W202 1428106-2•BVwG W202 1428106-2
W202 1428106-2Federal Administrative CourtApr 5, 2016
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung
W202 1428106-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015, IFA-Zahl 820513610/1483441, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 27.04.2012 Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er zu Protokoll, dass er in Afghanistan Reporter, Koordinator und Dolmetscher gewesen sei. Auf Grund von Problemen wegen Geld mit dem Partner seines Bruders sei es zu Streitigkeiten gekommen, wobei sein Bruder plötzlich verschwunden sei. Der Beschwerdeführer sei von den Leuten des Partners angegriffen worden, er habe entkommen können und sei dann aus Angst, getötet zu werden, geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von dem Partner seines Bruders und dessen Leuten getötet zu werden.
Am 11.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:
Frage: Sie wurden am 27.04.2012 zu Ihren Personalien, Ihrem Fluchtweg und
Fluchtgrund einvernommen. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen?
Antwort: Ja. Ich habe nur die Wahrheit gesagt.
Frage: Haben Sie Dokumente, Beweismittel oder Unterlagen, die Sie noch nicht im
Zuge der ersten Einvernahme vorgelegt haben?
Antwort: Ich habe einige Dokumente. Ich werde alles vorlegen. Nur noch ein Satz
zur letzten Frage. Bei der Erstbefragung hat die Dolmetscherin einiges
zusammengefasst. Bei der Rückübersetzung sagte sie zu mir, dass ich
alles bei der nächsten Einvernahme ausführlich schildern kann.
VL: Sie werden nun nach persönlichen Daten gefragt. Ihre Antworten sind
verbindlich! Führen Sie Ihren vollen Namen an!
Antwort: XXXX .
VL: Führen Sie Ihren Familienstand an!
Antwort: Ledig, aber ich bin verlobt.
Frage: Führen Sie den Namen Ihrer Verlobten an!
Antwort: Fahima.
VL: Führen Sie Ihr Geburtsdatum an!
Antwort: XXXX . Ich bin jetzt 22 Jahre alt. XXXX .
Frage: Führen Sie Ihr Geburtsdatum in der Shamsi-Zeitrechnung an!
Antwort: Leider, das kann ich nicht.
Frage: Wie können Sie dann den XXXX als Ihr Geburtsdatum angeben?
Antwort: Bei uns in Afghanistan gibt es nur die Shamsi-Zeitrechnung. Hier in Europa
gibt es nur die christliche Zeitrechnung. Ich weiß, dass dieses
Geburtsdatum in der gregorianischen Zeitrechnung richtig ist. Ich habe
auch in Afghanistan für internationale Truppen gearbeitet. Damals führte
ich auch immer dieses Geburtsdatum.
VL: Es ist offensichtlich, dass Ihnen Ihr tatsächliches Geburtsdatum nicht
bekannt ist. Demzufolge wird Ihr Geburtsdatum auf den XXXX
geändert.
Frage: Haben Sie jemals eine Schule besucht?
Antwort: Ja.
Frage: Wann haben Sie eine Schule besucht?
Antwort: Ich bin EDV-Ingenieur. Hardware-Spezialist.
Frage: Wann haben Sie eine Schule besucht?
Antwort: In Afghanistan herrschte Krieg und Unsicherheit. Deshalb ist ein
ununterbrochener Schulbesuch nicht möglich. Ich habe sieben oder acht
Jahre ununterbrochen die Schule besucht. Danach war der Schulbesuch
nicht mehr so regelmäßig. Ich kann aber sagen, dass ich im Jahr 2000 die
Schule abgeschlossen habe. Danach habe ich mehrere verschiedene
Fachkurse besucht.
Frage: Welche Schule haben Sie besucht?
Antwort: Die Schule hieß Schule XXXX .
Frage: Welche Fachkurse haben Sie besucht?
Antwort: Das waren mehrere Kurse, die jeweils ca. einen Monat dauerten. Unter
anderem einen Sprachkurs Dari, einen Grammatikkurs, Mathematik.
Sprachkenntnisse allgemein.
Frage: Haben Sie noch weitere Kurse besucht?
Antwort: Ich habe meine Abendschule beendet. Dann habe ich angefangen zu
studieren. Das war am Institut für Strom und EDV.
Frage: Wo befinden sich die Beweismittel, die Sie vorlegen wollen?
Antwort: Die habe ich hier.
ASt.: Ich will gerne den ersten Zettel wieder haben, da stehen die Daten drauf.
Ich war länger unterwegs.
Frage: Woher haben Sie diese Beweismittel?
Antwort: Ich habe regelmäßig meine Dokumente, Bestätigungen, Unterlagen und so
weiter unter meiner mailadresse gespeichert. Ich habe verschiedene
mailadressen und einen webblog. Als ich in Österreich war, waren einige
dieser mailadressen blockiert oder nicht mehr aktiv. Eine mailadresse war
nach wie vor zum Glück aktiv und ich habe hier alles ausgedruckt.
Frage: Leben Angehörige in Afghanistan?
Antwort: Ja. Mein Bruder war in Afghanistan. Wo er sich jetzt befindet weiß ich nicht.
Frage: Wie viele Geschwister haben Sie?
Antwort: 2 Schwestern und drei Brüder. Ein Bruder von mir ist verschollen. Er wurde
entführt. Eine Schwester ist auch bereits verstorben.
Frage: Wo leben Ihre Eltern?
Antwort: Mein Vater wurde in Mazar-e Sharif wegen einem Grundstücksstreit
getötet. Es handelte sich um 5.300 Jarib Felder. Meine Mutter ist auch
verstorben.
Frage: Wann wurde Ihr Vater getötet?
Antwort: Mein Vater hatte Probleme mit seinen Brüdern. Es handelte sich um die
Felder, die man geerbt hatte. Sein Onkel väterlicherseits hat ihn
umgebracht. Er hat damals für General Dostum XXXX gearbeitet.
Das alles ist im Jahr 1372 oder 1373 passiert.
Frage: Wurde der Mord an Ihrem Vater gerächt?
Antwort: Nein. Es war nicht möglich und wir wollten auch keine Rache. Mein Vater
war der älteste Sohn meines Großvaters. Deshalb war er eigentlich
zuständig für die gesamten Felder. Er hat schon alles richtig geführt und
ca. 53 Leute waren beteiligt an diesen 5300 Jarib Felder. Dann gab es aber
ernsthafte Probleme mit dem Onkel meines Vaters. Nach dem Tod meines
Vaters wollte mein Onkel bei der Trauerzeremonie dabei sein. Er ist sogar
gekommen. Meine Mutter war sehr wütend und nannte ihn Mörder. Dieser
Streit ging so weiter. Mein Bruder ist aber der älteste Sohn meines Vaters
und nicht ich. Theoretisch hätte er diesen Streit weiterführen müssen. Wir
wollten das aber nicht, er wollte es auch nicht. Wir waren sowieso sehr
schwach und der Onkel meines Vaters stark.
Frage: Wann ist Ihre Mutter verstorben?
Antwort: Ca. drei Jahre nach dem Tod meines Vaters.
Frage: Wer hat Sie großgezogen?
Antwort: Die Familie bleibt dort immer einfach zusammen. Mein älterer Bruder war
verheiratet. Nach dem Tod meiner Eltern war ich bei ihm und seiner Frau.
Beide haben sich um alles gekümmert.
Frage: Führen Sie die Namen und das Alter Ihrer Brüder!
Antwort: XXXX , er ist 32 Jahre alt. Ungefähr. Wir sind insgesamt zu
dritt. Der andere XXXX . Er ist 25 Jahre alt. Er ist verschollen.
Frage: Wo lebt Ihr Bruder XXXX ?
Antwort: In Mazar-e Sharif. Wir waren zusammen. Ich war bei ihm.
Frage: Haben Sie derzeit Kontakt zu Ihrem Bruder XXXX ?
Antwort: Mein anderer Bruder wurde entführt. Danach hat mein älterer Bruder
gemeint, dass er auch in Gefahr ist. Er meinte, dass er eine Familie hat und
an alle denken muss. Aus diesem Grund hat er Mazar-e Sharif verlassen.
Ich weiß, dass er nach Kabul gereist ist. Einige Zeit hatte ich sogar eine
Telefonnummer von ihm. Dann habe ich aber jede Spur verloren. Ich bin in
Mazar-e Sharif geblieben. Ich habe die Entführung meines Bruders bei den
Behörden angezeigt. Ich habe versucht, irgendeine Spur von meinem
verschollenen Bruder zu finden. Dieser Versuch von mir war dann aber
problematisch. Es ist ein Vorfall passiert und dann war ich persönlich dort
in Gefahr.
Frage: Was arbeitete Ihr Bruder XXXX ?
Antwort: Mein Vater war von Beruf Geschäftsmann und außerdem hatte er eine
Autowerkstatt. Nach dem Tod meines Vaters hat mein Bruder XXXX alles weitergeführt. Als Geschäftsmann hat er nicht groß gehandelt.
Er hat die Waren in kleinen Mengen gekauft und verkauft.
Frage: Wann hat Ihr Bruder XXXX Mazar-e Sharif verlassen?
Antwort: Nach dem Tod meines Vaters war mein älterer Bruder zuständig für diese
Felder. Er hatte mit 53 Leute zu tun. Eines Tages hat man meinen Bruder
auf dem Weg nach Hause oder auf dem Weg zur Arbeit angegriffen. Dann
kam es zu der Entführung meines anderen Bruders. Darauf fühlte sich
XXXX in Gefahr. Er machte sich vor allem Sorgen um seine
eigene Familie. Sofort danach ist er nach Kabul geflüchtet.
Frage: Wie lange haben Sie sich nach der Flucht Ihres Bruders XXXX
noch in Mazar-e Sharif aufgehalten?
Antwort: Ich bin in Mazar-e Sharif wegen meinem verschollenen Bruder geblieben.
Ich wollte ihn unbedingt finden. Ich wollte etwas für ihn tun. Einmal am
Abend war ich auf dem Nachhauseweg. Da gab es vorne ein Auto Toyota
Corolla. Ein Mann hat zu mir gesagt, dass ich eine Minute warten soll. Er
würde mit mir kurz etwas besprechen. Ich bin stehen geblieben. Dann habe
ich gesehen, dass der Mann unter seiner Jacke einige Waffen Marke
Markarov versteckt hatte. Dann hatte ich natürlich Angst und bin sofort
davon gelaufen. Diese Männer haben mich verfolgt. Jemand hat mit der
Waffe auf meinen Hinterkopf geschlagen. Ich war auf dem Boden und fast
bewusstlos. Ich habe nur soviel mitbekommen, dass in meiner Nähe eine
Straßenlaterne oder ein Telefon-, Strommasten war. Ich habe den Masten
festgehalten, damit mich die Männer nicht mitnehmen können. Wir alle
waren natürlich laut. Die Passanten haben sich versammelt und die
Männer sind geflüchtet. Nach diesem Vorfall bin ich nicht mehr lange in
Mazar-e Sharif geblieben. Vielleicht noch eine Woche.
Frage: Von wie vielen Männern wurden Sie angegriffen?
Antwort: Drei Männer. Ein Mann war der Fahrer.
Frage: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
Antwort: Es gab einen Grundstücksstreit zwischen meinem Vater und seinen
Brüdern. Mein Vater war der älteste Sohn seines Vaters. Er war eigentlich
der Haupterbe. Mein Vater hat aber sich selbst finanziert. Er hatte dieses
Geschäft eröffnet. Er machte große finanzielle Fortschritte. Er war beruflich
sehr erfolgreich. Er kaufte in Mazar-e Sharif ein Haus, in dem wir alle
wohnten. Und er brauchte eigentlich das Erbe nicht um zu Überleben.
Er
war sowieso finanziell unabhängig. Mein Vater hat aber diese 5.300 Jarib
Felder bekommen und geführt. Insgesamt 53 Leute waren daran beteiligt.
Mein Vater hat damals um behördliche Genehmigungen angesucht.
Damals war Najibullah an der Macht. Mein Vater hat fast alle
Genehmigungen bekommen. Es fehlte nur mehr eine Genehmigung des
Ministerrates. Dann kam es zu Unruhen in Afghanistan. Das Regime von
Najibullah gestürzt. Es kam General Dostum an die Macht. Dostum war im
Norden von Afghanistan ein König. Er hatte dort die absolute Macht.
Mein
Vater hat versucht, diese letzte Genehmigung von Dostum zu bekommen.
Dostum meinte aber, dass es um sehr viele große Felder geht und er
würde nicht genehmigen können, dass alles meinem Vater gehört. Er wollte
nur die Genehmigung für gewisse Teile dieser Felder ausstellen.
Dieser
Streit ging einfach weiter. Die politische Lage in Afghanistan war absolut
instabil. Es herrschte fast ein Bürgerkrieg in Afghanistan.
VL: Führen Sie Ihren persönlichen Fluchtgrund an!
Antwort: Ich habe noch sehr viel zu erzählen. Ich habe noch nichts über meine
Reportertätigkeit und das Dolmetschen gesagt. General Dostum war
Usbeke. Unter ihm wurden die Usbeken bevorzugt. Wir waren Tadjiken und
Dari sprechend. Unter anderem aus diesem Grund haben wir diese Felder
nicht bekommen. Die Zeit ist vergangen, bis Karzai an der Macht war.
Mein
Bruder ist nach Kabul gereist und hat dort die ganze Vorgeschichte
geschildert. Er wollte diese Felder zurückbekommen. Die neue Regierung
in Afghanistan hat alles überprüft und bestätigt, dass uns diese Felder
gehören. Mein Bruder ist mit dieser Bestätigung nach Mazar-e Sharif
zurückgekehrt und hat versucht, dort unsere Felder zurückzubekommen.
Der Landeshauptmann von Balkh, Ata Mohammad, war aber dagegen. Er
und seine Männer hatten dort eine Grundstückmafia und er wollte natürlich
nicht so viele Felder verlieren. Unsere Grundstücke waren sehr, sehr
wertvoll. Sie sind jetzt im Zentrum von Mazar-e Sharif und die Grundstücke
sind dort sehr teuer. Ata Mohammad hat genehmigt, dass wir 5.300 Jarib
Felder außerhalb von Mazar-e Sharif bekommen. In einem Distrikt namens
XXXX , haben wir diese Felder bekommen. Besonders
wertvoll waren die aber nicht und sie waren außerhalb der Stadt. Aber wir
haben etwas bekommen. Wir haben sehr viel verloren, aber wir hatten
irgendetwas. Mein Onkel väterlicherseits hat uns aber nicht in Ruhe
gelassen. Er wollte sogar diese Felder. Dieser Streit ging weiter. Dann kam
es zur Entführung meines Bruders.
Frage: Wann wurde Ihr Bruder entführt?
Antwort: Das war im Jahr 2005 oder 2006. Mein Onkel wollte einen Teil der
Grundstücke. Er hatte vielleicht Recht. Das Problem waren aber seine
Söhne. Jeder einzelne Sohn wollte auch einen Teil der Grundstücke.
Mein
Bruder war natürlich dagegen. Mein Bruder meinte, dass diese
Grundstücke konkret 53 Leuten gehören. Aufgrund dieses Streits vermute
ich, dass mein Bruder von meinem Onkel entführt wurde. Ganz sicher kann
ich mir aber nicht sein. Aber alle Tatsachen deuten darauf hin, dass mein
Onkel dahinter steckt.
VL: Erklären Sie Ihre Aussage: Diese Grundstücke gehörten konkret 53
Leuten?
Antwort: Mein Vater hatte damals diese 5300 Jarib Felder für insgesamt 53
Personen gekauft. Diese Personen sind entweder Verwandte, Familie oder
Freunde meines Vaters. Sie kamen damals zu meinem Vater und sagten,
dass wir ursprünglich vom Norden Afghanistan sind, hier aber keine
Grundstücke besitzen. Jede Person gab meinem Vater ein wenig Geld.
Und mein Vater hat alles koordiniert. Letztendlich hat mein Vater die
Grundstücke gekauft. Nach dem Tod meines Vaters hat mein Bruder diese
Geschäfte weitergeführt.
Frage: Hat Ihr Vater bzw. Bruder von den 53 Personen so eine Art Pacht
bekommen?
Antwort: Ja. Das ist richtig. Mein Vater hatte einen Finanzberater, der auch einer
von den 53 Personen war. Diese beiden Personen haben alle Probleme
gelöst und alles unter Dach und Fach gebracht.
VL: Führen Sie Ihren Fluchtgrund weiter aus!
Antwort: Ich war damals in Mazar-e Sharif als Fernsehreporter tätig.
Aufgrund
meiner Tätigkeiten habe ich einige Persönlichkeiten in Mazar-e Sharif
kennengelernt. Eine dieser Persönlichkeiten war XXXX . Er
war der Leiter von Estinaf. Das ist eine juristische Abteilung der
Sicherheitsdirektion des Landes. Er war gegen Ata Mohammad. Ich habe
einmal XXXX erzählt, dass meine Familie wegen dieser Grundstücke
so benachteiligt wurde. Ata Mohammad hat auf unseren wertvollen
Grundstücken Häuser gebaut und uns dafür einige nicht wertvolle
Grundstücke außerhalb der Stadt gegeben. XXXX meinte, dass ich
ihm alle Unterlagen zur Verfügung stellen soll, damit er beweisen kann,
dass Ata Mohammad nicht ganz fair arbeitet und dass sein System korrupt
ist. Ich habe damals für das Fernsehen berichtet, dass XXXX einen Lkw beladen mit Wein entdeckt hat. Er hat mich
persönlich angerufen und mich gebeten, dass ich darüber berichte.
Ich
habe gemeinsam mit einem Kameramann gemacht. Mein Kameramann ist
jetzt auf der Flucht in der Ukraine. XXXX hat alles gemacht, um zu
beweisen und zu zeigen, dass Ata Mohammad und seine Männer korrupt
sind. Zum Beispiel hat er bewiesen, dass XXXX und XXXX ,
zwei enge Freunde von Ata Mohammad, sehr korrupt sind. Dann kam es
zu dieser Entdeckung mit dem Wein. Das war ein weiterer Beweis. Nach
diesem Fernsehbericht wurden wir beide bedroht. Mein Kameramann ist
geflüchtet und ich blieb zu Hause. Für ein, zwei Monate hat mich
XXXX unterstützt. Aber eine Weiterarbeit als Fernsehreporter war
nicht mehr möglich. Ich habe angefangen, als Dolmetscher zu arbeiten.
Frage: Wann wurde der Bericht über den Lkw gesendet?
Antwort: Das war im 06. oder 07. Monat 2009. Ich habe ausführlich darüber
berichtet. Als XXXX zum Mittagsgebet gegangen ist, haben wir dann
alles auch ausführlich mit der Kamera aufgenommen. Das hat er uns so
befohlen. Er wollte, dass es sehr, sehr detailliert und ausführlich ist. Er
wollte zeigen, wie korrupt das Ata Mohammad System ist. Vor der
laufenden Kamera hat XXXX damals die ISAF-Truppen angerufen
und gefragt, ob sie den Wein bestellt haben. Sie verneinten. Danach hat er
vor der laufenden Kamera mit dem Sicherheitsdirektor und mit dem Leiter
des Kriminalamtes telefoniert. Dieser Bericht war eine Fernsehbombe.
Alle
haben darüber gesprochen. Danach wurden wir bedroht. Man hat uns
vorgeworfen, dass wir gegen die Sicherheit der Provinz Balkh gearbeitet
haben und mit unserem Fernsehbericht den Ruf und das Gesicht des
Landeshauptmanns geschadet haben. So kam es zum Ende meiner
Tätigkeit als Fernsehreporter. Mein verschollener Bruder XXXX hat
mit einer Person namens XXXX zusammengearbeitet. Beide hatten
damals einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Und ich habe damals im
Namen meines Bruders den Vertrag unterschrieben. XXXX hat das
Geld meines Bruders nicht bezahlt. Wir haben ihn bei den Behörden
angezeigt. Mein Bruder ist dann verschollen. Dann habe ich schon mehrere
Drohanrufe erhalten. Die Nummer war unbekannt. Aber die Leute haben
mir telefonisch gedroht und gefragt, warum ich bei der Behörde war und
warum ich XXXX angezeigt habe. Man hat mich am Telefon als Sklave
der Amerikaner, als Ungläubiger, als Neuchrist, als Landesverräter
bezeichnet. Mein älterer Bruder hat sofort danach auch Mazar-e Sharif
verlassen. Er war sehr besorgt wegen den Drohanrufen und der unsicheren
Lage. Ich bin noch eine weitere Woche geblieben. Und habe versucht,
meinen Bruder zu finden. Ich habe mit den Behörden Kontakt
aufgenommen. Das alles hat nichts gebracht. Dann kam es zu diesem
Vorfall, bei dem ich mit der Markarov geschlagen wurde. Und dann habe
ich entschlossen, das Land zu verlassen. Wenige Zeit später war ich dann
auch auf der Flucht.
Frage: Waren Sie jemals politisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie aufgrund Ihrer Religion Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Nein. Weil ich aber noch ein Teenager war, als ich begonnen habe, mit den
Ausländern zusammenzuarbeiten, meinten einige Leute, dass ich Interesse
am Christentum habe. Einige haben mich bereits als Christ bezeichnet.
Frage: Wie lange haben Sie als Dolmetscher gearbeitet?
Antwort: Ca. zwei, drei Monate intensiv. Insgesamt vielleicht sechs Monate.
Zwischendurch versuchte ich meinen Bruder zu finden.
Frage: Welche Sprachen haben Sie gedolmetscht?
Antwort: Englisch. Und das alles nur mündlich. Als ich damals auch Reporter war,
habe ich einige Berichte in Englisch gebracht.
VL: Schildern Sie Ihren Fluchtgrund in Englisch! (ASt. kann Englisch.)
Frage: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in Ihrem
Herkunftsstaat?
Antwort: Nein. Ich kann meine Probleme so zusammenfassen: Mein Onkel, der
Bruder meines Vaters, wollte uns vernichten. Das ist die Nummer eins. Ich
habe im Zuge einiger Fernsehberichte einige bittere Wahrheiten
geschildert. Das wahre Gesicht von Ata Mohammad und sein korruptes
System haben wir gezeigt. Er war stinksauer. Und er hat eine
Grundstückmafia in Mazar-e Sharif. Die ganze Mafia war natürlich nicht
begeistert, was ich gemacht habe. Sie waren hinter mir her. Das ist die
Nummer zwei. Eine Person namens XXXX hat mit meinem Bruder
zusammengearbeitet. Es kam zu einem ernsthaften Streit. Und mit sehr,
sehr hoher Wahrscheinlichkeit hat er dafür gesorgt, dass mein Bruder
entführt wurde. Mit wem XXXX zusammen arbeitet, weiß ich nicht. Mit
Ata Mohammad, mit meinem Onkel oder mit anderen Mafiabanden. Das
alles ist möglich.
Frage: Was haben Ihr Bruder und XXXX gearbeitet?
Antwort: Beide hatten ein großes Projekt geführt. Das war im Distrikt XXXX in
Mazar-e Sharif. Die afghanische Armee, die Einheit XXXX ,
hatte dort ca. sechzehn kleine Kasernen aufgebaut. Mein Bruder und
XXXX waren für den Strom der Kasernen zuständig. Er hatte natürlich
sehr viele Mitarbeiter und Arbeiter. Und beide waren eigentlich Spezialisten
im Bereich Strom. Das war ein hochdotiertes Großprojekt.
Vorhalt: Ihnen wurde mit ho. Schreiben vom 06.06.2012 die dem Amt aufliegende
Länderinformation zu Afghanistan/Mazar-e Sharif zur Kenntnis gebracht.
Diese Länderinformation dient als Grundlage Ihres Bescheides und dient
dort als Länderfeststellung. Wollen Sie sich dazu äußern?
Antwort: Ich habe das leider nicht lesen können, weil es in Deutsch und nicht in
Englisch ist. Ich habe nur einige Wörter wie UN, UNHCR, UNO verstanden.
Mehr habe ich nicht verstanden. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
Frage: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Hause zurückkehren müssten?
Antwort: Zuerst habe ich vor meinem Onkel und vor meinen Cousins Angst. Die
Grundbuchauszüge haben wir nach wie vor. Wir haben alles in einer Bank
gesichert. Mein Onkel wird versuchen, mich umzubringen, meine Brüder
auch, damit er diese ganzen Grundstücke für sich bekommen kann.
Außerdem habe ich Angst vor Ata Mohammad, wegen den genannten
Tatsachen. Und ich habe Angst vor XXXX . Er ist ein mächtiger Mann,
der so einen Vertrag bekommen konnte. Er hat wahrscheinlich meinen
Bruder entführt. Er wird versuchen, auch mir etwas anzutun.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 02.07.2012, Zl. 12 05.136-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2014, Zahl: W104 1428106-1/5E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neues Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
Folgendes vor:
LA: Stimmen die Angaben, die Sie bisher im Verfahren getätigt haben?
VP: Ja, ich habe nur die Wahrheit gesagt, die Angaben sind richtig und
vollständig.
LA: Haben Sie heute Dokumente mit, die Sie noch nicht vorgelegt haben und
vorlegen wollen?
VP: Nein.
LA: Nennen Sie bitte Ihre letzte Wohnadresse in Afghanistan.
VP: Mazar-e-Sharif, in der Stadt.
LA: Mit wem haben Sie zusammen gewohnt in Afghanistan?
VP: Mein Bruder und meine ganze Familie.
LA: Zählen Sie bitte auf!
VP: Mein Vater, aber mein Vater wurde später getötet, mein anderer Bruder
und seine Ehegattin.
LA: Antwort wird wiederholt. Sonst niemand?
VP: Vorher war natürlich auch meine Mutter dort, aber sie ist verstorben.
Befragt, nach dem Tod meines Vaters.
LA: Haben Sie sonst noch an einem Ort in Afghanistan aufhältig?
VP: Nein, sonst nirgends. Es gab auch keinen Kontakt zu den Anderen.
LA: Wen meinen Sie mit "den Anderen"?
VP: Mit einem Onkel väterlicherseits hatten wir gar keinen Kontakt, weil wir mit
ihm immer Probleme hatten, besser gesagt, er hatte mit uns Probleme.
Nachdem ich angefangen habe zu arbeiten, hatte ich meine eigenen
Kontakte.
LA: Was haben Sie zu arbeiten begonnen?
VP: Ich war ein Reporter. Ein Medienjournalist.
LA: Für welches Medium?
VP: TV XXXX .
LA: Ist das ein privater Fersehsender oder öffentlich?
VP: Privat.
LA: Notieren Sie bitte den Namen?
VP notiert: XXXX .
LA: Wo wurde der Sender ausgestrahlt?
VP: Die Zentrale war in KABUL und eine Außenstelle gab es in Mazar-e-Sharif.
LA: Wer konnte diesen Sender empfangen?
VP: In den meisten Teilen Afghanistans, außer im Süden Afghanistans.
Im
Norden war es sehr gut empfangbar. Es war geplant das alles
weiterzuentwickeln.
LA: Wie lange haben Sie gearbeitet?
VP: Im Jahr 2009 habe ich damit angefangen. Ein paar Monate habe ich das
gemacht.
LA: Vor oder hinter der Kamera?
VP: Ich war Reporter.
LA: Waren Sie dann auch im TV sichtbar oder haben Sie Texte vorbereitet?
VP: Ich habe berichtet und man konnte mich deutlich sehen als TV Journalist.
In meinem Team hatte ich auch einen Kameramann.
LA: Gibt es Videos von Ihnen?
VP: Es kam zu einigen Problemen, mein Kameramann musste aus Afghanistan
fliehen und wir wurden bedroht.
LA: Die Frage war, ob es Videos zu sehen gibt, damit es auch für die Behörde
nachvollziehbar ist, dass Sie Journalist waren?
VP: Das weiß ich nicht, ich habe aktuell keine Ahnung, ich weiß, dass alles
aufgenommen wurde und dann war es das Eigentum von TV XXXX .
LA: Hatten Sie eine bestimmte Sendezeit?
VP: Nein, je nach dem, wann etwas Aktuelles passiert ist, mussten wir darüber
berichten. Wir hatten unsere Kontakte, wir wurden informiert und mussten
so schnell wie möglich vor Ort sein.
LA: Über welche Themenbereiche haben Sie vorwiegend berichtet?
VP: Eigentlich war es gleich. Wichtig war, dass es ein aktuelles Thema war,
meistens politische Berichte.
LA: XXXX TV hat eine eigene Homepage, ist Ihr Name darin auffindbar?
VP: Ich habe keine Ahnung, seit Monaten habe ich keinen Kontakt mehr und im
Internet habe ich auch nicht nachgeschaut.
LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt?
VP: Nachdem wir über diesen LKW mit Wein beladen berichtet haben, hatte ich
einige Anrufe bekommen von unserem Kameramann, er hat uns gesagt,
dass er telefonisch bedroht wurde und er hat vorgeschlagen, dass ich
extrem vorsichtig sein soll. Die Herren vom Fernsehen wollten das Video,
das wir aufgenommen haben und ich habe gesagt, dass das Video nicht
bei mir ist, sondern beim Kameramann. Er hat alles gefilmt und
aufgenommen.
LA: Sie gaben vorhin an, Sie hätten seit Monaten keinen Kontakt mehr. Wann
hatten Sie zuletzt Kontakt nach Afghanistan?
VP: Ich hatte Kontakt mit XXXX .
LA: Von Österreich aus?
VP: Nein, seitdem ich Afghanistan verlassen habe, habe ich keinen Kontakt
mehr nach Afghanistan.
LA: Wer ist der Mann?
VP: Er ist der Leiter vom Entdeckungs/- Rechercheamt in Mazar-e-Sharif (lt.
Dolm: Estinaf).
LA: Und Sie haben mit dem zusammengearbeitet?
VP: Nein, er hat mich hin und wieder angerufen und hat mich über bestimmte
Berichte informiert. ZB hat er gesagt, dass er heute eine Sitzung hat mit
bestimmten Personen und hat gesagt, dass ich darüber berichten kann,
wenn ich will.
LA: Wer ist der Chef von XXXX TV?
VP: Mein persönlicher Chef war Herr XXXX . Den großen Chef kenne ich
nicht.
LA: Den Namen?
VP: Nein, weil ich nicht im Kontakt mit ihm war.
LA: Sind Sie aufgrund Ihrer Reporter-Tätigkeit aus Afghanistan ausgereist?
VP: Ganz genau so ist es. Nur aus diesem Grund.
LA: Haben Sie zu Angehörigen Kontakt nach Afghanistan?
VP: Ich habe zu niemand nach Afghanistan Kontakt. Aktuell weiß ich auch
nicht, wo sich meine Familie befindet.
LA: Haben Sie versucht jemals Kontakt aufzunehmen?
VP: Ich habe vieles versucht, aber leider erfolglos. Ich würde gerne zu meiner
Familie Kontakt haben.
LA: Was haben Sie versucht?
VP: Alle Nummer die ich hatte, habe ich gewählt. Alle Leute, die vielleicht auch
eine Ahnung hätten, haben mich befragt. Meine Schwester war damals in
Kabul, ich habe die Nummer von meiner Schwester aber nicht. Eine
Wiederkontaktaufnahme war unmöglich.
LA: Sie haben es ausschließlich mit Telefonnummer versucht?
VP: Ja das ist alles. Ich hatte keine fixe Adresse, deshalb konnte ich keinen
Brief schicken.
LA: Wo haben Ihre Angehörigen in Afghanistan bei Ihrer Ausreise gelebt?
VP: Als ich geflüchtet bin, war niemand in Mazar-e-Sharif. Mein Bruder war in
Kabul und wenige Zeit später riss der Kontakt zu ihm ab.
LA: Wo war Ihr Bruder und bei wem war Ihr Bruder in Kabul?
VP: Nach dem Vorfall fühlte er sich in Mazar nicht mehr sicher, er sagte, dass
er Mazar-e-Sharif verlassen will, weil er nicht mehr in Sicherheit ist. Dass er
nach Kabul gereist ist, weiß ich, aber was dann passiert ist, weiß ich nicht.
Ob er entführt wurde oder Afghanistan verlassen hat, weiß ich nicht.
LA: Hatte der Bruder Familie in Mazar?
VP: Man wollte ihn entführen und bis zu dieser Zeit waren wir alle zusammen.
Aber dann ist er gemeinsam mit seiner Familie geflüchtet. Es hat mit den
Grundstücken zu tun, mehrere Hektar von Feldern.
LA: Wer hat ihn versucht zu entführen?
VP: Mein Onkel väterlicherseits hat meinen Vater umgebracht.
Anm.: Das haben Sie alles bereits gesagt und wurde protokolliert.
LA: Wer hat versucht Ihren Bruder zu entführen und wie stehen diese Personen
zu Ihnen?
VP: Ich kann keine konkreten Namen nennen, aber XXXX
als Bürgermeister von Mazar, gemeinsam mit XXXX gehören zu
dieser Grundstücksmafia. Diese Leute sollten dahinter stecken.
LA: Sie gaben auch in der letzten Einvernahme an, dass der Grundstücksbesitz
registriert und bestätigt wurde von Kabul aus. Was können diese
genannten Personen machen, wenn es schon mal bestätigt wurde, dass
das Ihre Familiengrundstücke sind?
VP: Wir hatten mit XXXX , er nennt sich der König von Mazar. Er hat eine
unbeschränkte Macht, er kann dort machen was er will, das weiß jeder und
das ist das Problem.
LA: Fanden jemals Übergriffe/ Bedrohungen gegen Ihre Person statt?
VP: Nachdem wir Informationen von XXXX bekommen haben
und dann über diesen LKW mit sehr viel Wein berichtet haben, hat unserer
Kameramann mehrere Drohanrufe erhalten und ich habe auch Drohanrufe
bekomme. Die Leute hatten mich mit unterdrückter Nummer angerufen und
mich bedroht. Ich habe ernsthaft versucht, diese Anrufe nicht ernst zu
nehmen. Ich sagte immer, dass ich ein einfacher Reporter bin und mit der
Sache nichts zu tun habe. Ich habe nur darüber berichtet und nichts damit
zu tun gehabt.
LA: Wer hat Sie angerufen?
VP: Ich habe alles bei der letzten Einvernahme ausführlich geschildert, als wir
dabei waren zu berichten und zu filmen, ist Hr. XXXX gegangen um zu
beten. Es war die Gebetszeit zu Mittag. Die anwesenden Kommandanten
hatten die Gelegenheit genützt und jeder hat einen Karton Wein für sich
genommen, wir hatten einfach weiterhin gefilmt und berichtet. Als Hr.
XXXX zurückkam und sah, dass die Weinkartons verschwunden waren,
sagte er zu den Kommandanten, ihr seid Diebe. Dann hat er zu unserem
Kameramann gesagt, dass er eine Kopie von dem Video braucht.
LA: Die Frage war, wer hat Sie angerufen und was hat die Person gesagt?
VP: Einige Leute fühlten sich in Gefahr. Sie wussten, dass wir gefilmt haben
und wussten, dass sie in den Filmen deutlich zu sehen sind. Diese Leute
hatten angerufen und später versucht mich zu entführen.
LA: Wann haben Sie das gefilmt?
VP: Ein genaues Datum kann ich nicht nennen, aber es sollte im Jahr 2009
gewesen sein. Wann genau weiß ich nicht.
LA: Monat/ Jahreszeit, könnte für Sie als Reporter durchaus in Erinnerung
gerufen werden?
VP: Ich kann es nicht sagen, ich bin seit 2 Jahren in Österreich, hab viel gelitten
und litt unter Depressionen, ich habe viele einfache Sachen vergessen.
LA: Sie verließen dennoch erst zwei Jahre später Afghanistan. Wo waren Sie
bis dahin aufhältig?
VP: Nach dem Entführungsversuch war ich ca. eine Woche zuhause, ich hatte
Angst und habe mich versteckt. Während der Zeit hat man meine Ausreise
aus Afghanistan organisiert und vorbereitet und dann bin ich geflüchtet.
LA: Sie sprachen von einem Entführungsversuch. Bitte schildern Sie diesen
genauer!
VP: Ich war unterwegs, als ein Toyota Corolla in der Farbe weis in der Nähe
stehen geblieben ist. 3 Männer, ein Fahrer und zwei weitere Leute waren
Insassen des Autos, ein Mann ist ausgestiegen und hatte eine Frage, ich
dachte es wäre eine allgemeine Frage und wollte helfen. Als sie näher
gekommen sind, sah ich, dass diese Leute alle bewaffnet sind, unter der
Jacke konnte man deutlich eine Revolvermarke Makarov sehen. Ich hatte
wahnsinnig große Angst gehabt und zitterte. Ich habe versucht zu laufen
und zu fliehen. Die Leute hatten mich festgehalten und jemand hat mich mit
der Makarov am Hinterkopf geschlagen, die Verletzungen sind nach wie
vor zu sehen. Dort gab es einen Telefonmast, ich habe diesen festgehalten
und angefangen laut zu schreien und um Hilfe zu bitten. Die Passanten
wurden aufmerksam und sind näher gekommen, dann hatten sich diese
drei Personen in Gefahr gefühlt und sind gefahren. Sie hatten es nicht
geschafft mich mitzunehmen.
LA: Wann war das?
VP: Weiß ich nicht.
LA: Monat/ Jahr?
VP: Ein paar Tage nachdem wir über diesen Wein-LKW berichtet haben.
LA: Wurde das Video jemals an den Hr. XXXX weitergegeben?
VP: Es war beim Kameramann, ich glaube nicht. Er hat es nicht einmal
geschafft dieses Video zur Fernsehstation zu bringen, dass er eine Kopie
an den Hr. XXXX gebracht hat, bezweifle ich.
LA: Haben Sie nach dem Wein-LKW Bericht weiterhin als Journalist gearbeitet?
VP: Nein, dann habe ich damit aufgehört und dann habe ich einige Zeit als
Dolmetscher für eine Firma gearbeitet.
LA: Für welche Firma?
VP: XXXX .
LA: Sie schilderten Ereignisse aus dem Jahr 2009 und verließen dennoch erst
zwei Jahre später Afghanistan. Das war eigentlich die Ausgangsfrage.
Wo
waren Sie bis dahin aufhältig?
VP: Ich wollte, dass ich nicht mehr verfolgt bin, aus diesem Grund habe ich
versucht meinen Beruf zu wechseln und habe als Dolmetscher gearbeitet.
LA: Weshalb mussten Sie dennoch Afghanistan verlassen?
VP: Weil ich mich dort nicht in Sicherheit gefühlt habe. Die Drohungen sind
weitergegangen. Solange ich für die Firma als Dolmetscher gearbeitet
hatte, war alles besser, weil ich mit dem Auto der Firma abgeholt wurde
und nach der Arbeit wieder nachhause gebracht wurde. Ich hatte aber
ständig Angst entführt zu werden oder sogar getötet zu werden.
LA: Sie gaben an die Drohungen sind weitergegangen. Schildern Sie bitte
weiter!
VP: Hin und wieder habe ich Drohanrufe bekommen von unterdrückten
Nummern, sie haben mich nicht gefunden, sonst hätten sie mich schon
längst enführt.
LA: Haben Sie daran gedacht, die Nummer zu wechseln?
VP: Ich habe mein Handy mehrfach für längere Zeit ausgeschaltet, in der
Hoffnung, dass man mich nicht mehr anruft, aber immer wieder als ich
mein Handy einschaltete, bekam ich einen Drohanruf.
LA: Warum haben Sie die Nummer nicht gewechselt?!
VP: Ich konnte nicht meine Nummer einfach wechseln, ich konnte nicht jedem
einzelnen sagen, dass ich eine neue Nummer habe. Ich habe es anders
versucht, ich habe versucht, mein Handy auszuschalten und es hat nichts
geholfen.
LA: Sie zweifeln daran, dass das Video jemals weitergegeben wurde.
Demnach
müssten Ihre Gegner zufrieden gestimmt sein, weshalb bekamen Sie
weiterhin Drohanrufe?
VP: Die Gegner hatten vermutet, dass ich auch eine Kopie des Videos hatte.
Das vermute ich, es ist nur reine Vermutung, ich weiß es nicht.
LA: Fand das alles was Sie berichtet in Mazar-e-Sharif statt?
VP: Ja.
LA: Sie gaben ua. heute in der Einvernahme an, Ihr Bruder sei mit seiner
Familie nach Kabul gereist. Was spricht dagegen, dass Sie sich in Kabul
eine Existenz aufbauen?
VP: Meine Gegner waren wichtige Personen, sie hatten viel Macht und Einfluss
in Afghanistan. Ich glaube nicht, dass ich woanders in Afghanistan in
Sicherheit wäre. Mein Bruder und seine Familie leben jetzt auch nicht mehr
in Kabul, es gibt nur zwei Möglichkeiten, entweder wurden sie alle entführt
oder sie sind ebenfalls auf der Flucht.
LA: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder und seine Familie nicht in Kabul leben?
VP: Ich habe keinen Kontakt mehr zu ihm, als er normal in Kabul war, hatten
wir Kontakt und dann hat er sich nicht mehr gemeldet und ich konnte ihn
nicht mehr erreichen.
LA: Sind seit Ihrer letzten Einvernahme Ereignisse eingetreten, welche für Ihren
Fluchtgrund relevant sind?
VP: Nein, aus den bereits genannten Gründen kann ich nicht mehr zurück. Ich
würde wirklich sehr gern in meiner Heimat leben, ich liebe meine Heimat,
es geht aber wirklich nicht und versuche mit dieser Tatsache zu Recht zu
kommen.
LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder einem anderen Land?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder
der Polizei in irgendeinem Land?
VP: Nein.
LA: Gibt es Personen in Österreich, die Sie schon aus Ihrem Heimatland
kennen?
VP: Nein.
LA: Wie viel kostete Ihre gesamte Reisebewegung?
VP: Über 10.000 Dollar.
LA: Wie konnten Sie sich Ihre Reisebewegung bis nach Österreich finanzieren?
VP: Meine Familie hatte genug Geld zur Verfügung. Mein Bruder, mein Vater,
das Geld gab es zuhause. Ich persönlich habe auch als Journalist und
Dolmetscher gearbeitet und verdient.
LA: Haben Sie in einem anderen Land jemals einen Asylantrag gestellt?
VP: Nein.
LA: Welches Land war Ihr Zielland?
VP: Europa, sonst nichts.
LA: Warum Europa?
VP: In Europa kann man in Sicherheit leben und ich kann ohne Angst ein
normales Leben führen.
LA: Haben Sie jemals einen Reisepass, Personalausweis, Führerschein,
Geburtsurkunde besessen?
VP: In Afghanistan schon. Befragt, Reisepass und Führerschein.
LA: Warum haben Sie das nicht mit?
VP: Ich war auf der Flucht und hatte nicht die Zeit und Gelegenheit die
Originalen Dokumente mitzunehmen. Die vorgelegten Unterlagen hatte ich
in meiner E-Mail Adresse gespeichert, sonst hätte ich diese auch nicht
vorlegen können.
LA: Ihren Reisepass und Führerschein hatten Sie nicht gespeichert?
VP: Nein.
LA: Sie wissen aber schon, dass man Reisedokumente für die Ein- und
Ausreise braucht?
VP: Ja, schon.
LA: Haben Sie sich Ihren Reisepass, persönlich ausstellen lassen?
VP: Ja, aber schon lange.
LA: Mit welchen Dokumenten sind Sie aus Afghanistan gereist?
VP: Ohne Dokumente.
LA: Wie?
VP: Die Ausweise bis in den Iran mit meinem eigenen Reisepass, nach
Anweisungen des Schleppers durfte man aber nicht mehr mit dem
Reisepass weiterreisen, weil ich auf der Stelle nach Afghanistan
abgeschoben werden würde, sollte man den Reisepass bei mir entdecken.
Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 12.06.2015, IFA-Zahl 820513610/1483441, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben zu den Gründen seiner Ausreise auch im weiteren Ermittlungsverfahren nach Zurückverweisung des Bescheides durch die 2. Instanz eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht habe glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen können. Der Vollständigkeit halber dürfe die Würdigung des Bescheides vom 02.07.2012 nochmals aufgezeigt werden:
Sein Vorbringen bestehe aus folgenden Punkten:
1. Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel
2. Bedrohung auf Grund seiner Tätigkeit als Reporter
3. Bedrohung auf Grund Streitigkeiten zwischen seinem Bruder und dessen Geschäftspartner
4. Bedrohung auf Grund seiner Tätigkeit als Dolmetscher.
Zu Punkt 1. sei Folgendes anzuführen:
Im Zuge der Erstbefragung habe er Grundstücksstreitigkeiten mit keinem Wort erwähnt. Bei der ersten Einvernahme habe er zu Beginn erklärt, dass sein Vater auf Grund solcher Streitigkeiten 1993/1994 von seinem Onkel ermordet worden sei. Seine Familie habe beschlossen, den Tod seines Vaters nicht zu rächen. Eine Weiterführung des Streits habe er zu diesem Zeitpunkt nicht angeführt. Später habe er jedoch angegeben, dass sein älterer Bruder die Grundstücke zurückverlangt habe und der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Reporter die Korruption hinsichtlich dieses Falles habe aufdecken wollen. Daraus habe die Entführung seines Bruders XXXX durch seinen Onkel resultiert. Widersprüchlich habe er dazu im Zuge der Erstbefragung angegeben, dass sein Bruder von dessen damaligem Geschäftspartner entführt wurden sei. Es liege offensichtlich eine klare Steigerung seines Vorbringens vor.
Zu Punkt 2. sei Folgendes anzuführen:
Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Einvernahme erklärt, dass er durch seine Tätigkeit als Reporter, die Machenschaften von Ata Mohammad und die Hintergründe hinsichtlich des Grundstücksstreits habe aufdecken wollen, daher habe er 2009 seine journalistische Tätigkeit einstellen müssen. Im Falle, dass er die von ihm angeführte Verfolgung bzw. Bedrohung den Tatsachen entspreche, wäre die logische Folgerung, dass er umgehend zur Ausreise gezwungen gewesen wäre, insbesondere, da er angeblich gegen die Mafia und einschlägige Machthaber vorgegangen sei. Er habe aber erst im Jahr 2011 seinen Herkunftsstaat verlassen. Dies spreche nicht dafür, dass er durch die Mafia und/oder Machthaber einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
Zu Punkt 3. sei Folgendes anzuführen:
Bei der Erstbefragung habe er angegeben, dass sein Bruder Probleme mit seinem Geschäftspartner gehabt habe und seither verschwunden sei. Im Zuge der Einvernahme habe er das Verschwinden seines Bruders mit dem Familienstreit in Verbindung gebracht. Er habe vermutet, dass die Entführung von seinem Onkel ausgegangen sei. Weiters habe er erklärt, dass sein älterer Bruder auf Grund der Entführung, Mazar-e Sharif verlassen habe. Später habe er aber angegeben, dass sein Bruder auf Grund der telefonischen Bedrohungen, die sich gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten, nach Kabul gereist sei. Sein Bruder sei laut seinen Angaben, im Jahr 2005/2006 entführt worden. Sein älterer Bruder habe sich 2011 nach Kabul begeben. Demzufolge könne kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Entführung und dem Ortswechsels seines älteren Bruders liegen. Da laut seinen Aussagen die Entführung 2005/2006 erfolgt sei, sei es gänzlich unverständlich, dass seine Anzeige gegen den Geschäftspartner, erst Ende 2010 erfolgt sei. Zudem sei es gänzlich unverständlich, dass bei seiner Anzeigenerstattung die Entführung seines Bruders unerwähnt geblieben sei. Aus dem von ihm vorgelegten Beweismittel gehe hervor, dass die Geldforderungen gegen den Geschäftspartner seines Bruders vom Beschwerdeführer ausgegangen seien. Der Beschwerdeführer habe angeblich mit dem Geschäftspartner gemeinsam an einem Projekt gearbeitet. Seine Erklärung, dass der Geschäftsvertrag zwischen ihm und dem Geschäftspartner seines Bruders erfolgt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Weiters habe er erklärt, dass er kurz vor seiner Ausreise von den Leuten des Geschäftspartners angegriffen worden sei. Man habe versucht, ihn zu entführen. Seine diesbezüglichen Schilderungen erschienen überzogen und unrealistisch.
Zu Punkt 4. sei Folgendes anzuführen:
Abschließend habe er in der Einvernahme angeführt, dass er auf Grund seiner Tätigkeit als Dolmetscher bedroht worden sei. Diese Bedrohungen seien von den Leuten des Geschäftspartners seines Bruders ausgegangen. Da die Streitigkeit zwischen dem Geschäftspartner und dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft sei, wie bereits oben angeführt, könne auch seine Benennung der Bedroher nicht richtig sein.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren bemängelt, dass der Beschwerdeführer durch die Behörde lediglich kursorisch zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei und weder die genauen Umstände der Tätigkeit als Reporter, noch die daraus mögliche resultierende Verfolgung hinreichend recherchiert worden sei, weshalb er ein weiteres Mal eingehend zu seinem Fluchtgrund befragt worden sei. Er habe ausdrücklich in der letzten und somit aktuellsten Einvernahme betont, einzig wegen seiner journalistischen Tätigkeit, Afghanistan verlassen zu haben, weshalb er ausführlich dazu befragt worden sei.
Glaubhaft erscheine, dass er für den privaten TV-Sender XXXX -TV tätig gewesen sei. Er habe plausibel, realitätsnah und unter Vorlage von Beweismittel, seine Tätigkeit schildern können und habe auch seine direkte Ansprechperson genannt.
Nicht schlüssig nachvollziehbar sei gewesen, dass er auf Grund seiner kurzen Reportertätigkeit von nur wenigen Monaten veranlasst gewesen sei, aus seinem Heimatland auszureisen. Umso weniger erscheine eine Bedrohungssituation plausibel, da es sich bei seinem ehemaligen Arbeitgeber um einen relativen großen afghanischen Sender handle, der über eine ausführliche Homepage verfüge und die diversen Berichte online stelle. Demnach müsste jeder Mitarbeiter einer Gefahr der Verfolgung ausgesetzt sein.
Der Beschwerdeführer habe konkret einen Vorfall geschildert, wo er als Reporter gemeinsam mit einem Kameramann über einen Weintransport berichtet habe und mitgefilmt habe, wie mehrere Kommandanten Weinkartons gestohlen hätten. Sein Kameramann und er hätten Drohanrufe erhalten, da auf dem Video deutlich mitverfolgt habe werden können, wer die Weinkartons an sich genommen haben solle. Das Video dazu sei allerdings nie aufgetaucht, weshalb auch Jahre später eine Verfolgung nicht einleuchtend erscheine. Unglaubhaft werde seine Schilderung zu einem möglichen Fluchtgrund insofern, da er auf konkrete Fragestellung hin, keine genauen Zeitangaben habe tätigen können und auch keine Namen habe nennen können von den Leuten, die er gefilmt haben solle bzw. von denen er auf Grund dessen bedroht worden wäre.
Ferner habe er weiter angegeben, dass er ein paar Tage nach der Berichterstattung einem Entführungsversuch entkommen wäre. Seinen Aussagen zufolge hätten drei Männer versucht, ihn mitzunehmen, jedoch wären Passanten gekommen und die Männer wären geflüchtet. Nicht nachvollziehbar sei, dass er nach diesem Angriff noch ca. eine Woche zu Hause verweilt habe. Logische Schlussfolgerung wäre, falls tatsächlich Dritte Interesse an seiner Person hätten, dass er umgehend den Wohnsitz wechseln würde.
Sämtliche Vorfälle habe er auf das Jahr 2009 datiert. Auf Vorhalt hin, weshalb er seinen Angaben zufolge, zwei Jahre später Afghanistan verlassen habe, habe er angegeben, dass er zuerst versucht habe, seinen Beruf zu wechseln, weshalb er als Dolmetscher tätig geworden wäre. Nachgefragt, weshalb er nun auf Grund dessen Afghanistan verlassen habe, habe er angegeben, weil er sich nicht in Sicherheit gefühlt hätte.
Der Fluchtgrund stehe damit aber nicht im geforderten zeitlichen Konex zur Ausreise, immerhin sei ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren zwischen seiner Tätigkeit als Reporter und seiner Ausreise gelegen.
Weiters habe er ausgeführt, dass er Drohanrufe bekommen hätte, was letztlich die Frage aufwerfe, weshalb er nicht seine Telefonnummer gewechselt habe, woraufhin er gemeint habe, er hätte nicht jedem einzelnen sagen können, dass er eine neue Nummer habe. Dieses Argument lasse deutliche Zweifel an einer Bedrohungssituation zu, da ein tatsächliches Verfolgungsopfer sofort die Telefonnummer wechseln würde, um einer gegebenen Bedrohungssituation zu entgehen. In Summe sei sein vorgebrachter Sachverhalt in keinster Weise geeignet, eine Verfolgung speziell gegen seine Person zu erkennen. Er habe eine - wie von ihm - behauptete subjektive und konkrete Bedrohungslage auch im weiteren Ermittlungsverfahren nicht schlüssig nachvollziehbar schildern können. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten sich aus dem gesamten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren keine ergeben.
Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung oder die Duldung einer solchen durch staatliche Behörden sowie von Dritten, wie in der Beweiswürdigung ausführlich geschildert, in keinster Weise habe glaubhaft machen können. Zudem habe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und seiner Ausreise festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei letztlich wegen eines subjektiven Sicherheitsgefühls aus Afghanistan ausgereist, was die verlangte asylrelevante Intensität einer tatsächlichen Verfolgung nicht erreiche. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der zur Gewährung von Asyl führen würde.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe in Afghanistan ein großes Problem gehabt, weshalb er nicht wieder zurück nach Afghanistan gehen wolle. Er ersuche um nochmalige Überprüfung seiner Angaben. Es gehe um einen Grundstücksstreit, sein Vater sei für diese Felder verantwortlich gewesen und schlussendlich sei er deswegen getötet worden. Wenn er in Afghanistan geblieben wäre, wäre er mit Sicherheit von seinen Onkeln väterlicherseits bedroht und verfolgt worden. Sie hätten seinen Vater umgebracht, damit sie ganzen Feldern alleine für sich nehmen könnten. Aus Angst, dass sie ihn - genauso wie seinen Vater - umbrächten, sei er aus Afghanistan geflüchtet. Sein Bruder sei bereits geflüchtet gewesen, er sei dort alleine gewesen. Als er für den Fernsehsender XXXX gearbeitet habe, habe er die Leute gefilmt, die alkoholische Getränke der NATO gestohlen und für den Eigenkonsum verwendet hätten. Einige Tage später hätten diese Leute ihn gefunden und belästigt. Sie hätten ihn sogar brutal geschlagen. Sie hätten vorgehabt, ihn umzubringen. Wenn diese Leute ihn ausfindig machten, würden sie ihn ganz sicher umbringen. Sie würden annehmen, dass dieser Film bei ihm sei, obwohl er keine Ahnung habe, wo der Film jetzt sei.
Am 01.03.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Die Probleme stammen von vor vielen Jahren. Denn damals gab es Grundstücksstreitigkeiten zwischen meinem Vater und meinem Onkel väterlicherseits. Meine Schwierigkeiten in Afghanistan wurden mehr, als wir Aufnahmen von einem mit alkoholischen Getränken vollbeladenem LKW gemacht haben. Darin waren Machthaber aus der Regierung verwickelt. Danach wurde ich in unterschiedlichen Weisen bedroht. Ich hatte einen Freund, der als Kameramann gearbeitet hat. Er wurde ebenfalls bedroht und ist in die Ukraine geflüchtet. Mein Freund hat mich aus der Ukraine angerufen und mir mitgeteilt, dass er in Afghanistan bedroht wurde. Man habe von ihm Videoaufnahmen verlangt. Er habe immer wieder Warnungen bekommen und Drohungen, getötet zu werden. Er hat mir geraten, ebenfalls einen Weg zu suchen, um in Sicherheit zu gelangen. Ich habe diese Anrufe nicht ernst genommen. Ich dachte, es sind private Probleme meines Freundes gewesen. Ich habe mich nicht betroffen gefühlt. Auch später habe ich die Anrufe, die ich von privaten Nummern bekommen habe, nicht ernst genommen. Ich dachte, wenn diese Leute Schwierigkeiten mit uns haben, dann sollten sie sich mit dem Sender XXXX in Verbindung setzen, aber als die Anrufe nicht geendet haben, musste ich die Sache ernst nehmen. Ich habe eine Zeit lang für die Armee gearbeitet. Aufgrund eines Problems meines Bruders von früher ... Ich bin eines Abends vom Einkaufen nach Hause gegangen, als plötzlich ein weißer Corolla angehalten hat. Darin saßen 3 Personen, einer der Männer stieg aus. Ich dachte, dass er Hilfe brauchte. Er wollte mich etwas fragen, als er näher kam, fiel mir ein Makarov-Gewehr unter seinem Umhang auf. Ich bekam Angst. Als er näher kam, fragte er mich etwas, währenddessen stiegen die anderen aus dem Auto aus. Ich befürchtete, dass sie mich entführen bzw. töten wollten. Sie hatten die Absicht, mich zu entführen oder zu töten. Plötzlich schlug mich einer mit dem Gewehrkolben auf den Hinterkopf. Die Narbe der Verletzung ist nach wie vor sichtbar. Mir wurde schwindelig. Ich hielt mich an einer Säule an. Ich schrie. Plötzlich fiel mir auf, dass die Männer weg waren. Es kamen einige Leute aus der Ortschaft zu mir. Als es mir besser ging, ging ich nach Hause. Ich verbrachte ein paar Wochen zu Hause und traute mich nicht, hinaus zu gehen. Ich entschloss mich, Afghanistan zu verlassen. Ich wurde bei der Organisation meiner Flucht von einem Nachbarn unterstützt, weil ich dort sonst niemanden hatte. Ein Bruder von mir war nach Kabul geflohen. Ein anderer war entführt worden. Dieser Nachbar ließ für mich einen Reisepass ausstellen, mit dem ich in den Iran flüchtete.
VR: Zu den Fluchtgründen ist das alles?
BF: Die Grundstücksstreitigkeiten zwischen meinem Vater und meinem Onkel gibt es nach wie vor. Es handelt sich dabei um private Probleme. Nachdem mein Bruder nicht mehr dort ist, wäre ich der nächste Betroffene. Es geht dabei um Grundstücke im Ausmaß von 5.300 Jerib (10.600m²). In Mazar ist die Mafia sehr aktiv. Jeder versucht diese Grundstücke in seinen Besitz zu nehmen. Wegen dieser Grundstücksprobleme konnte mein Bruder nicht mehr in Mazar bleiben. Er wurde bedroht und floh nach Kabul. Seitdem habe ich keinen Kontakt mit meinem Bruder. Und wegen dieser Grundstücke tötete mein Onkel meinen Vater. Mein Onkel wollte nämlich die Grundstücke haben.
VR: Wer ist zur Zeit im Besitz dieser Grundstücke?
BF: Nach dem Tod meines Vaters wurde die Verantwortung für die Grundstücke meinem Bruder übertragen. Nachdem mein Bruder nicht mehr dort ist, gehe ich davon aus, dass die mächtigen Regierungsbeamten XXXX , XXXX und XXXX die Grundstücke verwalten.
VR: Wo befinden sich diese Grundstücke?
BF: In Mazar-e Sharif in XXXX .
VR: Seit wann ist Ihre Familie im Besitz dieser Grundstücke?
BF: Im Jahr 1372 oder 1373 (= 1993/94) hat mein Vater als Stammesältester es geschafft, die Grundstücke von General Dostum zurückzubekommen. Nach dem Tod meines Vaters hat mein Bruder die Verantwortung dafür übernommen. Diese Grundstücke gehören insgesamt 53 Personen, diese 53 Personen hatten damals meinem Vater Geld gegeben, damit er die Grundstücke zurückbekommen konnte. Nun wollen diese 53 Leute die Grundstücke zurück.
VR: Die Grundstücke sind direkt in Mazar-e Sharif, in der Stadt?
BF: Ja, im Ort XXXX .
VR: XXXX ist ein Ortsteil von Mazar-e Sharif?
BF: Ja.
VR: Sind diese Grundstücke wertvoll?
BF: Ja, natürlich, aus diesem Grund sind die Mächtigen von Mazar-e Sharif, u.a. auch der Gouverneur, bemüht, die Grundstücke zu bekommen.
VR: Es ist immer um die Grundstücke in XXXX gegangen?
BF: Als ich zum Nachrichtensender gegangen bin, hatte ich dort einen Kollegen namens XXXX , ich hatte ihn über die Schwierigkeiten mit den Grundstücken aufgeklärt. Er war Präsident der Beschwerdestelle (Estinaf) in Mazar-e Sharif. Dieser XXXX war immer darum bemüht, die korrupten Vorgänge von XXXX aufzudecken, mit den Fotos des LKWs ist ihm in diesem Bereich etwas gelungen. Auf dem Video, das wir aufgenommen haben, sind viele Kollegen und Anhänger von XXXX zu sehen. Das afghanische Militär unterliegt eigentlich den islamischen Vorschriften, aber auf diesem Video kann man sehen, wie jeder von ihnen eine Flasche Alkohol in der Hand hält.
VR: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Ich habe gefragt, ob es immer um diese Grundstücke in XXXX gegangen ist?
BF: Es geht immer um die Grundstücke in XXXX . Es gibt dort eine Mafia, die Verbindungen zu XXXX pflegt, diese Leute wollten die Grundstücke für sich beanspruchen.
VR: Beim BFA haben Sie aber ausgesagt, dass man Ihnen die teuren Grundstücke in Mazar weggenommen hat und Ihnen dafür billigere gegeben hat. Jetzt sagen Sie, es ist immer um die Grundstücke in XXXX gegangen?
BF: Das ist richtig, XXXX hat uns diese Grundstücke damals weggenommen und etwas weiter entfernt andere Grundstücke gegeben. Das war das Problem, weshalb mein Vater bedroht wurde. Diese Grundstücke befinden sich ebenfalls in XXXX .
VR: Ich dachte, XXXX ist ein Distrikt außerhalb von Mazar-e Sharif?
BF: Früher war das so, mittlerweile wurde die Stadt vergrößert.
VR: Aber beim BFA haben Sie noch gesagt, zuerst hatten Sie teure Grundstücke im Zentrum der Stadt und dann hatten Sie Grundstücke außerhalb der Stadt?
BF: Damals waren die Grundstücke in XXXX , dieser Ort bildet mittlerweile das Zentrum der Stadt.
VR: Vorhin hatten Sie noch gesagt, dass beides in XXXX gelegen wäre?
BF: Früher gehörte der Ort XXXX ebenfalls zu XXXX , mittlerweile wurde alles zur Stadt Mazar-e Sharif genommen. XXXX bildet jetzt das Zentrum der Stadt und XXXX gehört ebenfalls zur Stadt Mazar-e Sharif.
VR: Wann kam es zu diesem Grundstückstausch?
BF: Dieser Prozess wurde von meinem Bruder geführt. Ich denke, es war im Jahr 2005 oder 2006.
VR: Wer hat Ihren Vater getötet?
BF: Mein Onkel.
VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Afghanistan?
BF: Es gibt niemanden aus meiner Familie.
VR: Wie viele Geschwister haben Sie und wie heißen diese?
BF: Ich habe zwei Brüder mit den Namen XXXX , XXXX , ich hatte zwei Schwestern, von denen meine Schwester XXXX vor sehr langer Zeit verstorben ist. Von meiner Schwester XXXX glaube ich, dass sie in Kabul lebt. Ich bin mir aber nicht sicher, weil ich keinen Kontakt zu ihr habe.
VR: Was ist mit ihren zwei Brüdern?
BF: XXXX wurde entführt und ist seither verschollen. XXXX ist nach Kabul geflüchtet, seither habe ich auch mit ihm keinen Kontakt mehr.
VR: Wann wurde XXXX entführt?
BF: Ich glaube, es war im Jahr 2009, als er die Schwierigkeiten mit XXXX wegen eines Projektes bekommen hat.
VR: Wann ist XXXX nach Kabul geflüchtet?
BF: Er hat im Jahr 2009 Schwierigkeiten bekommen und ist im selben Jahr nach Kabul geflohen.
VR: Inwiefern hat XXXX Schwierigkeiten bekommen?
BF: Er hatte Schwierigkeiten wegen der Grundstücke mit unseren Cousins väterlicherseits und meine Cousins haben Anspruch auf einen Teil der Grundstücke erhoben. Sie hatten böse Absichten. Sie hätten meinen Bruder entführen können. Aus diesem Grund ist mein Bruder nach Kabul geflüchtet. Ich kann mich an den Zeitpunkt seiner Flucht nach Kabul nicht mehr genau erinnern.
VR: Wie lange haben Sie sich noch in Mazar aufgehalten, nachdem Ihr Bruder XXXX geflohen war?
BF: Nicht lange. Ich kann mich nicht erinnern, wie lange ich geblieben bin.
VR: Ungefähr, waren das Wochen, Monate, Jahre?
BF: Meine Brüder sind beide im Jahr 2009 von mir weggegangen. Weil wir alle Schwierigkeiten gehabt haben. Einer wurde entführt, einer ist geflüchtet.
VR: Waren das Wochen, Monate, Jahre, die Sie noch in Mazar geblieben sind?
BF: Als die Vorfälle im Jahr 2009 passiert sind, war ich ebenfalls darum bemüht, Mazar zu verlassen. Ich habe die Stadt noch im selben Jahr verlassen.
VR: Wo sind Sie dann gewesen?
BF: Ich bin in den Iran gegangen und war eine Zeit lang dort. Aber ich habe mich dort nicht sicher gefühlt. Deshalb bin ich über die Türkei und andere Länder nach Europa gekommen.
VR: Warum können Sie nicht sagen, ob Sie noch Wochen, Monate oder Jahre, nachdem Ihr Bruder XXXX von Mazar weggegangen ist, in Mazar geblieben sind?
BF: Ich kann nur sagen, dass sich der Vorfall 2009 ereignet hat.
VR: Wieso ist das nicht möglich, Sie müssen doch noch ungefähr wissen, wann das war?
BF: Es ist lange her, es ist schwierig, mich zurückzuerinnern.
VR: Wann war dieser Vorfall, als man Sie entführen wollte?
BF: Das war im Jahr 2009, nach dem Vorfall mit dem LKW.
VR: Wie viel Zeit ist ungefähr zwischen dem Vorfall mit dem LKW und dem Entführungsversuch vergangen?
BF: Ca. ein bis zwei Monate. Bevor der Vorfall mit meiner Entführung passiert ist, wurde ich immer wieder angerufen und bedroht.
VR: Wie lange sind Sie noch in Mazar geblieben, nach diesem Entführungsversuch?
BF: Ich bin noch 2 Wochen geblieben, weil in dieser Zeit mein Nachbar meine Ausreise organisiert hat.
VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Nach dem Vorfall im Jahr 2009 habe ich Afghanistan verlassen.
VR: Was heißt das?
BF: Nach dem Vorfall mit dem LKW sind 2 Monate vergangen, bis ich von den Männern überfallen wurde. In diesen 2 Monaten habe ich versucht, als Dolmetscher zu arbeiten. Als der Angriff auf mich persönlich stattgefunden hat, habe ich mich dafür entschlossen, das Land zu verlassen.
VR: War Ihr Bruder damals noch in Mazar anwesend?
BF: Nein, es gab niemanden aus meiner Familie.
VR: Laut den Urkunden, die Sie vorgelegt haben, und danach, was Sie beim BFA ausgesagt haben, waren Sie bis Ende 2010/Anfang 2011 in Afghanistan?
BF: Der Vorfall hat sich im 6. bzw. 7. Monat 2009 ereignet, ich war noch 2 Monate dort, das ergibt doch Ende 2010.
VR: Nein, das ergibt Ende 2009.
BF: Ja, 2009. Es sind viele Jahre vergangen. Ich bin hier großem Stress und Schwierigkeiten ausgesetzt. Ich kann mich nicht mehr an alles erinnern. Ich kann mich an Jahreszahlen, Zeiträume und Details der Vorfälle nicht mehr erinnern. Das liegt daran, dass ich in den letzten 2 bis 4 Jahren psychischem Druck und Stress ausgesetzt gewesen bin. Sie haben diesen ganzen Fall bestimmt schon überprüft. Ich bin mir selbst nicht mehr ganz sicher, wann was passiert ist. Betreffend meine psychische Erkrankung habe ich einen Termin bei einem Psychiater. Ich kann mich nämlich an vieles nicht mehr erinnern.
VR: Wann ist Ihr Bruder entführt worden?
BF: Er hatte im Jahr 2009 Schwierigkeiten mit XXXX . Es ging um irgendwelche Geldmengen von irgendwelchen Militäreinheiten. Er wurde im Jahr 2009 entführt.
VR: Warum haben Sie dann beim BFA gesagt, dass er im Jahr 2005 oder 2006 entführt wurde?
BF: Das betrifft meinen älteren Bruder. Man hatte die Absicht, ihn damals zu entführen. Er hatte nämlich die Verantwortung für die Grundstücke übernommen, aber die Entführung ist nicht gelungen.
VR: Warum steht in Ihrem Schreiben an den Polizeidirektor des 2. Bezirk der Provinz Balkh, jedenfalls aus der 2. Hälfte des Jahres 2010, nichts darüber, dass Ihr Bruder entführt wurde, nur die monetären Probleme mit XXXX ?
BF: Das dürfte mir entgangen sein. Ich dürfte davon ausgegangen sein, dass ich das sehr wohl hineingeschrieben habe.
VR: Wie lange haben Sie als Dolmetscher gearbeitet?
BF: Ca. 2 Monate.
VR: Haben Sie da durchgehend gearbeitet?
BF: Ja, ich wurde abgeholt, zur Arbeit gebracht und hinterher wieder zurückgebracht.
VR: Beim BFA haben Sie gesagt, Sie haben 2,3 Monaten intensiv als Dolmetscher gearbeitet, insgesamt vielleicht 6 Monate und zwischendurch hätten Sie noch versucht, Ihren Bruder zu finden?
BF: In der Militäreinheit XXXX habe ich nur 2 Monate gearbeitet, aber ich war bereits zuvor für XXXX als Dolmetscher gelegentlich tätig. Wenn er mich als Dolmetscher gebraucht hat, hat er mich angerufen und ich habe ihn unterstützt.
VR: Warum haben Sie beim BFA ausgesagt, dass der Entführungsversuch ein paar Tage nach diesem Vorfall mit dem mit Wein gefüllten LKW gewesen?
BF: Nach dem LKW-Vorfall habe ich Drohanrufe bekommen, dann habe ich die Arbeit gekündigt. Ich habe fast 2 Monate als Dolmetscher gearbeitet und dann ist der Vorfall passiert.
VR: Wurde dieses Video jemals gesendet, das gedreht wurde?
BF: Nein, dafür wäre der Kameramann verantwortlich gewesen, aber man hat ihm nicht erlaubt, den Film im Studio abzugeben.
VR: Beim BFA haben Sie noch ausgesagt: "Dieser Bericht war eine Fernsehbombe. Alle haben darüber gesprochen. Danach wurden wir bedroht. Man hat uns vorgeworfen, dass wir gegen die Sicherheit der Provinz Balkh gearbeitet haben und mit unserem Bericht dem Ruf des Landeshauptmannes geschadet haben." Ist er nun gesendet worden oder doch nicht?
BF: Ich persönlich habe den Bericht nicht gesehen.
VR: Beim BFA wurde gefragt: "Wann wurde der Bericht gesendet?" Wissen Sie noch, was Sie da geantwortet haben?
BF: Nein.
VR: Sie haben gesagt: "Das war im 6. oder 7 Monat 2009. Ich habe ausführlich darüber berichtet."
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
VR: Sie werden sich doch daran erinnern, ob Sie den Bericht gesendet haben, weswegen Sie angeblich bedroht worden wären?
BF: Dass ich einen Bericht darüber veröffentlicht habe, kann ich mich erinnern, aber ich kann mich nicht daran erinnern, dass der Sender darüber berichtet hätte. Ich habe bereits vorhin erklärt, dass ich mich an Daten und Zeiträume nicht erinnern kann. Es ist daher möglich, dass mir diesbezüglich Fehler passieren. Ich kann mich nämlich nicht mehr daran erinnern.
VR: Das sind ja keine Daten und Zeiträume, die Frage war, ob Sie den Bericht gesendet haben oder nicht. Das können Sie doch nicht vergessen haben.
BF: Jetzt kann ich mich erinnern, dieses Video wurde in Kabul gesendet, nicht in Mazar.
VR: Wer war Ihr Chef beim Fernsehsender?
BF: Ing. XXXX .
VR: Gab es sonst noch irgendeinen Chef?
BF: Wir hatten einen Chef in Mazar mit dem Namen XXXX .
VR: Ist Ihr Bruder XXXX auch jemals entführt worden?
BF: Man hatte die Absicht, ihn zu entführen, aber sie haben es nicht geschafft.
VR: Wollen Sie noch etwas vorbringen?
BF: Nein, ich habe alles vorgebracht.
Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage A), ein Bericht des Deutschen AA (Beilage B), sowie ein Bericht von ACCORD (Beilage C).
BF dazu: Ich bevorzuge die Ausfolgung der Länderberichte, weil ich sie mir gerne durchlesen möchte. Die Lage in Mazar-e Sharif setzte ich als bekannt voraus.
Dem BF wird eine Frist von 14 Tage für eine allfällige Stellungnahme zu den Länderberichten gewährt.
Mit Schriftsatz vom 10.03.2016 gab der Beschwerdeführer einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ab, wobei er insbesondere auf einen Bericht des UNHCR hinwies, wonach sich die Gesamtsituation in Afghanistan verschlechtert habe. Er bitte daher, ihn zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte zu Afghanistan vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Er stammt aus der Provinz Balkh, aus deren Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif.
Zu Afghanistan:
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitslage in Kabul
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Die Provinz Balkh
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh, 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei Zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.325.659 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer, die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noo bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz, ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015, haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen (RFE/RL 9.2015). Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 18.9.2015; Pajhwok 31.5.2015; Tolonews 30.4.2015; Tolonews 16.1.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)
Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFA/RL 8.7.2015).
Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum schreibt in einem Bericht vom Jänner 2015 zur sicherheitsrelevanten Entwicklungen und deren Auswirkungen, auf Zivilisten zwischen August 2012 und Ende des Jahres 2013, dass eine nicht näher beschriebene lokale Quelle bei einem Treffen in Kabul im Oktober 2013 die Annahme geäußert habe, dass Mazar-e Sharif eine der sichersten Städte in Afghanistan sei, viel sicherer als Kabul.
...
Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und in Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll).
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen, von dem auch schon das BFA ausgegangen ist.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.
Soweit der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohungssituation in seiner Heimat dartun will, sind seine Angaben nicht glaubhaft. So ist schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht glaubhaft ist, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen wird ausdrücklich verwiesen, und wurde diese Einschätzung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch zu Protokoll, dass der Gouverneur der Provinz Balkh, ihnen ihre Grundstücke nicht habe geben wollen, da sie im Zentrum von Mazar-e Sharif lägen und die Grundstücke dort sehr teuer seien, er habe deshalb genehmigt, dass sie Grundstücke außerhalb von Mazar-e Sharif bekämen, in einem Distrikt namens XXXX , wobei diese Grundstücke nicht besonders wertvoll gewesen seien und dass diese außerhalb der Stadt gewesen seien. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht von sich auch nicht zu Protokoll, dass der Gouverneur der Provinz Balkh ihnen ihre teureren Grundstücke in Mazar-e Sharif weggenommen habe und ihnen im Distrikt XXXX Grundstücke zugewiesen habe, die nicht besonders wertvoll seien. Vielmehr gab er beim Bundesverwaltungsgericht zunächst an, dass sich die Grundstücke, um die es gegangen sei, in Mazar-e Sharif in XXXX befänden und gab er auf Nachfrage, seit wann seine Familie in Besitz dieser Grundstücke sei, an, dass im Jahr 1372 oder 1373 sein Vater als Stammesältester es geschafft habe, die Grundstücke von General DOSTUM zurückbekommen, es demnach also nie zu einem Grundstücktausch gekommen wäre, sondern es sich immer um diese Grundstücke in XXXX gehandelt habe. Erst über einen entsprechenden Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes behauptete er dann, dass der Gouverneur der Provinz Balkh ihnen die Grundstücke damals weggenommen und etwas weiter entfernt, andere Grundstücke gegeben habe. Beim Bundesverwaltungsgericht hatte er aber zuvor auch noch auf die Frage, ob diese Grundstücke in XXXX wertvoll seien, geantwortet: "Ja, natürlich, aus diesem Grund sind die Mächtigen von Mazar-e Sharif, auch der Gouverneur, bemüht, die Grundstücke zu bekommen", wogegen er aber beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch angegeben hatte, dass der Gouverneur sich bereits die teureren Grundstücke angeeignet hätte und ihnen nicht besonders wertvolle dafür gegeben habe.
Der Beschwerdeführer wollte sich auch nicht festlegen, wie lange er noch in seiner Heimatstadt Mazar-e Sharif verblieben sei, nachdem sein älterer Bruder geflohen sei, sondern führte er nur aus, nicht lange, er könne sich nicht erinnern, wie lange er geblieben sei, über weitere Nachfragen, ob das Wochen, Monate oder Jahre gewesen seien, gab er weiters an, seine Brüder seien beide im Jahr 2009 von ihm weggegangen, weil sie alle Schwierigkeiten gehabt hätten, einer sei entführt worden, einer sei geflüchtet, über nochmalige Nachfrage, ob es sich um Wochen, Monate oder Jahre gehandelt habe, die er noch in Mazar geblieben sei, führte er aus, als die Vorfälle im Jahr 2009 passiert seien, sei er darum bemüht gewesen, Mazar zu verlassen, er habe die Stadt noch im selben Jahr verlassen, wogegen sich nach den Urkunden, die er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorlegte und auch danach, was er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aussagte, er sich bis Ende 2010/Anfang 2011 in Afghanistan aufgehalten hätte. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass sein Bruder XXXX im Jahre 2009 entführt worden sei, er legt in diesem Zusammenhang auch ein Schreiben an den Polizeidirektor des 2. Bezirkes der Provinz Balkh vor, das aus der zweiten Hälfte des Jahres 2010 stamme, sodass seine Aussage, dass er im Jahre 2009 sein Heimatland verlassen habe, damit nicht in Einklang zu bringen ist und sind seine widersprüchlichen Aussagen auch nicht mit psychischen Problemen zu rechtfertigen. Zudem ergibt sich aus dieser Urkunde, dass darin nur aufgezeigt wurde, dass sein Bruder XXXX mit XXXX monetäre Probleme gehabt, wogegen er darin nichts anführte, wonach sein Bruder entführt worden sei, was aber nicht nachvollzogen werden kann, wenn er ein diesbezügliches Schreiben in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 an den Polizeidirektor verfasst habe und sein Bruder bereits im Jahre 2009 entführt worden sei. Seine diesbezügliche Rechtfertigung, dass ihm das entgangen sein dürfte, er dürfte davon ausgegangen sein, dass er das sehr wohl hineingeschrieben habe, vermag dem gegenüber in keinster Weise zu überzeugen, da das zentrale Element seines Schreibens an den Polizeidirektor wohl die Entführung seines Bruders hätte sein müssen, wenn sich tatsächlich eine solche ereignet hätte. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch an, dass er zwei, drei Monate intensiv als Dolmetscher gearbeitet habe, insgesamt vielleicht sechs Monate und zwischendurch habe er noch versucht, seinen Bruder zu finden, so behauptete er beim Bundesverwaltungsgericht, dass er ca. zwei Monate als Dolmetscher gearbeitet habe.
Gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Probleme auf Grund des Umstandes, dass er gemeinsam mit seinem Kameramann gefilmt habe, wie sich Personen aus einem LKW, beladen mit Wein, bedienten, beim Bundesamt für Fremdenwesen zu Protokoll, dass er im 6. oder 7. Monat 2009 einen Bericht über den LKW gesendet habe, er habe ausführlich darüber berichtet, dieser Bericht sei eine "Fernsehbombe" gewesen, alle hätten darüber gesprochen, danach seien sie bedroht worden, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob dieses Video jemals gesendet worden sei, angab, "nein, dafür wäre der Kameramann verantwortlich gewesen", aber man habe ihm nicht erlaubt, den Film im Studio abzugeben, sodass auch seine diesbezüglichen Aussagen grob widersprüchlich sind. Seine Rechtfertigung beim Bundesverwaltungsgericht, dass er sich nicht mehr erinnern könne, über nochmalige Nachfrage, jetzt könne er sich erinnern, dieses Video sein in Kabul, aber nicht in Mazar gesendet worden, vermag aber in keinster Weise zu überzeugen, kann doch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer vergessen habe, dass sein Bericht eine "Fernsehbombe" gewesen sei, wenn dies den Tatsachen entspräche.
Insgesamt betrachtet erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als derart grob widersprüchlich, dass nicht angenommen werden kann, dass in seiner Heimat eine konkrete Bedrohungssituation bestanden habe.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an.
Zudem ist die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung wegen des fehlenden Bezuges zu einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht als asylrelevant anzusehen. So wären die vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdungen allesamt in kriminellen Machenschaften, wie der illegalen Aneignung von Grundstücken sowie korruptem Verhalten bzw. der Vertuschung korrupten Verhaltens, begründet, was aber keinen Konnex zu den in der GFK aufgezählten Gründen aufweist. Vor diesem Hintergrund kann aber eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht erkannt werden (vgl. zu alldem VwGH vom 18.11.2015, Zl. Ra 2014/18/0162-9, sowie BVwG 09.10.2014, Zl. W118 1431233-1/14E).
Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134-7 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR: Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Der EGMR hat diese Rechtsprechung im jüngst ergangenen Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt nicht zu beanstanden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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