BVwG I401 2109459-1

I401 2109459-1Federal Administrative CourtApr 6, 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG I401 2109459-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2109459.1.00

Spruch

I401 2109459-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, nunmehr XXXX, ebendort, vertreten durch die 1A Steuerberatungs GmbH, Münchner Straße 26, 6130 Schwaz, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.06.2015, AZ: VII-AP1007-15/0088 (Beschwerde-vorentscheidung), betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach dem ASVG" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) teilte mit Schreiben vom 17.09.2014 der XXXX (im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nunmehr XXXX; in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) mit, dass die nicht fristgerechte Anmeldung des fallweise beschäftigten Dienstnehmers S. M. A. ein Meldeversäumnis darstelle, aber dieses Mal von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags abgesehen werde.

1.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin wegen der verspätet erfolgten Anmeldung des fallweise beschäftigten Dienstnehmers J. O. einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- vor.

2. Die belangte Behörde führte im Schreiben vom 14.04.2015 aus, die Beschwerdeführerin habe den Lohnzettel bzw. Beitragsgrundlagennachweis für M. P. verspätet vorgelegt, sehe jedoch in diesem Fall von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags ab.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- zu entrichten, weil sie den Lohnzettel für das Jahr 2014 für den Dienstnehmer J. R., der bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln sei, am 01.04.2015 nicht fristgerecht vorgelegt habe.

4. Gegen diesen Bescheid hat die steuerlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und diese - zusammengefasst - wie folgt begründet:

Die elektronische Übermittlung der gesamten Lohnzetteldaten sei durch einen Sendevorgang erfolgt. Die belangte Behörde habe den übermittelten Lohnzettel für M. P. zwar als verspätet eingebracht gewertet und diese Einbringung als erstmalige Erinnerung eingestuft, ihn jedoch nicht in die Berechnung des Beitragszuschlags einbezogen. Hingegen habe sie für den am selben Tag übermittelten Lohnzettel für R. J. ein Beitragszuschlag vorgeschrieben. Somit sei der verfahrensgegenständliche Meldeverstoß durch das gleiche Meldepaket der ELDA-Datenübermittlung erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, warum nicht von einem zusammenhängenden Meldeverstoß ausgegangen werde. Eine gesetzliche Grundlage für die Verwaltungspraxis, dass bei einer gemeinsam erfolgten Übermittlung der Jahreslohnzettel die Verspätung für den ersten Dienstnehmer "toleriert" werde, aber die verspätete Übermittlung der anderen Jahreslohnzettel jeder für sich ein eigenes Meldevergehen darstelle, bestehe nicht. Es sei unerklärlich, warum nicht die gesamte Meldung an diesem Tag als ein (zu ergänzen: nicht zu Sanktionen führendes) Meldevergehen gewertet werde. Der gegenständliche Meldeverstoß, für welchen mit selben Datum Nachsicht gewährt worden sei, stehe in einem engen zeitlichen (versäumter Stichtag) und sachlichen (verspätete Übermittlung der Jahreslohnzettel der Dienstnehmer für 2014) Zusammenhang.

Nach § 113 Abs. 3 ASVG gelte es bei der Festsetzung des Beitragszuschlages zwei Obergrenzern zu beachten, und zwar die Verzugszinsen und der Mehraufwand, der durch den konkreten Meldeverstoß verursacht worden sei. Da Beiträge nicht verspätet entrichtet worden seien, könnten keine Verzugszinsen anfallen. Der Mehraufwand, der entstanden sein soll, sei in der Bescheidbegründung nicht dargelegt worden. Der belangten Behörde seien durch die verspätete Übermittlung des Lohnzettels für R. J. keine Kosten erwachsen.

5. Mit Schreiben vom 29.04.2015 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldung geführt hätten, und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie zur Begleichung des verhängten Beitragszuschlags nicht in der Lage sei bzw. sie dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.

6. In der Stellungnahme vom 09.05.2015 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es sich bei dem Schreiben bezüglich der Rückäußerung um ein reines, auf einer Mustervorlage basierendes Schreiben handle und die belangte Behörde nicht bereit sei, sich mit dem Inhalt der Beschwerde auseinanderzusetzen. Es werde daher der Antrag gestellt, keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Beschwerde sofort dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.06.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Beitragsgrundlagennachweis bis zum 28.02.2015 hätte übermitteln müssen, diesen jedoch erst am 01.04.2015 per ELDA - und damit verspätet - übermittelt habe.

Damit lägen - unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführerin - Meldeverstöße im Sinne des § 113 Abs. 4 ASVG vor. Im gegebenen Fall seien die Beitragsgrundlagennachweise für zwei Dienstnehmer verspätet übermittelt worden. Die belangte Behörde habe bei einem dieser Meldeverstöße auf die Verhängung eines Beitragszuschlags verzichtet, dennoch lägen zwei Meldeverstöße vor.

Die belangte Behörde setze zur Bearbeitung der verspätet übermittelten Beitragsgrundlagennachweise mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn durchschnittlich brutto € 26,57 (Stand: 2015) betrage, wobei der reine Verwaltungsaufwand für deren Bearbeitung und die damit im Zusammenhang stehende Beitragsgrundlagenermittlung im Einzelfall nicht feststellbar sei, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könnten. Der durchschnittliche zeitliche Aufwand liege bei drei Stunden pro Fall, woraus sich - basierend auf dem Stundenlohn - ein Verwaltungsmehraufwand von € 79,71 (= 26,57 x 3 Std.) ergebe. Da die gesetzlich normierte Grenze gemäß § 113 Abs. 4 ASVG mit dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage höher als der Verwaltungsmehraufwand sei, könne als Obergrenze für den Beitragszuschlag nur der Mehraufwand in der Höhe von € 79,71 pro Dienstnehmer vorgeschrieben werden. Im gegenständlichen Fall betrage der Strafrahmen bei der Bemessung des Beitragszuschlags zwischen €

0,-- und dem Verwaltungsmehraufwand als zweite Obergrenze von €

159,42 (= € 79,71 x 2).

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergäben sich weder Rechtfertigungs- noch Milderungsgründe für die verspätete Übermittlung der Lohnzettel. Die Beschwerdeführerin habe zwei Mal die rechtzeigte Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise unterlassen. Die belangte Behörde habe in einem dieser Fälle, nämlich den Dienstnehmer M. P. betreffend, auf die Verhängung eines Beitragszuschlags verzichtet. Der verhängte Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- sei daher gerechtfertigt und mangels Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auch angemessen.

8. Mit Schriftsatz vom 25.06.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung.

Im Wesentlichen wiederholte sie die in der erhobenen Beschwerde getätigten Ausführungen. Darüber hinaus brachte sie - zusammengefasst - vor, dass es sich bei den angeführten Kosten als Mehraufwand der belangten Behörde für die Bearbeitung in der Höhe von € 79,71 pro Dienstnehmer um eine unbewiesene Behauptung handle. Im anhängigen Fall seien die Meldungen selbstständig, ohne Aufforderung und Überwachung durch die Beschwerdeführerin am 01.04.2015 per ELDA-Online an die belangte Behörde übermittelt worden. Die Festsetzung des Zuschlagsbescheides sei am 18.04.2013 (gemeint: 14.04.2015) durch einen "automatischen" Bescheid erfolgt. Sollte die Zeitangabe der belangten Behörde stimmen, dass pro Dienstnehmer ein Verwaltungsmehraufwand von drei Stunden pro Mitarbeiter anfalle, so sollten die Arbeitsabläufe bei ihr optimiert werden. Im vorliegenden Fall habe der Zeitaufwand ca. sechs Stunden betragen, um diese zwei Meldevergehen zu bearbeiten. Wie die Darstellung der belangten Behörde erkennen lasse, seien nur statistische Werte herangezogen worden, die niemals stimmen könnten. Würde der Aufwand wirklich so viele Stunden pro "Fall" betragen, dann stelle sich die Frage, wie viele Dienstnehmer die belangte Behörde beschäftigen müsse, um all das zu bewältigen. Mit der derzeit vorhandenen Mitarbeiterzahl wäre das niemals zu erledigen. Die im Bescheid angeführten Kosten könnten daher nicht angefallen sein. Die Beschwerdevorentscheidung sei von irgendwelchen Schätzungen ausgegangen und somit rechtswidrig.

9. Der Vorlageantrag, die Beschwerdevorentscheidung und der Verwaltungsakt der belangten Behörde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

10. Da Zweifel über das Vollmachtverhältnis bestanden, legte die steuerliche Vertretung nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 22.07.2015 die ihr durch die Beschwerdeführerin am 18.12.2013 erteilte Vollmacht offen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde schrieb der Beschwerdeführerin für die nicht fristgerechte Anmeldung des (fallweise beschäftigten) Dienstnehmers S. M. A. keinen Beitragszuschlag, jedoch für die Verletzung der Anmeldeverpflichtung betreffend den (fallweise beschäftigten) Dienstnehmer J. O. einen solchen in der Höhe von €

40,-- vor.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin die Lohnzettel für das Jahr 2014 für die beiden Dienstnehmer M. P. und R. J. nichts bis Ende Februar 2015, sondern erst am 01.04.2015 mittels elektronischer Datenfernübertragung an die belangte Behörde und damit verspätet übermittelt.

1.3. Von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags für die nicht rechtzeitige Vorlage des Lohnzettels für den Dienstnehmer M. P. hat die belangte Behörde Abstand genommen.

1.4. Für die Erhebung und Bearbeitung des verspätet übermittelten Lohnzettels entstand der belangten Behörde ein durchschnittlicher Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von (brutto) € 79,71.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

2.1. Die verspätete Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise für die beiden Dienstnehmer M. P. und R. J. und auch der Verzicht auf die Vorschreibung eines Beitragszuschlages für den ersten Dienstnehmer ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

2.2. Dass es sich bei der sanktionierten, auf die unterbliebene Übermittlung des (zweiten) Lohnzettels zurückzuführende Meldepflichtverletzung um einen wiederholten Meldeverstoß innerhalb von zwölf Monaten handelt, basiert auf dem Vorbringen der belangten Behörde und blieb von der Beschwerdeführerin ebenfalls unwidersprochen.

2.3. Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes folgt aus der unbestritten gebliebenen Begründung der Beschwerdevorentscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9, zu denen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages (gemäß Z 5 leg. cit.) nicht zu zählen sind, und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

3.2.2. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

3.2.3. Zu klären ist zunächst, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im

Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die

Beschwerdevorentscheidung".

Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Da in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 40,--.

3.2.4. Die Beschwerdeführerin übermittelte die Lohnzettel für die Dienstnehmer M. P. und R. J. nicht bis 28.02.2015, sondern erst am 01.04.2015 und somit verspätet.

Damit liegen - abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin zwei Anmeldungen zur Sozialversicherung nicht rechtzeitig vornahm, wobei für einen dieser Meldeverstöße ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- vorgeschrieben wurde - zwei Meldeverstöße gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vor. Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) festsetzen.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg.: "kann") also auch der Höhe nach (arg.: "bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage") im Ermessen der Behörde (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261; vom 17.10.2012, 2009/08/0232; u.a.).

Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz keine vor.

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2003) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).

Weiters darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.

Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, § 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung der sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0076).

Für seine Vorschreibung kommt es daher nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).

3.2.5. Umgelegt auf den Beschwerdefall ergibt sich, dass eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, mit dem die belangte Behörde einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- vorgeschrieben hat, nicht ersichtlich ist.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage, die sich im Jahr 2015 auf € 155,-- belief und im Jahr 2016 € 162,-- beträgt (vgl. BGBl. II Nr. 288/2014 und BGBl. II Nr. 417/2015: jeweils § 1 Z 2), somit € 1.550,-- bzw. €

1. 620,--, zulässig.

Wendet man als zweite Grenze auch den verursachten Verwaltungsmehraufwand im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung an, so wäre der Beitragszuschlag mit € 79,71 je Dienstnehmer begrenzt, da Verzugszinsen auf Grund der - unbestritten - erfolgten Entrichtung von Beiträgen naturgemäß nicht anfallen können.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass (infolge der verspäteten Anmeldung von zwei Dienstnehmern zur Sozialversicherung) Meldeverstöße der Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,-- bereits sanktioniert wurden und es sich verfahrensgegenständlich um die verspätete Übermittlung von zwei Beitragsgrundlagennachweisen handelt, kann in der Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,-- kein Ermessensmissbrauch gesehen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder Ausführungen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen getätigt hat, welche eine weitere Herabsetzung rechtfertigen könnten.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Übermittlung der Lohnzetteldaten für die beiden Dienstnehmer sei durch einen Sendevorgang am selben Tag erfolgt und es liege daher nur ein Meldeverstoß vor, ist die ständige zu § 113 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach "der klare gesetzliche Wortlaut die Betrachtung eines mehrere Dienstnehmer betreffenden Meldeverstoßes als eine "Einheit" - mit nur einmaliger Vorschreibung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung - nicht zulässt." (vgl. das Erk. des VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077).

Im Hinblick auf die in der Beschwerde und im Vorlageantrag dargelegten Ausführungen, wonach es sich bei den von der belangten Behörde angeführten Bearbeitungskosten für den Mehraufwand pro Dienstnehmer in Höhe von € 79,71 um eine (bloß) unbewiesene Behauptung handle, der Verwaltungsmehraufwand im vorliegenden Fall mit ca. drei Stunden pro Mitarbeiter (gemeint: pro "Fall") nur einen unrichtigen statistischen Wert darstellen könne und sohin die im bekämpften Bescheid angeführten Kosten unrichtig seien, vielmehr der belangten Behörde durch die ohne Aufforderung und Überwachung, wenn auch verspätet, erfolgte Übermittlung der Lohnzettel am 01.04.2015 durch die Beschwerdeführerin keine Kosten erwachsen sein können, ist festzuhalten, dass mit dieser Argumentation der mit der verspäteten Übermittlung der Lohnzettel verbundene Verwaltungsmehraufwand der belangten Behörde, der sich in dem von ihr angeführten Personal- und Zeitaufwand sowie Stundenlohn manifestiert und dem ordnungsgemäßen Funktionieren der (Sozial) Versicherung geschuldet ist, nicht widerlegt wird. Die richtige und rechtzeitige Meldung und Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise der bei einem Dienstgeber bzw. der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmer ist für die Durchführung und das Funktionieren der Versicherung notwendig und unerlässlich. Der Sozialversicherungsträger ist darauf angewiesen, dass ihm die Lohnzettel bzw. Meldungen richtig, vollständig ausgefüllt und termingerecht zukommen (und die Beiträge ordnungsgemäß abgeführt werden).

Als Anhaltspunkt dafür, dass der dargelegte Verwaltungsmehraufwand von € 79,71 je Dienstnehmer als nicht erhöht zu qualifizieren ist, ergibt sich aus § 113 Abs. 2 ASVG, wonach bei unterbliebener Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt im Fall der Betretung grundsätzlich ein pauschalierter Beitragszuschlag, der sich aus einem Betrag von € 500,-- pro Person, die anzumelden gewesen wäre, als Pauschalersatz für die Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers (und einem Teilbetrag in der Höhe von € 800,-- für den Prüfeinsatz) zusammensetzt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorzuschreiben ist.

Da in der Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von €

40,-- ein Ermessensmissbrauch nicht gesehen werden kann und dieser Betrag als angemessen zu werten ist, um die Beschwerdeführerin in Zukunft dazu anzuhalten, ihrer Meldepflicht rechtzeitig nachzukommen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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