W162 2120215-1•BVwG W162 2120215-1
W162 2120215-1Federal Administrative CourtApr 7, 2016
Unzuständigkeit, Zurückweisung
W162 2120215-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER als Einzelrichterin über die auf Art. 131 B-VG gestützte Beschwerde des Mag. Patrick XXXX, geboren am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 17.12.2015, GZ: XXXX, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2015 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 56 Abs. 1 AlVG als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS Landesgeschäftsstelle Wien im Rahmen eines Kontrollmeldetermins am 27.10.2015 ein weiterer Kontrollmeldetermin für den 09.11.2015 vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 10.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS Dresdner Straße mitgeteilt, dass er am 09.11.2015 seine Mitwirkung beim vereinbarten Kontrollmeldetermin verweigert hätte und er somit seinen Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen hätte. Aufgrund dessen sei der Leistungsbezug des Beschwerdeführers mit 09.11.2015 einzustellen gewesen. Eine Weitergewährung der Leistung könne erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen.
3. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.11.2015 wurde beim Landesverwaltungsgericht Wien eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eingebracht.
Der Beschwerdeführer brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Casemanager des AMS der Landesgeschäftsstelle Wien im Zuge des Kontrollmeldetermins am 27.10.2015 zu ihm gesagt habe, er sei mit ihm "noch nicht fertig" und er werde "den Leistungsbezug des Beschwerdeführers einstellen". Postalisch sei ein erneuter Kontrollmeldetermin seitens des Casemanagers für den 09.11.2015 festgesetzt worden. Am 09.11.2015 habe der Casemanager "spontan" festgestellt, dass der Beschwerdeführer "kommunikationsunwillig" sei und "er werde den Leistungsbezug des Beschwerdeführers mit heutigem Tag" einstellen. Daraufhin habe die regionale AMS Geschäftsstelle Dresdner Straße eine Mitteilung an den Beschwerdeführer versandt, wonach der Leistungsbezug ab 09.11.2015 eingestellt sei.
Da der Casemanager die Leistungsbezugseinstellung vorab angekündigt hätte, habe der Beschwerdeführer eine Vertrauensperson (Herrn XXXX) zu dem Termin am
09.11. 2015 mitgenommen, bei dem der Casemanager die Feststellung getätigt hätte, dass der Beschwerdeführer kommunikationsunwillig sei und der Leistungsbezug eingestellt werde. Die Vertrauensperson hätte ebenso wie der Beschwerdeführer festgestellt, dass der AMS-Berater im Zuge des Kontrollmeldetermins nichts anderes getan hätte, als den Leistungsbezug des Beschwerdeführers einzustellen. Mit der Vorankündigung der Einstellung durch den Berater am 27.10.2015 dürfe begründet vermutet werden, der Kontrollmeldetermin am 09.11.2015 habe nicht den Zweck gehabt, dem Beschwerdeführer Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu geben oder mit dem Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt Kommunikation zu führen, sondern der Termin habe einzig und allein der Möglichkeit der (rechtswidrigen) Leistungsbezugseinstellung gedient.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit dieser AMS Maßnahme - und dabei im Speziellen bei dem besagten Kontrollmeldetermin am 09.11.2015 - nicht bloß in seinem Recht auf Notstandshilfe, sondern weitergehend sogar in seinem Recht auf Arbeit geschädigt worden sei. Gemäß der AMS-Bundesrichtlinie würden Kontrollmeldetermine konkret dazu dienen, Vermittlungsprofil und Betreuungsvereinbarung zu erstellen und dem Beschwerdeführer Arbeit (Stellenangebote) zu vermitteln. Zwar habe die Behörde erstere Punkte bereits vor Zuweisung des Beschwerdeführers zu der Maßnahme erledigt, das AMS sei seiner eigentlich wichtigsten Aufgabe - Arbeit zu vermitteln - aber seit vielen Jahren nicht nachgekommen. Dies zeige sich gerade am Beispiel des Kontrollmeldetermins vom 09.11.2015, den der Casemanager nicht dazu genutzt habe, dem Beschwerdeführer Arbeit zu vermitteln, wie es seine eigentliche Aufgabe sei.
Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge sich der Angelegenheit annehmen und möge die Maßnahme (und Kontrollmeldetermine) der Behörde als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erkennen und verurteilen. Weiters beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie, der Beschwerde aufschiebenden Wirkung (Leistungsbezugseinstellung) zuzuerkennen.
4. Mit Schreiben vom 20.11.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2015, wurde die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers vom Landesverwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
5. Das AMS hat mit Bescheid vom 26.11.2015 aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16.11.2015 festgestellt, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers gem. §24 Abs. 1 iVm den §§ 49 und 38 AlVG für den Zeitraum von 09.11.2015 bis 12.11.2015 wegen Gesprächsverweigerung während eines Kontrolltermins eingestellt werde.
6. Mit Schreiben vom 07.12.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des AMS Dresdner Straße vom 26.11.2015 sowie weitere Unterlagen.
7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 17.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2015, eingelangt am 23.11.2015, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem Inhalt, dass die Einstellung des Leistungsbezuges rechtswidrig sei, gemäß § 56 Abs. 1 AlVG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS den Leistungsbezug des Beschwerdeführers wegen Gesprächsverweigerung eingestellt habe. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich die Erlassung eines Bescheides verlangt. Der Beschwerdeführer habe beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Antrag auf Feststellung dahingehend gestellt, dass die Einstellung des Leistungsbezuges rechtswidrig sei. Dazu sei vom AMS ein Bescheid am 26.11.2015 ergangen, der die Einstellung des Leistungsbezuges zum Inhalt hat. Es wurde darauf verwiesen, dass gemäß § 56 Abs. 1 AlVG die regionale Geschäftsstelle des AMS für Leistungsansprüche nach dem Arbeitslosengesetz zuständig sei. Über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS entscheide nach § 56 Abs. 2 AlVG das BVwG durch einen Senat, die Zuständigkeit des Bundesministers sei nicht vorgesehen. Somit sei die Ausstellung eines Feststellungsbescheides im Fall des Beschwerdeführers nicht zulässig, da für seine Sache in § 56 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG ein gesetzlich vorgegebenes Verwaltungsverfahren vorgesehen sei, für das die für den Beschwerdeführer zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS zuständig sei.
8. Am 11.01.2016 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er nunmehr gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG gegen den Bescheid des Bundesministeriums vom 17.12.2015 beim BVwG erhob. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
"(...)
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.
Mit dem Bescheid des BMASK ist das Bundesministerium seiner Pflicht der Oberaufsicht über das Arbeitsmarktservice nicht nachgekommen und Rechte des Beschwerdeführers wurden verletzt.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (kurz BF) ist seit längerem arbeitslos. Seit 26. März 2004 bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Der AMS Berater XXXX stellte am
9. November 2015 den Leistungsbezug des BF vorläufig ein. Nach unvollständig geführtem Ermittlungsverfahren bestätigte das AMS mit seinem Bescheid vom 26. November 2015 die Leistungsbezugseinstellung, wodurch der BF für den Zeitraum vom 9. bis 12. November keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhielt. (Beilage 1)
Der BF erhebt Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumenten vom 17. Dezember 2015, mit dem die Behörde feststellt, das Ersuchen des BF vom 16.11.2015 um Erlassung eines Feststellungbescheides von der Behörde ist gemäß
§ 56 Abs. 1 AIVG als unzulässig zurückgewiesen. (Beilage 2)
Der Beschwerdeführer beantragte den Bescheid von der mit der Oberaufsicht über das Arbeitsmarktservice betrauten Behörde zum Zwecke ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, um zukünftige Rechtsgefährdungen abzuwenden, in Händen zu haben. (Beilage 3) Der BF beantragte den Bescheid sofort nach Erhalt der AMS Mitteilung über die vorläufige Einstellung seines Leistungsbezugs (datiert 10.11.2015, erhalten 14.11.2015) und zeitgerecht um eine zukünftige Rechtsgefährdung - die danach erfolgte endgültige Einstellung seines Bezuges am 26.11.2015 durch das AMS - zu vermeiden. (Beilage 4)
Das BMASK führt als Begründung der Unzulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides, der das rechtswidrige Handeln des AMS hätte feststellen sollen, an: ‚Die Ausstellung eines Feststellungsbescheides ist in Ihrem Fall nicht zulässig, da für Ihre Sache in § 56 Abs. 1 und Abs. 2 AIVG ein gesetzlich vorgegebenes Verwaltungsverfahren vorgesehen ist, für das die für die zuständige regionale Geschäftsstelle des zuständig ist.' Der Bescheid führt auch an: ‚Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beim AMS alle Ihre Argumente und Beweise vorzulegen, die belegen, dass die Leistungsbezugseinstellung zu Unrecht erfolgt sei.'
Der BF möchte dem BMASK an dieser Stelle widersprechen. Die im Bescheid aufgezeigte Möglichkeit, Argumente und Beweise vorzulegen, die belegen, die Leistungsbezugseinstellung ist zu Unrecht erfolgt, bot sich dem BF in keiner Phase des Verwaltungsverfahrens. Der BF erhielt lediglich o.g. Mitteilung des AMS vom 10.11.2015, die Auskunft gibt, der Leistungsbezug ist (vorläufig) eingestellt, zum Zwecke der Wiederanmeldung solle sich der BF ans AMS wenden und er möge unverzüglich in der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen.
Der BF wandte sich am 15. November 2015 an die nächstgelegene regionale Geschäftsstelle, an das AMS Dresdner Straße. Dort wurde der BF zwar wieder angemeldet, ihm wurde aber ein Kontrollmeldetermin für den 15. Dezember 2015 vorgeschrieben. Auf seine Anfrage vor Ort wie es in der Causa der Leistungsbezugseinstellung weitergehe, wurde ihm beschieden, das erfahre er dann alles von seinem Betreuer beim Termin am 15. Dezember 2015. (Beilage 5)
Noch vor dem vorgeschriebenen Termin erhielt der BF den Bescheid des AMS, der Leistungsbezug sei definitiv eingestellt (Bescheid vom 26. November 2015). Ab dem Zeitpunkt, also ab dem 26.11.2015, hatte der BF nur noch die Möglichkeit Argumente und Beweise dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer Bescheidbeschwerde vorzulegen.
Mit diesem Vorgehen hat das AMS dem BF die Möglichkeit seine Argumente und Beweise im Rahmen des Verfahrens im Arbeitsmarktservice vorzulegen genommen.
Der BF muss daher den Bescheid der mit der Oberaufsicht über das AMS betrauten Behörde BMASK, der anführt, der Antrag des BF vom 16.11.2015 sei als unzulässig zurückzuweisen, da der BF seine Argumente und Beweise im Rahmen des Verfahrens im AMS vorlegen könne, beeinspruchen. Der BF hatte im Rahmen des Verfahrens im Arbeitsmarktservice absolut keine Möglichkeit seine Argumente und Beweise vorzulegen.
Die Erlassung des vom BF am 16.11.2015 vom zuständigen Ministerium BMASK beantragten Feststellungsbescheides wäre daher nicht nur notwendig, sondern für den BF unbedingt erforderlich gewesen, um eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden.
Der Beschwerdeführer ersucht das hoch geschätzte Gericht um Kenntnisnahme.
ANTRÄGE
1. Mein Begehren lautet: das Bundesverwaltungsgericht möge sich der Angelegenheit annehmen und möge den vom BMASK erlassenen Bescheid vom 17. Dezember 2015 aufheben.
2. Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Das Landesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde in den Ersatz der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Handen
XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verfällen."
Mit Schreiben vom 11.01.2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 17.12.2015 sowie weitere Unterlagen.
9. Mit Beschluss vom 21.01.2016, W141 2117667-1/6E, erkannte das BVwG über die auf
Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dahingehend, dass die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs. 1
Z 2 B-VG gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Da das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht zuständig ist, über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen des Bundesministers in Angelegenheiten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erhoben werden, zu erkennen, war die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übermittelten Unterlagen des Landesverwaltungsgerichtes Wien, den nachgereichten Unterlagen des Beschwerdeführers und aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Im gegenständlichen Fall wurde von Seiten des AMS Dresdner Straße am 26.11.2015 ein Bescheid erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.11.2015 bis 12.11.2015 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat. Gegen einen Bescheid, ist binnen 4 Wochen ab Zustellung die Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das zulässige Rechtsmittel, was auch in der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des AMS vom 26.11.2015 ausdrücklich angeführt wird.
Der Beschwerdeführer hat jedoch Maßnahmenbeschwerde gegen eine "Maßnahme" des AMS erhoben. Mit Beschluss vom 21.01.2016, W141 2117667-1/6E, hatte das BVwG über die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dahingehend erkannt, dass die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gemäß
§ 28 Abs. 6 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 17.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2015, eingelangt am 23.11.2015, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem Inhalt, dass die Einstellung des Leistungsbezuges rechtswidrig sei, gemäß § 56 Abs. 1 AlVG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass die Einstellung des Leistungsbezuges rechtswidrig sei. Dazu sei vom AMS ein Bescheid am 26.11.2015 ergangen, der die Einstellung des Leistungsbezuges zum Inhalt habe.
Es wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid zu Recht darauf verwiesen, dass gemäß § 56 Abs. 1 AlVG die regionale Geschäftsstelle des AMS für Leistungsansprüche nach dem Arbeitslosengesetz zuständig ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS entscheidet nach § 56 Abs. 2 AlVG das BVwG durch einen Senat, die Zuständigkeit des Bundesministers ist nicht vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 17.12.2015 erhob der Beschwerdeführer nunmehr gegenständliche Beschwerde an das BVwG.
Da das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist, über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen des Bundesministers in Angelegenheiten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erhoben werden, zu erkennen, war die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Es wird darauf verwiesen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 26.11.2015 betreffend den Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet wurde und derzeit unter der Geschäftszahl W209 2119545-1 anhängig ist.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;
2. in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;
3. in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.
(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat oder das Bundesvergabeamt von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn nur eine geringe Geldstrafe verhängt wurde.
Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet gemäß Abs. 2 lit. cit. das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.
Wie bereits im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ausgeführt wurde, ist für Entscheidungen über Leistungsansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 AlVG die regionale Geschäftsstelle des AMS zuständig. Über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des AMS entscheidet nach § 56 Abs. 2 AlVG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Eine Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Ansprüche auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu entscheiden, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dadurch wären Entscheidungen des Bundesministers über Ansprüche auf Leistungen nach dem AlVG mangels gesetzlicher Zuständigkeit rechtswidrig iS Art. 83 Abs. 2 B-VG ("gesetzlicher Richter"). Die Zuständigkeit ist von jeder Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG von Amts wegen wahrzunehmen. Wäre in der Sache ein Feststellungsbescheid zulässig, müsste darüber aufgrund der Zuständigkeit gemäß § 56 Abs. 1 AlVG die regionale Geschäftsstelle des AMS entscheiden, nicht der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
In gegenständlicher Rechtssache sieht § 56 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG ein Verfahren vor, in dem über die Ansprüche von Leistungen nach dem AlVG zu entscheiden ist. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeiten, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beim AMS alle seine Argumente und Beweise vorzulegen, die belegen, dass die Leistungseinstellung zu Unrecht erfolgt sei, wie er behauptet. Das AMS hat dann über den Anspruch mit Bescheid abzusprechen. Wird die Rechtsentscheidung des AMS nicht geteilt, so kann der Beschwerdeführer dagegen eine Beschwerde einbringen (§ 56 Abs. 2 AlVG), womit die Sache sofern vom AMS keine Beschwerdevorentscheidung erfolgt - vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden ist.
Den möglichen Rechtsweg findet der Beschwerdeführer ausdrücklich in der Rechtsmittelbelehrung des vom AMS ergangenen Bescheides vom 26.11.2015. Die Ausstellung eines Feststellungsbescheides ist im Fall des Beschwerdeführers nicht zulässig, da für seine Sache in § 56 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG ein gesetzlich vorgegebenes Verwaltungsverfahren vorgesehen ist, für das die für den Beschwerdeführer zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS zuständig ist.
Es wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid zu Recht darauf verwiesen, dass gemäß § 56 Abs. 1 AlVG die regionale Geschäftsstelle des AMS ist für Leistungsansprüche nach dem Arbeitslosengesetz zuständig ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS entscheidet nach § 56 Abs. 2 AlVG das BVwG durch einen Senat, die Zuständigkeit des Bundesministers ist nicht vorgesehen.
Da das Bundesverwaltungsgericht somit im gegenständlichen Fall nicht zuständig ist, über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen des Bundesministers in Angelegenheiten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erhoben werden, zu erkennen, war die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Es wird darauf verwiesen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 26.11.2015 betreffend den Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet wurde und derzeit unter der Geschäftszahl W209 2119545-1 anhängig ist.
Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist darauf zu verweisen, dass eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
Im gegenständlichen Verfahren war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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