G306 1432225-3•BVwG G306 1432225-3
G306 1432225-3Federal Administrative CourtApr 12, 2016
öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
G306 1432225-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ.: G306 1432225-2/11E, vom 07.05.2014, wurde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes mittels Beschluss, GZ.: Ra 2014/20/0063, vom 10.09.2014, zurückgewiesen.
2. Mit Schreiben vom 09.04.2015 nahm der BF Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, seit dem Jahre 2013 in Österreich aufhältig zu sein, in einer Beziehung zu leben, der Deutschen Sprache mächtig zu sein und sich im Bundesgebiet sozial und wirtschaftlich hinreichend integriert zu haben.
3. Am 05.05.2015 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, im Bundesgebiet integriert zu sein, Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung zu beziehen, mit seiner Verlobten im gemeinsamen Haushalt zu leben, über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und in Österreich zu verfügen, Medikamente gegen eine Depression einzunehmen und einen Antrag auf Arbeitsbewilligung gestellt zu haben.
4. Mit den oben im Spruch angeführte Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 10.06.2015, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei, und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tage eingeräumt.
5. Mit dem per Post am 24.06.2015 beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in eventu beantragt, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zuzuerkennen.
Die Beschwerde näher ausführend verweist der BF zusammengefasst im Wesentlichen wiederholt auf seine Integration im Bundesgebiet sowie die von ihm eingegangen Beziehung zu seiner Verlobten.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2015 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende BF ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der BF reiste am 02.01.2013 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, wo er jeweils am 02.01.2013 und 30.04.2013 einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutz beantragt hat.
1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ.: B4 432.225-1/2013/4E, vom 01.02.2013, wurde der obgeannnte Erstantrag des BF, als unbegründet abgewiesen und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. G306 1432225-2/11E,vom 07.05.2014, der zuletzt eingebrachte obgenannte Antrag des BF , gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Eine gegen das Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde seitens des VwGH mittels Beschluss, GZ.: Ra 2014/20/0063, vom 10.09.2014, zurückgewiesen.
1.4. Der BF ist arbeitsfähig und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.
1.5. Der BF verfügt in seinem Herkunftsstaat aufgrund ebendort aufhältiger Angehöriger über familiäre Anknüpfungspunkte, hält dieser zu seinen ebendort aufhältigen Eltern regelmäßigen Kontakt und war im Herkunftsstaat erwerbstätig.
1.6. Der BF lebt mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Verlobten, Frau XXXX, seit XXXX im gemeinsamen Haushalt, und hält sich sein Bruder sowie seine Tante im Bundesgebiet auf. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zur Verlobten und/oder den Verwandten im Bundesbiet konnte nicht festgestellt werden.
Der BF verfügt über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und weist diverse Unterstützungsschreiben auf, welche die Integrationsbemühungen des BF hervorzuheben versuchen.
Der BF war im Bundesgebiet einzig in den Zeiträumen 13.08.2014 bis 12.11.2014 sowie 06.07.2015 bis 10.07.2015 aufgrund erteilter Beschäftigungsbewilligungen erwerbstätig, und wurde ein Antrag des BF auf Zuerkennung einer Beschäftigungsbewilligung mit Bescheid des AMS, GZ.: XXXX, vom 15.05.2015, einmalig abgewiesen.
Der BF geht gegenständlich keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
1.7. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen XXXX (im Folgenden: BG XXXX), Zl. XXXX, vom XXXX, Rk XXXX, wegen der Vergehen der Hehlerei und des Diebstahls zu einer 1-monatigen, auf drei Jahre bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe, sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX, Rk XXXX, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, zu einer 2-monatigen, bedingt auf 3 Jahre nachgesehenen, Freiheitsstrafe, verurteilt.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in den gegenständlichen Beschwerden nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur Einreise des BF ins Bundesgebiet, der ebendortigen Asylanträge und deren negativen Bescheidungen, beruhen auf den bezughabenden obzitierten gerichtlichen Erkenntnissen, sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat und in Österreich sowie zur Erwerbstätigkeit des BF im Kosovo, beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, seinen Ausführungen in der Beschwerde, sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergeben sich die Unterstützungen des BF aus den in Vorlage gebrachten bezughabenden Unterlagen.
Das nicht festgestellt hat werden können, dass der BF ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Verlobten oder seinen anderen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten aufweist, beruht auf dem Umstand, dass der BF keine lebensbedrohliche Erkrankung nachzuweisen vermochte und finanziell aufgrund seines Bezuges von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung abgesichert ist.
Die Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, die gegenständliche Erwerbslosigkeit des BF und die aktuelle Ablehnung einer Arbeitserlaubnis seitens des AMS, ergeben sich aus den vom BF in Vorlage gebrachten bezughabenden Unterlagen sowie seinen Angaben vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der Beschwerde.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie dessen Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie der GVS-Datenbank).
Die Arbeitsfähigkeit des BF beruht auf dem Umstand, dass der BF keine dem entgegenstehende Sachverhalte vorgebracht hat, sondern wiederholt vermeinte einer Arbeit in Österreich nachgehen zu wollen sowie auf dem Umstand, dass der BF im Bundesgebiet bereits erwerbstätig war.
Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus der Nichtvorlage bezughabender medizinischer Unterlagen, welche eine Verschlechterung des bereits im vorangegangen Asylverfahren festgestellten Gesundheitszustandes ausweisen würden.
Die Deutschsprachkenntnisse beruhen auf der Vorlage einer bezughabenden Deutschsprachprüfungsbestätigung der besagten Niveaustufe.
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, verfügt dieser über berücksichtigungswürdige familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK auszugehen ist.
Dieses muss jedoch eingedenk der dem BF bereits im Zeitpunkt seiner damaligen unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet bewusst gewesenen Unsicherheit seines, einzig auf zwei unbegründete Asylanträge gestützten bisherigen Aufenthaltes und der damit allfällig einhergehenden Unmöglichkeit seinen Beziehungen im Bundesgebiet weiter nachzugehen, eine Relativierung erfahren.
Wenn dem BF auch das Erlernen der Deutschen Sprache, wobei dieser Umstand jedoch allein noch nicht für die Erlangung einer tiefgreifender Integration zu sprechen vermag, sowie dessen bisherigen Erwerbstätigkeiten und Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern zu Gute zu halten sind, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF es bis dato nicht vermochte sich nachhaltig wirtschaftlich in Österreich zu integrieren. Vielmehr gelang es dem BF die ihm seitens der Republik Österreich gewährte Möglichkeit, in Form von Arbeitsbewilligungen, nicht zu nutzen und die bezughabenden Arbeits- bzw. Lehrstellen, über einen längeren Zeitraum hinweg zu halten. Insgesamt kann der BF sohin lediglich auf geringe Arbeitszeiten in Österreich zurückblicken, und vermochte bisher dessen Selbsterhaltungsfähigkeit nicht unter Beweis zu stellen. So geht der BF auch gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebt überwiegen von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Hinzu kommt, dass der BF seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet durch sein wiederholt strafgerichtlich relevantes Verhalten negativ belastet hat. So weist das, die österreichischen Rechtsnormen und gesellschaftlichen Regelungen missachtend habendes Verhalten des BF, auf dessen - allfällige Integrationsmomente relativierenden - Unwillen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren hin
Darüber hinaus kann eine berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet (seit 02.01.2013) nicht erkannt werden. (vgl. VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354 wonach selbst ein Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz anzusehen sei)
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Letztlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz - welches der nunmehrigen Entscheidung gegenständlich vorangegangen ist - abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermag, insbesondere vor dem Hintergrund des Nichtvorbringens von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehender - nicht bereits im vorangegangenen internationalen Schutzverfahren bereits behandelt wordener - Sachverhalte seitens des BF, angesichts dessen herkunftstaatlichen Bezugspunkte, dessen Sozialisation im Kosovo und seiner Arbeitsfähigkeit, vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht erkannt werden.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch vom BF nicht konkret behauptet.
Daher ist die Beschwerde, aufgrund des Nichtvorbringens überwiegender besondere Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005, als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint.
3.4. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.