W211 1437696-3•BVwG W211 1437696-3
W211 1437696-3Federal Administrative CourtApr 11, 2016
Duldung, Frist, Säumnisbeschwerde
W211 1437696-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht zu Recht erkannt:
A) Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die antragstellende Partei stellte am 04.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.08.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG eine Ausweisung ausgesprochen. Gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz und gegen die Ausweisung wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.04.2014 gemäß § 8 AsylG abgewiesen wurde. Das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 22.07.2014 wurde der antragstellenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist und gemäß § 55 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt. Auch gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, und am 06.10.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gemäß §§ 55, 57 AsylG, §§ 9, 10 Abs. 3 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 FPG als unbegründet ab.
2. Am 06.01.2015 stellte die vertretene antragstellende Partei einen "Antrag gemäß § 46a FPG" und führte aus, dass es ihr unmöglich sei, in ihre Heimat zurückzukehren. Sie habe nie ihre Identität verschleiert, Ladungstermine nicht befolgt oder bei notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht mitgewirkt. Es werde beantragt, a) festzustellen, dass der Aufenthalt der antragstellenden Partei im Bundesgebiet geduldet ist und b) eine Karte für Geduldete auszustellen.
Am 26.01.2015 wurde derselbe Antrag erneut per Fax eingebracht.
3. Am 10.08.2015 verfasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben an die Botschaft von Somalia in Berlin mit dem Ersuchen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend die antragstellende Partei.
4. Am 10.09.2015 erhob der Vertreter der antragstellenden Partei die gegenständliche Säumnisbeschwerde.
5. Am 04.03.2016 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte zusammengefasst aus, dass der Antrag vom 26.01.2015 übersehen worden sei, und andererseits davon ausgegangen worden sei, dass eine Anregung zur Feststellung der Duldung keine Entscheidungsfrist auslösen würde. Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats würden unterschiedlich lange dauern; im Regelfall könne frühestens nach einem Jahr und nach einigen Urgenzen davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung unmöglich sein würde. Auch sei die Behörde nicht säumig, da sie am 26.02.2015 die Anregung aufgenommen habe. Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG seien noch nicht gegeben und damit der Antrag auf Ausstellung der Karte als unzulässig zurückzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und 2. Beweiswürdigung:
Der oben unter I. ausgeführte Verfahrensgang wird festgestellt. Er ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird von den Parteien nicht bestritten.
4.1. Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:
4.1.1. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach § 73 Abs. 1 AVG, welcher wie folgt lautet:
" (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen."
"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
4.1.4. § 28 Abs. 7 VwGVG lautet:
"Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt."
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes
nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
Aus der Regierungsvorlage 582 XXV.GP geht zum neuen Abs. 6 der Bestimmung folgendes hervor (Markierung nicht im Original):
"Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Abs. 1 Z 3) wird regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Diesfalls kann der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung einer Karte gemäß Abs. 4 stellen. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so ist die Karte auszufolgen und es bedarf keines Bescheides. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich die Gründe des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eintreten, d.h. aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist."
4.1.6. Der Verfassungsgerichtshof führte zur Duldung folgendes aus:
siehe VfGH, 23.02.2015, G171/2014 ua (Markierungen nicht im Original):
"Die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete dient "auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen", weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte (arg. "hat" gegenüber dem früheren "kann") ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründet in Verbindung mit §8 AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt (vgl. VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218). Im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte hat die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten ist, dh. ob die Abschiebung aus tatsächlichen, nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen iSv §46a Abs1a FPG wegen des Erfordernisses der Ausstellung eines Heimreisezertifikates in absehbarer Zeit unmöglich ist. Ist dies der Fall, hat die Behörde die Karte für Geduldete auszustellen, ist die Duldung hingegen nicht eingetreten, etwa weil der Fremde Vereitelungshandlungen setzt, hat sie einen abweisenden Bescheid zu erlassen. Da das Vorliegen tatsächlicher Hindernisse und die entsprechende Feststellung gemäß §46a Abs1a FPG sohin eine Tatbestandsvoraussetzung zur Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß §46a Abs2 FPG bilden, so ergibt sich daraus aber auch, dass gegen einen solchen Bescheid in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG für den Fremden ausreichender Rechtsschutz besteht. Die "Feststellung der Duldung" erweist sich bei diesem Gesetzesverständnis als Darlegung der Ergebnisse des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Tatsachenfeststellungen in der Bescheidbegründung der Behörde.
Vor dem Hintergrund eines solchen Verständnisses der Norm vermag der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des BVwG weder hinsichtlich des Rechtsstaatsprinzips noch hinsichtlich des Gleichheitssatzes zu teilen: Der Eintritt der Duldung ist nämlich als Tatbestandselement für die Ausstellung der Karte im Rechtsmittelweg überprüfbar. Da die Duldung ex lege eintritt, wenn eine (freiwillige) Ausreise nicht möglich ist und tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Gründe eine Abschiebung verhindern, ist der Fremde, sofern er gehörig mitwirkt bzw. mit der Behörde zusammenarbeitet (vgl. §46a Abs1b FPG), jedenfalls solange geduldet, bis ein Heimreisezertifikat (Ersatzreisedokument) ausgestellt wurde oder einer der in §46a Abs1b FPG beschriebenen Fälle eintritt. Damit ist hinreichend genau bestimmt, ob und wann eine Duldung eintritt. Auch das Bedenken, dass diese Aspekte nicht ausreichend genau gesetzlich determiniert seien, ist damit zerstreut."
4.2. Anwendung dieser Bestimmungen und Grundsätze auf den gegenständlichen Fall:
4.2.1. Zweifellos ist gegenständlich davon auszugehen, dass seitens der Behörde eine Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt.
Auch nach der Rechtslage vor dem 20.07.2015 - auf die auch offensichtlich noch die oben zitierte Entscheidung des VfGH abzielt -, hätte die antragstellende Partei im Verfahren rund um einen Antrag auf Ausstellung einer Karte über die Duldung Parteistellung gehabt und den Anspruch darauf, dass ihr entweder eine Karte ausgestellt wird oder sie einen abweisenden Bescheid darüber erhält, aus dem die von der Behörde erwogenen Umstände, warum ihrer Meinung nach eine Duldung noch nicht vorliegt, hervorgehen und der vor dem BVwG in Beschwerde gezogen werden kann (siehe oben VfGH, 23.02.2015, G171/2014ua). Die Behörde hätte daher innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist entweder eine Duldungskarte ausstellen oder einen abweisenden Bescheid hinsichtlich des Antrags auf Ausstellung einer Karte betreffend die Duldung erlassen müssen. Die Rechtsansicht, dass ein "Aufnehmen der Anregung" ausreiche und in diesem Verfahren keine Entscheidungsfristen ausgelöst werden, geht fehl.
Gegenständlich geht aus den Unterlagen keine Prüfung der Umstände, ob die Voraussetzungen für die Duldung gegeben sind oder nicht, durch die Behörde hervor. Erst knapp vier Monate nach der Antragstellung auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde um Ausstellung eines Heimreisezertifikats ersucht; eine Urgenz diesbezüglich liegt im Akt nicht auf.
Der Antrag der antragstellenden Partei auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde auch nicht (begründet) abgewiesen.
Warum eine entsprechende Entscheidung der Behörde auch nach dem Einbringen der Säumnisbeschwerde am 10.09.2015 bis zur Vorlage des Akts beim Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen wurde, bleibt im Dunkeln. Aus dem Schreiben der Behörde im Zuge der Aktenvorlage geht auch nicht hervor, dass die antragstellende Partei irgendein Verschulden am Fehlen von Verfahrensschritten treffen würde.
In Bezug auf den Antrag auf Ausstellung einer Karte nach § 46a FPG ist daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen.
4.2.2. Da also die belangte Behörde offensichtlich selbst davon ausging, dass sie keine Entscheidungspflicht über den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte treffen würde, hält es das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlich Fall für sinnvoll, der Behörde unter Zugrundelegung seiner Rechtsanschauung aufzutragen und damit die Möglichkeit zu geben, den versäumten Bescheid dahingehend nachzuholen, als dass entweder eine Duldungskarte auszustellen oder ein begründeter abweisender Bescheid zu erlassen ist.
Die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich dabei - wie oben unter 4.2.1. bereits ausgeführt - darauf, dass ein Fremder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a FPG einen Rechtsanspruch auf Ausstellung der Karte für Geduldete hat (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer: Asyl- und Fremdenrecht, NWV 2016, K1 zu § 46a FPG). Der Fremde hat also ein subjektives Recht, das in Verbindung mit § 8 AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht begründet (siehe VfGH, 23.02.2015, G171/2014 ua).
Aus der RV 582 XXV. GP zu Abs. 4 des § 46a FPG geht weiter hervor, dass im Falle eines Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete die Behörde zu prüfen hat, ob die bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung vorliegen, und je nach Prüfungsergebnis eine Karte auszustellen oder den Antrag ab- oder zurückzuweisen.
4.2.3. Die Behörde wird also in einem fortgesetzten Verfahren den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und ihn einer Sachentscheidung zuzuführen haben. Diese Sachentscheidung kann entweder darin liegen, der antragstellenden Partei die Karte auszustellen oder einen ab - oder zurückweisenden, begründeten Bescheid darüber zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der gegenständlich erheblichen Rechtsfragen auf aktuelle Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, vgl. VfGH, 23.02.2015, G171/2014, stützen.
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