G302 2116493-1•BVwG G302 2116493-1
G302 2116493-1Federal Administrative CourtApr 12, 2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Freiwilligkeit, Kündigung
G302 2116493-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices vom 14.10.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS) vom 20.08.2015 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX, (im Folgenden: BF) gemäß § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, für den Zeitraum von 10.07.2015 bis 06.08.2015 kein Arbeitslosengeld erhält, da er sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde unter anderem damit begründet, dass ihm mündlich ein Nettolohn in Höhe von ca. € 1.800,00 zugesichert und im Arbeitsvertrag nur ein Bruttolohn in Höhe von € 1.463,58 ausgewiesen worden sei. Der restliche Lohn sei mit Überstunden auszugleichen gewesen. Da die Angabe des ihm mündlich zugesicherten Lohns nicht ganz korrekt sei, hätte er in der Probezeit gekündigt. Er beantrage die Aufhebung des Bescheides.
3. Mit Bescheid des AMS vom 14.10.2015 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass der BF sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX am 09.07.2015 durch Lösung in der Probezeit beendet hätte. Laut Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe der Lohnkategorie 2. a) Kraftfahrer für LKW über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht bei Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren betrage der Normalstundenlohn für das Jahr 2015 € 8,46 und der Normalmonatslohn € 1.463,58 brutto (ca. 1.140,- netto). Der von ihm im Ermittlungsverfahren vorgelegte Dienstvertrag sei am 25.06.2015 unterfertigt worden und es sei ein Stundenlohn in Höhe von € 8,46 lt. Kollektivvertrag angeführt. Er habe sich freiwillig für die Arbeitslosigkeit entschieden, ohne dass er vor Selbstlösung des Dienstverhältnisses mit seinem Arbeitgeber Kontakt für eine Aussprache aufgenommen habe. Es wäre an ihm gelegen gewesen, diese Angelegenheit hinsichtlich der seiner Meinung nach zu geringen Entlohnung zu klären. Berücksichtigungswürdige Gründe zur Auflösung seines Dienstverhältnisses, wie sie das Gesetz vorsehe und die sich vor allem aus arbeitsrechtlichen Verfehlungen oder persönlichen Umständen gesundheitlicher bzw. sittlicher Natur ergeben würden, seien in seinem Fall leider nicht vorhanden.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 19.10.2015 Vorlageantrag, der fristgerecht beim AMS eingelangt ist. Der BF beantragte ohne weitere Begründung die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 30.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stellte am 05.06.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und erhielt ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von € 16,82.
Von 07.07.2015 bis 09.07.2015 war er bei der Firma XXXX beschäftigt. Er beendete das Beschäftigungsverhältnis am 09.07.2015 durch Lösung in der Probezeit, als er bemerkte, dass er den mündlich zugesicherten Lohn nur durch Leistung von Überstunden bzw. durch die Diäten erreichen kann.
Laut Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe der Lohnkategorie 2. a) - Kraftfahrer für LKW über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht bei Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren - beträgt der Normalstundenlohn für das Jahr 2015 € 8,46 und der Normalmonatslohn € 1.463,58 brutto (ca. 1.140,- netto).
Der Dienstvertrag entspricht den kollektivvertraglichen Bestimmungen. Der BF hat vor Lösung seines Dienstverhältnisses nicht mit dem Arbeitgeber das Einvernehmen gesucht.
Berücksichtigungswürdige Gründe sind nicht erkennbar.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 11 Abs. 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist. Nach Abs. 2 ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Gemäß § 11 zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096)
3.4. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des VwGH vermochte der BF Nachsichtsgründe iSd § 11 Abs. 2 AlVG letztlich nicht darzutun:
Der BF hat sein Dienstverhältnis freiwillig in der Probezeit beendet, ohne vor dessen Beendigung mit seinem Arbeitgeber das Gespräch zu einer überkollektivvertraglichen Bezahlung gesucht zu haben. Sollte es im Zuge der Vorgespräche zu Missverständnissen bezüglich der Höhe des Entgeltes und der damit eventuell verbundenen Mehrleistungen gekommen sein, so wäre es am BF gelegen gewesen, diese mit dem Arbeitgeber zu klären.
Die Beschäftigung war für den BF sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich. Ebenso war dem BF die Wegzeit zumutbar. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom BF die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt hätte, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden oder dass es zu arbeitsrechtlichen Verfehlungen gekommen wäre. Berücksichtigungswürdige Gründe sind nicht erkennbar.
3.5. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung liegt nicht vor. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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