BVwG W114 2102845-1

W114 2102845-1Federal Administrative CourtApr 11, 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W114 2102845-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2102845.1.00

Spruch

W114 2102845-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 06.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120843380, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Am 06.04.2011 stellte XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), BNr. XXXX, für seinen Heimbetrieb und als Obmann der XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen seines Heimbetriebes und der Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX).

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 sowohl XXXX als auch Auftreiber auf die XXXX (20,6 RGVE von insgesamt 54,4 RGVE).

3. Für die XXXX wurde betreffend die EBP 2011 eine Almfutterfläche von ursprünglich 81,68 ha, und für den Heimbetrieb des BF eine beihilfefähige Fläche von 17,54 ha beantragt.

4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117104925, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer anteiligen beantragten Almfutterfläche von 30,93 ha und einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb von 17,54 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 19.12.2011 erfolgte am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle, die aufgrund der Schneelage nicht durchgeführt werden konnte. Der Kontrollbericht der AMA, AZ GB I/TPD/116554266, wurde am 15.02.2012 an den Beschwerdeführer versendet, der dazu keine Stellungnahme abgab.

Eine Nachkontrolle wurde angeordnet, die am 05.04.2012 durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde eine Flächendifferenz am Heimbetrieb für das Antragsjahr 2011 zwischen beantragter und tatsächlicher im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Fläche von 0,66 ha festgestellt. Die erforderlichen Auskünfte bei der Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer erteilt, dem eine Abschrift des Kurzberichtes über die Vor-Ort-Kontrolle, der von ihm selbst unterschrieben wurde, ausgehändigt wurde. Darüber hinaus wurde ihm der Kontrollbericht zur AZ GB I/TPD/117198520 am 22.05.2012 zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer gab auch zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

6. Am 20.06.2013, eingelangt bei der AMA am 25.06.2013, beantragte der Beschwerdeführer als XXXX eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur auf der XXXX von 81,68 ha auf nunmehr 74,73 ha.

7. Am 24.07.2013 fand auf XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei von den Kontrollorganen der AMA betreffend das Antragsjahr 2011 statt einer beihilfefähigen Gesamt-Almfutterfläche von 74,73 nur eine solche im Ausmaß von 59,22 ha festgestellt werden konnte. Die erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden dabei vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Obmann der die XXXX erteilt.

8. Mit Schreiben vom 04.09.2013, AZ GB I/TPD/119782983, wurde der XXXX der Kontrollbericht über die am 24.07.2013 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle zum Parteiengehör übermittelt und ersucht, binnen 14 Tagen zu den Kontrollfeststellungen Stellung zu nehmen.

9. Der Beschwerdeführer in seiner Funktion als XXXX gab auch zu diesem Kontrollbericht - diesen offensichtlich akzeptierend - keine Stellungnahme ab.

10. Die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur durch den Beschwerdeführer berücksichtigend wurde der nunmehr angefochtene Bescheid der AMA vom 29.01.2014, II/7-EBP/11-120843380, erlassen. Dabei wurde ausgehend von gleichbleibend 47,79 Zahlungsansprüchen, einer dadurch berücksichtigten beantragten Fläche von 45,84 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 28,30 ha sowie einer festgestellten beihilfefähigen Gesamtfläche von 439,31ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche: 22,43 ha) eine Differenzfläche von 6,53 ha festgestellt.

In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 19.12.2011 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären, weswegen der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen wäre. Zudem wurde auch auf einen Verstoß gegen "Cross Compliance-Bestimmungen" hingewiesen, weswegen eine weitere Kürzung des Beihilfebetrages in Höhe von EUR XXXX zu verfügen gewesen wäre. Die aufschiebende Wirkung dieses Bescheides wurde ausgeschlossen.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2014 Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt darin:

1. den angefochtenen Bescheid der AMA ersatzlos zu beheben, anderenfalls

2. den angefochtenen Bescheid der AMA abzuändern.

Begründend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass sich die Begründung auf eine am 19.12.2011 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle beziehe. Diese habe aufgrund der Schneelage jedoch am 19.12.2011 nicht stattfinden können und sei am 22.05.2012 nachgeholt worden. Bei dieser Flächenkontrolle am Heimbetrieb sei eine Flächendifferenz von 4,09 ha festgestellt worden. Diese Flächendifferenz am Heimbetrieb sei falsch. Daher weise der angefochtene Bescheid schwere inhaltliche Fehler auf und könne in dieser Weise nicht akzeptiert werden.

12. Die AMA legte am 05.10.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Mit den Verfahrensunterlagen wurde auch eine Erklärung des Beschwerdeführers gemäß § 8i MOG 2007 vom 13.06.2014, eingelangt bei der AMA am 13.06.2014, vorgelegt. Darin erklärt der Beschwerdeführer, dass er im Antragsjahr 2011 bloßer Auftreiber auf die XXXX gewesen sei und über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert gewesen sei und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die dazu geführt hätten müssen, dass er an der richtigen Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX hätte Zweifel haben müssen.

13. Der Begründung dieser Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, warum die aufgrund der Vor-Ort-Kontrollen im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Flächenfeststellungen falsch sein sollten. Zudem wird auch auf den verhängten Abzug bezüglich eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) in Höhe von EUR XXXX nicht Bezug genommen.

14. Da sich zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt Fragen ergaben, wurden diese an die AMA gestellt, die diese mit Schreiben vom 30.09.2015 beantwortete. Die Antwort wurde an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt, der sich mit Schreiben vom 13.10.2015 äußerte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2011 XXXX. Am 06.04.2011 stellte er für seinen Heimbetrieb und für die XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011. Er war im Antragsjahr auch Auftreiber auf die XXXX.

1.2. Für die XXXX wurde dabei eine Almfutterfläche von ursprünglich 81,68 ha und für den Heimbetrieb des BF eine beihilfefähige Fläche von 17,54 ha beantragt.

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117104925, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 5XXXX gewährt. Dabei wurde von einer anteiligen beantragten Almfutterfläche von 30,93 ha und einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb von 17,54 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.4. Am 19.12.2011 erfolgte am Heimbetrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle, die aufgrund der Schneelage nicht durchgeführt werden konnte. Der Kontrollbericht der AMA, AZ GB I/TPD/116554266, wurde am 15.02.2012 an den Beschwerdeführer versendet, der dazu keine Stellungnahme abgab.

Eine Nachkontrolle wurde angeordnet, die am 05.04.2012 durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde eine Flächendifferenz am Heimbetrieb für das Antragsjahr 2010 zwischen beantragter und tatsächlicher im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Fläche von 0,66 ha festgestellt. Die erforderlichen Auskünfte bei der Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer erteilt, dem eine Ablichtung des Kurzberichtes über die Vor-Ort-Kontrolle, die von ihm selbst unterschrieben wurde, ausgehändigt wurde. Darüber hinaus wurde ihm der Kontrollbericht zur AZ GB I/TPD/117198520 am 22.05.2012 zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer gab auch zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

1.5. Am 20.06.2013, eingelangt bei der AMA am 25.06.2013, beantragte der Beschwerdeführer als XXXX eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur auf der XXXX von 81,68 ha auf nunmehr 74,73 ha.

1.6. Am 24.07.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei von den Kontrollorganen der AMA betreffend das Antragsjahr 2010 statt einer beihilfefähigen Gesamt-Almfutterfläche von 74,73 nur eine solche im Ausmaß von 59,22 ha festgestellt werden konnte. Die erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden dabei vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als XXXX erteilt.

1.7. Mit Schreiben vom 04.09.2013, AZ GB I/TPD/119782983, wurde der XXXX der Kontrollbericht über die am 24.07.2013 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle zum Parteiengehör übermittelt und ersucht, binnen 14 Tagen zu den Kontrollfeststellungen Stellung zu nehmen.

1.8. Der Beschwerdeführer in seiner Funktion als XXXX gab auch zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

1.9. Die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur auf der XXXX durch den Beschwerdeführer berücksichtigend wurde der nunmehr angefochtene Bescheid der AMA vom 29.01.2014, II/7-EBP/11-120843380, erlassen und dem BF nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückzahlung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde ausgehend von gleichbleibend 47,79 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 45,84 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 28,30 ha sowie einer festgestellten beihilfefähigen Gesamtfläche von 39,31 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche: 22,43 ha) eine Differenzfläche von 6,53 ha festgestellt. 6,53 ha sind etwas mehr als 16,61 % von 39,31 ha und damit mehr als 3% und weniger als 20 % von 39,31 ha.

Im angefochtenen Bescheid wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Darüber hinaus wurde auch ein Abzug bezüglich eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) in Höhe von EUR XXXX verfügt.

1.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

1.11. Der Begründung dieser Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, warum die aufgrund der Vor-Ort-Kontrollen im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Flächenfeststellungen falsch sein sollten. Zudem wird auch auf den verhängten Abzug bezüglich eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) in Höhe von EUR XXXX nicht Bezug genommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und den Stellungnahmen der AMA und des BF. Widersprüchlichkeiten traten nur insoweit auf, als der BF davon ausgeht, dass die im angefochtenen Bescheid angeführte Differenzfläche von 4,09 ha sich ausschließlich aus einer falschen Flächenbeantragung auf seinem Heimbetrieb im Zusammenhang mit einer nicht stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle am 19.12.2011 ergebe.

Diese Annahme ist nur dann nachvollziehbar, wenn man das das Verfahren hinsichtlich Festsetzung der EBP für das Antragsjahr 2010 berücksichtigt. Die gegenständliche Beschwerde ist ident mit der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, II/7-EBP/10-120449495 im Verfahren hinsichtlich Festsetzung der EBP für das Antragsjahr 2010 (vgl. dazu das beim BVwG zu W114 2115189 geführte Beschwerdeverfahren). Aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Differenzfläche 6.53 ha beträgt und sich zum überwiegenden Teil aus einer Überbeantragung der Almfutterfläche durch den BF als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ergibt. Zu einem geringeren Teil (0, 66 ha) ergibt sich die Differenzfläche aus einer Fehlbeantragung von beihilfefähiger Fläche auf dem Heimbetrieb des BF. Der angefochtene Bescheid erwähnt nicht die ebenfalls bescheidrelevante Vor-Ort-Nachkontrolle auf dem Heimbetrieb vom 05.04.2012 sowie die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 24.07.2013. Insofern ist das Ergebnis des Bescheides richtig, die Begründung dafür jedoch unvollständig. Ausgehend vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen auf dem Heimbetrieb ist die Verhängung eines Cross-Compliance-Abzug in Höhe von EUR 127,59 nachvollziehbar.

Warum die bei den Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Flächenfeststellungen nicht richtig sein sollten, ist angesichts des Umstandes, dass der BF als Bewirtschafter seines Heimbetriebes bzw. als XXXX selbst bei allen Vor-Ort-Kontrollen anwesend war, die erforderlichen Auskünfte erteilt hat, die entsprechenden Kurz-Kontrollberichte unterfertigt hat sowie auch im Zuge des Parteiengehörs nach Übermittlung der Kontrollberichte - diese offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmen - selbst keine entgegnende oder ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, unbeantwortet. Dass der BF die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX offensichtlich ursprünglich als zu groß beantragt hat, wird vom BF offensichtlich selbst eingesehen, da dieser als Obmann auch eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für das Antragsjahr 2011 vorgenommen hat.

Dass im Herbst 2009 auf der XXXX eine sachverständig ermittelte Flächenfeststellung stattgefunden haben soll wird vom BF nur behauptet, ohne einen entsprechenden Ergebnisbericht vorzulegen. Ein solcher wurde auch von der AMA nicht vorgelegt. Der BF unterlässt es auch darzulegen, warum und in wie weit ein solcher Bericht aus dem Jahr 2009 - sollte es einen solchen überhaupt geben - Grundlage für eine Futterflächenfeststellung in einem späteren Antragsjahr sein sollte. Prinzipiell unterlässt es der Beschwerdeführer im Besonderen schlagbezogen darzulegen, warum die im Rahmen der dokumentierten Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Flächenfeststellungen durch die AMA falsch sein sollen. Daher war der Entscheidung das bei den Kontrollen festgestellte Flächenausmaß zugrunde zu legen.

Wenn der BF durch die Vorlage einer § 8i-MOG-Erklärung eine Befreiung von einer allenfalls zu verhängenden Flächensanktion zu bewirken versucht, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass der BF im relevanten Antragsjahr eben nicht nur bloßer Auftreiber auf die XXXX sondern vor allem der XXXX war und daher dieses Dokument im Hinblick auf eine Befreiung von einer Flächensanktion außer Betracht zu bleiben hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d. g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Art. 8, 13, 50, 51 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:

"Artikel 8

Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(2) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."

"Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

  1. Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 50

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]"

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

[...]"

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

[...].

Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.1. Die Ergebnisse der dargelegten Vor-Ort-Kontrollen sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung von Almflächen, können konkrete Hinweise auf die den Ermittlungsorganen der AMA allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei den im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die AMA zunächst die Flächenangaben des BF ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796/2004). Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht schlagbezogen dargelegt, warum welche Flächen zusätzlich als beihilfefähig anerkannt hätten werden müssen.

3.2. Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den BF kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Der BF bringt vor, er habe sich bei der Antragstellung an einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2009 orientiert und hätten sich keine Zweifel ergeben, warum darauf nicht vertraut werden durfte. Dem Landwirt kann dann vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, wenn er in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Dass der Beschwerdeführer Zweifel an der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche hatte, ergibt sich bereits daraus, dass er selber einen Korrekturantrag eingebracht hat. Auch sonst hat er, wie sich aus den Feststellungen ergibt, die von der AMA festgestellten beihilfefähigen Flächen bei den Vor-Ort-Kontrollen offensichtlich bejahend zur Kenntnis nehmend keine verneinende oder ablehnende Stellungnahme zu den Kontrollberichten abgegeben.

3.3. Wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass bei der Beurteilung von Almfutterflächen im Antragsjahr 2011 Ergebnisse aus früheren Jahren hätten berücksichtigt werden müssen, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236).

3.4. Ausgehend von vorhandenen 47,79 vorhandenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 45,84 ha (darin enthalten 28,30 ha anteilige Almfutterfläche auf der XXXX, wobei bereits die freiwillige Almfutterflächenkorrektur vom 20.06.2013 berücksichtigt ist) ergibt sich rechnerisch - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des BF vom 05.04.2012 und der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 24.07.2013 - die im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Differenzfläche von 6,53 ha.

Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche beträgt somit über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20 % der ermittelten Fläche.

Aus diesem Grund ist der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, grundsätzlich gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen gewesen.

3.5. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Wie den angeführten Rechtsvorschriften zu entnehmen ist, dient die Hofkarte nur als Hilfsmittel des Antragstellers. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den BF die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nur behauptet, jedoch nicht belegt. Insbesondere legt der BF auch nicht dar, warum eine allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Almfutterflächenfeststellung in einem späteren Antragsjahr Berücksichtigung finden sollte.

3.6. Nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 51 der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

3.7. Der durch die MOG-Novelle BGBl. I Nr. 47/2014 neu eingefügte § 8i MOG 2007 enthält nun auch die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 142 Blg. NR 25.GP, heißt es dazu: "In Umsetzung der im Arbeitsprogramm der Bundesregierung ebenfalls geforderten Vorlage einer Lösung für die Almproblematik wird eine gesetzliche Klarstellung betreffend die Rechtsstellung von Almauftreibern im Verfahren (innerhalb des EU-rechtlichen Rahmens) vorgenommen." In den Erläuterungen zu § 8i heißt es: "Abs. 1 sieht neben der anteilsmäßigen Zurechnung von gemeinschaftlich genutzten Alm- und Weideflächen vor, dass für den bloßen Auftreiber im Fall abweichender Flächenangaben keine Kürzungen und Ausschlüsse ("Sanktionen") verhängt werden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Almobmanns/Antragstellers der gemeinschaftlich genutzten Almflächen geweckt hätten. Derartige Angaben sind weiterhin durch entsprechendes Vorbringen des Auftreibers zu belegen, um in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, Deckung zu haben. Da diese Vorgangsweise eine weitgehende Auslegung des Art. 73 Abs. 1 darstellt, ist eine Regelung auf gesetzlicher Basis vorgesehen."

Dazu wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer im relevanten Antragsjahr um den Obmann der die XXXX gehandelt hat und daher § 8i MOG 2007 bereits aus diesem Grund keine Anwendung finden kann.

3.8. Sofern im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13.10.2015 auf einen Felssturz, der im Winter 2012 - 2013 stattgefunden haben soll, wovon eine Almfutterfläche auf der XXXX im Ausmaß von einem ha betroffen sein sollte, wird darauf hingewiesen, dass die AMA nicht auf dieses Elementarereignis hingewiesen wurde und insbesondere vom BF auch im Beschwerdeverfahren nicht belegt wurde, dass ein derartiges Elementarereignis stattgefunden hat. Zudem würde sich auch, wenn diese Fläche im Ausmaß von einem ha zu 70% als Almfutterfläche anerkannt werden würde, im Hinblick auf den Prozentsatz gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 nichts am Flächenabgang ändern.

Ebenso unbewiesen blieb die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kontrollorgane der AMA würden nicht über die erforderlichen Fähigkeiten zur Futterpflanzenerkennung verfügen. Diesbezüglich wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, diese Behauptungen durch entsprechende Beweismittel zu untermauern. Das erkennende Gericht gelangt diesbezüglich zur Auffassung, dass die Kontrollorgane der AMA nicht nur über die erforderliche Ausbildung zur Futterpflanzenerkennung verfügen, sondern vor allem durch ihre Arbeit in ihrem täglichen Berufsalltag hinreichend unter Beweis stellen.

3.9. Zusammenfassend kommt daher das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid rechtskonform ergangen ist und daher das Antragsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen war.

3.10. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.1. - 3.8. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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