W129 2121334-1•BVwG W129 2121334-1
W129 2121334-1Federal Administrative CourtApr 11, 2016
akademischer Grad, Bachelorstudium, Gleichwertigkeit, Hochschule,<br/>Lehramtsausbildung, Nachqualifizierung, Pädagogische Hochschule,<br/>Vorlagepflicht
W129 2121334-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Rektorates der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig vom 09.12.2015, Zl. PH/831/15, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 65a Hochschulgesetz 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Absolvent einer sechssemestrigen Lehramtsausbildung (für Hauptschulen) an der (damaligen) Pädagogischen Akademie des Bundes in Salzburg, wurde mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig vom 25.03.2015, Zl. PH/164/2014 zum Lehrgang "Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education (§65a Hochschulgesetz) - berufsbegleitendes Ergänzungsstudium" zugelassen.
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Mail vom 29.04.2015 seitens der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig in Kenntnis gesetzt, dass eine etwaige Anerkennung einer (früheren) Hausarbeit die Vorlage sowie die (positive) Prüfung der Gleichwertigkeit dieser Hausarbeit mit einer nunmehrigen Bachelorarbeit voraussetzt.
3. Mit Schreiben vom 08.06.2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf "Zuerkennung des Titels Bachelor of Education" und begründete dies zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Die erforderlichen und im Portfolio angegebenen Prüfungsleistungen im Ausmaß von 30 ECTS seien auf Richtigkeit und Anrechenbarkeit geprüft worden. Er habe zwei Hausarbeiten verfasst, eine im Jahr 1974 in Pädagogischer Psychologie mit dem Titel "Die affektive Hemmung als Ursache von Leistungsversagen" und eine weitere im Jahr 1975 im Fach Mathematik mit dem Titel "Zahlensysteme". Die Arbeiten seien im Original abgegeben worden, es habe - wie üblich - keine Kopien gegeben. Es sei zwar bei einer Informationsveranstaltung behauptet worden, man wäre nach 5 Jahren aufgefordert worden, sich die Hausarbeiten abzuholen, da diese andernfalls vernichtet werden würden, doch habe er keine solche Verständigung erhalten. Bei besagter Informationsveranstaltung sei auch behauptet worden, dass von den bisher überprüften Arbeiten 99,9 Prozent in Ordnung gewesen wären, somit falle nur 1 von 1000 Arbeiten durch. Angesichts der Tatsache, dass sein Betreuer die damalige Hausarbeit in Pädagogischer Psychologie sehr gelobt habe, sei es für ihn nicht vorstellbar, dass er genau dieser eine aus tausend Fällen sein sollte. Auch müssten noch die Beurteilungsunterlagen an der Pädagogischen Hochschule aufliegen.
4. Mit Schreiben vom 28.08.2015 urgierte der Beschwerdeführer eine Entscheidung über seinen Antrag.
5. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 27.10.2015 wurde neuerlich eine Entscheidung über den Antrag vom 08.06.2015 urgiert. Der Beschwerdeführer habe keine Kopie der 1974 bzw. 1975 abgegebenen Hausarbeiten; falls die Original-Arbeiten an der Pädagogischen Hochschule Salzburg nicht mehr auffindbar seien, könne dies nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.
6. Mit Schreiben des Vizerektors Prof. Dr. XXXX vom 17.11.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt, dass der gestellte Antrag aufgrund der Nicht-Vorlage einer Hausarbeit (und somit aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer Gleichwertigkeitsprüfung) abzuweisen wäre. Die vom Beschwerdeführer behauptete Pflicht zur Aufbewahrung durch die Pädagogische Hochschule gehe nach Ablauf der gesetzlich dafür vorgesehenen Frist ins Leere. Es liege im Ergebnis keine überprüfbare Arbeit vor.
7. Mit Schreiben vom 23.11.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, es stelle sich die Frage, warum die Hausarbeiten einiger Jahrgänge überprüft würden, jene anderer Jahrgänge nicht (diese würden sogar durchgewunken werden). Es stehe außer Zweifel, dass die Aufbewahrungfrist für seine Hausarbeit längst abgelaufen sei. Die Aufbewahrungsfrist für zeugnisrelevante Daten (Noten) betrage allerdings 50 Jahre und müssten noch auf der PH Salzburg vorhanden sein. Er wolle wissen, mit welchen Noten seine beiden Hausarbeiten benotet würden. Im Falle einer guten Note dürfte es sehr schwer nachvollziehbar sein, dass zumindest eine der beiden Arbeiten inhaltlich zu schwach gewesen sei.
8. Mit Mail vom 26.11.2015 teilte VR Prof. Dr. XXXX dem Beschwerdeführer mit, er weise auf das Schärfste die Behauptung zurück, dass man an der Pädagogischen Hochschule Hausarbeiten durchwinke. Jede Hausarbeit müsse vorgelegt werden und werde von einer facheinschlägigen Professorin inhaltlich überprüft. Der Beschwerdeführer könne in der Studienabteilung gerne Einsicht in den Studienakt nehmen und die Benotung der Hausarbeiten erfahren. Die Benotung habe aber nichts mit der inhaltlichen Überprüfung, wie weit diese Arbeiten einer heutigen Bachelorarbeiten entsprechen, zu tun.
9. Ebenfalls mit Mail vom 26.11.2015 entgegnete der Beschwerdeführer, dass ein (namentlich genannter) Mitarbeiter der PH Salzburg bei einer Informationsveranstaltung behauptet habe, dass nur Hausarbeiten bis zum Jahr 2002 (wenn er dieses Datum richtig in Erinnerung habe) überprüft werden würden. Jene, die danach abgeschlossen hätten, müssten nur das Lehramtszeugnis und die 30 Credits nachweisen und den Studienbeitrag einzahlen. Damit sei für diese Leute der Fall erledigt, sie würden durchgewunken werden.
10. Mit Bescheid des Rektorates der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig vom 09.12.2015, Zl. PH/831/15, wurde der Antrag auf Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Education, BEd" gem. § 65a iVm § 25 Hochschulgesetz 2005 abgewiesen. Zusammengefasst und sinngemäß wurde der Bescheid wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine allfällige Hausarbeit zur Anerkennung als Bachelorarbeit vorgelegt. Alternativ eine Bachelorarbeit zu verfassen, wie dies andere Teilnehmer des Lehrganges machen würden und wozu der Beschwerdeführer eingeladen worden sei, sei seitens des Beschwerdeführers abgelehnt worden. Es bestehe keine Pflicht zur Aufbewahrung von Hausarbeiten nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist. Aufgrund gesetzlich anders lautender Vorgaben seien Arbeiten aus den Jahren vor 2002 nur in Ausnahmefällen einer Bachelorarbeit gleichwertig, für Arbeiten ab 2002 sei überwiegend von einer Entsprechung auszugehen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 15.12.2015.
11. Mit Schreiben vom 04.01.2015 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Die belangte Behörde habe über seinen Antrag erst nach über sechs Monaten entschieden, obwohl die PH Salzburg gem. § 73 AVG verpflichtet gewesen wäre, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen zu entscheiden. Zudem differenziere die PH Salzburg in Bezug zwischen den Abschluss-Jahrgängen vor und nach 2002. Alle Absolventen vor 2002 müssten ihre Hausarbeiten zur Anerkennung als Bachelorarbeit vorlegen, die jüngeren Abschlussjahrgänge nicht. Diese Vorgangsweise stelle eine Ungleichbehandlung dar.
12. Mit Schreiben vom 04.02.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte mit, dass das Hochschulkollegium in seiner Sitzung vom 12.01.2016 beschlossen habe, keine Stellungnahme abzugeben. Am 15.02.2016 erfolgte die Zuteilung an die Gerichtsabteilung W129.
13. Da sich im Verwaltungsakt keine unterfertigte Kopie des angefochtenen Bescheides befand, übermittelte der Beschwerdeführer auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes eine unterfertigte Kopie des Bescheides mit Mail vom 17.03.2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, Absolvent einer sechssemestrigen Lehramtsausbildung (für Hauptschulen) an der (damaligen) Pädagogischen Akademie des Bundes in Salzburg, wurde mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig vom 25.03.2015, Zl. PH/164/2014 zum Lehrgang "Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education (§65a Hochschulgesetz) - berufsbegleitendes Ergänzungsstudium" zugelassen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Mail vom 29.04.2015 sowie mit Schreiben vom 17.11.2015 seitens der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig in Kenntnis gesetzt, dass eine etwaige Anerkennung einer (früheren) Hausarbeit die Vorlage sowie die (positive) Prüfung der Gleichwertigkeit dieser Hausarbeit mit einer nunmehrigen Bachelorarbeit voraussetzt.
Der Beschwerdeführer verfasste im Rahmen seines Lehramtsstudiums an der (damaligen) Pädagogischen Akademie des Bundes in Salzburg zwei Hausarbeiten, eine im Jahr 1974 in Pädagogischer Psychologie mit dem Titel "Die affektive Hemmung als Ursache von Leistungsversagen" und eine weitere im Jahr 1975 im Fach Mathematik mit dem Titel "Zahlensysteme".
Die Arbeiten liegen an der Pädagogischen Hochschule Salzburg Stefan Zweig nicht (mehr) im Original auf, der Beschwerdeführer verfügt über keine Kopie.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen; der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte somit auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. § 65a Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idgF, normiert:
Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Education" aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung
§ 65a. (1) Auf Antrag ist Personen, die
1. eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung,
2. eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt oder
3. eine Lehramtsausbildung im Bereich der Berufsbildung unter sechs Semestern sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr
nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen bzw. erlangt haben, nach Absolvierung von berufsbegleitenden Ergänzungsstudien sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS (davon 9 ECTS für die Bachelorarbeit) der akademische Grad "Bachelor of Education, BEd" zu verleihen. Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule bzw. an einem anerkannten privaten Studiengang zu stellen, an der das entsprechende Bachelorstudium geführt wird. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zu erlassen. Dabei können Qualifikationen, die erlangt wurden, zur Gänze oder zum Teil nach den Anforderungen des Rahmencurriculums anerkannt werden. Diesbezüglich kommen beispielsweise einschlägige Ausbildungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, ein weiteres Lehramtsstudium (sofern dieses nicht Zugangsvoraussetzung gemäß § 65a Abs. 1 Z 2 ist), berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen wie Universitäts- oder Hochschullehrgänge, auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer oder weitere inhaltlich und anforderungsmäßig entsprechende Zusatzqualifikationen, Projektbetreuungen, Führungstätigkeiten im Schulbereich, einschlägige Veröffentlichungen sowie sonstige für den Lehrberuf relevante Qualifikationen in Betracht. Abweichend von § 57 können auch Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten zur Anerkennung kommen, sofern sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen. Die Qualifikationen sind in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren.
(2) § 65 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.
§ 57 Hochschulgesetz 2005 normiert:
Anerkennung als Bachelorarbeit
§ 57. Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister- und Masterarbeiten sowie Dissertationen, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
3.3. § 65a Hochschulgesetz 2005 ermöglicht im Rahmen der "hochschulischen Nachqualifizierung" die gewissermaßen nachträgliche Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Education" unter bestimmten Voraussetzungen, darunter die Absolvierung einer Bachelorarbeit (9 ECTS), wobei der Gesetzgeber speziell für die hochschulische Nachqualifizierung ausnahmsweise (abweichend von § 57 Hochschulgesetz 2005) die Anerkennung einer Hausarbeit als Bachelorarbeit zulässt, sofern die Hausarbeit den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entspricht.
3.4. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner hochschulischen Nachqualifizierung unbestrittenermaßen keine seiner beiden 1974 und 1975 verfassten Hausarbeiten zur Anerkennung als Bachelorarbeit vorgelegt.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorbrachte, dass die von ihm vermutete gute Benotung bzw. die ihm gegenüber 1974 und 1975 geäußerte Zufriedenheit der beurteilenden Lehrkräfte auch auf die Qualität der Hausarbeit rückschließen lasse, verkennt er, dass die Systematik des Anerkennungswesens im Hochschulrecht im Allgemeinen und § 65a Hochschulgesetz 2005 im Besonderen vor allem auf die inhaltliche Gleichwertigkeit einer Studienleistung abstellt, nicht aber auf die Frage der Beurteilung (selbst lediglich mit der Note "genügend" beurteilte Studienleistungen sind im Falle der Gleichwertigkeit anzuerkennen).
Auch die von ihm behauptete Ungleichbehandlung der Abschluss-Jahrgänge vor und ab 2002 kann nicht nachvollzogen werden, da mit der 1999 (Akademien-Studiengesetz 1999) einsetzenden und 2005 (Hochschulgesetz 2005) abgeschlossenen Überführung der Pädagogischen Akademien in Pädagogische Hochschulen parallel auch die Überführung der Lehramtsstudien in Diplomstudien einherging, wobei die noch auf dem Schulorganisationsgesetz beruhenden Ausbildungsgänge Hausarbeiten vorsahen, während die Akademien-Studienordnung (BGBl II Nr. 2/2000) das Verfassen einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als eigenständige Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist, vorschrieb. Somit wurde von Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums keine Hausarbeit, sondern eine Diplomarbeit verfasst, sodass keine Identität des zu beurteilenden Sachverhalts besteht.
Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Education" von der Vorlage einer Hausarbeit (zwecks Prüfung der inhaltlichen Gleichwertigkeit in Bezug auf die Anforderungen an eine Bachelorarbeit) abhängig gemacht (bzw. zu Recht als Alternative das Verfassen einer Bachelorarbeit vorgeschlagen).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.11. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen war nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.12. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.