BVwG W188 2103547-1

W188 2103547-1Federal Administrative CourtApr 6, 2016

Regest

besondere Härte, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,<br/>Gebührennachlass, Gerichtsgebühren, Mitwirkungspflicht,<br/>Pauschalkostenbeitrag, sachliche Unbilligkeit

Full text

BVwG W188 2103547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2103547.1.00

Spruch

W188 2103547-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des VEREINS XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 30.01.2015, Zahlen: XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 und § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX (folgend: LG) vom 07.04.2014, Zahl: XXXX, wurde der vom Beschwerdeführer (folgend: BF) am 28.02.2014 gemäß § 195 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idgF (StPO), eingebrachte Fortführungsantrag abgewiesen und dem BF gemäß § 196 Abs. 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,00 aufgetragen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung gemäß § 196 Abs. 1 StPO kein Rechtsmittel zustehe.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.05.2014, Zahl: XXXX, schrieb die Kostenbeamtin des LG namens dessen Präsidenten dem BF zu Handen seiner damaligen Rechtsvertretung die Zahlung des Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,00 sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin den Betrag iHv € 98,00, auf das näher bezeichnete Konto des LG bei sonstiger Einleitung des Exekutionsverfahrens vor. Der Zahlungsauftrag wurde am 20.08.2014 rechtskräftig und vollstreckbar.

3. Mit Schreiben vom 20.08.2014, Zahl: XXXX, übermittelte die Kostenbeamtin des LG der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht

XXXX (folgend: OLG) den rechtskräftigen Zahlungsauftrag zur Vollstreckung mit dem Hinweis, dass die Vertreterin der Antragstellerin zwischenzeitig die Vollmacht gekündigt habe.

4. Mit Mahnung der Einbringungsstelle vom 27.08.2014, Zahl: XXXX, wurde der BF ersucht, die bisher nicht bezahlten Gerichtsgebühren und Kosten im Betrag von € 98,00 binnen 14 Tagen ab Zustellung einzuzahlen, andernfalls mit gerichtlicher Zwangsvollstreckung vorgegangen werden würde.

5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (folgend: BG) vom 28.10.2014, Zahl: XXXX, wurde die Fahrnisexekution im Umfang der Kapitalforderung (Gerichtsgebühren und Kosten) iHv € 98,00 sowie der Kosten des Antrages iHv € 39,50 (Pauschalgebühr, Vollzugsgebühr Erhöhungsbetrag gemäß § 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 27.11.1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren [Gerichtsgebührengesetz - GGG], BGBl. Nr. 501/1984 idgF), sohin über einen Betrag von insgesamt € 137,50, bewilligt.

6. Mit an das OLG gerichtetem Schreiben vom 31.12.2014 teilten der Obmann und der Schriftführer des BF im Wesentlichen mit, dass die Zahlung der ungerechtfertigten Gerichtsgebühren und Kosten nicht möglich sei, zumal dies eine stille Zustimmung dazu bedeuten würde, dass aufgrund der gegen eine näher benannte Frau wegen der rechtswidrigen und fortgesetzten Zurückbehaltung eines "Vereinsspendensparbuches" erstattete Strafanzeige ein Verfahren geführt werde, obwohl weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Gericht Ermittlungen aufgenommen worden seien.

7. Mit Bescheid des OLG vom 30.01.2015, Zahl: XXXX, dem BF am 06.02.2015 zugestellt, wurde dem Antrag des BF auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) iHv € 137,50 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben. Begründend wurde nach Darlegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der für maßgeblich erachteten Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt, ein Nachlass komme nur in Betracht, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen so beschaffen seien, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühren für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Der BF habe es verabsäumt, die für den Nachlass erforderliche besondere Härte, insbesondere die Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögenslage, darzulegen. Da der BF bücherlicher Eigentümer der näher bezeichneten Liegenschaft sei, könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 137,50 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. Soweit sich der BF darauf berufe, dass die Gebührenforderung unbillig sei, weil eine wegen rechtswidrigen Verhaltens erstattete Strafanzeige weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Gericht bearbeitet worden sei, sei auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach in der Regel eine mit der Einbringung der Gerichtsgebührenforderung verbundene, die Behörde zum Nachlass berechtigende "besondere Härte" nicht allein aus Umständen abgeleitet werden könne, die die Entstehung der Gebührenpflicht möglicherweise als unbillig erscheinen ließen, weil § 9 Abs. 2 GEG nicht darauf abstelle, wieso es zur Gebührenvorschreibung gekommen sei, sondern darauf, ob die Einziehung eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen darstelle. Es könne zudem nicht einmal gesagt werden, dass selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr allein schon wegen ihres Unrechtsgehaltes eine "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen bedeuten müsse. Die Umstände, weshalb es zu der Gebührenvorschreibung gekommen sei, seien daher für das Nachlassverfahren ohne Relevanz, zumal nicht einmal ein Vorbringen, die Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, im Verfahren nach § 9 Abs. 2 GEG zu überprüfen sei. Dem Nachlassansuchen sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch dessen Obmann und dessen Schriftführer mit Schreiben vom 03.03.2015 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, der BF könne die vorgeschriebenen Gerichtskosten nicht bezahlen, weil dieser nicht Verfahrenswerber des geführten Verfahrens gewesen sei und dies dem Gericht und der Staatsanwaltschaft XXXX auch vorweg bekanntgegeben habe. Die Anzeige des BF an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 11.12.2013 sei bis heute nie unter dem Gesichtspunkt, dass der BF Opfer sei, behandelt worden. Der Zahlungsauftrag vom "28.10.2014" sei durch das Schreiben des BF vom 20.01.2015 auch klar angefochten worden, indem der BF (Verein) angegeben habe, dass seiner Meinung nach eine Bezahlung der vorgeschriebenen Kosten eine stille Zustimmung dazu bedeuten würde, dass ein Verfahren nach der Anzeige geführte worden sei, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei. Es widerspreche jeglichem Rechtsempfinden, dass eine Partei als Verfahrenswerber für ein Verfahren bezahlen müsse, in dem sie nicht Verfahrenswerber gewesen sei.

9. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2015 eingelangtem

Schreiben vom 11.03.2015, Zahlen: XXXX, legte der Präsident des OLG die Beschwerde und die wesentlichen Verfahrensakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.

Der BF ist aufgrund des rechtskräftigen Zahlungsauftrages vom 15.05.2014 sowie der Exekutionsbewilligung vom 28.10.2014 verpflichtet, den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2 StPO iHv € 90,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv €

8,00 sowie die im Zusammenhang mit der Fahrnisexekutionsbewilligung des BG vom 28.10.2014 aufgelaufenen Gebühren bzw. Kosten iHv € 39,50 zu zahlen.

Festgestellt wird, dass der BF zur Gänze bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX, Grundbuch BG XXXX, Katastralgemeinde XXXX, ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der Zahlungspflicht ergibt sich aus dem Zahlungsauftrag, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten.

Die Feststellung hinsichtlich des Eigentums an der Liegenschaft EZ XXXX, Grundbuch BG XXXX, Katastralgemeinde XXXX, ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten vorzufindenden Grundbuchsauszügen vom 11.12.2014 und vom 28.01.2015.

Nachdem der angefochtene Bescheid dem BF am 06.02.2015 zugestellt wurde und die Beschwerde am 05.03.2015 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, gilt diese als rechtzeitig erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Be-stimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/ Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Solange gemäß § 195 Abs. 1 StPO (Antrag auf Fortführung) die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn

1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde,

2. erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, oder

3. neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem

11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann.

Gemäß § 196 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung, gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu. [...] Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Gericht Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. [...] § 391 gilt sinngemäß.

Vorauszuschicken ist, dass der im vorliegenden Fall ua. vorgeschriebene Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2 StPO iHv €

90,00 in einem Verfahren nach der StPO zu entrichten und gemäß § 196 Abs. 2 leg. cit. die Bestimmung des § 391 StPO sinngemäß anzuwenden ist.

Die Bestimmung des § 391 Abs. 2 StPO ist eine auf die Kosten des Strafverfahrens abgestellte Spezialvorschrift, deren Anwendung der generellen Norm des § 9 Abs. 2 GEG vorgeht. Daraus folgt wiederum, dass der Ersatzpflichtige von Kosten eines Strafverfahrens die in § 391 Abs. 1 StPO umschriebenen Umstände nicht mit Erfolg zur Begründung eines auf § 9 Abs. 2 GEG gestützten Antrages ins Treffen führen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem § 9 Abs. 2 GEG in Ansehung von Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens jeder Anwendungsbereich entzogen wäre. Vielmehr sind durchaus Fallkonstellationen denkbar, in denen die Einbringung solcher Kosten eine besondere Härte darstellen kann, ohne dass deshalb die Voraussetzungen des § 391 Abs. 1 StPO vorliegen müssten (VwGH 18.10.2000, Zahl: 2000/17/0042). Den Justizverwaltungsbehörden kommt daher auch in Ansehung der Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens eine abstrakte Zuständigkeit zur Entscheidung über auf § 9 Abs. 2 GEG gestützte Anträge zu (vgl. VwGH 18.03.2002, Zahl: 2001/17/0176 und vom 29.03.2004, Zahl: 2003/17/0332).

Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 [GGG] idgF) oder ist die Einzie-hung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Fallbezogen liegt ein Antrag des BF auf Nachlass des mit Zahlungsaufforderung vorgeschriebenen Pauschalkostenbeitrages gemäß § 196 Abs. 2 StPO und daher (auch) ein im Justizverwaltungswege zu erledigender Antrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Fahrnisexekutionsbewilligung entstandenen Gerichtsgebühren und -kosten kein Nachlass gewährt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, Zahl:

2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, Zahl: 2010/16/0182).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, Zahl: 2007/16/0144). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, Zahl: 98/17/0180, 20.08.1996, Zahl: 96/16/0155).

Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, Zahl: 93/17/0265, vom 21.12.1998, Zahl:

98/17/0180, vom 18.03.2002, Zahl: 2001/17/0176; und vom 23.06.2003, Zahl: 99/17/0029).

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 29.09.2011, Zahl: 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10.04.1986, Zahl: 85/17/0147, 0148).

Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insoweit der BF vorbringt, dass er die vorgeschriebenen Gerichtskosten nicht bezahlen könne, weil er nicht Verfahrenswerber des geführten Verfahrens gewesen sei und dies dem Gericht und der Staatsanwaltschaft XXXX auch vorweg bekanntgegeben habe, ferner seine Anzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 11.12.2013 bis heute nie unter dem Gesichtspunkt, dass er Opfer sei, behandelt worden sei, weiters eine Bezahlung der vorgeschriebenen Kosten eine stille Zustimmung dazu bedeuten würde, dass ein Verfahren nach der Anzeige geführt worden sei, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei und es letztlich jeglichem Rechtsempfinden widerspreche, dass eine Partei als Verfahrenswerber für ein Verfahren bezahlen müsse, in dem sie nicht Verfahrenswerber gewesen sei, so gelingt es ihm damit nicht, derart außergewöhnliche Umstände darzutun, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit seinerseits durch die Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre. Es handelt sich hierbei vielmehr um Umstände, die jede in einer gleichen Situation wie der BF befindliche Person betreffen würden.

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte, somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen.

Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz geforderten besonderen Härte ausschlaggebenden Umstände gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. VwGH vom 29.10. 1998, Zahl: 98/16/0149). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den BF zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 9 GEG, E 15ff genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie weiterführende Literatur).

Im vorliegenden Fall hat der BF weder in seinem Antrag auf Nachlass vom 31.12.2014 noch im weiteren Verfahren und auch nicht in der Beschwerde hinreichend konkrete Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenslage gemacht und sich auch nicht näher darüber erklärt, warum er trotz des Eigentums an einer Liegenschaft, deren Wert im Übrigen auch nicht angegeben wurde, zahlungsunfähig sei und warum sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten für ihn noch immer eine besondere Härte darstellen würde. Für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz für eine besondere Härte geforderten Umstände wäre es notwendig gewesen, konkrete Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage und auch hinsichtlich des Wertes allfälliger Vermögensteile zu machen. Der BF hat es aber unterlassen, seine Vermögensverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend darzutun und ist damit der ihm obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht nicht entsprechend nachgekommen. Wie durch die oben erwähnte Judikatur erläutert, ist die Behörde nicht dazu verpflichtet, Erhebungen durchzuführen, wenn der BF in seinem Antrag die Umstände, auf die er die begehrte Nachsicht stützt, nicht angibt.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ferner zu entnehmen, dass (bereits) das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegensteht.

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist daher die Auffassung der belangten Behörde, eine besondere Härte bei der Einbringung der Gebühr liege im Hinblick auf die angeführten Eigentumsverhältnisse des BF an einer Liegenschaft nicht vor, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dem BF ist es letztlich nicht gelungen, im Verfahren darzutun, dass in seinem Fall Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Beurteilung führen hätten müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 9 GEG, E 106).

Die belangte Behörde hat dem Nachlassantrag des BF daher zu Recht nicht stattgegeben, die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden. Dazu ist anzumerken, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei den Gerichtsgebühren um Abgaben (siehe VwGH, 30.04.2003, Zahl: 2000/16/0086) handelt. Zu Steuervorschreibungen hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14.10.1987, VfSlg. 11.500, ausgeführt, dass diese "das genaue Gegenteil" einer Entscheidung über "civil rights" seien (siehe VwGH 26.06.2003, Zahl: 2000/16/0305).

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen (Fehlen eines substantiierten Vorbringens betreffend Einkommen, Schulden etc.) die Versagung des Nachlasses der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. VwGH 29.04.2013, Zahl: 2010/16/0182; 18.09.2007, Zahl: 2007/16/0144; 29.06.2006, Zahl: 2006/16/0021).

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