BVwG I403 2116551-1

I403 2116551-1Federal Administrative CourtApr 11, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG I403 2116551-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2116551.1.00

Spruch

I403 2116551-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, mit Bescheid vom 01.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass aufgrund des Gesamtgrades der Behinderung (GdB) von fünfzig (50) von Hundert (vH) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) hatte am 05.08.2009 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt (nunmehr: Sozialministeriumservice) beantragt.

2. Am 10.11.2009 wurde der Beschwerdeführer durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin begutachtet, welcher in seinem Sachverständigengutachten vom 15.11.2009 zum Ergebnis kam, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remitiert vorliege. Am 25.01.2010 wurde der Beschwerdeführer durch einen Facharzt für Orthopädie begutachtet, welcher in seinem Sachverständigengutachten vom selben Tag zum Ergebnis kam, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v. H. aufgrund eines Zustandes nach Innenmeniskusläsion rechts sowie chondralem Defekt an der lateralen Patellafacette rechts, Schmerzen und Belastungsintoleranz rechte Schulter bestehe. In der Folge wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50vH festgestellt, da eine wechselseitige Beeinflussung beider Leiden vorliege. Ein Behindertenpass wurde befristet bis zum 31.03.2013 ausgestellt.

3. Nach einer Nachuntersuchung im Bundessozialamt wurde am 15.03.2013 festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung unverändert sei; der Behindertenpass wurde mit Befristung bis zum 31.05.2015 ausgestellt.

4. Am 23.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer beim nunmehr zuständigen Sozialministeriumservice die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. Dem Antrag beigelegt war ein nervenfachärztlicher Befund vom 15.06.2015, mit dem beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig ausgeprägt diagnostiziert wurde. Es werde aktuell versucht, den Beschwerdeführer verstärkt durch psychosoziale Maßnahmen zu stützen; eine antidepressive Medikation werde aktuell nicht verabreicht.

5. Das Sozialministeriumservice beauftragte ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage. Der beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin stellte im Gutachten vom 02.08.2015 folgenden Gesamtgrad der Behinderung fest:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Rez. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (entsprechend Beeinträchtigung mit Schlafstörungen und reduzierter Belastbarkeit, kein Hinweis für sozialen Rückzug, berufstätig, keine antidepressive Medikation, zuletzt keine stationären Aufenthalte)

03.06. 01

30

2

St.p. Innenmeniskusläsion rechts sowie chrondalem Defekt an der lateralen Patellafacette (entsprechend unauffälligem Bewegungsumfang, keine analgetische Therapie)

02.05. 18

10

3

Belastungsschmerzen im Bereich der rechten Schulter (entsprechend unauffälligem Bewegungsumfang, keine analgetische Therapie)

02.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde vom Sachverständigen angegeben, dass Leiden 2 und 3 keine stufenrelevante Erhöhung bewirken würden. Im Vergleich zum Vorgutachten habe sich die Situation hinsichtlich Leiden 1 verbessert. Zuletzt habe es keine antidepressive Therapie gegeben und auch keine stationären Aufenthalte, der Beschwerdeführer sei auch berufstätig, dagegen sei er 2009 wegen der Depression im Krankenstand gewesen. Die orthopädischen Leiden seien nun nach der Einschätzungsverordnung entsprechend der Beeinträchtigung eingeschätzt worden. Diesem Sachverständigengutachten wurde am 01.09.2015 vom leitenden Arzt des Sozialministeriumservice zugestimmt.

6. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg vom 01.09.2015, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grundlage der §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30% nicht die Voraussetzungen erfülle.

7. In offener Frist wurde am 01.10.2015 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er nicht nach seinem Sozialverhalten befragt worden sei und dass er tatsächlich schon seit Jahren sozial sehr zurückgezogen leben würde. Sein psychischer Zustand habe sich verschlechtert, so dass er wieder Antidepressiva nehmen müsse. Die medikamentöse Behandlung wurde auch durch einen beigelegten nervenfachärztlicher Befund vom 17.09.2015 bestätigt. Die rezidivierende depressive Störung sei eben nicht konstant, sondern verschlechtere sich immer wieder; daher werde um die Einstufung des Leidens mit 40% ersucht. Bezüglich des Leidens 2 (Pos. Nr. 02.05.18) führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich dabei um einen Arbeitsunfall während seiner Zeit als Zeitsoldat handeln würde und er zweimal operiert worden sei. Dieses Leiden sei immer mit 20% und als dauerhaftes Leiden bewertet worden. Nach einer MRT-Untersuchung im Jahr 2012 sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich um einen Einriss im Meniskus handeln würde, der aber nur im äußersten Notfall operiert werde, insbesondere da bei den vorangegangenen Operationen bereits große Teile des Meniskus entfernt worden seien. Eine Verbesserung des Leidens sei schlichtweg nicht möglich. Darüber hinaus sei ihm eine Entschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz zuerkannt worden, da eine dauerhafte Invalidität von 20% vorliege. Daher werde vom Beschwerdeführer eine Einstufung des Leidens 2 mit 20% beantragt.

8. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2015 vorgelegt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen zu den vorgelegten Befunden bzw. Attesten. Der im Rechtsmittelverfahren beauftragte Sachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie gelangte auf Grund einer persönlichen Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde zu einem Gutachten (datiert mit 02.02.2016), in dem das führende Leiden, die rezidivierende depressive Störung mit 40 % eingestuft und darauf hingewiesen wurde, dass sich depressive Zustandsbilder und chronische Schmerzen wechselseitig negativ beeinflussen können. Eine Besserung sei bei engmaschiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und Einnahme der verordneten Medikation möglich, daher werde eine Nachuntersuchung nach 18 Monaten empfohlen.

10. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt und Gelegenheit gewährt, innerhalb von 2 Wochen dazu Stellung zu nehmen. Von Seiten der belangten Behörde wurde am 25.02.2016 per Email mitgeteilt, dass der Sachverständigenbeweis als vollständig und schlüssig erachtet und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde.

11. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, aktuelle Befunde zu den Knie- und Schulterbeschwerden bzw. das in der Beschwerde erwähnte Gutachten nach dem Heeresversorgungsgesetz vorzulegen. Am 29.03.2016 erreichte eine Email das Bundesverwaltungsgericht, in dem der Beschwerdeführer ausführte, dass er das Gutachten selbst nicht habe, dieses aber dem Bundessozialamt vorgelegen sei. In diesem Gutachten sei ebenso wie in dem Gutachten des Sachverständigen aus dem Bereich der Orthopädie, das im Jahr 2010 für das Bundessozialamt erstellt worden sei, von einer dauerhaften Funktionseinschränkung von 20% wegen der Knie- und Schulterprobleme ausgegangen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Beim Beschwerdeführer liegt weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert vor. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Der Beschwerdeführer leidet an einer wiederkehrenden depressiven Störung, die mit 40 von Hundert zu bewerten ist. Dies ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten psychiatrisch-neurologischem Sachverständigengutachten vom 02.02.2016, dessen wesentliche Aussagen im Folgenden wiedergegeben werden [Hervorhebungen im Original]:

Zusammenfassende psychiatrische Beurteilung:

Bei Herrn X [Anonymisierung durch das BVwG] besteht - auch gestützt auf spezifische Vorbefunde - eine rezidivierende (wiederkehrende) depressive Störung, also eine Gemütskrankheit mit episodisch auftretenden Depressionen, wobei vom Schweregrad her zum Untersuchungszeitpunkt die depressive Symptomatik als leicht- bis grenzwertig mittelgradig schwer imponiert.

Bezüglich einer wirklich suffizienten Behandlung dieser affektiven Störung bestehen bei Herrn X [Anonymisierung durch das BVwG] erkennbar 2 Problemkreise - einerseits hat er zwar zunächst angegeben, dass er regelmäßig das verordnete Antidepressivum Wellbutrin einnehme - nach der Ankündigung des Gutachters, diesbezüglich eine (zuvor auch mit dem Gutachtensauftraggeber abgesprochene) Medikamentenspiegelüberprüfung durchführen zu wollen, hat der Untersuchte dann angegeben, dass er dieses Medikament seit Anfang Dezember 2015 nicht mehr einnehme, dies mit der Begründung, dass es nicht wirksam sei (nachfolgend wurde auf die anvisierte Blutabnahme zur Medikamentenspiegelüberprüfung naturgemäß verzichtet).

Andererseits finden sich bei ihm vom Längsverlauf und in der Untersuchungssituation her Hinweise für eine zusätzlich zugrunde liegende narzisstische Persönlichkeitsstörung mit dazu passend erhöhter Kränkbarkeit, solche Persönlichkeitsstörungen sind erfahrungsgemäß therapeutisch schwer bis gar nicht zu behandeln (wobei Herr X [Anonymisierung durch das BVwG] zuletzt im Gegensatz zu früher auch nicht zusätzlich zur psychiatrischen Behandlung bei einem Psychotherapeuten in Gesprächstherapie steht).

Herr X [Anonymisierung durch das BVwG] hat aber grundsätzlich recht, wenn er in seinem Schreiben vom 30.9.2015 (Beeinspruchung des Bescheides des Sozialministeriumservice) anführt, dass es sich bei einer rezidivierenden depressiven Störung eben nicht um eine konstant vom gleichen Schweregrad vorliegende psychische Störung handelt. Man muss hier sehen, dass Herr X [Anonymisierung durch das BVwG] schon öfters an einer Psychiatrie stationär gewesen ist (früher in Tirol und nach der Übersiedelung von Tirol nach Vorarlberg im Jahre 2001 bisher ein- und letztmalig im Jahre 2003 auch in Vorarlberg), er nimmt - wenn auch mit eingeschränkter Compliance - fachliche Hilfe immer wieder einmal in Anspruch, insgesamt kann die bei ihm vorliegende Gemütskrankheit (affektive Störung) gemäß EVO der Pos. 03.06.01, oberer Rahmensatz, und somit einem GdB 40 v.H. derzeit zugeordnet werden.

Die zusätzlich bei Herrn X [Anonymisierung durch das BVwG] bekannten orthopädischen Leiden (Kniebeschwerden rechts, Schulterbeschwerden beidseits) fallen naturgemäß bezüglich Beurteilung nicht in die psychiatrische Fachkompetenz, es ist aber sowohl vom klinischen Alltag wie auch von Begutachtungen her bekannt, dass sich depressive Zustandsbilder und chronische Schmerzen wechselseitig negativ beeinflussen können. Ob sich durch die auch bestehenden orthopädischen Leiden eine Erhöhung des gesamten GdB ergibt, kann aus psychiatrischer Sicht nicht beantwortet werden, da damit eine Überschreitung der Fachkompetenz begangen würde.

Durch diese Ausführungen meinerseits sind meiner Beurteilung nach die an mich im Gutachtensauftrag gestellten Fragen zu a), b), c) und

e) beantwortet. Zu d) kann abschließend ausgeführt werden, dass den Ausführungen des Psychiaters Dr. X [Anonymisierung durch das BVwG] in seiner Begutachtung vom 10.11.2009 mit auch Einschätzung des GdB von 40 v.H. aus psychiatrischer Sicht gefolgt werden kann, die Ausführungen des Allgemeinmediziners Dr. X [Anonymisierung durch das BVwG] erfolgten am 2.8.2015 im Rahmen eines Aktengutachtens (welches immer die Problematik aufweist, dass man sich dann nicht direkt mit den Äußerungen des zu Untersuchenden auseinandersetzen kann und auch eine direkte Verhaltensbeobachtung, welche insbesondere in der Psychiatrie von großer Bedeutung ist, auch nicht möglich ist), und diese können insofern nicht geteilt werden, da eben doch insbesondere bei Berücksichtigung des Längsverlaufs der hier vorliegenden depressiven Störung eben eine höhere GdB-Einschätzung angezeigt ist.

Die Prognose ist hier bei Herrn X [Anonymisierung durch das BVwG] in psychiatrischer Hinsicht offen, wobei auch berücksichtigt werden muss, dass Herr X [Anonymisierung durch das BVwG] zum Untersuchungszeitpunkt seinen Beruf ausüben kann, bei engmaschiger psychiatrischer und allenfalls auch wiederum wie früher psychotherapeutischer Behandlung mit gesicherter regelmäßiger Einnahme der verordneten Medikation ist aus gutachterlicher Sicht eine Besserung nicht ausgeschlossen, es empfiehlt sich hier somit eine Nachuntersuchung in 18 Monaten.

Dieses Gutachten wurde auch in der Stellungnahme der belangten Behörde als vollständig und schlüssig anerkannt und wurde den Feststellungen auch nicht von Seiten des Beschwerdeführers entgegengetreten. Aus Sicht des erkennenden Senates wird daher davon ausgegangen, dass eine wiederkehrenden depressiven Störung beim Beschwerdeführer vorliegt, die mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert zu bewerten ist.

2.3. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer orthopädische Leiden (Innenmeniskusläsion sowie Belastungsschmerzen der Schulter). Gegenüber den Vorgutachten aus den Jahren 2009 und 2010 ist keine Besserung des Zustandes eingetreten. Dies wurde auch im von der belangten Behörde beauftragten Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin aus dem August 2015 nicht behauptet. Dieser war hinsichtlich des führenden Leidens von einer Besserung ausgegangen und hatte dies als Begründung für die Änderung des Gesamtgrades gegenüber den Vorgutachten herangezogen. Nachdem nun aber das führende Leiden, wie soeben unter Punkt 2.2. dargelegt, mit 40vH einzuschätzen und diesbezüglich daher eben keine Besserung anzunehmen ist, ist für den erkennenden Senat auch nicht ersichtlich, warum es zu einer Verringerung des Grades der Behinderung gegenüber dem Jahr 2010 kommen sollte. Der Sachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie geht ebenfalls von einer wechselseitigen negativen Beeinflussung aus. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass sich die Leiden gegenseitig wechselseitig negativ beeinflussen und daher von einer Erhöhung des führenden Leidens um eine Stufe auszugehen ist. Im Verfahren wurde niemals von einer Besserung der orthopädischen Leiden ausgegangen und legte der Beschwerdeführer zudem dem Bundesverwaltungsgericht einen aktuellen Befund des Landeskrankenhauses Bregenz vom März 2016 vor, in dem von einer extremen Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter die Rede ist. Es kann daher weder in Bezug auf das psychische Leiden noch in Bezug auf die orthopädischen Leiden von einer Verbesserung der Situation ausgegangen werden, so dass auch in einer Zusammenschau von keinem verringerten Grad der Behinderung gegenüber dem Jahr 2010 ausgegangen werden kann.

2.4. Im aktuell eingeholten Sachverständigengutachten wird aber explizit auf die Möglichkeit einer solchen Verbesserung des Gesundheitszustandes hingewiesen und daher eine Nachuntersuchung nach 18 Monaten empfohlen.

2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieb das vom Gericht beauftragte Gutachten unwidersprochen.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu Spruchpunkt A) - Stattgabe der Beschwerde

3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf (neuerliche) Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da im Aktengutachten vom August 2015 von einer Besserung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers ausgegangen worden war. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt ist aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens eines Sachverständigen für Psychiatrie nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers allerdings davon auszugehen, dass eine solche Besserung gegenüber dem Jahr 2010 nicht eingetreten ist und daher in Zusammenschau mit den vorhandenen orthopädischen Leiden insgesamt weiterhin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50vH auszugehen ist.

3.3. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

3.4. Es ist auch weiterhin davon auszugehen, dass eine gegenseitige negative Beeinflussung der vorhandenen Leiden gegeben ist und wird dies auch vom Sachverständigen für Psychiatrie in seinem Gutachten ausgeführt. Daher ist davon auszugehen, dass das führende Leiden des Beschwerdeführers um eine Stufe erhöht wird.

3.5. Aufgrund der Möglichkeit einer Besserung des Leidens wird aber im Einklang mit dem aktuellen Sachverständigengutachten angeregt, eine Befristung bis zum Jahr 2018 auszusprechen und eine entsprechende Nachuntersuchung vorzunehmen.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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