BVwG I403 2122384-1

I403 2122384-1Federal Administrative CourtApr 7, 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG I403 2122384-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2122384.1.00

Spruch

I403 2122384-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016, Zl. 1073469504-150668098, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, der christlichen Glaubensgemeinschaft anzugehören und Igbo zu sprechen. Er sei in Delta State geboren und Anfang Juni 2015 aus Nigeria ausgereist. Er habe damals einen nigerianischen Reisepass bei sich gehabt, dieser sei ihm aber in Österreich geraubt worden. Nach dem Fluchtgrund befragt erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater von Boko-Haram-Terroristen getötet worden sei. Man habe ihn rekrutieren wollen. Er habe sich aber geweigert und Unterkunft im St. Peters House gefunden, wo er einen Priester kennengelernt habe. Mit diesem Priester gemeinsam sei er dann auch nach Österreich gereist. Er habe das Geld dafür von einem Mädchen aus Österreich namens Anna geschickt bekommen, mit welcher er per Internet in Kontakt gestanden sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst getötet zu werden.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.01.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er gesund sei. Er erklärte, dass er in Borno State gelebt habe, genauer gesagt in Maiduguri. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge umfassende Fragen zu Maiduguri und Borno State gestellt. Der Beschwerdeführer wiederholte, befragt nach dem Fluchtgrund, dass er wegen Boko Haram ausgereist sei. Er würde ein Familienproblem haben. Durch dieses Problem sei sein Vater ums Leben gekommen, auch die Familie sei auseinandergerissen worden. Boko Haram habe gewollt, dass er für sie kämpfe. Befragt nach konkreten Vorfällen, meinte der Beschwerdeführer: "Da waren immer Kampf und Schüsse, die waren immer dort und wollten mich immer mitnehmen. Ich kann dazu überhaupt keine Details sagen, ich sollte halt mitmachen."

Nochmals befragt, was er mit Familienproblem gemeint habe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um Boko Haram handeln würde. Er habe Nigeria wegen der "Boko-Haram-Geschichte" verlassen. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten, dass seine Angaben unglaubwürdig seien.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde im Spruchpunkt IV. mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung in Nigeria ausgesetzt gewesen sei oder ausgesetzt sein könnte. Er habe in Österreich keine Verwandten, gehe hier keiner Arbeit nach und spreche nicht Deutsch. Bei einer Gesamtabwägung aller Interessen ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria gerechtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.02.2016 durch Hinterlegung zugestellt.

Dagegen wurde am 16.02.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle

a) in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid beheben,

b) dem Beschwerdeführer internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz gewähren,

c) in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens auftragen,

d) der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen,

e) in eventu eine mündliche Verhandlung ansetzen.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass er bei der Einvernahme nicht gut auf den zuständigen Referenten habe eingehen können. Er habe ihn nicht gut verstanden und daher nicht gewusst, was er ihm genau erzählen solle. Er wolle daher nun seinen Fluchtgrund näher darlegen. In der Beschwerde wurde konkret ausgeführt: "Im Februar 2015 wollten Boko-Haram-Leute meine Schwester vergewaltigen. Mein Vater ist dazwischen gegangen und daher wurde er auch in der Folge getötet. Da ich der älteste Sohn der Familie bin, wollten Freunde von mir, die ein Teil der Boko Haram sind, dass ich mich ihnen anschließe. Sie drohten mir, wenn ich das nicht tue, wird es mir so ergehen, wie meinem Vater. Ich bin daraufhin zwei Wochen im Busch bei ihnen gewesen und ich musste Waffen putzen und vorbereiten. Ich konnte von dort flüchten. Ich flüchtete eines Nachts, als ich ohne Leute von Boko Haram im Camp war und konnte zur nächstgelegenen Straße flüchten. Daraufhin lebte ich drei Monate bei dem Reverend in Maiduguri. Daraufhin flüchtete ich nach Europa. Wenn ich nach Nigeria zurückgehen müsste, würde ich weiter von Boko Haram bedroht werden, daher ersuche ich nochmals um Asyl."

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

Am 04.04.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der (spätestens) im Juni 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe Igbo und bekennt sich zum christlichen Glauben.

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2016 negativ entschieden wurde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer führt seit fünf Monaten eine Beziehung, besucht einen Deutschkurs und verkauft Zeitungen. Er ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

1.1.6. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.7. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kommt der Beschwerdeführer nicht aus Maiduguri und ist nicht von einer Verfolgung durch Boko Haram bedroht. Feststellungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Nigeria bewogen haben, können nicht getroffen werden. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

1.2.1. Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 9 bis 52 umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 14.07.2015) getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Von einer generellen Gefahr für alle Rückkehrer im Sinne einer Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte kann nicht ausgegangen werden. Die medizinische Versorgung in Nigeria ist mit Europa nicht zu vergleichen. Zahlreiche Krankenhäuser sind aber gut ausgestattet. Rückkehrer finden in den meisten Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein und sind von den Patienten selbst zu bezahlen. In der Regel sind alle geläufigen Medikamente erhältlich. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria aber auch eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

1.2.3. Unbestritten ist die Situation in Maiduguri, Hauptstadt des Bundesstaates Borno State, aufgrund der Terroranschläge von Boko Haram und der zahlreichen Flüchtlinge, die aus Furcht vor Boko Haram aus der Umgebung in die Stadt geflüchtet sind, äußerst prekär. So empfahl UNHCR im Oktober 2013 von einer Rückführung von Flüchtlingen nach Borno State Abstand zu nehmen (vgl. http://www.refworld.org/pdfid/526fcea47.pdf).

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2016.

2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.4. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria wegen Boko Haram verlassen zu haben, als unglaubhaft befunden, da es vage und unplausibel gewesen sei und der Beschwerdeführer zudem keinerlei Kenntnisse über seinen angeblichen Wohnort Maiduguri gehabt habe. In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen entsprechend der Einvernahme vor dem Bundesamt und führte ergänzend aus, dass nach dem Tod seines Vaters Freunde versucht haben würden, ihn für Boko Haram zu rekrutieren.

2.3.2. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2016 wiederholte der Beschwerdeführer, dass sein Vater bei einem Überfall der Boko Haram getötet worden sei und dass man ihn dann mit in ein Lager in den Busch genommen habe, aus dem er nach etwa zwei Wochen habe flüchten können. Er habe sich dann in einer Kirche versteckt, ehe er nach Österreich geflüchtet sei.

2.3.3. Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht irgendwelche Angaben zu seinem angeblichen Wohnort Maiduguri machen konnte bzw. dass die Angaben falsch waren. So erklärte er der erkennenden Richterin, dass es keine Vorwahl für Maiduguri geben würde, sondern dass dies von der Telefongesellschaft abhänge. Verschiedene Internetseiten berichten aber, dass die Vorwahl von Maiduguri +76 ist (vgl. http://telefonvorwahl.telcode.info/nigeria/maiduguri;

https://www.flightpedia.org/area-code/maiduguri-nigeria.html;

Zugriff jeweils am 06.04.2016). Selbst wenn man dies aber noch damit argumentieren könnte, dass der Beschwerdeführer nur Mobiltelefonnummern kennt, so erscheint es auch verwunderlich, dass der gläubige Beschwerdeführer, der angibt, jeden Tag zu beten, den Bischof von Maiduguri nicht nennen konnte, obwohl dieser seit 2009 im Amt ist (https://de.wikipedia.org/wiki/Bistum_Maiduguri; Zugriff am 06.04.2016). Ebenso erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht Hausa spricht, die Verkehrssprache in Maiduguri, wenn er in Maiduguri in die Schule gegangen ist. Die im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt am 19.01.2016 gestellten Fragen zu Maiduguri und zum Borno State konnten auch nicht überzeugend beantwortet werden. Es steht daher für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in Maiduguri wohnhaft war.

2.3.4. Auch das Vorbringen rund um Boko Haram erscheint unstimmig und widersprüchlich. So hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 19.01.2016 gegenüber dem Bundesamt erklärt: "Die Boko Haram haben mich verfolgt, die wollten, dass ich mit ihnen gemeinsam kämpfe, ich sollte rekrutiert werden [...] Da waren immer Kampf und Schüsse, die waren immer dort und wollten mich immer mitnehmen. Ich kann dazu überhaupt keine Details sagen, ich sollte halt mitmachen."

Dem Bundesamt ist in der Einschätzung zu folgen, dass dieses Vorbringen wenig überzeugend erscheint. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schmückt der Beschwerdeführer das Vorbringen aus und legt dar, dass Boko Haram seine Familie überfallen, seinen Vater getötet und ihn mitgenommen habe. Er konnte aber keine plausible Erklärung dafür liefern, welches Interesse Boko Haram daran haben sollte, einen Christen mitzunehmen. Dass es sich um Freunde von ihm gehandelt habe, wie er es im Beschwerdeschriftsatz ausführt, erwähnt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht mehr. Insgesamt bleibt das Vorbringen unschlüssig und vage. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, nach seiner Flucht aus dem Lager der Boko Haram Zuflucht in seiner Kirche gefunden zu haben, in der St. Patricks Catholic Church. Diese liege in der Lagos Road, in der er auch gelebt habe. Internetrecherchen ergeben aber, dass diese Kirche, die im Jahr 2011 durch einen Anschlag der Boko Haram zerstört worden war, in der Kashim Ibrahim Road liegt

(http://www.gcatholic.org/churches/africa/3006.htm; Zugriff am 06.04.2016). Es scheint, dass der Beschwerdeführer sich durch Internetberichte über den Anschlag auf diese Kirche "inspirieren" ließ, dass er tatsächlich aber niemals dort war. Es wäre auch verwunderlich, wenn der Beschwerdeführer monatelang in einer Kirche in der gleichen Straße Unterschlupf fand und dennoch keinen Kontakt zu seiner Familie aufgenommen haben würde. All diese Umstände, kombiniert damit, dass der Beschwerdeführer augenscheinlich nicht aus Maiduguri stammt, sprechen dafür, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient.

2.3.5. Selbst wenn man aber der Geschichte des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, wäre es dem Beschwerdeführer möglich, sich durch eine Ansiedelung im Süden, wo er als Igbo christlichen Glaubens zur Mehrheitsbevölkerung gehören würde, einer etwaigen Verfolgung durch Boko Haram zu entziehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde jedenfalls bestehen, da der Beschwerdeführer selbst angibt, oftmals in Onitsha gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer ist jung, ungebunden und gesund und besteht kein Grund zur Annahme, dass es ihm nicht möglich sein sollte, sich in jenen Gebieten, in denen Boko Haram nicht aktiv ist, eine neue Existenz aufzubauen, auch wenn er über keinen familiären Rückhalt verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.3.6. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist, wie bereits unter Punkt 2.3.5. (zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative) ausgeführt wurde, letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es ohne familiären Rückhalt schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen und gesunden Mann durchaus möglich. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; eine Verfolgung durch Boko Haram könnte durchaus unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung aufgrund der Religion gesehen werden, doch ist - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Maiduguri gelebt hat und dort Opfer von Boko Haram geworden war.

Zudem würde ihm selbst in diesem Fall - als Angehöriger der Volksgruppe der Igbo und als Christ - eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, da er sich im Süden des Landes niederlassen und sich so vor jeglichem Kontakt zu Boko Haram, die weiterhin nur im Norden des Landes - abgesehen von vereinzelten Anschlägen in den größten Städten des Landes - aktiv sind, schützen könnte. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Die Rückkehr nach Nigeria ist nicht unabhängig von der Region, aus der der Fremde stammt, zu beurteilen. So wurde für Teile Nigerias im Jahr 2013 der Ausnahmezustand verhängt und rief die UNHCR im Oktober 2013 dazu auf, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Der Beschwerdeführer stammt - entgegen seinen Ausführungen - aber nicht aus dieser Region und ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Norden bzw. Nordosten Nigerias erkennbar bzw. steht es ihm frei, sich im Süden des Landes niederzulassen.

Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des (etwaigen) Fehlens eines familiären Netzwerkes ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er gesund, jung und erwerbsfähig ist. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Besondere Umstände, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK erscheinen lassen würden, sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass er begonnen hat Deutsch zu lernen, dass er seit etwa fünf Monaten eine Beziehung führt und eine Zeitung verkauft. Dies vermag aber keine nachhaltige Integration darzulegen, welche nach einem Aufenthalt von einem halben Jahr auch kaum zu erwarten ist.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt - und wie bereits ausgeführt wurde, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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