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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