G301 2121648-1•BVwG G301 2121648-1
G301 2121648-1Federal Administrative CourtApr 7, 2016
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung plus, Dauer,<br/>Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit
G301 2121648-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 30.03.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt am 02.02.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 05.12.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
2. Mit dem am 16.02.2016 beim BFA, RD Steiermark, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des ihm von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des oben genannten Bescheides. Die übrigen Spruchpunkte blieben unangefochten. Es wurde beantragt, das BVwG möge festellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und in weiterer Folge einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 oder § 57 AsylG 2005 erteilen; in eventu den Bescheid beheben und zur weiteren Entscheidung an das BFA zurückverweisen, sowie eine mündliche VErhandlugn durchführen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 18.02.2016 vom BFA vorgelegt.
4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 30.03.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). In der Verhandlung wurde die Ehegattin des BF als Zeugin einvernommen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Serbien zuletzt im März 2011 und reiste in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
Der BF ist seit XXXX mit XXXX (vormals XXXX), geb. XXXX, standesamtlich verheiratet. Die Ehegattin ist nach eigenen Angaben staatenlos und lebt seit 2005 in Österreich. Ihr wurde im Jahr 2006 in Bezug auf Serbien als Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt.
Der BF und seine Ehegattin habe die gemeinsame minderjährige Tochter XXXX, geb. XXXX in XXXX. Sie ist ebenfalls Asylberechtigte in Österreich. Der BF lebt mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter in XXXX im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin des BF ist erneut schwanger und erwartet im Juni 2016 eine weitere gemeinsame Tochter. Die Mutter und deren Lebensgefährte, die Großmutter, eine Tante und weitere entfernte Verwandte des BF leben ebenso in Österreich.
Der BF betreibt seit XXXX.2015 ein Gewerbe als Entrümpler und als Hausbetreuer und ist seitdem bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angemeldet. Der BF konnte aus dieser erlaubten Erwerbstätigkeit für die ersten drei Monate des Jahres 2016 ein durchschnittliches Monatseinkommen nachweisen, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegt.
Der BF hat zwar bislang noch keinen Deutsch-Integrationskurs besucht oder einen anderen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse vorgelegt, er verfügt aber über hinreichend gute Deutschkenntnisse, die ihm eine Kommunikation im Alltag problemlos ermöglichen.
Der BF verfügt in Österreich mittlerweile über private und soziale Kontakte. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge und Abrechnungen) sowie auf den überstimmenden und durchwegs glaubhaften Angaben der als Zeugin einvernommenen Ehegattin. In der mündlichen Verhandlung sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, am tatsächlichen Bestehen einer Ehe- und Familiengemeinschaft allenfalls zu zweifeln. Der BF und die einvernommene Zeugin haben in der mündlichen Verhandlung durchwegs einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
Die Feststellung zu den hinreichend guten Deutschkenntnissen beruht auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betreffend Rückkehrentscheidung. Gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 wurde keine Beschwerde erhoben, diese sind somit in Rechtskraft erwachsen.
Auch wenn Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides betreffend Frist für die freiwillige Ausreise nicht ausdrücklich angefochten wurde, so war auf Grund einer Gesamtbetrachtung des Beschwerdevorbringens und der vom rechtlichen Schicksal der Rückkehrentscheidung unmittelbar abhängenden Ausreiseverpflichtung dennoch davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Beschwerde (Bekämpfung der Rückkehrentscheidung) auch die Prüfung des Spruchpunktes IV. über die Frist für die frewillige Ausreise begehrt wird. Maßgeblich für die Beurteilung des Prüfungsumfanges nach § 27 iVm. § 9 VwGVG ist nämlich das begründete Beschwerdebegehren in seiner Gesamtheit.
Die Prüfung der vorliegenden Beschwerde beschränkt sich somit gemäß § 27 VwGVG auf die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Stattgebung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF hält sich nunmehr seit mehr als fünf Jahren (seit März 2011) durchgehend in Österreich auf.
Der BF ist seit Dezember 2015 mit einer asylberechtigten staatenlosen Staatsangehörigen (Staat ihres vorigen gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Asylzuerkennung war Serbien) verheiratet und lebt mit ihr und der gemeinsamen minderjährigen und ebenso asylberechtigten Tochter im gemeinsamen Haushalt.
Zwischen dem BF einerseits und seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter andererseits besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Bei der Beurteilung einer allfälligen Fortführung des Familienlebens auch im Falle einer verpflichtenden Rückkehr des BF nach Serbien war wesentlich zu berücksichtigen, dass der Ehegattin und Tochter des BF in Österreich in Bezug auf den gemeinsamen Herkunftsstaat Serbien Asyl zuerkannt wurde und ihnen damit in Österreich ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht zukommt (§ 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005). Überdies ist zu berücksichtigen, dass beide staatenlos sind. Schon auf Grund ihres Status als anerkannte Flüchtlinge in Österreich kann von der Ehegattin und der Tochter des BF eine Rückkehr und ein weiterer Aufenthalt in den gemeinsamen Herkunftsstaat Serbien zur Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens mit dem BF nicht ohne weiteres abverlangt werden.
Neben dem Bestehen eines aufrechten Familienlebens waren aber auch die umfassenden privaten Bindungen des BF in Österreich zu würdigen:
Der BF hat gleich zu Beginn seines Aufenthalts in Österreich zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. So hat der BF von Anfang an aus eigenem versucht, die deutsche Sprache zu erlernen, was ihm letztlich auch gelungen ist, obwohl er bislang keinen Deutschkurs besucht hat. Der BF ist derzeit auch aus eigenem in der Lage, durch seine erlaubte Erwerbstätigkeit als selbstständiger Gewerbetreibender ein wenn auch derzeit geringes, aber doch ein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, welches über der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Der BF verfügt mittlerweile auch über soziale Bindungen in Österreich, insbesondere in derzeitigen Wohnsitzgemeinde und auch in XXXX, wo zahlreiche Verwandte von ihm leben.
Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass der BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven familiären und privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So hat der BF gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche und familiäre Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und auch sonst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgebracht hat, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zum Entscheidungszeitpunkt bedeutet hätten.
Abschließend ist festzuhalten, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall des Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos aufzuheben.
3.2.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Die beschwerdeführende Partei hat zwar keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG vorgelegt (z.B. Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses oder allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau), er übt jedoch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit als selbstständiger Gewerbetreibender aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
Es war daher gleichzeitig festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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