BVwG I403 2122240-1

I403 2122240-1Federal Administrative CourtApr 11, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG I403 2122240-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2122240.1.00

Spruch

I403 2122240-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 20.01.2016 Zl. ("BP") 1628902, wegen Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 15.04.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (ab 01.06.2014: Sozialministeriumservice), Landestelle Vorarlberg (im Folgenden: die belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines "Duplikates" ihres (deutschen) Behindertenpasses. Dabei brachte sie vor, dass sie an chronischen Erkrankungen leide und ihr deshalb bereits ein deutscher Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden sei, und sie nunmehr, weil sie auch Ärzte in Österreich aufsuchen, an Veranstaltungen österreichischer Vereine teilnehmen und dazu öffentliche Verkehrsmittel benützen wolle - einen "Schwerbehindertenausweis" für Österreich beantrage.

Dem Antrag legte sie den Bescheid des Landessversorgungsamtes, XXXX, ausgestellt am XXXX, in welchem ihr unbefristet ein Grad der Behinderung von 50% zuerkannt worden war, und einen Meldezettel über einen Wohnsitz in Deutschland sowie eine Kopie ihres deutschen Schwerbehindertenausweises bei.

2. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6.05.2013 ab und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Deutschland habe.

3. Am 31.08.2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Antragsformular brachte sie vor, an Osteoporose, Asthma, Neuralgien, sowie an Allergien und einer Gehirnerkrankung zu leiden und dass sie die diesbezüglichen Arztschreiben nachreichen werde. Angeschlossen war dem Antrag eine Meldebestätigung, wonach die Beschwerdeführerin seit 15.04.2015 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist.

4. Aus einem undatierten Aktenvermerk der belangten Behörde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen und - nachdem sie vom Organwalter der Behörde auf die fehlenden Befunde hingewiesen worden war - erklärt hatte, dass sie die Befunde nur zu einer Untersuchung mitbringen, sie diese aber nicht der belangten Behörde vorlegen werde.

5. In der Eingabe vom 09.09.2015 teilte die Beschwerdeführer der belangten Behörde das Nachfolgende mit: "[...] wie sie mir am 03.09.2015 persönlich erklärten, wird ein Sachverständiger die Erkrankungen begutachten. Dabei ist zu bedenken, dass dafür kein Allgemeinmediziner in Betracht kommt. Die Krankheiten kann ein Mediziner beurteilen, der auf neurologischem Gebiet tätig ist. Zu anderen Krankheiten liegen Arztberichte und Aufnahmen von Fachärzten vor, die hinzuzuziehen sind. Diese werden dem Gutachter vorgelegt. Für ein Gutachten kann er sie bewerten. Zusammenhänge zwischen den einzelnen Fachgebieten kann ich zum Termin erläutern. Beratungen bei vielen Fachärzten und UNI-Kliniken zu den angegebenen Beschwerden wurden durchgeführt. [...]"

6. Das am 30.11.2015 erstellte und am 04.12.2015 vom leitenden Arzt der belangten Behörde validierte Gutachten des medizinischen Sachverständigen führt zu den bei der Beschwerdeführerin - nach deren persönlicher Untersuchung - festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung (auszugsweise) das Nachfolgende aus:

"[...]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronic fatigue Syndrom, Depression mit Somatisierungstendenz

03.05. 02

50

2

Osteoporose mit Zn Os sacrum Fraktur 2009 mit Restbeschwerden

02.02. 01

20

3

Chronische Bronchitis

06.04. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.

H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Keine Erhöhung der führenden Symptomatik des CFS, die multiplen Allergien sind in der Symptomatik des CFS und der chronischen Bronchitis mitabgebildet (zB.: Darmprobleme bei multiplen Nahrungsmittelallergien, Atemproblem mit Husten oder Schwank-Schwindel)

Folgende beantragten bzw. in den zu Grunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Lipom li OS, für eine entzündliche Darmerkrankung, die Trigeminusneuralgie und das "Gelenksrheuma" keine Befunde vorliegend, die Thyreoiditis dzt nicht behandlungsbedürftig, die chron. venöse Insuffizienz führt zu keinem GdB;

[...]

Dauerzustand

[...]

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine

2. liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Nein Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids oder eine vergleichbare schwere

Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

Nein Gallen- Leber - oder Niederkrankheit

Nein Erkrankungen des Verdauungssystems

[...]."

7. Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin am 20.01.2016 den Behindertenpass, Nr. XXXX, mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. aus.

8. In der auf den 28.01.2016 datierten, und am 01.02.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe führte die Beschwerdeführerin das Nachfolgende aus (Fehler im Original): "[...] Ihr Schreiben, das Sachverständigengutachten, Infobehindertenpass-Vorteile und den Behindertenpass habe ich erhalten. Die Angabe Neurasthenie ist veraltet. Als eine labile Persönlichkeit mit mangelndem Antrieb treten depressive Verstimmungen auf. Die Diätverpflegung ist notwendig. Nach getesteten Getreideallergien, Sprue, jedoch wird eine Diät eingehalten. Osteoporose begründet eine Vollwert Kost, ärztliche Bestätigung kann ich nachreichen. Gliederschmerzen hängen mit der Osteoporose zusammen. Was ist ein Cochlea-Implantat? Das Landesversorgungsamt Bayern stellte mir mit dem Schwerbehindertenpass eine SB = 60 % fest. Dazu gehören CFS, seelische Störungen, chronische Bronchitis, Osteoporose, Allergien. (15.4.2013) Diese Gesundheitsbeschwerden sind zu berücksichtigen.

[...]"

9. Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge mit dem auf den 17.02.2016 datierten und am 22.02.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz Beschwerde und führte darin aus (Fehler im Original): "[...] Beschwerde gegen das Sachverständigengutachten vom 30.11.2015, Dr. XXXX, gegen die Gesamteinstufung der Schwerbehinderung. Gründe: Beim Sozialministeriumservice wurde eine Art Bescheinigung von Internisten, Umweltmedizinern, vorgelegt. Die Diätverpflegung wegen Zöliakie und Vollwertkost wegen Osteoporose ist einzuhalten. Nach einer Gehirnerkrankung treten seelische Störungen auf. Multiple Allergien sind höher einzustufen: Blüten, Bäume, Gräser, Gewürze, Obst, Gemüse, Getreide, Medikamente, chemische Substanzen. Hauterkrankungen, Darmirritationen, Atem- und Herzbeschwerden und Magenbeschwerden wurden bereits behandelt. Eine chronische venöse Insuffizienz ist zu berücksichtigen. Der Gesamtgrad der Behinderung soll erhöht werden.[...]"

10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 29.02.2016 zur Entscheidung vor.

11. Das Bundesverwaltungsgericht stellte eine ergänzende Anfrage an den Sachverständigen, der am 09.03.2016 erklärte, dass in Bezug auf die chronische Bronchitis Positionsnummer 06.05.01 zu verwenden sei. Zur Frage, ob sich durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin an seiner Gesamteinschätzung etwas ändern würde, legte er dar, dass sich für ihn dafür keine Notwendigkeit ergeben würde. Für eine Zöliakie seien keinerlei Befunde vorgelegt worden, die Darmprobleme bei multiplen Nahrungsmittelunverträglichkeiten seien beim Chronic Fatigue Syndrom berücksichtigt. Eine Osteoporose erzeuge keinen speziellen Diätbedarf und die chronische venöse Insuffizienz führe zu keinem Grad der Behinderung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei der Beschwerdeführerin ist ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung stützt sich auf das im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 30.11.2015. Diesem Gutachten liegt eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 07.10.2015 zugrunde. Das Ergebnis des Sachverständigen-gutachtens wurde am 04.12.2015 vom leitenden Arzt der belangten Behörde validiert. Die Ausführungen des Sachverständigen wurden in der vom Bundesverwaltungsgericht initiierten ergänzenden Stellungnahme bestätigt. Dabei legte der Sachverständige dar, dass die im Beschwerdeschriftsatz erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin bereits im ursprünglichen Gutachten berücksichtigt worden waren.

Das im Akt befindliche Gutachten steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegen getreten. Bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens fanden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde ebenso entsprechende Berücksichtigung wie die Vorlage des deutschen Schwerbehindertenausweises. Die im Gutachten vorgenommenen Zuordnungen zu den gewählten Positionsnummern der Einschätzungsverordnung sind plausibel, abgesehen davon, dass der Sachverständige anstelle der Positionsnummer 06.05.01. für die chronische Bronchitis fälschlicherweise 06.04.01 geschrieben hatte. Daraus ergibt sich aber kein Grund, an dem Gesamtergebnis des Gutachtens zu zweifeln. Der Sachverständige, an dessen Eignung und Unbefangenheit keine Zweifel hervorgekommen sind, gelangte auch unter Berücksichtigung der Anamnese, den vorgebrachten Beschwerden zum Zeitpunkt bei der persönlichen Untersuchung und der zur Vorlage gebrachten Beweis- und Bescheinigungsmitteln zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % besteht. Aus diesen Gründen sieht der erkennende Senat keinen Grund für eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und legt das bisherige Beweisergebnis seiner Entscheidung unter freier Beweiswürdigung zu Grunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A)

3.2. Ein Behindertenpass ist einem behinderten Menschen vom Sozialministeriumservice unter den in § 40 Abs. 1 BBG näher geregelten Voraussetzungen auf Antrag auszustellen, wenn er einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % erreicht.

3.3. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.

3.4. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen und Einfügung von Satzzeichen durch das Bundesverwaltungsgericht):

"03.05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)

[...]

03.05. 02 Störungen mittleren Grades GdB 50 - 70%

50%:

Affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche

Phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit

Behandlung führt zu intermittierender Stabilisierung, wiederholter Leistungsknick,

Zunehmende Chronifizierung

Beginnende soziale Desintegration

70%:

Therapieresistente Stimmungsveränderung, somatische und kognitive Symptome, krisenhafte Verschlechterung mit passagerer wahnhafter Symptomatik

Dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit

Soziale/familiäre Desintegration

02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

02.02. 01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades GdB 10 - 20%

Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung

06.05. Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

06.05. 01 Zeitweilig leichtes Asthma GdB 10 - 20 %

1- 2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2 x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden Normales Berufsleben, sportliche Bestätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf, Klinisch unauffällig außer bei Anfällen"

3.5. Den Anforderungen der Einschätzungsverordnung ist das im Verwaltungsverfahren eingeholte und im Beschwerdeverfahren mit näheren Erläuterungen ergänzte Gutachten des Sachverständigen nachgekommen. Darin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % objektiviert. Die Ausstellung eines Behindertenpasses setzt einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus. Der Beschwerdeführerin wurde am 20.01.2016 der Behindertenpass mit der Nr. 1628902 ausgestellt.

3.6. Körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern und einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % übersteigen wurden bzw. die gegenseitige negative Beeinflussung der festgestellten Leiden, konnten nicht objektiviert werden, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ, vielmehr blieb das Gutachten auf derselben fachlichen Ebene unwidersprochen.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Die maßgeblichen Bestimmungen über die Ausstellung von Behindertenpässen sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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