BVwG W175 2124078-1

W175 2124078-1Federal Administrative CourtApr 7, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W175 2124078-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2124078.1.00

Spruch

W175 2124078-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016, Zahl: 15-1087335910/ 151352331, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) reiste am 15.09.2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (AsylG) ein.

Am 16.09.2015 fand die Erstbefragung der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, statt. Am 19.02.2016 fand vor dem BFA, EAST-Ost, eine niederschriftliche Einvernahme der BF im Zulassungsverfahren statt.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF am 24.04.2015 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 16.09.2015 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie Syrien 2011 aufgrund des Krieges verlassen habe.

Sie sei schlepperunterstützt gemeinsam mit ihrem Zwillingsbruder über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. In Bulgarien habe sie sich einen Monat lang aufgehalten. In Bulgarien sei sie erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Polizei habe sie dazu gezwungen, sie habe auch einen Asylantrag stellen müssen. Zu ihrem Aufenthalt in Bulgarien befragt gab die BF an, dass sie Diabetikerin sei und dass man ihr die Medikamente verweigert habe. Sie sei auch von Polizisten geschlagen worden.

Ihre Geschwister würden in Österreich leben (ein Bruder seit 10 Jahren, ein Bruder seit zwei Jahren und eine Schwester seit fünf Monaten).

I.3. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG (zugestellt am 25.09.2015) wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass ein Konsultationsverfahren Bulgarien eingeleitet worden wäre.

I.4. Das BFA richtete an Bulgarien am 15.10.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Aufnahmeersuchen betreffend die BF.

I.5. Mit Schreiben vom 26.10.2015 (eingelangt am selben Tag), stimmten die bulgarischen Behörden der Aufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

I.6. Aufgrund eines multifaktoriellen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 18.11.2015 ergab sich ein Mindestalter der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung vom mindestens 20 Jahren. Bei einer Befragung gab sie an, dass sie seit sieben bis zehn Jahren Diabetikerin und insulinpflichtig sei. Ansonsten fühle sie sich gesund.

I.7. Mit Schreiben vom 15.01.2016 gab der Vertreter der BF an, dass die BF von ihrer Familie unterstützt werde. Bereits in Syrien habe ein gemeinsames Familienleben bestanden. Vorgelegt wurden Befunde, aus denen sich unter anderem stark erhöhte Zucker- und Langzeitzuckerwerte sowie vom Referenzbereich abweichende Schilddrüsenwerte ergeben.

1.8. Eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 29.01.2016 hält aufgrund der vorgelegten Befunde fest, dass die BF an behandelten Infekten des Nasen-Rachenraums und im Urogenitalbereich gelitten hatte. Weiters lägen eine offenbar derzeit unbehandelte Hypothyreose und ein insulinabhängiger Diabetes mellitus Typ 1 vor. Sie sei bisher extrem schlecht eingestellt gewesen, was sich aus dem Langzeitwert ergebe. Eine Einstellung benötige Wochen bis Monate und erfordere auch eine hohe Mitarbeit der Patientin. Bei akuter Unterzuckerung bestehe Lebensgefahr. Dies sei bei einer Überstellung zu berücksichtigen (Verhaltensregeln wurden ausgeführt). Die Reisefähigkeit müsse vor Reiseantritt jedenfalls geprüft werden.

I.9. Anlässlich der Einvernahme am 19.02.2016 gab die BF in Arabisch und nach erfolgter Rechtsberatung auf Vorhalt des Gutachtens an, dass sie in Syrien im Zivilregister mit einem Alter von 17 Jahren eingetragen sei.

In Österreich würden drei Brüder leben, jedoch habe sie nur zu zweien eine intensive Beziehung, von diesen sei sie auch finanziell abhängig. Sie wohne bei ihnen und bekomme ein monatliches Taschengeld. Die Brüder würden Sozialhilfe beziehen, seien jedoch als arbeitsuchend gemeldet.

Die BF lebe auch mit ihrer Schwester im gemeinsamen Haushalt. Diese sei behindert. Sie habe ebenfalls Diabetes und sei auf ihre Hilfe bei der Körperpflege und beim Gehen angewiesen.

Zu Bulgarien befragt gab die BF an, dass man ihr dort Medikamente verweigert habe und dass sie von einem Polizisten mit dem Ellenbogen geschlagen worden sei, wenn sie nach Medikamenten gefragt habe. Sie wolle bei ihrer Familie bleiben. Insgesamt habe sie sich zwei Monate lang in Bulgarien aufgehalten.

Die BF legte einen Befundbericht der Stoffwechselambulanz vom 25.01.2016 vor, aus dem sich ergibt, dass bei der BF eine Hypothyreose vorliege. Überdies seien ihre Blutzuckerwerte schlecht eingestellt. Es wurde festgehalten, dass die BF seit einem Monat keine Zuckermessungen durchgeführt habe, da sie keine Messtreifen mehr gehabt habe. Eine Abklärung der Schilddrüse wurde empfohlen. Eine Ambulanzkarte vom 11.01.2016 hält einen Knoten in der Schilddrüse fest.

I.10. Der Vertreter der BF legte am 02.03.2016 mehrere Terminbestätigungen einer Augenambulanz vor. Weiters einen Patientenbrief vom 01.03.2016 aus dem sich ein zweitägiger stationärer Aufenthalt (Krisenintervention) ergibt. Festgehalten wurde eine akute Belastungsreaktion, Diabetes mellitus mit Augenkomplikationen, diabetische Nephropathie und eine latente Hypothyreose. Psychische Nachbetreuung wurde empfohlen.

I.11. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 11.03.2016, Zahl: 15-1087335910/151352331, übernommen am 16.03.2016, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Festgestellt wurde, dass die BF unter Diabetes mellitus und einer Schilddrüsenunterfunktion leide. Es bestünden keine schweren psychischen Störungen. Zu einem Bruder und zu einer Schwester bestünde ein Familienleben.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass sich aus dem Gutachten vom 29.01.2016 ergebe, dass die BF bisher ihre Zuckerkrankheit unterschätzt und sich nicht entsprechend verhalten habe. Eine medizinische (Weiter)behandlung sowie die damit einhergehende Versorgung seien in Bulgarien gewährleistet.

Da die Brüder selber von der Sozialhilfe leben würden und nicht selbsterhaltungsfähig seien und die BF in der Grundversorgung sei, könne nicht von einer finanziellen Abhängigkeit gesprochen werden.

Bezüglich der Pflege der Schwester wurde festgehalten, dass beiden bei der Einreise klar gewesen sein muss, dass sie aufgrund der behaupteten Behinderungen kein auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten würden. Weiters sei die Schwester bereits seit fünf Monaten in Österreich und habe anscheinend auch gut ohne ihre körperliche Unterstützung auskommen können. Weiters wird festgehalten, dass keine gegenseitigen qualifizierten Abhängigkeiten etwa in Form einer Pflegebedürftigkeit festgestellt werden konnten.

I.12. Am 16.03.2016 stellte das BFA der BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.

I.9. Mit Telefax vom 29.03.2016 brachte die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Die BF gab an, derzeit mit allen Geschwistern zusammenzuleben. Sie hätten auch in Syrien zusammengelebt. Das Zusammenleben sei durch die jeweilige Flucht beendet worden. Die BF verwies auf ihre sonstigen festgestellten Erkrankungen und den bereits aktenkundigen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung.

Die BF führte die Familienverhältnisse umfangreich aus, da man ihr dazu keine Gelegenheit gegeben habe und verwies auf Art. 16 Dublin

III-VO.

I.12. Die Beschwerdevorlagen an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 04.04.2016.

II. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

II.2. Feststellungen:

II.2.1. Die BF ist syrische Staatsangehörige.

II.2.2. Die BF reiste vermutlich am 15.09.2015 nach Österreich ein und stellte hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

II.2.3. Am 15.10.2015 richtete das BFA aufgrund der Angaben der BF und aufgrund eines Eurodac-Treffers ein Aufnahmeersuchen an Bulgarien, das mit am 26.01.2015 eingelangten Schreiben der Aufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids:

II.3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.

Zu § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

II.3.1.3. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

...........

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 16 Dublin III-VO betrifft "abhängige Personen" und lautet:

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Art. 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Art. 44 Abs. 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO enthält die sogenannte "Ermessenklausel", wonach abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat beschließen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

Gemäß Abs. 2 kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

II.3.1.4. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

II.3.2. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt vordergründig die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Dies würde aus den Regelungen der Art. 7 iVm. Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-Verordnung folgen.

II.3.3. Zu prüfen wäre jedoch vorab eine Anwendung des Art. 16 Dublin III-VO konkret dahingehend, ob die Schwester der BF etwa aufgrund schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung auf die Unterstützung der BF angewiesen ist, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, die BF in der Lage ist, die Schwester zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

Weder hat sich das BFA mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Schwester der BF auf die Unterstützung der BF angewiesen ist, noch ob diese die Unterstützung zu leisten vermag. Die BF leidet im Übrigen nicht nur an den im Bescheid angeführten Erkrankungen, auf denen auch das Gutachten vom 29.01.2016 beruht, sondern überdies - laut vor Bescheiderlassung vorliegenden Befunden - an einer akuten Belastungsreaktion, Augenkomplikationen und diabetischer Nephropathie, psychische Nachbetreuung wurde empfohlen. Das BFA stützt sich somit überdies auf ein unvollständiges Gutachten, sodass (unabhängig von einer Prüfung des Art. 16 Dublin III-VO) auch die Frage des Gesundheitszustandes der BF in Verbindung mit einer Überstellung nach Bulgarien umfassender zu beurteilen sein wird.

Die Schwester wurde mittlerweile zum ordentlichen Verfahren zugelassen (Erkenntnis des BVwG vom 19.10.2015). Aus dem Erkenntnis ergibt sich, dass auch die Schwester der BF zuvor in Bulgarien eine Asylantrag gestellt hatte. Inwieweit ein gemeinsames Familienleben und eine Abhängigkeit bestanden, die lediglich durch die unterschiedlichen Zeitpunkte der Weiterreise unterbrochen wurden, wäre seitens des BFA zu klären gewesen. Dass die Schwester "bereits seit fünf Monaten in Österreich und anscheinend auch gut ohne die körperliche Unterstützung der BF habe auskommen können" erscheint ohne diesbezügliche Befragung zumindest der BF bestenfalls spekulativ. Weder der Einvernahme der BF noch dem Bescheid sind irgendwelche Anhaltpunkte zu einer seriösen Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen. Sollte sich etwa aus den Einvernahmen und Bescheiden der Geschwister ergeben, dass ein Pflegeverhältnis auszuschließen sei, beziehungsweise liegen dafür keine aktuellen Anhaltspunkte vor, wäre dies im Bescheid nachvollziehbar festzuhalten gewesen.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und Abs.7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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