BVwG I403 2122150-1

I403 2122150-1Federal Administrative CourtApr 11, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG I403 2122150-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2122150.1.00

Spruch

I403 2122150-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 05.01.2016 betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 01.07.2013 stellte das Bundessozialamt, Landesstelle Tirol (nunmehr Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol; im Folgenden: belangte Behörde), Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) aufgrund eines - durch ein Sachverständigengutachten objektivierten - Grades der Behinderung von 50% den Behindertenpass mit der Nr. 9627138 aus.

2. Am 18.02.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung und die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Diesem Antrag war ein Befund mit der Diagnose "Osteochondrose und Spondylarthorse der unteren LWS, Protusion L4/5 und L5/S1, ISG Überbelastungssyndrom bds, Tendogaginitis de quervain li, th-pflichtige Osteoporose" angeschlossen.

3. Das am 19.03.2014 erstellte und am 11.06.2014 vom leitenden Arzt der belangten Behörde validierte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Orthopädie führt zu den beim Beschwerdeführer - nach persönlicher Untersuchung - festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung auszugsweise das Nachfolgende aus:

"[...]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäulenbeschwerden mittleren Grades

02.01. 02

40

2

Mäßiggradiger Bluthochdruck

05.01. 02

20

3

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung

06.06. 01

20

4

Claustrophobie

03.05. 01 g. Z.

20

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Ad lfd. Nr. 1

Oberer Rahmensatzwert aufgrund von anhaltenden Schmerzen im Lendenwirbel-säulenbereich bei Wirbelsäulenabnützung in samt Osteoporose; neurologische Ausfälle liegen nicht vor.

Ad lfd. Nr. 2

Fester Satz aufgrund eines mäßiggradigen Bluthochdrucks, medikamentös behandelt (mit Kombinationstherapie).

Ad lfd. Nr.3

Oberer Rahmensatzwert aufgrund belastungsabhängiger Atemnot bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung leichter Form.

Ad lfd. Nr.4

Eine Stufe über dem Rahmensatzwert aufgrund von Verschlechterung der Symptomatik durch äußere Belastungen.

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3

erhöht um eine Stufe

Begründung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 aufgrund von wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 4 erhöht aufgrund fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: Februar 2014

Eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 06.05.2013, Frau Dr. X [Anmerkung:

Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht] ist keine wesentliche Veränderung im Leidenszustand feststellbar.

Dauerzustand

[...]"

4. Mit Schreiben vom 12.06.2014 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zum angeführten Sachverständigengutachten und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung eine begründete Stellungnahme abzugeben und allenfalls neue Beweismittel vorzulegen.

5. Mit Bescheid vom 07.07.2014 wies die belangte Behörde den Antrag vom 18.02.2014 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50% beträgt.

6. Am 13.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer per Fax bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung und übermittelte diesen Antrag, welcher zunächst nur unvollständig eingelangt war, auf Aufforderung der belangten Behörde neuerlich per Fax am 28.07.2015. Diesem Antrag war ein Konvolut von Arztberichten aus den Jahren 2013 bis 2015 angeschlossen.

7. In einer auf den 27.09.2015 datierten und am 28.09.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe führte der Beschwerdeführer aus (Fehler im Original): "[...] Ich stelle den Zusatzantrag: Mir, als Inhaber des Ausweises mit der Nummer 9627138, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung (Panik, Klaustrophobie) nicht zumutbar (Behandlung mit Xanor, Efectin, Temesta) und stelle den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b der StVO. [...]."

8. Das am 16.09.2015 im Auftrag der belangten Behörde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellte und am 05.10.2015 vom leitenden Arzt der belangten Behörde validierte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie führt zu den festgestellten Funktionseinschränkungen gemäß der Einschätzungsverordnung (auszugsweise) das Nachfolgende aus:

"[...]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäulenbeschwerden mittleren Grades

02.01. 02

40

2

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung

06.06. 01

20

3

Angststörung im Sinne einer isolierten Platzangst, wenig Vermeidungsverhalten, im Notfall besteht ein Zugang zu medikamentöser Therapie, keine deutlichen psychosozialen Nachteile, keine depressive Verstimmung - unterer Rahmensatz aufgrund der diesbezüglich guten Lebensqualität bei nur mäßiger Vermeidung

03.05. 01

20

4

Hochdruck

05.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 und 3 verstärken sich wechselseitig ungünstig; Erhöhung um eine Stufe gerechtfertigt

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Migräne, beginnende Arthrose des Kniegelenks links

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine wesentlichen Veränderungen fassbar

Dauerzustand

[...]

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, dass Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Öffentliche Verkehrsmittel sind unter leichter Einschränkung zumutbar war, vor allem im innerstädtischen Bereich und auf kürzeren Wegen.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

[...]"

9. Mit Schreiben vom 09.11.2015 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör, räumte ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein und forderte ihn in einem auf, allfällige weitere Beweismittel vorzulegen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der festgestellte Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage und der Bezug einer Gratisvignette sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß

§ 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) die Eintragung des Zusatzvermerkes "Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsein-schränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass voraussetze und diese Voraussetzungen gegenständlich nicht vorlägen.

10. In der am 23.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer das Nachfolgende aus (Fehler im Original): "[...] Zum Sachverständigengutachten von Dr. K. T. teile ich Ihnen innerhalb der Frist mit, dass meine Gutachten und Angaben nicht ausreichend gewürdigt wurden und deshalb bin ich mit diesem Gutachten nicht einverstanden. Stellungnahme: Ich bitte Sie meine Angaben und meine Befunde nochmals genauestens zu überprüfen. Dem Sachverständigen habe ich meine Größe mit 180 cm angegeben - er schreibt 185 cm, ich sagte ihm ich bin laufend in psychiatrischer Behandlung - er schreibt regelmäßig. Auf meine Krankheiten, Schmerzen, Leiden ist er meiner Meinung nach (als Laie) nicht eingegangen. Hat er nicht gewürdigt. In diesem Sinne beantrage ich nochmals die Erhöhung meines Behindertengrades und auf Eintragung des Zusatzvermerkes. [...]"

11. Mit Schreiben vom 01.12.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen zweiwöchiger Frist neue Beweismittel im Hinblick auf die Abweisung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorzulegen. Eine Vorlage von Beweismitteln erfolgt nicht.

12. Mit Bescheid vom 05.01.2016 wies die belangte Behörde die am 13.07.2015 eingelangten Anträge des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab und führte in einem aus, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % beträgt. In der Begründung legte die belangte Behörde dar, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.09.2015 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Diesem Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke (Anhaltspunkt sei etwa der Weg zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum) selbständig zurücklegen könne. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sei ohne fremde Hilfe möglich, ebenso wie ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung. Dem Beschwerdeführer sei dazu am 09.11.2015 Parteiengehör gewährt worden. Das medizinische Beweisverfahren habe zudem ergeben, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage.

13. Mit dem am 14.02.2016 per Fax bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus (Fehler im Original): "[...] Fristgerecht erhebe ich Beschwerde und teile mit, dass ich mit dem Gutachten von Dr. K. T. nicht einverstanden bin, da er meiner Meinung nach nicht auf meine, von mir vorgetragenen Beschwerden eingegangen ist. Er hat mir bei meiner Vorsprache kaum zugehört aber meine Größe mit 185 cm bestimmt. Ich war in meinem ganzen Leben nie so groß - meine maximale Größe war 180 cm und seit ca. zwei Jahren bin ich 178 cm groß. Meine sämtlichen Beschwerden und Krankheiten wurden kaum gewürdigt (COPD, Klaustrophobie - kann keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen und Probleme in völlig geschlossenen Räumen, Rückenschmerzen etc.) ich bitte um Neufestsetzung meines Grades der Behinderung. [...]"

14. In der als "Beschwerde vom 14.02.2016 Ergänzung" titulierten Eingabe vom 17.02.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zur Behandlung seiner Osteoporose einmal wöchentlich "Alendronstad 70 mg"-Tabletten und täglich "Calcium Vit. D3 Filmtabletten mit je 500 g Kalzium und 1.000 i.E. Vitamin D3 einnehme.

Zugleich legte er eine Bestätigung von Dr. M. H., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, ausgestellt am 16.02.2016, vor, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Klaustrophobie nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

15. Die belangte Behörde brachte die Beschwerde und die Bezug habenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2016 zur Vorlage.

16. In dem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten führte der Sachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie bezüglich der beantragten Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" aus:

"Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der Republik Österreich um die Erstellung einer Ergänzung zum Sachverständigengutachten vom 16.9.2015 im Hinblick auf die Eintragung des Vermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ersucht, die gutachterliche Stellungnahme bezieht sich auf das Aktenstudium und die persönliche Exploration am 16.9.2015.

Seit Letztbegutachtung wurde ein fachärztlich-psychiatrischer Kurzbefund von Dr. Honeder vom 16.2.2016 beigebracht; im Übrigen ergibt das Aktenstudium keine weiteren Befunde seit der letzten Untersuchung.

Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl aus den vorliegenden Befunden (die bis zum oben erwähnten zuletzt eingereichten Befund niemals die Inanspruchnahme einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung und einen entsprechenden Nachweis darüber durch Vorlage eines entsprechenden Befundes oder Arztbriefes eingeschlossen haben) als auch im Rahmen der klinischen Untersuchung bzw. in den vorliegenden Vorgutachten immer die Wirbelsäulenbeschwerden sowie die internistisch bedingten Beschwerden als klinisch führend bzw. leidensführend angegeben worden sind; auch im Zuge der Untersuchung am 16. September 2015 hat Hr. X [Anmerkung: Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht] primär Bezug auf seine Rückenschmerzen und die eingeschränkte Gehstrecke genommen, erst in zweiter Linie hat er angegeben, dass er neben den Atemproblemen auch unter Platzangst in bestimmten Situationen leide, seitdem er vor 25 Jahren in einem Lift stecken geblieben sei. Die konkrete Nennung von psychotherapeutisch-psychologischen Behandlungen bzw. der Nachweis von deren Regelmäßigkeit und Kontinuierlichkeit ist ebenso im Zuge der Untersuchung nicht erfolgt wie eine psychopharmakologische Behandlung dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum derzeit nicht etabliert ist; mit der Feststellung, dass im Notfall Zugang zu Medikamenten besteht, war gemeint, dass Herr X [Anmerkung:

Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht] Benzodiazepine, also vorwiegend angstlösende Medikamente einnimmt, um ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten hintanzuhalten - dies sei jedoch nur höchstens einmal pro Woche der Fall.

Der vorgelegte fachärztliche Befund vom 16.2.2016 steht nicht im Widerspruch zu der im Zuge der persönlichen Exploration und des Aktenstudiums gebildeten gutachterlichen Meinung; zumal dieser Befund auch nicht begründet ist, sondern lediglich in einem Satz feststellt, dass Öffentliche Verkehrsmittel nicht zu benützen seien, die Feststellung "unter anderem an einer Klaustrophobie" zu leiden, kann genauso wenig nachvollzogen werden, da eine andere psychische Störung, die möglicherweise ein Hauptleiden darstellen könnte, nicht beschrieben ist und auch nicht festgestellt werden konnte in der Untersuchung. Unklar ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch, dass angeblich seit 25 Jahren klaustrophobe Zustände bestehen, bei den Letztbegutachtungen jedoch ebenso wenig eine Einschränkung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurde und dies seitens des Beschwerdeführers auch nicht beeinsprucht wurde.

Festgestellt hingegen konnte werden, dass er ausreichende Strategien zur Bewältigung der Angstsymptome im Zuge der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besitzt; dazu zählt nicht nur die Einnahme von Medikamenten im Notfall, sondern auch kognitive, also gedankliche Mechanismen zur Stressbewältigung und zur Entspannung, über die bei der Untersuchung auch gesprochen werden konnte. Auch konnte keine umfassende Einschränkung des Lebensstils festgestellt werden, sodass seine Platzangst (diese Feststellung ist nach klinischer Erfahrung bzw. nach ICD-10 zu treffen) einen leichten Schweregrad zeigt und sich auch primär in der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausdrückt, was als untypisch bezeichnet werden muss - soziale Einschränkungen ergeben sich aus diesem Leiden jedenfalls nicht und solche wurden von Hrn. X [Anmerkung: Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht] auch nicht beschrieben trotz Nachfrage.

Somit ist folgende Stellungnahme zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abzugeben:

Diese ist auch nach neuerlichem Aktenstudium nicht anzuzweifeln, die bereits zugestandenen "leichten Einschränkungen" sind so zu verstehen, dass in extremen Situationen (stark überfülltes Verkehrsmittel, z.B. zu absoluten Stoßzeiten, enges Verkehrsmittel im Überlandverkehr mit langer Zeitspanne zwischen möglichen Ausstiegspunkten, ungewöhnlich schlechte Tagesverfassung, beispielsweise im Rahmen anderer psychosozialer Belastungen etc.) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schwierig, nur selten oder fallweise unmöglich und nicht medikamentös oder kognitiv beherrschbar wäre, daher in der gutachterlichen Aussage vom September 2016 keine Änderung angebracht ist.

Die Diagnose der Platzangst ist in diesem Fall keine Hauptdiagnose und auch nicht ein entsprechend gewichtiges Element einer anderen Diagnose, sie ist im Schweregrad als leicht einzustufen, es ist darüber hinaus nicht nachgewiesen, dass alle sinnvollen Therapiemethoden ausreichend zum Einsatz gekommen sind. Eine soziale Phobie oder eine andere psychische Störung kann darüber hinaus psychiatrisch aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden."

17. Diese Ergänzung des Sachverständigengutachtens wurde der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Während die belangte Behörde am 22.03.2016 erklärte, das Gutachten sei schlüssig und vollständig und man verzichte auf weitere Stellungnahmen, übermittelte der Beschwerdeführer am 29.03.2016 ein Schreiben mit folgendem Inhalt an das Bundesverwaltungsgericht: "Ich verweise auf mein Schreiben vom 14.02.2016 und ebenso auf mein Schreiben vom 17.02.2016 und stelle nochmals fest, dass dieser Arzt meine Aussagen und Beschwerden nicht zur Kenntnis genommen hat. Ich begehre nochmals meine angegebenen Krankheiten allesamt zu würdigen und mir den entsprechenden Behinderungsgrad und den diesbezüglichen Eintrag zu erteilen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von Hundert. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Antrag und zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom 16.09.2015, welches - ebenso wie die im Vorfeld erstellten Gutachten vom 04.06.2013 sowie vom 19.03.2014 - zum Schluss kommt, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad von 50 von Hundert vorliegt. In Einklang mit den Vorgutachten kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass das führende Leiden, die Wirbelsäulenerkrankung mittleren Grades, mit einem Grad der Behinderung von 40vH zu bewerten ist. Eine gegenseitige wechselseitige Beeinflussung durch die anderen Leiden (Bluthochdruck, chronisch obstruktive Lungenerkrankung) führt dazu, dass insgesamt von einem Grad der Behinderung von 50vH auszugehen ist. Wesentliche Veränderungen gegenüber den Vorgutachten sind nicht gegeben. Diesen Feststellungen des Gutachters, die sich im Zusammenhalt mit den Vorgutachten als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar darstellen, ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Sowohl in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 23.11.2015, in seiner Beschwerde vom 14.02.2016 wie auch in seiner Stellungnahme vom 29.03.2016 erklärt der Beschwerdeführer, dass der Sachverständige nach seiner Meinung auf seine Krankheiten, Schmerzen und Leiden nicht ausreichend eingegangen sei, so habe er etwa auch seine Körpergröße im Gutachten falsch angegeben. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Umstände angegeben, aus denen sich eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gegenüber den Vorgutachten entnehmen ließe, die die Annahme eines höheren Grades der Behinderung rechtfertigte. Ihm wäre es freigestanden durch Beibringung eines Gegengutachtens, entsprechender aussagekräftiger Befunde oder eines substantiierten Vorbringens, die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften; dies ist aber nicht erfolgt. Der Verweis darauf, dass die Körpergröße im Gutachten einige Zentimeter von der Realität abweicht, vermag keine generellen Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu wecken. Das Vorbringen ist sohin nicht geeignet, die Einschätzung des Grades der Behinderung durch die belangte Behörde in Zweifel zu ziehen. Die im Gutachten vorgenommene Zuordnung zu den gewählten Positionsnummern der Einschätzungsverordnung ist plausibel. Der Sachverständige, an dessen Eignung und Unbefangenheit keine Zweifel hervorgekommen sind, gelangte auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Ergänzung des Gutachtens vom 18.03.2016 zur Schlussfolgerung, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 50vH angemessen ist. Das Bundesverwaltungsgericht legt dieses (ergänzte) Gutachten seinen Feststellungen in freier Beweiswürdigung zugrunde.

2.3. Der Beschwerdeführer hatte auch die Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beantragt und sich diesbezüglich auf Panik bzw. Klaustrophobie gestützt. Diese gesundheitlichen Einschränkungen waren bereits im Jahr 2013 bei den Gutachten berücksichtigt worden. Nachdem in einem ersten Gutachten vom 06.05.2013 von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Chirurgie von einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen worden war, wurde dem Gutachten von Seiten des Ärztlichen Dienstes des Bundessozialamtes nicht zugestimmt und ein Aktengutachten beauftragt, in dem eine andere Allgemeinmedizinerin zum Ergebnis kam, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der angegebenen Platzangst sehr wohl zumutbar sei, da diese zumindest ein Jahr medikamentös und psychotherapeutisch therapiert werden müsse. Ebenso wurde im Gutachten vom 19.03.2014, erstellt von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht. Im aktuellen Gutachten vom 16.09.2015 bzw. in der ergänzenden Stellungnahme vom 18.03.2016 legt der beauftragte Sachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie ausführlich dar, dass es gegenüber den Vorgutachten zu keinen wesentlichen Änderungen gekommen sei. Es wird vom erkennenden Senat nicht verkannt, dass eine Gutachterin einmal zum Ergebnis gekommen war, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die drei nachfolgenden Gutachter aus den verschiedenen Fachbereichen alle zu einem anderen Ergebnis gekommen waren und gerade in der Frage der Beurteilung der Klaustrophobie der aktuell beauftragte Sachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie die umfassendste Fachkompetenz aufweist. Ebenso wenig wird auf den vorgelegten Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 16.02.2016 vergessen. Doch beschränkt sich dieser auf die folgenden Worte: "Herr x [Anmerkung:

Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht] leidet unter anderem an einer Klaustrophobie. Ihm ist es daher nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen." Damit kann der Beurteilung im Gutachten nicht wirksam entgegengetreten werden und wird vom Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten zu Recht darauf hingewiesen, dass vom Beschwerdeführer stets die Wirbelsäulenbeschwerden sowie die internistisch bedingten Beschwerden als klinisch führend bzw. leidensführend angegeben worden sind, obwohl er zugleich erklärte, seit 25 Jahren in bestimmten Situationen unter Platzangst zu leiden. Diesbezügliche Befunde (vor Februar 2016) wurden aber auch in den Vorverfahren nicht vorgelegt. Dies stützt die Einordnung der Angststörung in den unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01. Der Beschwerdeführer ist folgender zusammenfassenden Stellungnahme des Sachverständigen zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht substantiiert entgegengetreten und wird diese daher vorliegendem Erkenntnis zugrunde gelegt:

"Diese [gemeint ist die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel] ist auch nach neuerlichem Aktenstudium nicht anzuzweifeln, die bereits zugestandenen "leichten Einschränkungen" sind so zu verstehen, dass in extremen Situationen (stark überfülltes Verkehrsmittel, z.B. zu absoluten Stoßzeiten, enges Verkehrsmittel im Überlandverkehr mit langer Zeitspanne zwischen möglichen Ausstiegspunkten, ungewöhnlich schlechte Tagesverfassung, beispielsweise im Rahmen anderer psychosozialer Belastungen etc.) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schwierig, nur selten oder fallweise unmöglich und nicht medikamentös oder kognitiv beherrschbar wäre, daher in der gutachterlichen Aussage vom September 2016 keine Änderung angebracht ist. Die Diagnose der Platzangst ist in diesem Fall keine Hauptdiagnose und auch nicht ein entsprechend gewichtiges Element einer anderen Diagnose, sie ist im Schweregrad als leicht einzustufen, es ist darüber hinaus nicht nachgewiesen, dass alle sinnvollen Therapiemethoden ausreichend zum Einsatz gekommen sind."

2.4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens samt Ergänzungsgutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sohin nicht geeignet, die Einschätzung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die belangte Behörde bzw. das Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.

2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von dem Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einerseits der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, andererseits der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen - und dies zu Recht.

3.3. Das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten erweist sich in Zusammenschau mit der vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 von Hundert und ergibt sich daher keine Änderung gegenüber dem bereits im Behindertenpass vermerkten bisherigen Gesamtgrad der Behinderung. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, die in Einklang mit den vorliegenden Vorgutachten stehen, in Zweifel zu ziehen.

3.4. Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen. Wesentlich stützt der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen auf den Umstand, dass er an Klaustrophobie leidet. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt kommt der beauftragte Sachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie nachvollziehbar und schlüssig zum Ergebnis, dass diese Klaustrophie als leichtgradig einzuschätzen ist, dass keine sozialen Einschränkungen vorliegen sowie dass im Notfall Strategien zur Bewältigung vorliegen würden, so dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel generell möglich sei. Wenn die belangte Behörde daher im angefochtenen Bescheid in der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in freier Beweiswürdigung dem nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten folgt, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Beim Beschwerdeführer konnten daher Umstände, die ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen unzumutbar machen, nicht festgestellt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem dem BBG bzw. zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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