BVwG L502 1309698-2

L502 1309698-2Federal Administrative CourtApr 11, 2016

Regest

aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG L502 1309698-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.1309698.2.00

Spruch

L502 1309698-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2015, FZ. 730673909-14421391, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 18.02.2003 auf österr. Bundesgebiet aufgegriffen und stellte in der Folge vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen (ersten) Asylantrag.

Er begründete diesen in seiner Einvernahme vom 24.02.2003 im Wesentlichen damit, dass er - als irakischer Staatsangehöriger und aus XXXX stammend - den Irak einerseits wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage und andererseits deshalb verlassen habe, weil er als ehemaliger Berufssoldat aufgefordert worden sei, der sogen. Al Quds-Armee beizutreten, von dieser aber nach kurzer Zeit desertiert sei.

2. Nachdem der BF in weiterer Folge das österr. Bundesgebiet verlassen hatte - weshalb das Verfahren am 11.04.2003 gem. § 30 AsylG 1007 eingestellt wurde -, um am 03.03.2003 in die Niederlande einzureisen bzw. am 28.04.2003 dort ebenso einen Asylantrag zu stellen, wurde er am 28.01.2004 nach Österreich überstellt, wo er nach seiner Ankunft neuerlich einen Asylantrag stellte. Mit 08.03.2004 wurde das Verfahren wiederum wegen Abwesenheit des BF gem. § 30 AsylG eingestellt.

3. Am 27.10.2005 stellte er im Gefolge seiner neuerlichen illegalen Einreise aus Ungarn kommend, wo er zwischenzeitig am 30.05.2005 einen Asylantrag gestellt hatte, nochmals einen Asylantrag, zu dem er am 05.12.2005 niederschriftlich einvernommen wurde.

Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei von 1982 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1998 Berufssoldat gewesen, in der Zeit zwischen 2000 und 2002 sei er dann mehrmals aufgefordert worden als Ausbildner in der sogen. Al Quds-Armee zu dienen, aus Angst, bei einer Verweigerung des Dienstes hingerichtet zu werden, habe er den Irak verlassen. Darüber hinaus sei nach seiner Ausreise sein früherer Wohnsitz im Jahr 2003 mehrmals von Mitgliedern der sog. Badr-Miliz gestürmt worden, dies wegen seiner Vergangenheit als sunnitischer Militärangehöriger.

4. Dieser Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2007 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde aber festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak nicht zulässig sei, und wurde ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Asylbegehren wurde mangels Glaubhaftmachung der behaupteten Ausreisegründe abgewiesen, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gründete sich auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak.

5. Die gegen die Abweisung des Asylbegehrens fristgerecht eingebrachte Berufung des BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.02.2007 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.

Die Behandlung einer gegen diese Entscheidung vom BF beim VwGH eingebrachten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 26.05.2011 abgelehnt.

6. Im Gefolge seiner neuerlichen illegalen Einreise in das österr. Bundesgebiet stellte der BF am 23.04.2012 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der asylgesetzlichen Erstbefragung vom 25.04.2012 brachte der BF vor, er habe zwischenzeitig Österreich freiwillig verlassen und sich zwischen Oktober 2008 und März 2012 im Irak aufgehalten.

7. Am 03.07.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes statt.

Zu seinen nunmehrigen Antragsgründen legte der BF dar, er werde im Irak als Sunnit und früheres Mitglied der Baath-Partei sowie Berufssoldat in der irakischen Armee von der schiitischen Mahdi-Armee gesucht, die ihn als solchen töten wolle. Darüber hinaus sei er im Jahr 2011 wegen der Teilnahme an einer friedlichen Demonstration festgenommen und für 35 Tage inhaftiert worden, wobei er auch geschlagen worden sei.

8. Am 28.02.2013 fand ebendort eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des BF statt.

9. Zu den ihm im Rahmen des Parteigehörs vom Bundesasylamt übermittelten länderkundlichen Informationen vom 20.06.2013 brachte der BF am 11.07.2013 eine schriftliche Stellungnahme samt Beweismittelvorlage in Form von Länderberichten zum Irak ein.

10. Die Durchführung einer weiteren Einvernahme am 29.11.2013 lehnte der BF im Zuge seines Erscheinens vor dem Bundesasylamt ab und verwies darauf, dass sich an seinem bisherigen Vorbringen nichts geändert habe.

11. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.04.2012 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.12.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der ihm mit Bescheid vom 23.01.2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde er aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III).

In ihrer Entscheidungsbegründung gelangte die Behörde neben den Feststellungen zur Person des BF zur Feststellung der mangelnden Glaubhaftmachung der nunmehrigen Ausreise- bzw. Antragsgründe des BF und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit seiner Rückkehr in den Irak.

Dieser Bescheid erwuchs im Gefolge seiner am 11.12.2013 erfolgten Zustellung an den BF unbekämpft in Rechtskraft.

12. Am 26.02.2014 wurde der BF im Rahmen eines sogen. Dublin-Verfahrens aus Belgien nach Österreich überstellt, woraufhin er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.

13. Am 27.02.2014 erfolgte die asylgesetzliche Erstbefragung des BF am Flughafen Wien, im Zuge derer er angab, am 15.12.2013 per Bahn von Österreich nach Deutschland, wo er einen Asylantrag gestellt habe, und von dort nach Belgien gereist zu sein, wo er ebenso einen Asylantrag gestellt habe.

Seinen nunmehrigen Antrag begründete er damit, dass einer seiner Brüder am 15.09.2013 in XXXX von unbekannten Terroristen getötet worden sei, weil die sunnitische Familie des BF dort in einem schiitischen Stadtteil gewohnt habe, und die übrigen Familienmitglieder aus Angst um ihr Leben das bisherige Wohnhaus verlassen hatten müssen. Auch befürchte er im Hinblick auf seine frühere Festnahme im Juni 2011 neuerlich von den irakischen Behörden verhaftet zu werden, zumal er nach seiner Entlassung mehrmals behördlich gesucht worden sei.

14. Am 30.06.2014 erklärte der BF schriftlich seine Absicht freiwillig in den Irak zurückzukehren, dies unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe. Am 10.07.2014 widerrief er diese Absicht.

15. Am 11.06.2015 wurde der BF in der Regionaldirektion Kärnten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

Dabei legte er verschiedene Identitätsdokumente sowie eine Sterbeurkunde seinen Bruder betreffend vor und verwies seine Antragsgründe betreffend neuerlich auf dessen gewaltsamen Tod sowie darauf, dass er selbst sich als ehemaliger Offizier der irakischen Armee unter Saddam Hussein bedroht fühle.

Zu den länderkundlichen Informationen des BFA wollte er keine weitere Stellung nehmen.

16. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.02.2014 wurde mit Bescheid des BFA vom 07.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

Die belangte Behörde traf in ihrer Entscheidungsbegründung die Feststellungen, dass die Identität des BF feststehe, er irakischer Staatsangehöriger, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sei und an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Nicht glaubhaft sei, dass er im Irak vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung ausgesetzt war bzw. er dort einer solchen aktuell ausgesetzt wäre. Aufgrund der aktuellen allgemeinen Lage im Irak sei seine Abschiebung dorthin aber nicht zulässig.

17. Mit Verfahrensanordnung vom 07.09.2015 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

18. Gegen diesen mit 09.09.2015 zugestellten Bescheid wurde vom BF mit Unterstützung seines Rechtsberaters hinsichtlich Spruchpunkt I innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, in der das bisherige Vorbringen nur kursorisch wiederholt wurde.

19. Mit 23.09.2015 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

20. Am 09.03.2016 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit durchgeführt.

21. Das Gericht erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und ledig.

Der BF stammt aus XXXX und war im Vorfeld seiner erstmaligen Ausreise aus dem Irak, die gegen Ende des Jahres 2002 erfolgte, zwischen 1982 und 1998 Berufssoldat in der früheren irakischen Armee unter der Regierung von Saddam Hussein, ehe er als solcher im Rang eines Hauptmanns in den Ruhestand trat.

Die Eltern des BF sind verstorben, zwei Brüder leben aktuell in XXXX , zwei weitere Brüder in einem Flüchtlingslager in XXXX , ein Bruder fiel 1986 als Luftwaffenoffizier im Kampf, ein Bruder verstarb krankheitshalber Ende 2012, ein weiterer Bruder verstarb Anfang März 2016 in XXXX . Zwei Schwestern leben aktuell in XXXX , zwei weitere in einem Flüchtlingslager in XXXX , eine weitere in XXXX . Nicht feststellbar war, dass ein Bruder des BF am 15.09.2013 in XXXX eines gewaltsamen Todes verstarb.

1.2. Der BF reiste erstmals im Februar 2003 nach Österreich ein, reiste im März 2003 in die Niederlande, wurde von dort im Jänner 2004 nach Österreich überstellt, war nach dem März 2004 unbekannten Aufenthalts bzw. hielt sich für einen nicht genau feststellbaren Zeitraum in Ungarn auf, reiste im Oktober 2005 wieder nach Österreich ein, reiste spätestens Anfang 2009 aus um sich in der Folge im Irak aufzuhalten, kehrte im April 2012 wieder nach Österreich zurück, verließ Österreich im Dezember 2013 nach Belgien und wurde von dort im Februar 2014 wieder nach Österreich überstellt, wo er im Anschluss daran den gegenständlichen, seinen insgesamt fünften Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.3. Der BF ist seit April 2014 wieder in Österreich aufrecht gemeldet. Er bezieht bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung und war hierorts nie legal erwerbstätig. Er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist aktuell strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Der BF war im Irak vor seinen jeweiligen Ausreisen, insbesondere vor der letzten Ausreise im April 2012, keiner individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt. Es war nicht feststellbar, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

1.5. Zur allgemeinen Lage im Irak sowie zur Rückkehrmöglichkeit aus dem Ausland wird festgestellt:

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben XXXX sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und XXXX im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus. Als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert, Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen XXXX , Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt.

Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach XXXX (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort.

Nach der Rückeroberung der Stadt Sinjar am 12.11.2015 kontrollieren kurdische Peshmerga insgesamt bereits 95% jenes Gebietes, das sie unter ihrer Kontrolle sehen wollten, entlang eines nunmehrigen Grenzverlaufs von ca. 1.600 km stehen derzeit über 160.000 kurdische Kämpfer den Milizen des IS gegenüber.

Irakische staatliche Sicherheitskräfte, unterstützt von sunnitischen Stammeskämpfern und Luftschlägen der internationalen Koalition, meldeten die Rückeroberung von Ramadi aus den Händen der Milizen des IS am 9. Jänner 2016, ebenso jene von mehreren Gemeinden des Bezirkes Makhmur.

Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in XXXX . Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. Im Irak, inklusive der kurdischen Autonomieregion (KAR), ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben. Der Zutritt kann davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak wie XXXX und Quadissya, gilt.

Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen gelegentliche Anschläge in XXXX in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet. Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in XXXX mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet. Ein IS-Selbstmordattentäter tötete am 12.09.2015 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee.

Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks.

In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%.

In der Provinz Erbil, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.

In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung.

Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt.

In der Provinz Kirkuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.

Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt Mosul durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte.

Die größte Zahl an Binnenvertriebenen war im Gefolge der Ereignisse in der Provinz Anbar im April 2015 zu verzeichnen, binnen der Monate April bis Juni 2015 flohen ca. eine halbe Million Personen in andere Landesteile, zwischen April 2015 und Februar 2016 waren insgesamt ca. 800.000 Personen (24%) auf der Flucht. Die zweithöchste Zahl an IDP war im Gefolge der Invasion der Terrormiliz ISIS in der Region Sinjar im August 2014 mit ca. 773.000 Personen (23%) zu verzeichnen.

Die meisten der aus ihrer Heimatprovinz in andere Provinzen Vertriebenen stammen aus der Provinz Anbar (43% oder ca. 1,5 Mio.) sowie der Provinz Ninava (33% oder 1,1 Mio.), während die meisten der innerhalb ihrer Heimatprovinz Vertriebenen mit ca. 555.000 aus Anbar, ca. 126.000 aus Kirkuk und 150.000 aus XXXX stammen.

Jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz XXXX ca. 602.000 IDP (18% aller IDP), der Provinz Anbar ca. 575.000, der Provinz Dohuk ca. 404.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 377.000, der Provinz Erbil ca. 360.000, der Provinz Ninava ca. 260.000, der Provinz Salah al-Din ca. 180.000, und der Provinz Suleymaniah ca. 164.000 auf.

Aus regionaler Sicht beherbergen der Zentralirak ca. 2,255 Mio. oder 68%, die kurdische Region des Irak ca. 929.000 oder 28%, und der Südirak ca. 137.000 oder 4% aller IDP.

Von insgesamt 3,32 Millionen identifizierten IDP im Irak halten sich 46% in angemieteten Unterkünften, 24% bei Gastfamilien und 0,3% in Hotels, somit ca. 71% in privaten Unterkünften, daneben 10% in Flüchtlingslagern, 8% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.

Diesen IDP standen bis Februar 2016 534.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw. 89.900 Familien gegenüber, primär in die Provinz Ninava, hier vor allem in die Bezirke Telafar und Telkaif, in die Provinz Salah al-Din, hier vor allem in den Bezirk Tikrit, und in die Provinz XXXX .

In XXXX fanden sich Ende Jänner 2016 insgesamt 14 Lager für IDP, in XXXX 4, in Missan 1, in Salah al Din 1 und in Kerbala 1. In XXXX , Babylon, Najaf und Wassit befindet sich jeweils 1 im Aufbau. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion bzw. der unter faktischer Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Regionen fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt 10 Lager, in Erbil 4, in Kirkuk 3, in Ninava 6, in Suleimaniya 3. In Dohuk und Suleimanyia befindet sich jeweils 1 im Aufbau.

IOM-Iraq unterstützt mit ihren nationalen und internationalen Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNHCR sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv, in Dohuk operieren insgesamt 48, in Erbil 28 und in Suleimaniya 22 verschiedene staatliche und nicht-staatliche Hilfsorganisationen.

Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österr. Bundesgebiet ist auch über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in XXXX , Erbil, Basra und Najaf.

Das Rückkehrprojekt Magnet, das zwischen Jänner 2012 und Juni 2013 u. a. eine Kooperation von IOM-Österreich mit dem Büro für Migration und Vertriebene sowie dem Ministerium für Arbeit und Soziales der kurdischen Autonomieregierung beinhaltete, unterstützte freiwillige Rückkehrer aus Österreich, wie auch aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden, bei der Re-Integration in den Arbeitsmarkt der kurdischen Autonomieregion. Das Nachfolgeprojekt Magnet II, welches im Juni 2014 gestartet wurde und seither in Kooperation zwischen der kurdischen Regionalregierung und den jeweiligen belgischen, finnischen, niederländischen, französischen und britischen Behörden umgesetzt wird, kann von Rückkehrern aus Österreich aktuell nicht in Anspruch genommen werden.

Im Rahmen des Rückkehrprogramms AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) von IOM kehrten im Jahr 2015 insgesamt über 3.000 ehemalige Asylwerber aus 14 verschiedenen europäischen Ländern freiwillig in den Irak, nach XXXX , Erbil, Suleimanyia und Basra, zurück. Dies stellt eine Zunahme von ca. 200% gegenüber dem Jahr 2014 dar. IOM unterstützt die Rückkehrer neben der Organisation der Reise selbst mit Reintegrationsmaßnahmen wie Mikrokrediten, provisorischen Unterkünften, Arbeitssuche und wichtigen Gütern des täglichen Lebens.

Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden.

Alle wesentlichen persönlichen Daten werden von den örtlichen Standesämtern in Personenstandsregistern festgehalten bzw. ergänzt. Diese sind grundsätzlich auch für die Neuausstellung verloren gegangener Personalausweise zuständig. Sofern der Zugang zu einem Personenstandsamt nicht möglich oder zu gefährlich ist, kann die Übertragung der entsprechenden Daten auf Antrag bei der örtlichen Niederlassung des Ministeriums für Vertriebene und Migranten, in der KRG beim örtlichen Büro der Behörde für Vertriebene und Migranten, zur jeweiligen Behörde des Aufenthaltsorts veranlasst werden, dies ist auch bei irakischen Botschaften möglich. Darüber hinaus bietet UNHCR Unterstützung bei der Erlangung neuer Identitäts- und andere Dokumente durch seine sogen. Protection and Reintegration Centers vor Ort an, so auch in Dohuk, Erbil und Suleymaniah. In Ermangelung der Möglichkeit persönlichen Erscheinens beim Personenstandsamt seiner Herkunftsregion ist es einer IDP auch möglich, die Neuausstellung von Identitätsdokumenten durch dort anwesende Verwandte oder andere Dritte unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht zu veranlassen. Als Mindestvoraussetzungen für die Neuausstellung solcher Dokumente genügen allfällige Kopien von elterlichen Dokumenten, Meldenachweise oder die Angabe der Nummer des "Familienbuches" am örtlichen Standesamt. Zuletzt existiert in XXXX auch ein zentraler Mikrofilm-Speicher aller bisherigen Personenstandsdaten, sollte ein bestimmtes Personenstandsregister zerstört worden sein. Das Gesagte gilt sinngemäß auch für die Erlangung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, der von der nationalen Staatsbürgerschaftsbehörde in XXXX ausgestellt wird bzw. bei den örtlichen Zweigstellen in den jeweiligen Provinzen beantragt werden kann.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren eingelangten Beweismittel, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur allgemeinen Lage im Irak sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

2.2. Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft sowie die berufliche Laufbahn des BF des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage der diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren persönlichen Angaben des BF und der zu seiner Person im Akt einliegenden Identitätsnachweise festgestellt werden.

Die Feststellungen zum weiteren Lebensverlauf des BF bis zur jüngsten Ausreise aus dem Irak vor der Antragstellung in Österreich im April 2012 sowie zu dessen Ein- und Ausreisen aus dem österr. Bundesgebiet und Antragstellungen hierorts und in den genannten europäischen Ländern stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aktenbestandteile in der Zusammenschau mit den Aussagen des BF dazu.

Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF in Österreich basieren auf den Angaben des BF vor dem BVwG sowie den dazu ergänzend beigeschafften Informationen des Gerichtes.

Die Feststellungen oben zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die denselben zugrunde liegenden, zeitlich aktuellen und als objektiv anzusehenden Informationsquellen (siehe Beilage im Akt). Ein anderslautendes substantiiertes Vorbringen des BF wurde dahingehend auch nicht aktenkundig.

Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF stützen sich ebenso auf die Aussagen des BF in den diesbezüglichen Aktenbestandteilen der Vorverfahren sowie auf seine Aussagen vor dem BVwG.

Strittig war in diesem Zusammenhang lediglich die Behauptung des gewaltsamen Todes eines seiner Brüder im September 2013.

Hierzu ist festzuhalten, dass sich ein solches Vorbringen im Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.04.2012 noch gar nicht fand. Nachdem dieses Verfahren erst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013 abgeschlossen wurde und dieser Bescheid vom BF auch nicht bekämpft wurde, wiewohl er dem vorliegenden ZMR-Auszug zufolge bis Jänner 2014 in Österreich aufrecht gemeldet war, warf dieser Aspekt bereits maßgebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser (späteren) Behauptung des BF in der Erstbefragung vom 27.02.2014 im Gefolge seiner Rückkehr aus Belgien auf. Auf Vorhalt dessen in der Einvernahme vom 11.06.2015, in der er auch eine Sterbeurkunde als Beweismittel vorlegte, erwiderte der BF, er habe erst Anfang 2014 durch eine E-Mail eines seiner weiteren Brüder vom gewaltsamen Tod eines Bruders erfahren. Dieser Einwand als solcher wurde nicht weiter erörtert, sondern dem BF wiederum vorgehalten, daß er sich noch im Juni 2014 zur freiwilligen Rückkehr in den Irak bereit erklärt hatte.

Aus Sicht des BVwG vermochte der BF jedoch die entstandenen Zweifel an der Richtigkeit seiner späteren Behauptung nicht auszuräumen, legte er doch nicht dar, weshalb er entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung - der zufolge es zwischen Geschwistern gerade über die Tatsache des Ablebens eines derselben eine üblicher Weise sehr zeitnahe Kommunikation gibt, sofern nicht äußere Umstände eine solche verhindern, was der BF aber gerade nicht behauptete - erst mehrere Monate später vom Tod seines Bruders erfahren haben wollte, wiewohl die Sterbeurkunde einer in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Übersetzung derselben zufolge bereits am 15.09.2013 erstellt worden sein soll. Zum anderen hatte er tatsächlich, wie sich dies dem Akteninhalt entnehmen ließ, im Juni 2014 nach erfolgter Beratung mit seiner eigenhändigen Unterschrift seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in den Irak erklärt. Der Behörde war insofern also Recht zu geben, als sie darauf verwies, dass diese Erklärung in diametralem Gegensatz dazu stand, dass er ein halbes Jahr davor behaupteter Weise vom gewaltsamen Tod eines Bruders erfahren haben wollte und seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz vom 26.02.2014 gerade auf diesen angeblichen Todesfall stützte.

Über diese Erwägungen hinaus war für das BVwG zu berücksichtigen, dass der BF, den behaupteten gewaltsamen Tod eines Bruders am 15.09.2013 betreffend, widersprüchliche Aussagen zur genauen Identität dieses Bruders machte. So vermeinte er in seiner Erstbefragung vom 27.02.2014 und in seiner Einvernahme vom 11.06.2015, dass es sich dabei um den Bruder namens D. handelte. Demgegenüber hatte er jedoch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.02.2013 schon angegeben, dass genau dieser Bruder D. zwei Monate vor dieser Einvernahme krankheitshalber verstorben sei, was er in der Folge nochmals bekräftigte. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestritt der BF, diese Aussage vor dem Bundesasylamt getätigt zu haben, wiewohl er seinerzeit die Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigt hatte, bzw. vermeinte er nunmehr, er habe vielmehr einen Bruder namens K. gemeint, der glaublich im Oktober 2012 im Heimatdorf der Familie des BF namens XXXX unweit der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz verstorben sei. Der BF vermochte mit dieser Vorbringensänderung aber nicht aufzuklären, weshalb er ehemals vor dem Bundesasylamt vom krankheitsbedingten Tod des Bruders D. in XXXX gesprochen hatte, zumal dieser seinen vorherigen Aussagen zufolge auch nicht in XXXX , sondern in XXXX verstorben sein soll, weshalb nicht nur eine - behauptete - Namensverwechslung vorgelegen haben kann, und sich darüber hinaus in der Einvernahme des BF vom 28.02.2013 eine namentliche Aufzählung seiner Geschwister einschließlich bereits verstorbener fand, unter denen sich wiederum ausdrücklich kein Bruder namens K. befunden hatte, wiewohl er dazu ausführlich befragt wurde.

Vermochte der BF sohin mit seinen Aussagen nicht glaubhaft darzustellen, dass sein Bruder D. im September 2013 gewaltsam zu Tode gekommen war, so war auch unter Berücksichtigung der dazu vorgelegten Sterbeurkunde zu keinem abweichenden Ergebnis zu gelangen. Es stellt eine notorische Tatsache dar, dass ihm Irak jedwede verfälschte Urkunde, sei es als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit vom Aussteller versehenem unrichtigen Inhalt, gegen Entgelt erhältlich ist, wie dies auch vom Deutschen Auswärtigen Amt in seinen regelmäßigen Länderberichten zum Irak wiederkehrend festgestellt wird, sodass eine solche Urkundenvorlage stets grundsätzlich mit größter Skepsis und jedenfalls nur in der Zusammenschau mit anderen Beweisquellen wie persönlichen Aussagen oder länderkundlichen Informationen zu würdigen ist, sodass ein solches Beweismittel etwa ein gänzlich widersprüchliches mündliches Vorbringen wie im gg. Fall nicht aufzuwiegen vermag, nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass es außerhalb der Möglichkeiten der österr. Behörden und Gerichte liegt eine Verifizierung ihres Inhalts vor Ort durchführen zu lassen.

2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der jüngsten Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie fehlender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

2.3.1. Vorweg ist darauf zu verweisen, dass der BF beginnend mit dem Jahr 2003 bis zur jüngsten Antragstellung im Jahr 2014 alleine in Österreich insgesamt fünf Anträge auf internationalen Schutz stellte, wobei es drei Mal zur Abweisung des Asylbegehrens mangels Glaubhaftmachung der behaupteten Antragsgründe kam. Schon dieser Aspekt warf begründete Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF auf, die auf die Würdigung seines nunmehrigen Vorbringens im gg. Rechtsgang negativ durchschlagen.

2.3.2. Im Einzelnen hat der BF sein Schutzbegehren vom 26.02.2014 primär auf die Behauptung gestützt, dass - wie oben schon erwähnt wurde - sein Bruder D. am 15.09.2013 in XXXX durch "unbekannte Terroristen" gewaltsam zu Tode gekommen sei, dies weil die Herkunftsfamilie des BF der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zuzählen sei und sie demgegenüber in einem schiitisch dominierten Wohnviertel gelebt habe, weshalb letztlich die Familie auch wegziehen habe müssen.

Hierzu ist vorweg nochmals auf die Ausführungen oben unter 2.2. zu verweisen, denen zufolge schon der behauptete Tod dieses Bruders per se nicht feststellbar war.

In diesem Zusammenhang ist weiter darauf abzustellen, dass das Vorbringen des BF diesen angeblichen Vorfall betreffend als solches nur sehr oberflächlich blieb bzw. sich in der rudimentären Darstellung eines Szenarios erschöpfte, das in dieser Form nicht den Eindruck eines tatsächlichen Geschehens zu vermitteln vermochte. War der BF dahingehend schon vor dem BFA eine nachvollziehbare Darstellung schuldig geblieben, so beschränkte er sich zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG neuerlich nur auf zwei sehr allgemein gehaltene Sätze zum angeblichen Ablauf des Ereignisses und vermeinte auf Nachfrage, dass er eben nicht mehr darüber wisse.

Darüber hinaus war diesbezüglich in Betracht zu ziehen, dass aus dem sonstigen Vorbringen, in Absehung von der Frage des Wahrheitsgehalts der Behauptung des BF diesen Todesfall betreffend, nicht erkennbar wurde, dass die Familie des BF als solche zum Ziel einer religiös bedingten oder aus sonstigen individuellen Gründen resultierenden systematischen Verfolgung durch Dritte geworden wäre. So war der BF selbst nach seiner Rückkehr aus Österreich zwischen 2009 und 2012 wieder in seiner Heimat in XXXX bzw. in XXXX aufhältig, ohne dass es - ungeachtet der weiteren Behauptung, dass er anläßlich einer Demonstration im Juni 2011 für 35 Tage festgenommen worden sei - zu einer zielgerichteten Verfolgung seiner Person gekommen war. Auch hielten sich damals ebenso wie bis dato mehrere Geschwister des BF in der Heimat auf, ohne Opfer zielgerichteter Verfolgung durch "schiitische Milizen" oder Andere geworden zu sein, wie der BF nicht zuletzt noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG darlegte, als er darauf verwies, dass sich zwei Brüder und zwei Schwestern weiterhin offenbar unbehelligt in XXXX aufhalten. Dafür, dass der BF selbst demgegenüber alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft und im Gegensatz zu seinen Geschwistern ein Opfer individueller Verfolgung werden sollte, waren sohin aus dem Vorbringen keine stichhaltigen Hinweise zu gewinnen.

Zuletzt ergaben sich aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes auch keine Hinweise auf eine allfällige sogen. Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak wie sich auch in der Beschwerde des BF kein Hinweis darauf fand.

2.3.3. Im vorhergehenden Rechtsgang im Gefolge seines Antrags auf internationalen Schutz vom 23.04.2012, sohin nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich aus dem Irak kommend, hatte der BF sein Schutzbegehren auf eine behauptete polizeiliche Festnahme und Anhaltung für 35 Tage im Zusammenhang mit regierungskritischen Demonstrationen in XXXX im Jahr 2011 gestützt, wobei er zwar ohne weitere Folgen freigelassen worden sei, dennoch aber eine mögliche weitere behördliche Verfolgung befürchtete.

Dieses Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes 09.12.2013 als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant bewertet, was vom BF mangels Beschwerde auch nicht bekämpft wurde, wobei er im Weiteren - etwa im Rahmen eines Wiedereinsetzungsbegehrens - auch nie behauptete, er sei unverschuldet an der Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen.

Soweit er sich also im gg. Rechtsgang neuerlich auf dieses Geschehen im Jahr 2011 bezog, stand einem wiederum darauf gestützten Schutzbegehren schon die Tatsache der rechtskräftigen Abweisung desselben im Vorverfahren und damit das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, zumal er auch kein substantiiertes neues Vorbringen im Zusammenhang mit diesen Ereignissen erstattete.

Dass er in der Erstbefragung vom 27.02.2014 vermeinte, er sei nach seiner Enthaftung behördlich gesucht worden, hatte er ebenso bereits im vorhergehenden Rechtsgang behauptet. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich anzumerken, dass er im Vorverfahren ausdrücklich noch von einer dreimaligen behördlichen Personensuche gesprochen hatte, während er im gg. Rechtsgang nur von zwei solchen Vorfällen ausging, in der Einvernahme vom 11.06.2015 wiederum derartige Ereignisse als Grundlage für sein Schutzbegehren überhaupt nicht mehr erwähnte und in der Beschwerde lediglich vermeinte, es sei ihm unverständlich, weshalb sich in der Niederschrift derlei Aussagen von ihm nicht finden ließen. Auch insofern war für den BF nichts aus seinem Vorbringen zu gewinnen.

2.3.4. Das oben Gesagte trifft gleicher Maßen auf das wiederholte Vorbringen des BF zu, dass er ehemals, im Genaueren bis 1998, Armeeangehöriger und im Übrigen auch Mitglied der früheren Baath-Partei unter Saddam Hussein gewesen war, was per se als glaubhaft zu bewerten war, und er sich deshalb aktuell noch als bedroht bzw. gefährdet erachte. Dieses Vorbringen wurde ebenso bereits in den ersten Rechtsgängen des BF abschließend abgehandelt und fand sich - jenseits der Feststellung, dass es den verfügbaren länderkundlichen Informationen des Gerichtes zufolge schon seit vielen Jahren im Irak zu keinen Verfolgungshandlungen mehr gegenüber gewöhnlichen früheren Armeeangehörigen und Mitgliedern der früheren Baath-Partei kommt - auch im persönlichen Vorbringen des BF im gg. Rechtsgang keine substantiiertes neues Vorbringen mehr dazu.

2.3.5. Zuletzt war im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der vom BF nunmehr behaupteten Verfolgungsgründe noch zu berücksichtigen, dass deren Glaubhaftigkeit auch angesichts des von ihm im Juni 2014 gestellten Antrags auf Unterstützung bei der von ihm avisierten freiwilligen Rückkehr mit begründeten Zweifeln behaftet war. Dass er auf nochmaligen Vorhalt dessen in der mündlichen Verhandlung vermeinte, er habe damals nicht die Rückkehr in den Irak beabsichtigt, sondern nur die Ausreise in die Türkei, war angesichts der dazu erfolgten Rückkehrberatung per se nicht glaubhaft und erhellte im Übrigen auch deshalb nicht, weil es ihm ohnehin möglich gewesen wäre in die Türkei auszureisen, wenn dies sein Anliegen gewesen wäre. Nicht zuletzt sprach auch die Tatsache, dass ihm subsidiärer Schutz zukam und er dennoch heimzukehren beabsichtigte, wie schon das Bundesamt erwog, gegen die Annahme einer glaubhaften Rückkehrbefürchtung.

2.3.6. Das Beschwerdevorbringen im aktuellen Verfahrensgang erschöpfte sich in nur wenigen Ausführungen zu den verschiedenen, insgesamt bisher vom BF behaupteten Antragsgründen bzw. deren behaupteter Richtigkeit, die ihrem Inhalt nach aber nicht geeignet waren, die oben dargestellten Erwägungen des BVwG zur fehlenden Glaubhaftigkeit bzw. Relevanz der behaupteten Ausreisegründe zu entkräften.

2.4. Auf der Grundlage dieser Erwägungen gelangte das erkennende Gericht sohin zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu seinen nunmehrigen Antragsgründen nicht glaubhaft war.

2.5. Aus den länderkundlichen Feststellungen oben war zuletzt ebenso kein stichhaltiger Hinweis auf eine daraus abzuleitende Gefahr individueller Verfolgung des BF, etwa aus ethnischen oder religiösen Gründen, zu gewinnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war der BF nicht in der Lage durch sein Vorbringen, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben, als glaubhaft darzustellen, dass er vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt war noch dass er aktuell bei einer Rückkehr dorthin dieser Gefahr ausgesetzt wäre.

1.3. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.

2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.

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