BVwG W159 1433816-1

W159 1433816-1Federal Administrative CourtApr 11, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Homosexualität, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W159 1433816-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.1433816.1.00

Spruch

W159 1433816-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehöriger von Gambia gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2015 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG

2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Fulla, gelangte am 20.09.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 22.09.2012 durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes durchgeführten Ersteinvernahme gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater, als er 11 Jahre alt gewesen sei, Gambia verlassen habe und nach Libyen gegangen sei. Vor zwei Jahren sei seine Mutter verstorben und habe er in der Folge bei seiner Tante gelebt. Er sei schwul und habe einen schwulen Mann kennengelernt, welcher ihm Geld gegeben habe und mit dem er Sex gehabt habe. Sie hätten nicht zusammengelebt, aber sich an verschiedenen Plätzen immer wieder getroffen. Eines Tages sei die Polizei zu seiner Tante gekommen und hätte ihn gesucht. Wenn man in seiner Heimat schwul sei, werde man eingesperrt oder getötet. Deswegen habe er das Land verlassen.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 07.12.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, ausgiebig einvernommen. Dabei gab der Antragsteller an, dass er 1996 geboren sei, Staatsbürger von Gambia, muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe Fulla angehöre. Sein Vater sei im Ausland, seine Mutter im Jahre 2010 verstorben. Er habe zuletzt bei seiner Tante in XXXX gelebt. Die Tante habe vier Kinder und ihr Mann arbeite in der Hauptstadt XXXX in einem Büro. Er habe niemals die Schule besucht, aber er habe zwei Jahre lang als Taxifahrer gearbeitet, einen Führerschein habe er hingegen nicht.

Zu den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass er mit einem Mann eine schwule Beziehung gehabt habe. Dieser Mann sei aus Ghana gekommen. Er sei die Beziehung mit dem Mann nur eingegangen, weil er das Geld, das er ihm gegeben habe, gebraucht habe. Er habe Geld für die Familie verdienen müssen. Er sei schwul. Wenn er nach Gambia gehe, werde er verhaftet oder gar getötet. Wenig später führte er jedoch aus, dass er nicht sagen könne, ob er homosexuell sei, kurze Zeit darauf, dass er es bedauere, dass er mit einem Schwulen etwas gemacht habe, aber er selbst sei nicht schwul. Er habe diesen Mann 2010 kennengelernt, und zwar im Stadtteil XXXX in XXXX . Dieser Mann habe ihn dann eingeladen. Er habe von anderen gehört, dass er schwul sei. Dieser Mann habe ihm dann gesagt, dass er ihn möge und dass er mit ihm sexuellen Kontakt wolle. Bei jedem Treffen habe er ihm dafür Geld gegeben. Deswegen habe er dann mit dem Taxifahren aufgehört. Der Mann, mit dem er sich getroffen habe, heiße XXXX , den Familiennamen kenne er nicht. Er habe außerhalb von XXXX in einer Siedlung gewohnt. Der Mann sei hellhäutig und klein und besitze ein Auto. Wie alt dieser Mann sei, wisse er nicht. Er sehe etwas älter aus und habe eine normale Statur. Er habe lange Haare gehabt. Er habe ihm gesagt, dass er ein Geschäft habe und habe ihn in ein Hotel in den Stadtteil XXXX eingeladen. Wie oft er mit diesem Mann Sex gehabt habe, könne er nicht sagen. Er habe jedesmal 1.300,-- Dalasi gegeben. Die sexuellen Handlungen hätten immer in geschlossenen Räumen stattgefunden. Den letzten Kontakt mit diesem Mann habe er ca. 5 Tage vor seiner Ausreise aus Gambia gehabt. Er vermutet, dass Leute auf der Straße etwas bemerkt hätten und zur Polizei gegangen wären. Sonst habe er keine homosexuellen Kontakte gehabt. Seiner Mutter und auch seiner Tante habe er nichts darüber erzählt. Seine Tante habe aber am Ende schon etwas geahnt und ihm gesagt, er solle aufpassen, denn das sei nicht in Ordnung. Dies sei einige Wochen gewesen, bevor die Polizei gekommen sei. Sie habe damals schon gesagt, dass er das Land verlassen solle. XXXX habe ihm aber niemals von Problemen mit den Behörden erzählt. Seine Tante sei am Abend von der Polizei aufgesucht worden, er sei aber zu diesem Zeitpunkt in der Stadt gewesen. Seine Tante habe ihm davon erzählt und auch gleich gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Polizisten hätten nach ihm gefragt, aber nicht gesagt, warum. Sie wären in Zivil gewesen. Einen Haftbefehl hätten sie nicht gezeigt. Von Senegal habe er XXXX angerufen und ihm von dem Besuch der Polizei erzählt. Dieser habe ihm geraten, dass er in Senegal bleiben solle. Seither sei jedoch der Kontakt abgebrochen. Er habe ihm auch gesagt, dass er, wenn nach Gambia zurückkehre, Probleme bekommen würde. Ob in Gambia ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, wisse er nicht. Nach der Ausreise habe er auch keinen Kontakt mehr zu seiner Tante in Gambia gehabt, aber während seines Aufenthaltes in Senegal habe er einige Male mit ihr telefoniert. Außer dem bereits Erzählten habe er keine Probleme mit den Behörden in seinem Heimatland gehabt.

Er lebe in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft und sei in Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Einer legalen Beschäftigung sei er nicht nachgegangen. Er habe in Österreich keine Verwandten oder Personen, mit denen eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe hier auch keine Ausbildung absolviert.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 26.02.2013 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Internationalen Schutz vom 20.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Länderfeststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde sodann ausgeführt, dass mit den vom Antragsteller behaupteten Gründen zur Ausreise er eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig habe darlegen können. Er habe zu dem Mann, mit dem er eine sexuelle Beziehung gehabt habe, keine näheren Angaben machen können und hätte sich auch in mehreren Punkten widersprochen. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien, glaubhaft habe machen können, ebenso wenig wohlbegründete Flucht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Zu Spruchteil II. wurde dargelegt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch keine Umstände hätten ermittelt werden können, dass der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder seiner beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr wäre. Insgesamt könne auch davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im Hinblick auf die Fragen der Grundversorgung, der Beschäftigungsmöglichkeiten und der Sicherheitslage nach seiner Rückkehr keinem realen Risiko ausgesetzt wäre, in eine dem Art. 3 GFK widersprechende Lage zu geraten. Es würde bei dem Antragsteller auch keine ausweglose Situation im Sinne des Art. 3 EMRK bestehen, sodass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig wäre, zumal auch die allgemeine Situation einer solchen nicht entgegenstehen würde. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass kein Familienbezug in Österreich vorliege. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden sei, sodass die Ausweisung dringendst zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, wegen der damaligen Minderjährigkeit vertreten durch die Jugendwohlfahrt des Landes XXXX , Beschwerde. In der Begründung wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret kritisiert und aus Länderberichten zur Verfolgung von Homosexuellen in Gambia zitiert. Der Beschwerdeführer könne auch heute noch nicht genau sagen, ob er homosexuell sei, er sei allerdings wegen homosexueller Handlungen in seinem Herkunftsland akut gefährdet. Es wurden auch Erhebungen vor Ort beantragt und vorgebracht, dass eine Rückkehr zu seiner Tante nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs und sei auch im Seniorenheim XXXX gemeinnützig tätig.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerde-verhandlung für den 09.04.2015 an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters der XXXX erschien. Dieser legte einen Bericht von Amnesty International über Menschenrechtsverletzungen in Gambia sowie einen Bericht der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu Gambia vor.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Er gab an, dass, als sein Vater nach Libyen gegangen sei, er 11 Jahre alt gewesen sei, und er seither nichts mehr von ihm wisse. Seine Mutter sei im Jahre 2010 gestorben, sie sei krank gewesen und habe Magenbeschwerden gehabt. Eine Schule habe er nicht besucht. Sie hätten in Gambia schon wirtschaftliche Probleme gehabt, nach dem Tod seiner Mutter sei er bei seiner Tante untergekommen. Seine Mutter sei Verkäuferin gewesen, die Tante habe aber nicht gearbeitet. Deren Mann habe aber gearbeitet, er wisse nicht, welcher Arbeit er nachgegangen sei. Er selbst sei in Gambia Motorradtaxi gefahren, er habe aber keine Papiere gehabt, es sei auch keine fixe Arbeit gewesen. Auf die Frage, was für ein Motorrad er gefahren sei, gab er an, dass dies ein XXXX gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass dies ein Auto und kein Motorrad sei, räumte er dies ein. Er habe quasi als "Lehrling" bei einem Taxifahrer das Autofahren gelernt. Man könne es auch in einer Fahrschule lernen, dazu habe er aber kein Geld gehabt.

Gefragt, wie er jenen Mann, mit dem er angeblich ein homosexuelles Verhältnis gehabt habe, kennengelernt habe, gab er an, dass dieser ab und zu dort, wo er gewohnt habe, zu Besuch gewesen sei, um dann zu korrigieren, dass er nicht bei ihnen, sondern in der Nachbarschaft gewesen sei. Dieser habe ihn angesprochen und ihm gesagt, dass er an einer Beziehung mit einem Mann interessiert sei. Am Anfang habe er sich geweigert, aber dann sei er doch mitgegangen. Er habe ihn in ein Lokal eingeladen. Gefragt, wann er diesen Mann kennengelernt habe, gab er an, dass dies schon länger her sei und dass damals seine Mutter noch gelebt habe. Er sei damals noch sehr jung gewesen. Gefragt, ob es nicht sehr unvorsichtig gewesen sei, mit einem Mann, der offen seine homosexuellen Neigungen zu erkennen gäbe, sich zu treffen, nachdem homosexuelle Handlungen in Gambia verboten seien, gab er an, dass es trotzdem im Geheimen, z. B. im Hotel geschähe. Dieser Mann sei mittelgroß gewesen, habe aus Ghana gestammt und habe ihm gesagt, dass er ein Geschäftsmann sei. Er habe sich regelmäßig rasiert und habe keinen Bart gehabt. Er sei ein "hellhäutiger Afrikaner" gewesen. Dieser Mann habe XXXX geheißen, sein Alter kenne er nicht. Er sei kein junger Mann gewesen. Gefragt, was er mit diesem Mann gemeinsam unternommen habe, gab er an, dass sie sich getroffen hätten und er ihm auch Geld angeboten habe. Er habe sich mit ihm in Hotels getroffen, um dann zu korrigieren, dass es keine wirklichen Hotels, sondern Appartements, die man mieten könne, gewesen seien. Für ein Treffen habe er 1.300,-- Dalasi bekommen. Es sei erst nach einiger Zeit zu sexuellen Handlungen gekommen. Vorher habe er noch keine homosexuellen Erfahrungen gehabt. Eine Freundin habe er in Gambia auch nicht gehabt. Es habe aber schon ein Mädchen gegeben, mit dem er sich unterhalten habe, aber es sei noch zu keiner sexuellen Beziehung gekommen. Gefragt, wie oft er sich mit diesem Mann getroffen habe, gab er an, jedes Mal, wenn er Zeit gehabt habe, habe er ihn kontaktiert und sie hätten sich getroffen. Sie hätten sich jede Woche getroffen, manchmal auch mehrmals die Woche, und zwar von 2010 bis 2012. Es sei seine einzige homosexuelle Beziehung gewesen. Seine Tante habe in letzter Zeit der Beziehung davon "Wind bekommen" und habe ihm nahegelegt, damit aufzuhören. Ein Teil des Geldes, das er von diesem Mann bekommen habe, habe er ausgegeben. Er habe auch seiner Tante Geld gegeben und den Rest habe er gespart. Von der Polizei sei er nicht bei homosexuellen Handlungen erwischt worden, allerdings als er einmal weg von zu Hause gewesen sei und zurückgekommen sei, habe ihm seine Tante gesagt, dass Polizisten in Zivil nach ihm gesucht hätten. Sie hätten nicht gesagt, warum sie nach ihm suchen würden. Persönliche Probleme mit der Polizei oder mit anderen Behörden in Gambia habe er vor der Ausreise nicht gehabt. Er habe dann Angst bekommen und seine Tante habe ihm empfohlen, Gambia zu verlassen. Mit seinem Geschlechtspartner habe er nicht über seine Fluchtpläne gesprochen. Er habe ihn erst kontaktiert, als er schon in Senegal gewesen sei. Dieser habe ihm dann empfohlen, nicht zurückzukommen, da die Gefahr bestehe, dass er verhaftet würde. Er habe ihm aber nicht erzählt, dass auch er gesucht werde. Im letzten Moment der Beziehung sei es schon ein Vertrauensverhältnis gewesen. Er habe mit niemandem darüber gesprochen, weil er Angst gehabt habe, dass dies dann weiter erzählt werden würde. Es hätten allerdings einige Leute seine Tante gewarnt, dass dieser Mann ein Homosexueller sei. Die Tante habe ihn aber nicht persönlich kennengelernt. Die Leute in dem Viertel hätten lediglich aus seinem Auftreten und Verhalten geschlossen, dass dieser Mann homosexuell sei. Es kämen häufig homosexuelle Männer, vor allem aus Nigeria, aber auch aus Ghana nach Gambia, um dort ihren Neigungen nachzugehen.

2011 sei er aus Gambia ausgereist, er wisse nicht wann. Insgesamt habe er drei Monate gebraucht bis Traiskirchen. Über Vorhalt, dass er erst im September 2012 in Österreich gewesen sei und das sich nicht ausgehen würde, korrigierte er, dass er erst 2012 Gambia verlassen habe. Er habe eine Wählerkarte und einen Personalausweis gehabt. Mit Schmiergeld könne man sich auch eine Wählerkarte besorgen, wenn man noch nicht 18 sei. Jene Frau, die ihm in Senegal bei der Ausreise geholfen habe, habe ihm empfohlen, alles wegzuschmeißen. Gefragt, warum er Senegal verlassen habe und dann gerade nach Österreich gereist sei, gab er an, dass er im Senegal nicht sicher gewesen wäre und dass dort auch Geheimdienstleute aus Gambia aktiv wären und Leute nach Gambia zurück entführen würden. Er habe noch mit drei Leuten aus Gambia Kontakt, und zwar via Facebook. Von seiner Tante habe er keine Nummer und von seinem Vater wisse er überhaupt nichts mehr. Er habe auch gesundheitliche Probleme im Analbereich gehabt und habe eine Operation gehabt, die mit homosexuellen Handlungen in Zusammenhang gestanden sei. Er habe darüber keine Befunde, aber sein Betreuer wisse darüber. Seine Tante habe vermutet, dass Geheimpolizisten ihn suchen würden. Er selbst habe sie nicht gesehen, es sei nur eine Vermutung seiner Tante gewesen.

Manchmal habe er psychische Probleme wegen dieser homosexuellen Beziehung. Er habe auch Probleme am Bein und gehe deswegen einmal im Monat zur Behandlung und auch Probleme im Analbereich. Er glaube, dass das Problem am Bein mit der Wirbelsäule zusammenhänge. Bei einem Psychotherapeuten oder Psychiater sei er aktuell nicht in Behandlung.

Er sei homosexuell, er habe auch in Österreich noch keine Beziehung mit einer Frau gehabt. Seit er hier sei habe er auch noch keine homosexuelle Beziehung gehabt. Ein älterer Italiener habe ihn einmal angesprochen, aber er habe nicht gewollt. An Frauen habe er kein Interesse. Er arbeite in einem Verein in XXXX , und zwar im XXXX . Das sei eine Einrichtung für Obdachlose, wo er helfe. Er habe sich auch schon erkundigt, wo sich in XXXX Homosexuelle treffen würden, aber es sei dabei nicht zu Kontakten gekommen. Bei irgendwelchen homosexuellen Vereinen oder Initiativen sei er nicht Mitglied. Er habe in Österreich drei Deutschkurse besucht. Außer im XXXX habe er auch in einem Altenheim in XXXX in der Küche geholfen. Er habe auch schon einige österreichische Freunde, aber nicht viele. Lesen und Schreiben könne er schon, aber er sei nicht perfekt.

Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Gambia zurückkehren würde, gab er an, dass er überall in die Welt gehen könne, nur nicht nach Gambia. Dieser Gedanke komme ihm nicht in den Sinn. In Gambia werde man, wenn man verdächtigt werde, homosexuell zu sein, eingesperrt oder gefoltert. Er habe Kontakt zu Freunden in Gambia, aber zu keinem Homosexuellen. Über Homosexualität zu chatten sei gefährlich. Gefragt, ob er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Gambia dort seine homosexuellen Neigungen ausleben würde, wenn er diese bisher auch in Österreich nicht ausgelebt habe, gab er an, dass er das in Gambia schon machen könne, aber er müsste es geheim machen. Im Fall einer Abschiebung ersuche er um eine freiwillige Ausreise.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Am Schluss der Verhandlung wurden gem. § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Gebrauch. Darin unterstrich der Beschwerdeführervertreter die äußerst schlechte allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia. Vorgelegt wurde ein Arztbrief der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses XXXX mit der Diagnose Perianalabszess, wobei darauf hingewiesen wurde, dass Personen, welche Analverkehr praktizieren würden, häufig unter solchen leiden würden. Der Beschwerdeführer würde seine Homosexualität bei einer Rückkehr nach Gambia weiter ausleben und würde dadurch in eine erhebliche Gefahr der staatlichen Verfolgung geraten. Diese sei nach wie vor aktuell und sei auch asylrelevant. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015 XXXX wurde unter Spruchpunkt A) 1. die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und unter Spruchteil A) 2. gem. § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Spruchteil B) wurde die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

In der Begründung des Erkenntnisses wurde der oben bereits dargestellte Verfahrensgang wiedergegeben und zur Person des Beschwerdeführers ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, ob der Beschwerdeführer homosexuell sei oder nicht und dass auch mangels glaubhafter Angaben keine Feststellung zu den Fluchtgründen möglich wäre. Nach Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde zu den Fluchtgründen, wie folgt, beweiswürdigend ausgeführt:

"Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ist an zahlreichen Stellen vage und oberflächlich und war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, klare, konkrete und nachvollziehbare Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen:

Beispielsweise antwortete er auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters, wie alt er war, als er seinen Liebhaber kennengelernt:

"Ich war sehr jung damals" bzw. "das ist schon länger her". Auch sind - was auch schon die belangte Behörde bemängelt hat - die Angaben, die der Beschwerdeführer über seinen Sexualpartner machen konnte (obwohl er klar angab, dass es durchaus ein Vertrauensverhältnis und eine offenbar tiefergehende Beziehung gegeben hat) sehr vage. Er konnte lediglich den Vornamen nennen, nicht jedoch den Familiennamen und das Alter des Mannes. Auch konnte er nicht einmal ungefähr angeben, wie oft er sich mit diesem Mann getroffen hat. Schließlich sind auch die Angaben zur Ausreise sehr vage: "2011 habe ich Gambia verlassen"; auch über konkrete Nachfrage konnte er nicht angeben, wann.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zahlreichen Punkten widersprüchlich: So sprach der Beschwerdeführer zunächst davon, dass er mit einem "Motorrad-Taxi" gefahren sei, um dann bei näherer Nachfrage auszuführen, dass es ein " XXXX " gewesen sei; über Vorhalt, dass dies ein Auto und kein Motorrad sei, gab er dann zu, dass es ein Auto gewesen sei. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wie er jenen Mann, mit dem er angeblich ein homosexuelles Verhältnis gehabt habe, kennengelernt habe, sind widersprüchlich: er führte nämlich zunächst aus, dass er ab und zu "bei uns" zu Besuch gewesen sei, um dann bei näherer Nachfrage widersprüchlich dazu auszuführen: " er war nicht bei uns ...." Über Vorhalt der Aussage vor dem Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer gemeint habe, sein Sexualpartner sei "hellhäutig" gewesen, gab er an, dass dieser kein "Weißer", sondern ein "hellhäutiger Afrikaner" gewesen sei.

Zu der zentralen Frage, ob der Beschwerdeführer homosexuell sei, machte er vor dem Bundesasylamt mehrfach widersprüchliche Angaben:

So sagte er bei der Ersteinvernahme (AS 21): "Ich bin schwul", beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, hingegen zunächst: "Ich kann nicht sagen, ob ich homosexuell bin" und dann sogar: "Ich bin nicht schwul" (AS 79). Im Widerspruch dazu behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht, homosexuell zu sein. In Anbetracht dieser einander völlig widersprechenden Angaben, ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell ist.

Während der Antragsteller bei der Erstbefragung angab, dass sich sein Personalausweis nach wie vor in Gambia befinde (AS 17) sagte er widersprüchlich dazu beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, dass er ihn in Senegal verloren haben (AS 77). In der Beschwerdeverhandlung hingegen behauptete er - nochmals widersprüchlich dazu - dass er ihn in Senegal weggeworfen habe. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde- verhandlung nunmehr behauptet, dass er den Dolmetscher bei der Erstbefragung nicht richtig verstanden habe, so widerspricht dies seiner eigenen Aussage beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (AS 71), wo er ausdrücklich bestätigte, dass die, ihm damals nochmals übersetzten Angaben, bei der Ersteinvernahme richtig seien und er nichts ergänzen möchte und dazu auch nichts einwenden möchte.

Während der Asylwerber beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einerseits angab (AS 85), dass er nach seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Tante gehabt habe, behauptete er widersprüchlich dazu, dass er während seines Aufenthaltes in Senegal (somit nach seiner Ausreise aus Gambia) mehrmals mit ihr telefoniert habe. Auch zur Berufstätigkeit des Mannes seiner Tante machte er widersprüchliche Angaben.

Es erscheint auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm offenbar bekannt war, dass homosexuelle Handlungen in Gambia verboten sind, mit einer Person, die ihre homosexuelle Neigungen offen zu erkennen gegeben hat und die auch von der Umgebung des Beschwerdeführers als homosexuell betrachtet wurde, er trotzdem eine Beziehung eingegangen ist. Ebenfalls unplausibel erscheint es, dass die Polizei den Beschwerdeführer, der keinesfalls sich offen nach außen als homosexuell deklariert hat und auch keine homosexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit praktiziert hat, angeblich gesucht hat, aber der Beschwerdeführer nichts davon berichtet hat, dass auch sein Sexualpartner, bei dem die Homosexualität offenbar bekannt war, Probleme hatte.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Der Beschwerdeführer hat wohl keine gefälschten oder verfälschten Beweismittel vorgelegt, aber überhaupt keine Personaldokumente präsentiert. Auch zu seiner Integration (Arbeit, Deutschkurse etc.) konnte er keine Dokumente vorlegen. Das einzige Dokument, das der Beschwerdeführer zu seiner Person vorgelegt hat, ist ein solches des Krankenhauses XXXX in XXXX , aus dem die Diagnose Perianalabszess ergibt. Es mag wohl zutreffend sein - wie der Beschwerdeführervertreter ausführte - dass Personen, die Analverkehr praktizieren, häufiger unter Perianalabszessen leiden würden, in dem Schreiben des Krankenhauses steht jedoch nichts zu den Ursachen der erwähnten Erkrankung und kann dieses Schreibens keineswegs als Beweis für homosexuelle Aktivitäten im Herkunftsland angesehen werden (und auch nicht dafür, dass der Beschwerdeführer homosexuelle Handlungen in Österreich vollzogen hat, was er jedoch verneinte).

Auch als Person machte der Beschwerdeführer - wegen seiner zahlreichen widersprüchlichen und vagen Angaben hinsichtlich seiner Fluchtgründe - keinen glaubwürdigen Eindruck. Glaubwürdig erscheint jedoch sein Bemühen um Integration in Österreich und auch seine Angaben darüber, dass er in Österreich weder in einer homosexuellen Beziehung lebt noch seine Homosexualität irgendwie ausgelebt hat.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie die belangte Behörde - den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zubilligt."

Rechtlich begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen es an der Glaubwürdigkeit fehle. Zu Spruchteil II. wurde nochmals festgehalten, dass der Antragsteller eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe und dass auch die Rückkehrbefürchtungen sich auf das als unglaubwürdige qualifizierte Vorbringen stützen würden bzw. der Gefährdungseinschätzung des BVwG widersprechen würden. Der Beschwerdeführer leide auch unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sei aufgrund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf Bezug genommen, dass der Beschwerdeführer erst etwas mehr als zweieinhalb Jahre in Österreich aufhältig sei, nicht selbsterhaltungsfähig sei und keine Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen und Freiwilligenarbeit (welche er behauptete) habe vorlegen können. In Anbetracht der illegalen Einreise würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines weiteren Verbleibs in Österreich überwiegen und sei daher im Sinne des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen gewesen. Zur Unzulässigkeit der Revision wurde insbesondere dargelegt, dass der gegenständliche Fall tatsachenlastig sei und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstelle, sodass diese keinerlei Rechtsfragen, schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung, aufwerfe.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 23.02.2016, Zahl XXXX wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Revision wurde für zulässig erklärt, da die Beweiswürdigung nicht für schlüssig empfunden wurde. Diesbezüglich wurde ausgesprochen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich sei. Die aufgezeigten Widersprüche hätten unter diesem Aspekt gewürdigt werden müssen. Es sei das Bundesverwaltungsgericht auf den Umstand der Minderjährigkeit nicht eingegangen. Aus den wechselhaften bzw. unverbindlichen Aussagen des Revisionswerbers zu seiner sexuellen Orientierung, dem zentralen Punkt seines Vorbringens, könne nicht nachvollziehbar auf die Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Befragung vor dem Bundesasylamt geschlossen werden. Die im Verhandlungsprotokoll festgehaltene Aussage des Revisionswerbers, dass er mit einem Motorradtaxi " XXXX " gefahren sei, sei deswegen nicht als Widerspruch zu werten, da der Dolmetscher im Verhandlungsprotokoll angeführt habe, dass diesbezüglich ein Verständigungsfehler unterlaufen sei. Die Beweiswürdigung erweise sich daher hinsichtlich der sexuellen Orientierung in zentralen Punkten als nicht schlüssig. Auch das Verneinen jeglicher Asylrelevanz des Vorbringens sei nicht nachvollziehbar und vermag die Verneinung der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung des Revisionswerbers wegen seiner vor der Ausreise erfolgten sexuellen Handlungen die Entscheidung nicht zu tragen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, ob seit der Beschwerdeverhandlung vom 09.04.2015 irgendwelche wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Fluchtgründe, der gesundheitlichen Situation sowie eines allfälligen Privat- und Familienlebens und die Integration eingetreten wären, was mit entsprechenden Urkunden zu belegen wäre.

Mit Schreiben vom 05.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen weiterhin aufrecht bleibe und sich an der Situation im Herkunftsstaat nichts geändert habe. Es würden auch neueste Berichte, zum Beispiel ein ausführlicher Bericht des UK Home Office vom Jänner 2016, bestätigen, dass Homosexuelle in Gambia weiterhin massive Probleme haben. Der Beschwerdeführer leide unter einer starken Lumboischialgie und habe er sich im Jänner 2016 einer Denervation unterziehen müssen, ohne dass bisher eine merkliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Diesbezüglich legt er auch medizinische Unterlagen vor. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab er an, dass er seit seiner Antragstellung durchgehend in Österreich lebe und seit 01.04.2016 privat in einem Zimmer bei einer österreichischen Familie wohnhaft sei, zu der ein sehr freundschaftliches Verhältnis bestehe, was auch durch ein entsprechendes Unterstützungsschreiben bestätigt wurde. Er arbeite weiterhin gemeinnützig im XXXX der XXXX und würde ihn dieser Arbeitgeber im Falle einer positiven Erledigung seines Antrages als Reinigungskraft bzw. Frühstückskoch einstellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Fulla. Er hat in Gambia keine Schule besucht. Sein Vater befindet sich seit etwa 2008 in Libyen, seine Mutter ist 2010 an einer Magenerkrankung verstorben. In der Folge ist der Beschwerdeführer bei seiner Tante aufgewachsen. Er hatte wirtschaftliche Probleme in Gambia." Der Beschwerdeführer hat eine Zeitlang Motorradtaxi gefahren und hat dann einen homosexuellen Mann kennengelernt, mit welchem er 2010 bis 2012 gegen finanzielle Zuwendungen regelmäßig homosexuelle Handlungen vorgenommen hat. Seine Tante hat diese homosexuelle Beziehung geahnt und ihm dringend geraten, damit aufzuhören. Als ihm seine Tante, bei der er lebte, mitteilte, dass Polizisten in Zivil nach ihm gesucht haben, hat er über Empfehlung seiner Tante im Jahre 2012 Gambia verlassen. Er ist zunächst in den Senegal gereist. In Anbetracht der Aktivitäten gambischer Sicherheitsdienstmitarbeiter in Senegal hat er sich dort auch nicht sicher gefühlt und gelangte er am 20.09.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle.

Der Beschwerdeführer wurde im April 2014 wegen eines Perianalabszesses operiert (wobei Personen, welche Analverkehr praktizieren würden, häufig unter einem solchen leiden würden). Der Beschwerdeführer leidet weiters aktuell unter einer Lumboischialgie und wurde diesbezügliche eine Denervation vorgenommen, ohne dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rückenbereich wesentlich besser geworden sind. Der Beschwerdeführer gibt an, homosexuell orientiert zu sein und auch in Österreich keine Beziehung mit einer Frau gehabt zu haben, allerdings auch keine homosexuellen Beziehungen. Er hat in Österreich drei Deutschkurse besucht und arbeitet im Rahmen gemeinnütziger Arbeit im XXXX , welche ihn auch als Reinigungskraft/Frühstückskoch anstellen würden. Seit 01.04.2016 lebt der Beschwerdeführer privat bei einer befreundeten Familie. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.04.2015 wegen § 27 Abs. 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Zu Gambia wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 11.2013).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013)

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).

Quellen:

6. Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).

Quellen:

9. Homosexuelle

Homosexualität ist nach gambischen Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt (AA 7.2014). Homosexualität kann mit Strafen von bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

In seinen rezenten Reden hat Präsident Jammeh des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze angekündigt. In seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 2013 qualifizierte er Homosexuelle als eine Bedrohung für die Menschheit. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zugrückgegriffen, um von drängenderen Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen halten sich in engen Grenzen. Die zwei rezentesten Fälle waren die Verhaftung im April 2012 von 20 Jugendlichen im Rahmen einer Polizei-Razzia wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen.

Quellen:

10. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).

Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).

Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).

Quellen:

11. Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

12. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).

Quellen:

13. Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den

Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 22.09.2012 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 07.12.2012, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2015, durch Vorlage von Länderberichten sowie eines Arztbriefes des Krankenhauses XXXX durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Vertreter und durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht sowie durch Vorlage medizinischer Unterlagen, einer Einstellungszusage und eines Unterstützungsschreiben durch den Beschwerdeführer.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Ergänzt wurden diese um eine Zusammenstellung aus verschiedenen aktuellen, staatlichen und seriösen Quellen zum Thema Homosexualität.

Von Seiten des Bundesamtes ist dazu im Rahmen des Parteiengehörs keine Reaktion eingelangt, der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme abgegeben, darin jedoch den Länderdokumenten nicht widersprochen, sondern die für den Rechtsstandpunkt seines Mandanten dienlichen Passagen hervorgestrichen und daraus entsprechende Schlüsse geschlossen. In der zuletzt abgegebenen Stellungnahme hatte der Beschwerdeführer nochmals auf die problematische Situation von Homosexuellen in Gambia unter Verweis auf aktuelle Länderberichte hingewiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Der Europäische Gerichtshof hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis klare Grenzen hinsichtlich der Befragung und der Zulässigkeit von Ermittlungen bei der Frage der Homosexualität gesetzt: keine Befragungen zu den Einzelheiten homosexueller Praktiken, keine Zulässigkeit, dass Antragsteller homosexuelle Handlungen vornehmen, sich etwaigen "Tests" zum Nachweis ihrer Homosexualität unterziehen oder als Beweis Videoaufnahmen intimer Handlungen vorlegen, weil derartige Beweismittel die Menschenwürde verletzten würden (EuGH vom 02.12.2014, C148/13-C150/13).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht in dem im vorliegenden Fall ergangenem Erkenntnis das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Homosexualität und die damit in Zusammenhang stehenden Fluchtgründe vor dem Hintergrund seiner damaligen Minderjährigkeit offenbar als glaubwürdig an. Dafür, dass der Beschwerdeführer in jungen Jahren häufig Analverkehr hatte und deswegen an einem Perinialabszess litt, spricht auch die vorgelegte medizinische Bestätigung.

An den Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in Österreich zu integrieren, die deutsche Sprache zu lernen und im Rahmen der für Asylwerber bestehenden Möglichkeiten zu arbeiten, besteht kein Zweifel.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in Anbetracht des in Rede stehenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten homosexuellen Orientierung einschließlich der vorgebrachten Fluchtgründe auszugehen ist (§ 63 VwGG), wie dies in den obigen personenbezogenen Sachverhaltsfeststellungen festgehalten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des Erkenntnisses oder Beschlusses in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angeführten Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

Gemäß § 63 Abs. 1 leg. cit. sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtsache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt, zu dessen Auslegung verschiedene Aspekte heranzuziehen sind:

Der Verwaltungsgerichtshof legt den Begriff weit - und unter

Bezugnahme auf internationale Rsp - aus: "Bei der in der zitierten

Bestimmung der Konvention ... genannten Zugehörigkeit zu einer

bestimmten sozialen Gruppe handelt es sich um einen

Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen der

Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter

gefasst ist als diese ... Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990]

96f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - sachlich nicht gerechtfertigte - Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge ... wird zum Begriff der "sozialen

Gruppe" ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status". Der kanadische oberste Gerichtshof (Supreme Court) qualifizierte in den von Goodwin-Gill (The Refugee 359 f) dargestellten Entscheidungen Frauen aus China, die bereits (mehr als) ein Kind haben und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssen, als soziale Gruppe. Dieser Gerichtshof fand eine Definition des Begriffes der sozialen Gruppe, die drei Personenkreise umfasst, wobei einer dieser Kreise von Personen gebildet wird, die sich durch ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal, wie zB. Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, auszeichnen (VwGH v. 20.10.1999, 99/01/0197; vgl. auch VwGH v. 31.05.2001, 2000/20/0496).

Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung (Homosexualität) ist schon nach den eindeutigen ErläutRV zum AsylG 1991 unter den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu subsumieren. (270 Blg Nr.18. GP11, Putzer-Rohrböck, Asylrecht, S. 43; siehe auch Asylgerichtshof vom 16.07.2013, D3 434775-1/2013/6E).

Auch die Qualifikationsrichtlinie (Rl 2011/95/EU) präzisiert, dass das bei der Definition der sozialen Gruppe geforderte gemeinsame Mittel auch die sexuelle Orientierung sein kann (Wiebke, Die "bestimmte soziale Gruppe" "queer" gelesen - eine kritische Analyse der unionsrechtlichen Definition, ZAR 11-12, 2014).

Eine "unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafung" stellt für sich alleine auf Grund des Verstoßes gegen Art. 8 EMRK/7GRC eine Verfolgungshandlung dar (EuGH, 07.11.2013, verb Rs C-199/12, C-200/12 und C-201/12, X, Y und Z/Minister voor Immigratie; Reitshammer, Verfolgung auf Grund sexueller Orientierung, FABL. 3/2013-II).

Eine etwaige Geheimhaltungspflicht lehnt der EuGH ebenso kategorisch ab, wie die Forderung nach Zurückhaltung. (EuGH, 07.11.2013, verb Rs C-199/12, C-200/12 und C-201/12, X, Y und Z/Minister voor Immigratie; Reitshammer, Verfolgung auf Grund sexueller Orientierung, FABL. 3/2013-II).

Schon nach den obigen Länderfeststellungen (Haft bis zu 14 Jahren) ist eine unverhältnismäßige und diskrimienierende Bestrafung von Homosexualität in Gambia vorgesehen, nach jüngsten Länderberichten (Amnesty International vom November 2014, AFP vom Februar 2015), wurde die maximale Strafdrohung bei "schwerer Homosexualität" sogar auf lebenslange Haft ausgedehnt.

Weiters ist eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Verfolgungshandlung, dass die Freiheitsstrafen für homosexuellen Handlungen kein "totes Recht" darstellen (EuGH, 07.11.2013, verb Rs C-199/12, C-200/12 und C-201/12, X, Y und Z/Minister voor Immigratie; Reitshammer, Verfolgung auf Grund sexueller Orientierung, FABL. 3/2013-II). Wenn es auch keine Berichte über massenhafte Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen in Gambia gibt, so kann jedoch keineswegs davon ausgegangen werden, dass die - nunmehr offenbar verschärften Bestimmungen - in der Praxis überhaupt nicht angewendet würden und somit "totes Recht" darstellen würden.

Schon der Asylgerichtshof hat in einzelnen Fällen, insbesondere bei einer besonders schwierigen Rückkehrsituation und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, in Einzelfällen Asyl wegen Homosexualität in Gambia gewährt (Asylgerichtshof vom 03.08.2009, A2 409885-1/2008/11E).

Wenn auch der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr minderjährig ist, so war er es doch zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates und trifft die besonders schwierige Rückkehrsituation (wenn es auch sachverhaltsmäßige Unterschiede zu der zitierten Entscheidung gibt), auch bei ihm zu (siehe auch BVwG vom 04.05.2015, Zahl W159 1433685-1/13E).

Nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist hingegen jene vom Bundesasylamt immer wieder zitierte Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 09.06.2012 (A1 405.472-1/2009/16E), weil in dieser das Fluchtvorbringen (hinsichtlich Homosexualität) als nicht glaubwürdig beurteilt wurde, während im vorliegenden Fall von einer Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einschließlich der Homosexualität auszugehen ist (§ 63 VwGG).

Der Beschwerdeführer lebt wohl seine Homosexualität in Österreich nicht aus und lebt auch in keiner homosexuellen Beziehung, fühlt sich aber homosexuell orientiert und verneint jegliches Interesse am weiblichen Geschlecht. Er hat überdies im Rahmen der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er auch bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland seinen homosexuellen Neigungen entsprechend leben würde (allerdings im Geheimen).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht hat, in seinem Herkunftsland Gambia mehrere Jahre (bezahlte) homosexuelle Handlungen vorgenommen zu haben und es auch deswegen Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr gegeben hat und dass der Beschwerdeführer homosexuell orientiert ist. Die Verfolgungsgefahr für Homosexuelle in Gambia ist nach wie vor aktuell und gibt es keinerlei Hinweise, dass die Situation der Homosexuellen in Gambia sich zwischenzeitig verbessert hat. Vielmehr ist eine Verschlechterung der Gesetzeslage für Homosexuelle in Gambia seit der Ausreise des Beschwerdeführers festzustellen. Es liegt somit eine aktuelle Gefahr des Eingriffs in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers von ohne Zweifel asylrelevanter Asylintensität aus einem in der GFK genannten Verfolgungsgrund ("Soziale Gruppe der Homosexuellen") vor (siehe BVwG a.a.o.).

In Anbetracht der Kleinräumigkeit des Herkunftsstaates und der befürchteten staatlichen Verfolgung liegt auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative vor.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die im vorliegenden Fall aufgetretenen Rechtsfragen wurden vielmehr auf dem Boden der bisherigen Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes, aber auch europäischer Höchstgerichte entschieden, insbesondere aufgrund des im vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 23.02.2016, Zahl R 2015/20/0161-9.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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