BVwG I411 1417408-3

I411 1417408-3Federal Administrative CourtApr 11, 2016

Regest

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit,<br/>Identität der Sache, mangelnder Anknüpfungspunkt

Full text

BVwG I411 1417408-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I411.1417408.3.00

Spruch

I411 1417408-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2016, IFA 540626303 VZ: 160390925 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 18.12.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, Zl. 10 11.915-BAT und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2011, Zl. A2 417.408-1/2011/3E negativ entschieden wurde. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes und die gleichzeitig darin ausgesprochene Ausweisung nach Nigeria erwuchsen mit 08.03.2011 in Rechtskraft. Der vom Asylgerichtshof ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

2. Am 13.09.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, Zl. 11 10.546 EAST Ost wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011, Zl. A2 417.408-2/2011/4E als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung des Asylgerichtshofes mit 16.11.2011 in Rechtskraft.

3. Am 24.02.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen seines illegalen Aufenthaltes von der Polizei betreten. Aufgrund eines bestehenden Aufenthaltsverbotes wurde er festgenommen und zur Sicherung der Abschiebung über ihn mit Bescheid vom 25.02.2016, Zl. IFA:

540626303-160292451, die Schubhaft verhängt.

4. Aus dem Stand der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 15.03.2016 drittmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.

5. Bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 16.03.2016 führte der Beschwerdeführer - nachdem er auf seine bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren hingewiesen wurde - hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, dass er psychische Probleme habe. Beim Schlafen sehe er Juju (Hexen) und er schreie im Schlaf, da er glaube, dass ihn die Hexen umbringen würden. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen neuen Fluchtgrund seit 25.02.2016 habe.

6. In seiner ebenfalls am 16.03.2016 durchgeführten Einvernahme durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer zur Absicht der belangten Behörde, wonach mit einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu rechnen und seine Abschiebung nach Nigeria vorgesehen sei, keine Stellungnahme ab.

7. Hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft fand am 01.04.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündlichen Beschwerdeverhandlung statt. Darin gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen neu hervorgekommenen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er an psychischen Problem leide, die seit seiner In-Schubhaftnahme erneut ausgebrochen seien. Auf den Vorhalt, wonach er bislang und auch bei der amtsärztlichen Untersuchung in der Schubhaft konsistent angegeben habe, keine gesundheitlichen Probleme zu haben, er den gegenständlichen Asylantrag in Unkenntnis der Ausstellung von Dokumenten durch die nigerianischen Botschaft gestellt habe und der Vermutung, dass der mit psychischen Problemen begründete Asylantrag vom 15.03.2016 somit allein zur Verhinderung der Abschiebung gestellt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht gewusst habe, dass die nigerianischen Behörden ihm ein Heimreisezertifikat ausgestellt habe. Den Asylantrag habe er lediglich aufgrund seiner psychischen Probleme gestellt. Auf die weitere Frage was einer Rückkführung seiner Person in seinen Herkunftsstaat entgegenstehe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er wegen seiner Probleme um Asyl ansuche und möchte er, dass man sich um ihn kümmere. Er könne nicht schlafen. Er sehe Juju und denke an Selbstmord. Wie könne er abgeschoben werden, wenn er bei seiner Rückkehr mit Problemen zu rechnen habe. Er habe Probleme, benötige Hilfe und solle ins Spital gebracht werden.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2016, Zl. W112 2123683-1/10Z wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

9. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 05.04.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Absatz 2 AsylG auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der (spätestens) am 18.12.2010 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, erwerbsfähig und ledig. Er stammt aus Nigeria und christlichen Glaubens. In Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt werden.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (152 HV 79/2012w) vom 30.05.2012 (rechtskräftig am 30.05.2012) wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, § 27 Absatz 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehr dritten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Schubhaft.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand bislang mit "gesund" angab und er weder in seinem Erst- noch in seiner Zweitverfahren allfällige gesundheitliche Probleme geltend machte. Ein Auszug aus dem in der Schubhaft geführten Krankenaktes zeigt am 29.03.2016 nachstehende Eintragungen:

"DO 25.02.2016: Eingang: 02:04:49 - Verwaltungsverwahrungshaft

Percentile: 80.00 kg 175.00 cm BMI: 26.1

Anhalteprotokoll III

Anamnese

DO 03.03.2016: Halskratzen, T36,4, Rachen gerötet, 1 Streifen Tyrothricin mitg, 3 Neocitran mitg

SA 05.03.2016: will etwas gegen schleim und halsschmerzen: strepsils und aeromuc mitgegeben

SA 19.03.2016: zur 14tägigen Kontrolluntersuchung eingeladen, fühlt sich wohl, wünscht keine Arztvorstellung"

Ebenso ergab ein Befund und Gutachten der Amtsärztin der Landespolizeidirektion vom 31.03.2016, dass beim Beschwerdeführer keine chronischen Krankheiten vorbekannt sind. Bei der (heutigen) amtsärztlichen Kontrolluntersuchung befindet sich der Beschwerdeführer in sehr gutem Allgemeinzustand und gibt er an, keinerlei gesundheitliche Beschwerden zu haben. Alle gemessenen Vitalparameter befinden sich im Normbereich. Selbstmordgedanken werden glaubhaft negiert. Eine Vorstellung beim Dialogarzt ist nicht notwendig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht gewünscht.

Es ist daher nicht von einem im Vergleich zu den Vorverfahren wesentlich geänderten Gesundheitszustand auszugehen.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.04.2016.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten psychischen Beeinträchtigung leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darunter, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er diesen angeblich neuen Fluchtgrund einer psychischen Beeinträchtigung in seinen bisherigen Einvernahmen unerwähnt ließ. Auch seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 01.04.2016 über das zeitliche Bestehen seiner psychischen Probleme bestätigten die Unglaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Angaben [RI: "Heute geben Sie an, seit einer Woche an psychischen Problemen zu leiden, im Asylantrag geben Sie an, bereits seit 25.02.2016 daran zu leiden. Was ist korrekt? BF: Seit ich in Schubhaft bin]. Wie bereits zum Gesundheitszustand unter Punkt II.2.1. näher ausgeführt, konnten aus dem Krankenbericht des Polizeianhaltezentrums vom 29.03.2016 sowie dem Befund und Gutachten der Amtsärztin der Landespolizeidirektion vom 31.03.2016 beim Beschwerdeführer keinerlei gesundheitliche und vor allem psychische Beeinträchtigungen festgestellt werden.

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Drittantrages in Schubhaft angehalten wurde, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Diese Vermutung erhärtet sich auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer den zwei ausgesprochenen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Vor diesem Hintergrund ist auch diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2.

kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3.

im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.

eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2010, Zl. 10 11.915-BAT wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieser Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2011, Zl. A2 417.408-1/2011/3E in Rechtskraft.

Zuletzt wurde der Zweitantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2011, Zl. 11 10.546 EAST Ost wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und er abermals nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011, Zl. A2 417.408-2/2011/4E als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieser Bescheid mit Entscheidung des Asylgerichtshofes am 16.11.2011 in Rechtskraft.

Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Wie auch schon der Erst- und Zweitantrag wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer neuerdings eine psychische Beeinträchtigung. Allerdings ist dieses Vorbringen - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz.

Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 01.04.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht und am 05.04.2016 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, was vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen wurde.

Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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