BVwG I403 2123058-1

I403 2123058-1Federal Administrative CourtApr 11, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG I403 2123058-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2123058.1.00

Spruch

I403 2123058-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 01.03.2016 betreffend die Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 09.12.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen machte er im Formular geltend: "Anpassungsstörungen, depressive Reaktion, Burn Out Symptom, COPD, sowie Stuhlinkontinenz". Dem Antrag wurden neben einer aktuellen Meldebestätigung verschiedene Befunde beigelegt:

Pulmologie Schlaflabor des XXXX vom 12.04.2011 sowie vom 01.07.2011, ärztlicher Entlassungsbericht des Zentrums für XXXX vom 02.06.2015 und vom 21.10.2015.

In der Folge wurden vom Beschwerdeführer noch weitere Befunde vorgelegt: Befund eines Facharztes für Urologie vom 20.04.2015, Befund einer Fachpraxis für Enddarmerkrankungen vom 16.12.2015 und Befund eines Facharztes für Hals, Nasen- Ohrenkrankheiten vom 25.11.2015.

Die belangte Behörde beauftragte in der Folge einen Facharzt für Innere Medizin und Angiologie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach persönlicher Begutachtung. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 21.01.2016 zu folgendem

Ergebnis:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Depressio, Anpassungsstörung

03.06. 01

40

2

OSAS; COPD II0

06.11. 02

40

3

St.n. OP von Condylomata accuminata mit Stuhlinkontinenz

07.04. 15

40

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Den Gesamtgrad der Behinderung begründete er damit, dass das führende Leiden durch negative gegenseitige Beeinflussung eine Stufe erhöht werde. Daher ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100. Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden im Gutachten verneint. Diesem Gutachten wurde vom leitenden Arzt der belangten Behörde am 01.02.2016 zugestimmt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstellte Vorarlberg, vom 01.03.2016 wurde der Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Es sei dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sehr wohl zumutbar sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 07.03.2016 Beschwerde. Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Fragestellung einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sachverständigengutachten nicht ausreichend geprüft worden sei. Zudem habe der Urinverlust keine Berücksichtigung gefunden, zu diesem wurde ein aktueller Arztbrief eines Urologen übermittelt, in welchem von einem gelegentlichen Urinverlust (einmal wöchentlich) die Rede ist. Der Beschwerdeführer habe mehrmals, bis zu sechsmal täglich, Stuhlgang. Sobald er diesen Drang verspüre, müsse er so schnell wie möglich eine Toilette aufsuchen, da er den Stuhl nicht zurückhalten könne. Die Einlagen könnten nur den unbewussten Stuhlgang auffangen. Ebenso müsse er etwa vier bis achtmal täglich urinieren und komme es zum Urinverlust, wenn er nicht möglichst schnell auf eine Toilette komme. Dadurch sei sein Alltag sehr eingeschränkt, ein Parkausweis würde ihm zum schnellen Zugang zu einer Toilette verhelfen. Die Dichte an öffentlichen Verkehrsmitteln in Vorarlberg sei nicht groß, hauptsächlich gebe es Busse, welche keine Möglichkeit bieten würden eine Toilette aufzusuchen. Deshalb sei es ihm nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2016 vorgelegt und von Seiten der belangten Behörde ausgeführt, dass im Sachverständigengutachten vom 21.01.2016 - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - sehr wohl die Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erfolgt sei. Demnach seien jedenfalls keine Funktionsbeeinträchtigungen feststellbar gewesen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport nicht zulassen würden. Auch liege keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Harn- und Stuhlinkontinenz berufe, sei auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs. 2 Ziffer 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hinzuweisen. Dort sei festgehalten, dass bei Inkontinenz jedenfalls keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher seien und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen würden. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes sei in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer leidet an einer Depression bzw. Anpassungsstörung, an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom (OSAS) und nach einer Entfernung von Condylomata acuminata (Feigwarzen) an Stuhlinkontinenz. Außerdem leidet er gelegentlich (1xwöchentlich) unter unwillkürlichem Urinverlust. Gangbild und Mobilität sind unauffällig. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Bezug auf das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und die Überwindung von Stufen bzw. den Transport im fahrenden Verkehrsmittel liegt nicht vor. Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellung stützt sich auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.01.2016 erging. Das Bundesverwaltungsgericht kann nichts finden, was die Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens oder die Person des Sachverständigen in Frage stellen würde. Es geht daher davon aus, dass es dieses Gutachten seinen Feststellungen ohne Bedenken zu Grunde legen kann. Der Beschwerdeführer ist den im Gutachten getroffenen Feststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer zwar einen neuen Befund eines Facharztes für Urologie vom 18.12.2015 vor. Gegenüber dem bereits im Sachverständigengutachten berücksichtigten Befund des gleichen Urologen vom April 2014 ergibt sich aber kein Widerspruch bzw. Unterschied, da auch bereits im vorgelegten älteren Befund die Rede von "unwillkürlichem Urinverlust" war. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz moniert, dass der Urinverlust keine Berücksichtigung beim Gesamtgrad der Behinderung gefunden habe, ist darauf zu verweisen, dass der Gesamtgrad der Behinderung nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

Es wird vom erkennenden Senat auch nicht verkannt, dass die Stuhl- und Harninkontinenz für den Beschwerdeführer eine psychische Belastung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen, doch ist - wie noch zu zeigen sein wird - eine Berücksichtigung einer Stuhl- bzw. Harninkontinzenz im Sinne einer Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gesetzlich nur in Ausnahmefällen vorgesehen.

Der Beschwerdeführer ist daher dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und erweist sich dieses aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Frage, inwieweit eine unstrittig vorliegende Stuhl- bzw. Harninkontinenz zur Feststellung einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen kann. Dabei handelt es sich um Rechtsfragen, welche durch ein weiteres Gutachten eines medizinischen Sachverständigen nicht zu beantworten sind, sondern Gegenstand der rechtlichen Würdigung zu sein haben. Der medizinische Sachverhalt als solcher erscheint geklärt. Der erkennende Senat sieht daher von der Beauftragung eines weiteren Sachverständigengutachtens ab.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2. Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.

3.3. Der für die hier strittige Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 2 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"§ 1

...

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen."

3.3.1. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).

3.3.2. Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

3.3.3. Das Sachverständigengutachten vom 21.01.2016 beschäftigte sich mit diesen Fragen und kam zum Schluss, dass keine diesbezügliche Einschränkung vorliegen würde. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in freier Beweiswürdigung dem nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten folgt, ist dies im im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.3.4. Wesentlich stützt der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen auf den Umstand, dass er an Stuhl- und Harninkontinenz leidet. Ersteres wurde auch im Sachverständigengutachten festgestellt, zweiteres ergibt sich aus dem vorgelegten Befund eines Urologen. In der Vergangenheit konnte auch eine starke Inkontinenz durchaus eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge haben (siehe dazu Erk. des VwGH vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142). Im Zuge der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Novelle der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wurde allerdings dem Umstand Rechnung getragen, dass die medizinisch-sanitären Produkte in diesem Bereich stark verbessert wurden und wurde in den Erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung (Erläuterungen zur Novelle der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 XXIV. GP) festgehalten, dass bei Inkontinenz jedenfalls keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung vorliegt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes sei in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar

(https://www.sozialministeriumservice.at/cms/site/attachments/2/2/6/CH0003/CMS1385116932323/beilage_2__erlaeuterungenaktuell[1].pdf).

3.3.5. Dem ebenfalls vorgelegten Befund einer Fachpraxis für Enddarmerkrankungen vom 16.12.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer "Stuhldranginkontinenz II.-III. Grades" leidet. Die Symptomatik habe sich seit der Operation etwas gebessert, geblieben sei eine starke Stuhldranginkontinenz. Aus diesem Befund ergibt sich nicht, dass beim Beschwerdeführer eine derart massive Form der Stuhlinkontinenz vorliegt, welcher durch Inkontinenzprodukte nicht entsprechend begegnet werden könnte. Auch aus dem etwa einmal wöchentlich auftretenden Urinverlust kann keine so schwere Einschränkung abgeleitet werden bzw. ist in diesem Fall eine Zusatzeintragung gar nicht vorgesehen. Beim Beschwerdeführer konnten daher Umstände, die ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen unzumutbar machen, nicht festgestellt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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