BVwG W105 2120645-1

W105 2120645-1Federal Administrative CourtApr 8, 2016

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand,<br/>besonders schweres Verbrechen, Einreiseverbot, Gefährdung der<br/>Sicherheit, Gefährlichkeitsprognose, Interessenabwägung, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zukunftsprognose

Full text

BVwG W105 2120645-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W105.2120645.1.00

Spruch

W105 2120645-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ruanda, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zl. 655501710/1227461, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2, §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, § 46, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 und § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und - aus dem Verwaltungsakt ersichtlicher - Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ruanda und stellte am 07.02.1997 - gemeinsam mit seiner Schwester - einen Asylausdehnungsantrag gemäß § 4 AsylG 1991. Dem Adoptivvater wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 04.04.1995 in Österreich Asyl gewährt, die leiblichen Eltern des Antragstellers waren zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben.

Mit Bescheid des - damals zuständigen - Bundesasylamtes vom 20.05.1997 wurde dem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 4 AsylG 1991 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war der Antragsteller neun Jahre alt, eigene Asylgründe hat er nicht vorgebracht.

1.2. Aus einem aktuellen Strafregisterauszug ergeben sich folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers:

1.3. Mit Schreiben vom 20.01.2015 informierte das - nunmehr zuständige - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") den Beschwerdeführer über das eingeleitete Asylaberkennungsverfahren. Gleichzeitig wurden ihm die Länderfeststellungen zu Ruanda sowie eine Aufforderung zur Stellungnahme bezüglich seiner Privat- und Familienverhältnisse binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt.

Eine solche Stellungnahme langte am 29.01.2015 bei der Erstbehörde ein. Darin brachte der Antragsteller vor, gesund und ledig zu sein, keine Lebensgemeinschaft zu führen, keine Kinder sowie keine Unterhaltspflichten zu haben. Seine Familie, nämlich Adoptivmutter und zwei Schwestern, lebe in Österreich, andere Verwandte in Belgien. Der Adoptivvater sei bereits verstorben. In Ruanda habe er keine Familienangehörigen mehr. Derzeit befinde er sich in Haft, nach der Haftentlassung beabsichtige er, wieder bei seiner Adoptivmutter zu leben. Die ersten zehn Jahre seines Lebens habe er in Ruanda verbracht, danach sei er im Jahr 1997 nach Österreich gekommen. Seit diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen. In Ruanda habe er ein Jahr die Volksschule, in Österreich vier Jahre die Volksschule, vier Jahre die Hauptschule und dreieinhalb Jahre die Berufsschule besucht. Die Lehre zum Schlosser habe er positiv absolviert und vor Haftantritt auch in diesem Beruf gearbeitet. Er habe keinen Besitz, jedoch einen großen Freundeskreis, bestehend aus Schulfreunden, ehemaligen Arbeitskollegen und Nachbarn, im Bundesgebiet. Er betrachte Österreich als sein Heimatland. Die Haftzeit habe er genutzt, um an sich zu arbeiten und eine Drogentherapie zu beginnen. Nach der Haft wolle er neben der Arbeit die Matura berufsbegleitend nachholen und danach ein Studium absolvieren. Insgesamt wolle er sein Leben in positive Bahnen lenken.

1.4. Mit Beschluss des zuständigen Strafgerichtes vom 21.05.2015 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung einer Strafe von fünf Jahren und zehn Monaten am 27.07.2015 bedingt aus der Haft entlassen. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt.

1.5. Aus einem Sozialversicherungsauszug vom 13.11.2015 geht hervor, dass der Antragsteller seit 13.08.2015 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ruanda gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ruanda wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat

KI vom 3.11.2015, Verfassungsänderung vom Parlament verabschiedet (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 29.10.2015 verabschiedete das Parlament eine Verfassungsänderung, welche die Amtszeiten des Präsidenten auf zwei begrenzt und die Amtsperiode von sieben auf fünf Jahre verkürzt. Gleichzeitig kann der amtierende Präsident Paul Kagame in den Präsidentenwahlen 2017 in eine dritte (siebenjährige) Amtsperiode gewählt werden sowie danach für weitere zwei Perioden von jeweils fünf Jahren. Somit kann Kagame theoretisch bis 2034 im Amt bleiben. Die Verfassung muss noch vom Senat sowie in einem Volksreferendum bestätigt werden, was Beobachtern zufolge als sicher gilt (DW 3.11.2015; JA 29.10.2015).

Bereits vor dem Votum der Abgeordneten hatten sich laut Parlament 3,7 Millionen der sechs Millionen wahlberechtigten Ruander in Petitionen für die Änderung von Artikel 101 der Verfassung und für Kagames Verbleib im Amt ausgesprochen. Beobachter bezeichnen diese angeblich spontane Bewegung allerdings als klar von der Regierung gesteuert und verweisen auf die mangelnde Presse- und Meinungsfreiheit in dem ostafrikanischen Land (DW 3.11.2015).

Quellen:

Politische Lage

Ruanda ist eine Präsidialrepublik (GIZ 8.2015). Die neue Verfassung wurde am 26.5.2003 durch ein Referendum angenommen und ist seit 4.6.2003 in Kraft. Kennzeichen sind das Prinzip der Gewaltenteilung, ein Zwei-Kammerparlament in einem semi-präsidialen System, Menschen- und Bürgerrechte, sowie ein mit Kontrollmechanismen und aus Konsensbildung ausgerichteter Parteienpluralismus einschließlich eines Spektrums von Institutionen, die geeignet sind, den Prozess der nationalen Einheit und Versöhnung zu befördern (Ombudsmann, Versöhnungskommission, Kommission zum Kampf gegen den Genozid). Eine Änderung dieser Verfassung wird diskutiert (AA 10.2015a). Die Verfassung lässt ein Mehrparteiensystem zu. Eine ausgrenzende Parteienbildung, u.a. nach Ethnie, Religion oder Geschlecht, ist ausdrücklich verboten. Ferner wurde die Regel, gemäß der die parlamentarische Mehrheitspartei nicht mehr als 50 Prozent der Kabinettsmitglieder stellen darf, in der Verfassung verankert. Elemente moderner Einstellungen wie vor allem zu Gender-Fragen finden darin Beachtung. So ist z.B. in der öffentlichen Verwaltung und im Parlament eine Frauenquote von 30 Prozent festgeschrieben. Dieses hat nach den letzten Wahlen zu einer Vertretung von Frauen in der Nationalversammlung von über 50 Prozent geführt, der weltweit höchsten parlamentarischen Frauenvertretung (GIZ 8.2015).

Der Präsident wird in allgemeinen Wahlen bestimmt. Amtierender Präsident und damit Staatschef ist seit April 2000 Paul Kagame (RPF - Ruandische Patriotische Front). Er setzt den Regierungschef und seine Minister ein. Der Präsident wird alle 7 Jahre direkt vom Volk gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden planmäßig am 9.8.2010 statt. Schon im Vorfeld bestand kein Zweifel daran, dass der amtierende Präsident Kagame diese Präsidentschaftswahlen, zum zweiten Mal nach dem Völkermord von 1994, haushoch gewinnen würde, laut amtlichem Endergebnis mit 93,08 Prozent. Bemerkenswert waren die landesweit friedliche Stimmung beim Urnengang sowie die fast hundertprozentige Wahlbeteiligung. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden nach einer siebenjährigen Legislaturperiode im Jahr 2017 erwartet (GIZ 8.2015). Sowohl die Präsidentschaftswahlen 2010 als auch die Parlamentswahlen 2013 waren geprägt von der dominierenden Stellung der regierenden Koalition unter Führung der RPF von Präsident Kagame. Die Wahlen verliefen friedlich und geregelt, waren aber von Mangel an echter politischer Auseinandersetzung geprägt. Eine erste wirkliche Oppositionspartei, die "Grüne Partei", wurde 2013 nach längerem Verfahren zugelassen (AA 10.2015a).

Das Parlament besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Die politischen Parteien versammeln sich im "political parties forum" (Abstimmungsforum), wo Beschlüsse im Konsens gefasst werden. Die letzten Parlamentswahlen fanden, nach dem neuen politischen Anfang im Jahr 1994, zum dritten Mal planmäßig im September 2013 statt. Die Wahlen zu der aus 26 Senatoren bestehenden zweiten Kammer erfolgten zwei Jahre zuvor im September 2011. Das Wahlergebnis hat erwartungsgemäß die alten Kräfteverhältnisse bestätigt. Die regierende Partei RPF gewann die Wahlen deutlich mit 76,2 Prozent Stimmenanteil (GIZ 8.2015). Aktuell steht das Thema einer Änderung der ruandischen Verfassung zur Ermöglichung einer dritten Amtszeit von Präsident Kagame im Vordergrund (AA 10.2015a).

Langanhaltende Spannungen im Land gipfelten im staatlich instrumentalisierten Genozid im Jahr 1994, bei welchem bis zu einer Million Ruander getötet wurden, darunter schätzungsweise drei Viertel der Tutsi-Bevölkerung. Infolge der Ermordung des Präsidenten im Jahr 1994 führte eine extremistische Übergangsregierung die Hutu-dominierte Nationalarmee, Milizgruppen und gewöhnliche Bürger an, um Tutsi und moderate Hutu zu ermorden. Der Genozid endete später im selben Jahr als die hauptsächlich aus Tutsi bestehende RPF, die von Uganda und Nordruanda aus operierte, die Nationalarmee und Hutumilizen schlug und eine von der RPF geführte Regierung der nationalen Einheit einsetzte. Diese Regierung regierte bis zu den Wahlen 2003. Seit November 2013 unterstützen die Kabinettminister das Ndi Umunyarwanda Program (We are Rwandan). Es beinhaltet eine Distanzierung der Völkermord-Ideologie und kämpft deutlich gegen den ethnischen Divisionismus (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Die politische Lage in Ruanda kann als relativ stabil bezeichnet werden, dennoch können gewisse politische Spannungen nicht ausgeschlossen werden. In den vergangenen Jahren kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kigali und in anderen Teilen des Landes vereinzelt zu Granatenangriffen, bei denen mehrere Menschen getötet und Dutzende verletzt wurden. Die Hintergründe der Anschläge sind unklar (EDA 29.10.2015). Gemäß seiner Landkarte mit Einschätzungen zur Sicherheitslage rät das französische Außenministerium im gesamten Staatsgebiet zu erhöhter Wachsamkeit - für keine Region wird eine explizite Reisewarnung ausgesprochen (FD 12.10.2015).

Aufgrund der Lage im Ostkongo rät das Auswärtige Amt von Reisen in das unmittelbare Grenzgebiet zur Demokratischen Republik Kongo ab (AA 29.10.2015). In den Grenzregionen zur Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa) und Burundi besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden aus den beiden Nachbarländern. Die Eskalation der Gewalt im Osten der Demokratischen Republik Kongo (Provinzen Nord- und Südkivu) wirkt sich seit Herbst 2012 auch auf das Grenzgebiet zu Ruanda aus. Granaten werden zeitweise bis in ruandische Gebiete geschossen (EDA 29.10.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Verfassung und Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor und die Justiz arbeitet in den meisten Fällen ohne Einflussnahme durch die Regierung. In Einzelfällen beeinflussen Regierungsbeamte Gerichtsentscheidungen. Im Wesentlichen respektieren die Behörden jedoch die Entscheidungen der Gerichte. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Die Gesetzgebung verlangt, dass die Angeklagten in einer für sie verständlichen Sprache umfassend über die Anklagepunkte aufgeklärt werden. Da diese Vorschrift nicht immer befolgt wird, werden zahlreiche Anhörungen von Richtern vertagt. Angeklagte haben das Recht auf einen fairen Prozess ohne unangemessene Verzögerungen. In der Praxis kommt es aufgrund Personalmangels und des Mangels an Gerichtssälen jedoch zu Verzögerungen bei der Prozessführung. Angeklagte haben das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren. Für mittellose Angeklagte stellt das Gesetz keinen Anwalt auf Staatskosten bereit (USDOS 25.6.2015).

In Folge des Völkermords von 1994 hat die Regierung Ruandas ein grundlegend neues Justizwesen aufgebaut. Dabei wurden neue rechtliche und administrative Rahmenbedingungen eingeführt. Demnach bestehen die Justizeinrichtungen aus dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court), den Hohen Gerichten der Republik (High Courts of the Republic), den Provinzgerichtshöfen (Provincial Courts), den Gerichtshöfen der Distrikte (Districts Courts) sowie Vermittlungsräten (Mediation Committees). Zusätzlich wurden spezielle Einrichtungen, wie die sogenannten Gacaca-Gerichte, welche charakteristisch für das Justizwesen Ruandas sind, geschaffen. Diese neuen Institutionen wurden initiiert, um der besonders schwierigen Lage der Post-Konfliktzeit zu begegnen (GIZ 8.2015).

Wichtige gesellschaftliche Themen bleiben die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung des Völkermords, das Dezentralisierungsprogramm der Regierung sowie der wirtschaftliche Wiederaufbau und die Entwicklung des Landes. Seit der 2005 in Kraft getretenen Landreform gibt es erstmalig in Ruanda ein individuell belastbares, verbrieftes Recht auf Grundbesitz (AA 10.2015a).

Quellen:

"Gacaca"- Prozesse / Aufarbeitung des Völkermordes

Die Gacaca-Prozesse dienten zur Aufarbeitung des Völkermords von 1994 (AA 2.2015a). Bemerkenswert ist die Tatsache, dass die Eingliederung geflohener Hutu und vormals exilierter Tutsi funktioniert hat. Die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung des Völkermords bleibt jedoch, neben dem wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes, weiterhin wichtigstes gesellschaftliches Thema. Bis heute fordern einerseits die Angehörigen der Opfer des Genozids Gerechtigkeit und Entschädigung, oppositionelle Kräfte auf der anderen Seite Gewissheit über die Rolle der damaligen Befreiungsarmee RPF (Ruandische Patriotische Front). Sie werfen den Regierenden außerdem einen ungerechten Umgang insbesondere mit Opfern vor, die es auch auf der Seite der Volksgruppe der Hutu zu beklagen gab (GIZ 8.2015).

Aufgrund der Überlastung der klassischen Gerichte bei der Aufarbeitung des Völkermordes entschied sich die Regierung 1999, aus pragmatischer Notwendigkeit, für die Revitalisierung der so genannten "Gacaca", eine traditionelle Form von Gerichtsverfahren. Dieser neue Versuch der Regierung zur Wahrheitsfindung und um Täter zu bestrafen, bekam zusätzlich den schwierigen Auftrag eine umfassende Aufarbeitung unter Berücksichtigung versöhnender Aspekte zu leisten. Die Gacaca-Verfahren kamen nur mühsam zu Stande. Nach einer Pilotphase arbeiteten 11.000 Gacaca-Gerichte über das ganze Land verteilt. 2006 traten diese oft kontrovers diskutierten Dorfgerichte in die Entscheidungsphase ein (GIZ 8.2015).

Die im Jänner 2005 begonnene Hauptphase der Gacaca-Prozesse zur Aufarbeitung des Völkermords von 1994 mit bis zu einer Million Opfern wurde im Jahr 2012 beendet (AA 10.2015a; vgl. FH 28.1.2015). Neue Verfahren werden nicht mehr aufgelegt. Im Juni 2012 wurde in einer Abschlussveranstaltung diesem zentralen Instrument der Aufarbeitung des Genozids und seines Beitrags zur gesellschaftlichen Versöhnung gedacht. Die Herausforderungen waren angesichts mehrerer 100.000 Beschuldigter gewaltig: Landesweit waren über 15.000 Gerichte und 200.000 Laienrichter befasst. Ein großer Teil der ruandischen Bevölkerung war beteiligt, sei es als Täter, Überlebende, Zeugen, Angehörige oder Richter (AA 10.2015a). Um ausgelieferte Verdächtige zu verfolgen wurde im Jahr 2012, innerhalb Ruandas Oberstem Zivilgericht, eine internationale Kammer für Verbrechen geschaffen. 2014 stellte auch der ruandische Strafgericht (ICTR - Criminal Tribunal for Rwanda) seine Tätigkeiten ein (FH 28.1.2015).

Im September 2013 wurde eine überarbeitete Fassung des Gesetzes zur Genozidideologie mit enger gefassten Tatbeständen und geringeren Haftstrafen verkündet (AA 10.2015a).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/304238/441364_de.html, Zugriff 14.10.2015

Sicherheitsbehörden

Die ruandische Polizei (RNP - Rwanda National Police) untersteht dem Ministerium für interne Sicherheit und ist verantwortlich für die innere Sicherheit. Die ruandische Armee (RDF - Rwandan Defence Forces) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit verantwortlich. Die Behörden haben im Wesentlichen Kontrolle über die RNP und RDF, und die Regierung verfügt auch über Mechanismen, um bei Korruption und Missbrauch Untersuchungen durchzuführen. Die RDF weist einen hohen Grad an militärischer Professionalität auf, obwohl Mitglieder der staatlichen Sicherheitskräfte (SSF - State Security Forces) auch unabhängig der öffentlichen Kontrolle agieren. Trotz Mangel an grundlegender Ausrüstung (z.B. Handschellen, Streifenwagen, usw.) schreiben Beobachter der RNP einen hohen Grad an Disziplin und Wirksamkeit zu. Die RNP institutionalisierte eine verhältnismäßige Anwendung von Gewalt unter Wahrung der Menschenrechte (USDOS 25.6.2015).

Die lokalen Sicherheitskräfte (LDF - Local Defense Forces) bestehen aus Mitgliedern der lokalen Gemeinden. Die etwa 20.000 Mitglieder wurden auf Basis einer freiwilligen Meldung ausgewählt, unterliegen dem Ministerium für Lokalverwaltung und unterstützen die Polizei. Mitglieder der LDF erhalten eine einführende polizeiliche Schulung, besitzen jedoch nicht denselben Status wie die Exekutive. Sie dürfen keine Verhaftungen durchführen, aber in der Praxis führen sie auf Befehl von Verwaltungsbeamten und auf eigene Faust Verhaftungen durch. Zu ihren Pflichten zählen auch das Vertreiben illegaler Straßenhändler, Kleinkrimineller und Prostituierter von öffentlichen Plätzen. Die Regierung verfolgt Mitglieder der LDF, die Straftaten begehen. Seitens einiger NGOs wird der Regierung hingegen vorgeworfen, gegen straffällige LDF-Angehörige nicht mit angemessener Härte vorzugehen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Laut Verfassung und per Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten. Dennoch wird von zahlreichen Misshandlungen seitens der Polizei, des Militärs und des Geheimdienstes (NISS - National Intelligence and Security Services) berichtet. Um an Geständnisse zu gelangen, werden Inhaftierte im Gefängnis von der Polizei zeitweise geschlagen. Berichte weisen darauf hin, dass auch die SSF (State Security Forces) und Militärgeheimdienstpersonal in Gefangenenlagern des Militärs Folter und andere unmenschliche Praktiken anwenden, um Geständnisse zu erhalten. Straflosigkeit ist ein Problem. Es gibt jedoch auch Berichte von Disziplinarmaßnahmen gegen Mitlieder der Sicherheitskräfte, die solche Praktiken anwenden. Es gibt wieder mehr Berichte über Entführungen und das Verschwinden von Personen als in den vergangenen Jahren. Berichten zu Folge sollen Sicherheitsbehörden - der SSF und RDF (Rwandan Defence Forces), NISS wie auch die RNP (Rwanda National Police) - für diese verantwortlich sein (USDOS 25.6.2015).

Gemäß HRW werden vor allem die Ärmsten von der Polizei schikaniert und in den Straßen aufgegriffen und ohne Recht auf ein faires Verfahren nach Gikondo geschickt. Sie werden ohne Anklage in unmenschlichen Bedingungen für einen Zeitraum von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten festgehalten (HRW 24.9.2015). Amnesty International erhielt 2014 Meldungen über widerrechtliche Festnahmen durch den ruandischen Militärgeheimdienst. Die Festgenommenen wurden in Einrichtungen inhaftiert, die nicht Teil des regulären Strafvollzugs waren, hatten keinen Zugang zu Rechtsanwälten und erhielten keine ordnungsgemäßen Verfahren (AI 25.2.2015).

Quellen:

https://www.ecoi.net/local_link/297378/444669_de.html, Zugriff 20.10.2015

Korruption

Obwohl die Regierung bereits Maßnahmen setzt, ist Korruption weiterhin ein Problem in Ruanda. Das Gesetz sieht Haft und Geldstrafen für Korruption bei Beamten und Privatpersonen vor. Bürger, die Bestechungsgeldforderungen durch Beamte anzeigen, haben Anspruch auf eine finanzielle Belohnung. Transparency International Ruanda und anderen Organisationen berichten, dass die Regierung Untersuchungen durchführt und Korruption bei Polizei und Regierungsbeamten verfolgt. Die Polizei unternimmt häufig die internen Untersuchungen von Korruption unter Polizisten und führt verdeckte Ermittlungen gegen diese durch (USDOS 25.6.2015). Innerhalb der Polizei ist Korruption dennoch weit verbreitet. So ist etwa Bestechung - gemäß Berichten von Gefangenen - der einzige Weg, um aus der Strafanstalt Gikondo entlassen zu werden (HRW 24.9.2015).

Das Büro des Ombudsmannes veröffentlicht vierteljährlich Listen mit den wegen Korruption verurteilten Personen. Journalisten und andere Beobachter haben bemerkt, dass sich Korruptionsuntersuchungen vorwiegend auf lokale Beamte und Privatpersonen konzentrieren. Die Regierung hat nur einen leitenden Angestellten, einen Staatssekretär im Ministerium der Kommunalverwaltung, wegen Korruption verfolgt. Kabinettsminister und andere an Korruption beteiligte leitende Angestellte wurden nicht weiter verfolgt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

https://www.ecoi.net/local_link/297378/444669_de.html, Zugriff 20.10.2015

Wehrdienst

Es gibt keine Wehrpflicht. Das Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst beträgt 18 Jahre. Zu den weiteren Voraussetzungen zählen Staatsbürgersaft und unter anderem eine abgeschlossene 9. Schulstufe (CIA 19.10.2015).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage hat sich in den letzten Jahren mit Konsolidierung der inneren Sicherheit insgesamt verbessert. Problematisch bleiben allerdings Fälle von Amts- und Machtmissbrauch, Einschränkungen der Meinungs-, Medien und Vereinigungsfreiheit, sowie die politische Beeinflussung der Justiz. Die nationale Menschenrechtskommission hat 2003 verstärkte Untersuchungs- und Interventionsbefugnisse erhalten, allerdings gibt es auch Zweifel an der Effizienz der Kommission und ihrer Regierungsunabhängigkeit (AA 10.2015a). Die größten Probleme in der Verletzung der Menschenrechte sind das Verschwinden von Personen, Belästigung durch die Regierung, Verhaftung und Misshandlung von politischen Gegnern, Menschenrechtsaktivisten und Einzelpersonen, welche eine Bedrohung für die staatliche Kontrolle und soziale Ordnung darstellen. So auch die Missachtung der Rechtsstaatlichkeit unter den Sicherheitskräften und der Justiz und die Beschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit im gesetzlich dafür vorgesehenen Rahmen (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015). Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein (USDOS 25.6.2015). Unabhängige Journalisten wurden häufiger schikaniert, bedroht und verhaftet. Dies führt zu Selbstzensur. Durch Bestechungen und Erpressungen ist es üblich, dass Journalisten häufig die Berichterstattung verändern (FH 28.4.2015). Nach wie vor werden Menschen inhaftiert, weil sie ihr legitimes Recht auf Vereinigungsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen. Die Bevölkerung kann keine offene Kritik zu Themen äußern, die von staatlichen Stellen als politisch brisant angesehen werden. Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder der Opposition sind weiterhin Repressionen ausgesetzt. Es gibt Berichte über rechtswidrige Inhaftierungen durch den ruandischen Militärgeheimdienst (AI 25.2.2015).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind per Verfassung gewährleistet, in der Praxis jedoch eingeschränkt. Bürger haben nicht die Möglichkeit ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu ändern. Einschränkungen bei der Registrierung und dem Betrieb von Oppositionsparteien und nicht transparenten Praktiken bei der Stimmenauszählung (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

https://www.ecoi.net/local_link/297378/444669_de.html, Zugriff 20.10.2015

Zugriff 23.10.2015

Haftbedingungen

Obwohl die Regierung versucht, die Bedingungen in Gefängnisse und Gefangenenlagern zu verbessern, variieren diese von unzumutbaren und lebensbedrohlichen Zuständen bis hin zur Erfüllung internationaler Standards. Überfüllte Gefängnisse und Gefangenenlagern sind ein übliches Problem, wie auch schlechte Belüftung, welche zu hohen Temperaturen führt. Die Versorgung mit Nahrung und medizinischer Betreuung ist häufig mangelhaft. Einige Gefangene behaupten sogar, tagelang keine Nahrung erhalten zu haben. Darüber hinaus gibt es Beschwerden über unzureichende Sanitärversorgung in einigen Gefängnissen und Gefangenenlagern; nicht alle verfügen über Toiletten (USDOS 25.6.2015). Insassen müssen oft jahrelang weder mit regulären Akten noch konkreter Beweisführung auf Gerichtsverhandlungen warten (GIZ 8.2015). Es gibt auch zahlreiche Berichte über schlechte Bedingungen für Zivilisten in militärischen Gefangenenlagern. Laut der durch Gefängnisse und Behörden festgelegten Besuchsregeln ist es Gefangenen und Häftlingen erlaubt, Besuch zu empfangen. Auch die freie Religionsausübung ist erlaubt. (USDOS 25.6.2015).

Das Gesetz sieht eine Ombudsmannorganisation (NHRC - Nationale Menschenrechtskommission) vor, dem die Durchführung von Untersuchungen von Gefängnissen obliegt. Die NHRC hat auch rechtliche Autorität, um die Freilassung von rechtskräftig Verurteilten in Untersuchungshaft zu verfügen. Auch das Personal im Gefängnis hält regelmäßig Sitzungen mit Gefangenen ab, um etwaige Beschwerden aufzunehmen und die Ursachen wenn möglich zu beheben. Das Ministerium des Staatssekretärs für innere Sicherheit untersucht Gefängnisse und hat Mitarbeiter für eine Menschenrechtsaufsichtsbehörde innerhalb des Ministeriums eingestellt. Die Regierung erlaubt unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch Diplomaten, HRW, und lokalen NGOs sowie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

https://www.hrw.org/news/2015/09/24/rwanda-rounded-streets, Zugriff 21.10.2015

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist seit Juni 2007 gesetzlich abgeschafft; seit 1998 wurde sie nicht mehr vollstreckt (AA 10.2015a). Ruanda hat von dieser Gesetzgebung Abstand genommen und diese durch eine lebenslange Haftstrafe ersetzt (GoR 13.7.2015). Damit wurde das größte Hindernis für eine Überstellung von Angeklagten durch das Internationale Strafgericht für Ruanda an die Justiz in Ruanda beseitigt (GIZ 8.2015).

Quellen:

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung Ruandas ist zu 49,5 Prozent römisch-katholisch, 39,4 Prozent zählen zu den Protestanten (davon 12,2 Prozent der Bevölkerung zu den Adventisten), 4,5 Prozent gehören anderen christlichen Konfessionen an, 1,8 Prozent sind Moslems, zu den Animisten zählen 0,1 Prozent und 4,7 Prozent der Bevölkerung gehören anderen oder keiner Religionsgruppe an (CIA 14.10.2015).

Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung. Die Verfassung verbietet auch politische Parteien, welche auf der Religionszugehörigkeit aufgebaut sind. Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass religiöse Diskriminierung unter Strafe gestellt wird. Das Strafmaß ist 5 bis 7 Jahren Gefängnis und eine Geldstrafe von 100.000 bis eine Million ruandische Francs ($ 145 bis $ 1450). Zusätzlich muss sich jeder Bürger, selbst Kinder nach Schulantritt, bei einer religiösen Gruppe im Ruanda Governance Board (RGB) registrieren. Es gibt Berichte, dass die Regierung in die internen Abläufe religiöser Organisationen eingreift. Lokale Behörden gehen manchmal gegen Zeugen Jehovas vor, wenn diese an von der Regierung vorgeschriebenen Aktivitäten aus Gewissensgründen nicht teilnehmen. Zahlreiche religiöse Gruppen tragen zu Toleranz und Verständnis bei, indem sie an interkonfessionellen Treffen teilnehmen und gemeinsame Projekte organisieren (USDOS 14.10.2015).

Schon seit der deutschen, vor allem aber seit der belgischen Kolonisation nach dem Ersten Weltkrieg wurde das Land christlich missioniert, was zu einer Dominanz des in Belgien vorherrschenden Katholizismus führte, dem kurz vor dem Völkermord etwa zwei Drittel der Bevölkerung angehörten. Wegen ihrer umstrittenen Rolle im Völkermord wird die katholische Kirche bis heute oft kritisiert (GIZ 5.2015). Prominente Persönlichkeiten der Gesellschaft unternehmen positive Schritte und Projekte zur Förderung der Toleranz und Religionsfreiheit (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung Ruandas besteht zu 84 Prozent aus Hutu (Bantu), 15 Prozent aus Tutsi (Hamiten) und 1 Prozent aus Twa (Pygmäen) (CIA 14.10.2015).

Die Verfassung sieht vor, dass alle Bürgerinnen und Bürger vor dem Gesetz gleich sind, ohne Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, des Stammes oder Clans oder der Hautfarbe. Von der Regierung werden diese Bestimmungen in der Regel durchgesetzt. Die Regierung entfernte nach dem Genozid 1994 alle Verweise auf Ethnizität im öffentlichen Diskurs und schaffte ethnischen Quoten für Bildung, Ausbildung und Beschäftigung innerhalb der Regierung ab. Ebenso wurde verboten, dass Identitätsdokumente auf die Ethnie hinweisen und dass soziale oder politische Organisationen auf Basis der ethnischen Zugehörigkeit gegründet werden. Einige Bürger beschuldigen die Regierung allerdings, bei Regierungsämtern, Zugang zu Berufsschulen, Einberufung und Beförderung in der Armee sowie in anderen Belangen weiterhin die Tutsis - insbesondere die englischsprachigen - zu bevorzugen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Homosexuelle

Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen sind in Ruanda nicht strafbar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt keine speziellen Gesetze welche sexuellen Minderheiten Schutz vor Diskriminierung oder sozialer Stigmatisierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bieten (FH 28.1.2015).

Einige Regierungsvertreter sprechen sich für die Rechte von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT) aus. LGBT-Personen berichten von gesellschaftlicher Diskriminierung und Missbrauch. NGOs, die sich für die Rechte von LGBT-Personen einsetzen, berichten von gelegentlichen Belästigungen durch Nachbarn oder die Polizei. Es gibt weder Berichte über körperliche Angriffe gegen LGBT, noch gibt es Berichte über LGBT welche wegen Belästigung oder Angriffen aus dem Land fliehen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/304238/441364_de.html, Zugriff 20.10.2015

Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetz gewähren Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr. Generell respektiert die Regierung diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und weiteren humanitären Organisationen, um Schutz und Unterstützung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zu gewährleisten. Die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist im Gesetz verankert und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen ausgearbeitet. Behörden haben Sicherheit und physischen Schutz innerhalb von Flüchtlingslagern verbessert. Die ruandische Polizei (RNP - Rwanda National Police) und UNHCR arbeiten gemeinsam an der allgemeinen Verbesserung innerhalb der Camps, da es selbst zu GBV (gender based violence) Vorfällen innerhalb der Flüchtlingsgemeinschaft gekommen ist (USDOS 25.6.2015).

Von Juli bis Dezember 2013, wurden 14.461 Ruander aus Tansania vertrieben, da behauptet wurde, sie leben illegal in Tansania. Die Rate der Abschiebungen ist im Jahr 2014 deutlich zurückgegangen auf 61 deportierte ruandische Bürger. Die Regierung unterstützt die Deportierten bei der Rückkehr in ihre Heimatgemeinden in Ruanda, stellt Wohnraum zur Verfügung und unterstützt sie bei der Berufsausbildung (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft Ruandas wächst weiterhin schnell (AA 10.2015c) und befindet sich seit mehreren Jahren in einer stabilen Wachstumsphase (GIZ 5.2015). Ruanda beabsichtigt, längerfristig zweistellige Wirtschaftswachstumsraten zu erzielen und setzt auf massive Investitionen in Transport- und Energiesektoren (Wasserkraft, Erdwärme, Methangas im Kivu-See und Solarenergie), in die Modernisierung der Landwirtschaft und die Förderung der Industrie sowie in den Ausbau des Tourismus (AA 10.2015c). Eine entscheidende Schwachstelle im nationalen Wirtschaftssystem stellt das hohe Handelsdefizit dar. Der Wert der importierten Produkte liegt mehr als doppelt so hoch wie der Exportwert (GIZ 5.2015).

Ruanda gehörte auch 2014 zu den ärmsten Ländern weltweit (Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen 2014 auf Platz 151 von 187). Die Verringerung der Armut steht deshalb im Mittelpunkt der "Vision 2020" und der Armutsbekämpfungstrategie für 2013-2017/2018. Dennoch hat Ruanda bis auf eines (MDG 1) alle Millennium-entwicklungsziele erreicht. Die Kindersterblichkeit wie auch die Müttersterblichkeit sind im gleichen Zeitraum zurückgegangen. Das zentrale Entwicklungsziel (MDG 1a), die Halbierung der extremen Armut, ist erreicht. Jedoch nicht zwei wichtige Unterziele von MDG 1: die Halbierung des Anteils der Armen in der Bevölkerung (2015: 39,1 Prozent; 2005: 56,7 Prozent) sowie die Halbierung des Anteils der mangelernährten Kinder (2015: 37,9 Prozent; 2005: 45,3 Prozent) (AA 10.2015c).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 29.10.2015). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 29.10.2015) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 29.10.2015; vgl. AA 29.10.2015).

Eines der Grundprobleme im Gesundheitswesen ist die nicht ausreichende Versorgung mit sauberem Trinkwasser, die hohe Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie die durch Mangel- und Fehlernährung bedingten Krankheiten. Infektions- und parasitäre Krankheiten treten in erheblichem Umfang auf und verursachen die meisten Sterbefälle. Staatliche Bemühungen der letzten Jahre haben landesweit zu verbesserten Bedingungen geführt. Insbesondere im Hinblick auf die Senkung hoher Säuglings-, Kinder- u. Müttersterblichkeit werden bemerkenswerte Erfolge beobachtet. In diesem Bereich wird Ruanda - aus Sicht des UNDP (United Nation Development Programme) - die Millennium-Entwicklungsziele voraussichtlich planmäßig im Jahr 2015 erreichen. Auch im Bereich der Bekämpfung von Malaria sind Erfolge zu verzeichnen. Malaria ist zwar noch weit verbreitet, rangiert jedoch inzwischen - im Hinblick auf Häufigkeit und Ursache von Sterbefällen - hinter Grippe, Masern, Erkrankungen der Atemwege, Hautinfektionen sowie Magen- und Darmerkrankungen. Die HIV-Prävalenz an der Gesamtbevölkerung wird mit drei Prozent angegeben; sie ist unter der städtischen Bevölkerung am höchsten (GIZ 5.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die Regierung arbeitet allgemein mit dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um für die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zu sorgen. Nach Angaben des UNHCR, hat die Regierung die Rückkehr aus anderen Ländern von 2011 bis Oktober 2014 von mehr als 27.000 Angehörigen akzeptiert und unterstützt. Die meisten ließen sich in ihren Herkunftsbezirken nieder. Die Regierung akzeptiert auch die Rückkehr ehemaliger ruandischer Kämpfer aus der Demokratischen Republik Kongo. Die ruandische Demobilisierungs- und Wiedereingliederungskommission betreibt mit internationaler Unterstützung ein dreimonatiges Umerziehungsprogramm im Mutobo Demobilisierung Zentrum für ehemalige Kämpfer. Nach diesem Zeitraum wurden erwachsene ehemalige Kämpfer automatisch als RDF (Rwandan Defence Forces)-Reservekräfte eingeschrieben. Sie erhielten je rund 60.000 ruandischen Francs ($ 91) und die Erlaubnis nach Hause zurückzukehren. Das Musanze Kinder-Rehabilitationszentrum, betreut ehemalige Kindersoldaten (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Erlassung des Einreiseverbots wurden im angefochtenen Bescheid detaillierte Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers getroffen und dabei eine genaue Auflistung sämtlicher Straftaten vorgenommen. In diesem Zusammenhang könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt, weil nicht habe festgestellt werden können, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine lebensbedrohliche Lage versetzt werden und sohin eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würde. Bei ihm handle es sich um einen jungen, gesunden, arbeits- und anpassungsfähigen, nicht vulnerablen Mann. Zudem ergebe eine Interessenabwägung, dass durch eine Abschiebung auch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt werde.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 18.01.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

1.7. Gegen den Bescheid richtet sich die am 01.02.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Er habe sich während seiner Inhaftierung grundlegend geändert und einer Drogentherapie unterzogen. Seitdem er aus der Haft bedingt entlassen worden sei, gehe er einer Beschäftigung nach und nehme Bewährungshilfe in Anspruch. Er sei zwar wegen schweren Raubes verurteilt worden, stelle jedoch trotzdem keine Gefahr für die Gesellschaft dar. Die Voraussetzungen für die Aberkennung seines Asylstatus seien nicht gegeben, da eine günstige Zukunftsprognose vorliege. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er sich seit knapp 20 Jahren in Österreich aufhalte, keinerlei Bindungen mehr zu Ruanda habe und überdies die Landessprache nicht mehr spreche. Er habe seine gesamte Schullaufbahn sowie eine Lehrabschlussprüfung im Bundesgebiet absolviert. Eine Abschiebung würde ihn daher in eine ausweglose Lage versetzen und eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Das BFA hätte ihm daher jedenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, zumindest jedoch einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen müssen.

Gleichzeitig mit der Beschwerde legte der Antragsteller ein Schreiben eines Vereins vor, womit bestätigt werde, dass er die Bewährungshilfe engagiert in Anspruch nehme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 6 (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Ein Fremder muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sowie drittens gemeingefährlich sein, und viertens müssen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 03.12.2002, 99/01/0449; 06.10.1999, 99/01/0288).

Zu den Voraussetzungen des besonders schweren Verbrechens und der rechtskräftigen Verurteilung:

Der VwGH stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind. Demnach sind typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Es muss sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 03.12.2002, 99/01/0449; 06.10.1999, 99/01/0288; siehe auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005, ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 36).

Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers scheinen insgesamt fünf Verurteilungen wegen folgender Delikte auf:

Wegen der zuletzt verübten strafbaren Handlungen befand sich der Beschwerdeführer fünf Jahre und zehn Monate ist Strafhaft und wurde am 27.07.2015 aus dieser bedingt entlassen. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt.

Der Judikatur des VwGH folgend, kann aus der Vielzahl der verübten Straftaten und der Höhe der Freiheitsstrafen geschlossen werden, dass es sich im vorliegenden Fall insgesamt um ein "besonders schweres Verbrechen" handelt. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 2004 (im Alter von 16 Jahren) wegen Raubes und anderer strafbarer Handlungen, im Jahr 2009 unter anderem wegen schweren Raubes (aufgrund eines Überfalls auf ein Wettbüro mit einem Messer) jeweils zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Er beging jedoch nicht nur Vermögensdelikte (Raub, schwerer Raub, Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch), sondern auch Delikte gegen Leib und Leben (Körperverletzung, schwere Körperverletzung, versuchte absichtlich schwere Körperverletzung) über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg. Hierbei handelt es sich um die Verletzung objektiv besonders wichtiger Rechtsgüter, nämlich Vermögen, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben. In solch gravierenden Fällen verübter Straftaten wie im Beschwerdefall ist es zulässig, bereits ohne umfassende Prüfung aller einzelnen Tatumstände, eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose vorzunehmen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626).

Zum Erfordernis der Gemeingefährlichkeit:

Hinsichtlich der Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit verlangt der VwGH das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die "nationale Sicherheit", wobei es sich dabei um Umstände handeln muss, die den Bestand des Staates gefährden (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 27.04.2006, 2003/20/0050). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist der Beschwerdeführer als gemeingefährlich anzusehen, da er sehr viele Straftaten innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Jahren wiederholt begangen hat. Er wurde bereits im jugendlichen Alter von 16 Jahren das erste Mal strafgerichtlich wegen Raubes und anderer strafbarer Handlungen verurteilt, hat danach jedoch keine Einsicht gezeigt, sondern (auch im Erwachsenenalter) zahlreiche weitere Straftaten verübt. Nach Verbüßung einer Haftstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten wurde er zwar vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen. Allein die Tatsache der bedingten Entlassung ist jedoch bei weitem nicht mit einer positiven Zukunftsprognose - wie in der Beschwerde behauptet - gleichzusetzen. Es kann auch nicht prognostiziert werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht wieder straffällig werden wird. Das vorgelegte, äußerst kurze Schreiben eines Vereins, womit bestätigt werde, dass er die Bewährungshilfe engagiert in Anspruch nehme, ist dafür jedenfalls nicht ausreichend. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt, weshalb auch keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann.

Zur Voraussetzung der Interessenabwägung:

Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt - weder im Verfahren, in welchem ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, noch im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren - asylrelevante Gründe vor. Ihm wurde als Adoptivsohn einer in Österreich asylberechtigten Person ebenfalls Asyl gewährt.

Um doppelte Ausführungen zu vermeiden wird hinsichtlich der weiteren Güterabwägung auf die Punkte 2.2. und 2.3. verwiesen.

Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt sind, hat die Erstbehörde dem Beschwerdeführer zu Recht den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

§ 8 AsylG 2005 idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem

Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Das erkennende Gericht geht aus folgenden Erwägungen nicht davon aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ruanda eine Verletzung von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG bedeuten würde:

Der Beschwerdeführer hat die ersten neun Jahre seines Lebens in Ruanda verbracht und ein Jahr die Volksschule besucht. Die dort herrschenden Gepflogenheiten sind ihm sohin nicht fremd und er verfügt auch über Kenntnisse der Landesprache(n). In der Beschwerde behauptete er zwar, die Landessprache(n) nicht mehr zu beherrschen, dies ist jedoch nicht glaubhaft. Zum einen hat er in seinen ersten neuen Lebensjahren ausschließlich die Landessprache(n) gesprochen. Zum anderen ist davon auszugehen, dass er mit seiner Familie auch in Österreich weiterhin seine Muttersprache gesprochen hat bzw. immer noch spricht.

Er hat im Bundesgebiet eine Berufsausbildung zum Schlosser absolviert und kann auch in Ruanda in diesem Beruf arbeiten. Hierbei handelt es sich um einen Handwerksberuf, welcher ortsunabhängig in jedem Land ausgeübt werden kann. Dem Beschwerdeführer ist sohin eine volle Teilnahme am Erwerbsleben in seinem erlernten Beruf möglich, da er nicht nur über die angesprochene Ausbildung verfügt, sondern auch ein junger und gesunder Erwachsener ist. In diesem Zusammenhang besteht darüber hinaus die Möglichkeit, diverse Hilfstätigkeiten zu verrichten, um sich den notwendigen Lebensunterhalt in Ruanda zu finanzieren. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse durch ihn selbst kann daher als gesichert angenommen werden.

Auch wenn der Beschwerdeführer vorgebracht hat, keine Familienangehörigen mehr in Ruanda zu haben, wird ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Bestreitung seines Lebensunterhaltes möglich sein. Wie sich aus den behördlichen Länderfeststellungen ergibt, kann er staatliche Unterstützung erwarten, da die Regierung von Ruanda mit dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen kooperiert, um Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zu gewährleisten. Nach Angaben von UNHCR und USDOS hat die ruandische Regierung die Rückkehr von mehr als 27.000 Personen aus anderen Ländern im Zeitraum von 2011 bis Oktober 2014 akzeptiert und unterstützt sowie Wohnraum zur Verfügung gestellt. Demnach kann sich der Beschwerdeführer auch ohne familiären Rückhalt durch Inanspruchnahme der staatlich angebotenen Rückkehrhilfe eine neue Existenz in Ruanda aufbauen. Ebenso bleibt es ihm unbenommen, sich nach Bedarf an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation bzw. NGOs zu wenden.

Die politische und die Sicherheitslage in Ruanda können als relativ stabil bezeichnet werden. Es agieren weder terroristische Gruppierungen im Land, noch herrscht Bürgerkrieg. Darüber hinaus wurde der im Jahr 1994 stattgefundene Völkermord sowohl juristisch, als auch gesellschaftlich kontinuierlich aufgearbeitet.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als jene in Österreich, obwohl sich die Wirtschaft Ruandas seit mehreren Jahren in einer stabilen Wachstumsphase befindet.

Abschließend sei noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer keinerlei substanzielle Gründe, welche ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten, dargetan hat. Die allgemeinen Lebensbedingungen in einem afrikanischen Staat wie Ruanda sind zwar nicht mit westeuropäischen Standards vergleichbar. Durch diesen Umstand wird der Schutzbereich des Art. 3 EMRK allerdings nicht tangiert und eine Abschiebung stellt keine unmenschliche Behandlung dar bzw. würde die beschwerdeführende Partei in keine ausweglose Lage versetzen.

Aus den genannten Erwägungen war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

2.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie Rückkehrentscheidung):

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idF BGBl. I 70/2015 lauten:

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005) idF BGBl. I 70/2015 lauten:

§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer auch kein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG hat er zudem weder behauptet, noch kam ein Hinweis darauf im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Grundrechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs, wobei letztere eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt. In diesem Sinn darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die genannten Kriterien zu berücksichtigen (VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" nach Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern etwa auch die Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht. Dies ist vielmehr von den jeweils gegebenen Umständen und der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus, die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0423; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer seine Adoptivmutter sowie zwei Schwestern an. Eine Lebensgefährtin oder Ehefrau, Kinder und somit Unterhaltspflichten hat er nicht, der Adoptivvater ist bereits verstorben. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses wurde von der beschwerdeführenden Partei zu keinem Zeitpunkt behauptet. Ein gemeinsamer Haushalt liegt ebenfalls nicht vor, was sich aus zwei aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend den Beschwerdeführer und dessen Adoptivmutter ergibt. Auch während der Verbüßung der Strafhaft, aus welcher er am 27.07.2015 nach fünf Jahren und zehn Monaten bedingt entlassen wurde, lag naturgemäß mit keinem Familienangehörigen ein gemeinsamer Haushalt vor. Ein intensiv ausgeprägtes und daher besonders schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn kann sohin nicht erkannt werden.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls (lediglich) in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem Begriff des "Privatlebens" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852).

Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zunächst der sehr lange Aufenthalt in Österreich in der Dauer von 19 Jahren zu werten. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.1997 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weshalb der Aufenthalt auch rechtmäßig war. Positiv hervorzuheben ist des Weiteren der Besuch der Volks- und Hauptschule sowie die Absolvierung einer Lehre zum Schlosser im Bundesgebiet. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu seinem Heimatstaat Ruanda keinerlei Bindungen mehr hat.

Zu seinen Ungunsten wiegen die folgenden Umstände:

Der Beschwerdeführer wurde bereits im Alter von 16 Jahren das erste Mal strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Insgesamt weist das Strafregister fünf Verurteilungen wegen Raubes, versuchten Widerstades gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung (rechtskräftiges Urteil vom 19.04.2004), Körperverletzung (rechtskräftiges Urteil vom 21.09.2005), versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung (rechtskräftiges Urteil vom 07.11.2005), Diebstahls durch Einbruch (rechtskräftiges Urteil vom 08.10.2008), schweren Raubes, dauernder Sachentziehung, Diebstahls und Urkundenunterdrückung (rechtskräftiges Urteil vom 03.11.2009) auf. Aus der Vielzahl der über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg begangenen Delikte ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht gezeigt und die österreichische Rechtsordnung massiv und kontinuierlich missachtet hat. Wegen der zuletzt begangenen Straftaten wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Nach Verbüßung einer Strafe von fünf Jahren und zehn Monaten wurde er am 27.07.2015 bedingt aus der Haft entlassen. In der Beschwerde brachte er vor, zu seinen Gunsten sei zu werten, dass er Bewährungshilfe engagiert in Anspruch nehme. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die Inanspruchnahme von Bewährungshilfe vom zuständigen Strafgericht mit Beschluss vom 21.05.2015 als Voraussetzung für die bedingte Entlassung angeordnet wurde.

In Anbetracht der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen kann von einer besonderen sozialen Verfestigung im Bundesgebiet nicht gesprochen und auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes zwar zum Ausdruck, eine günstige Zukunftsprognose liege sehr wohl vor. Aus welchen konkreten Umständen eine solche jedoch abzuleiten sei, legte er nicht dar. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch von ihm begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

Darüber hinaus ist auf die Entscheidung des VwGH vom 23.03.1995, 95/18/0061, zu verweisen, in welcher ausgeführt wurde, dass das wiederholte Fehlverhalten eines Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren handelte es sich um die Delikte des Diebstahls durch Einbruch und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch stark ausgeprägte private und familiäre Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, nämlich Gattin und Kindern, seit 15 Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Hinsichtlich des Grades seiner Integration führte der Beschwerdeführer aus, in Österreich einen großen Freundeskreis, bestehend aus Schulfreunden, ehemaligen Arbeitskollegen und Nachbarn, zu haben. Hierzu ist zum einen zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich aus einer knapp sechsjährigen Haft entlassen wurde. Die Möglichkeit, während eines derart langen Zeitraumes soziale Kontakte sowie Freund- und Bekanntschaften aufrechterhalten zu können, erscheint fraglich. Zum anderen wurde diese Behauptung durch keinerlei Beweismittel, wie etwa Unterstützungsschreiben oder aktuellen Fotos, untermauert. Weitere integrationsbegründende Umstände, beispielsweise soziales Engagement, ehrenamtliche Tätigkeiten oder die Mitgliedschaft in einem Verein, sind für das Gericht ebenfalls nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf eine derzeit ausgeübte Berufstätigkeit geht aus einem Sozialversicherungsauszug vom 13.11.2015 hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 13.08.2015 einer Beschäftigung nachgeht. Um welche Art und welches Ausmaß der Beschäftigung es sich handelt, ist dem Auszug nicht zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht näher erläutert. Aus einem weiteren Sozialversicherungsauszug vom 23.09.2015 ist erkennbar, dass er von Oktober 2007 bis zu seiner Inhaftierung im Herbst 2009 als arbeitslos gemeldet war. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 29.01.2015, er habe vor Haftantritt den Beruf des Schlossers ausgeübt, ist sohin nicht zutreffend. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer sohin von Oktober 2007 bis August 2015 - teilweise bedingt durch die Inhaftierung - nicht berufstätig war. Von einer beruflichen bzw. wirtschaftlichen Verfestigung im Bundesgebiet kann sohin - trotz der nunmehrigen Aufnahme einer Beschäftigung - nicht gesprochen werden.

Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme sowie in der Beschwerde geltend machte, sein Leben zukünftig in positive Bahnen lenken zu wollen. Ob ihm dies bisher gelungen ist und welche Anstrengungen er dafür unternimmt, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, da keinerlei diesbezügliche Beweismittel vorgelegt wurden. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, während seiner Inhaftierung eine Drogentherapie begonnen zu haben. Ob er diese zwischenzeitig erfolgreich beendet hat, ist ebenfalls fraglich, da ein solcher etwaiger Umstand ebenfalls nicht belegt wurde.

Insgesamt ist der Grad der sozialen Integration aus den dargestellten Erwägungen als schwach anzusehen. Ein Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet besteht zwar, es ist jedoch nicht intensiv ausgeprägt und daher nicht besonders schützenswert. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass nach einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

Nach Maßgabe der erfolgten Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist sohin nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG liegen vor. Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 3 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und jener des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a, noch ein solcher des § 9 Abs. 2 AsylG vor.

Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung nach § 46 AsylG in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

2.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes):

§ 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit

Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 FPG. Da die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls zu bestätigen.

2.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

§ 55 FPG 2005 idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Jene Frist beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, wurde die Frist von der Erstbehörde zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Judikatur wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Rechtsprechung des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich zumeist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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