W201 1423164-1•BVwG W201 1423164-1
W201 1423164-1Federal Administrative CourtApr 5, 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche Gefährdung,<br/>wohlbegründete Furcht
W201 1423164-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2011, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm Abs 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge BF) stellte am 21.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
2. Im Rahmen der am 21.08.2011 erfolgten Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando Baden gab der BF an, er habe vor ca. zwei Monaten mit einem Pkw Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan und in weiterer Folge in den Iran gebracht worden. Von dort aus sei er schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. Er sei KFZ-Mechaniker, verheiratet und sunnitischer Moslem. Er gehöre der paschtunischen Volksgruppe an. Als afghanischer Staatsbürger stamme er aus der Ortschaft XXXX. Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe Fahrzeuge der englischen Truppen repariert und sei deswegen von den Taliban bedroht worden. Diese hätten behauptet, der BF würde die Engländer unterstützen. Aus Angst vor den Bedrohungen der Taliban sei er geflohen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.
3. Am 29.09.2011 erfolgte die Befragung des BF durch das Bundesasylamt. In dieser Befragung gab der BF an, er habe außer seinen Eltern noch drei Brüder und eine Schwester in Afghanistan. Weiters befinde sich noch seine Frau, mit der er nach muslimischem Recht verheiratet se,i sowie die drei gemeinsamen Kinder zuhause. Er habe mit seiner Familie im Dorf XXXX in der Provinz Nangarhar gelebt. Die Familie besitze dort ein eigenes Haus und Grundstücke. Finanziell gehe es seiner Familie gut. Der BF habe als selbstständiger Kfz-Mechaniker gearbeitet und zwischen 20.000 oder 30.000 Afghani verdient. Sein Vater habe ein Grundstück verkauft um die Ausreise des BF bezahlen zu können.
Als Fluchtgrund gab der BF an, sein Leben sei durch unbekannte Taliban bedroht gewesen. Er habe manchmal Autos von englischen Soldaten repariert, worauf ihm die Taliban einen Drohbrief geschickt hätten. Er habe diesen Brief seinen beiden Kollegen gezeigt, die das jedoch nicht ernst genommen und den Brief zerrissen hätten. Er sei sodann geflüchtet, als einer seiner Kollegen umgebracht worden sei. Er könne auch nicht angeben, wann er den Brief erhalten habe, er sei jedoch zweimal bedroht worden. Die Bedrohung dauere seit dreieinhalb Jahren an, daher sei er zunächst nach Peschawar geflüchtet. Die Taliban hätten ihn bedroht, weil er die Autos von Engländern repariert habe. Über die Taliban selbst, die in bedroht hätten, könne er keine Angaben machen, da er nicht wisse, wer diese Personen seien. Er habe zu den englischen Truppen keinerlei Verhältnis gehabt sondern hätte ihm ein Afghane mit Namen XXXX deren Autos in die Werkstatt gebracht. Über diesen XXXX könne er keine Angaben machen, da er weder dessen Telefonnummer noch Adresse kenne. Er glaube XXXX halte sich in Jalalabad auf.
Zu jenem Mann befragt, der von den Taliban ermordet worden sei, gab der BF an, dessen Name laute XXXX, den vollen Namen bzw. die Adresse dieses Mannes und etwaiger Familienangehöriger, kenne er nicht. XXXX habe in der Nachbarwerkstatt gearbeitet. Er sei durch einen Schlag auf den Kopf ermordet worden. Der BF selbst habe diesen Vorfall nicht beobachtet, er habe dies erst in der Früh gesehen. Bei den Tätern habe es sich um unbekannte Taliban gehandelt. Er nehme dies an, da einmal ein Drohbrief geschickt und einmal eine Bedrohung ausgesprochen worden sei. Der BF befürchte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban umgebracht zu werden, weil er Autos von Engländern repariert habe. Er kenne die Taliban nicht, es handle sich um unbekannte Leute. Weitere Angaben könne er nicht machen. In eine Großstadt wie Ghazni oder Kabul könne er ebenfalls nicht ziehen um eine Werkstatt zu eröffnen, da die Taliban überall seien und die Situation auch dort schlecht sei.
Bei seiner Ausreise sei er von seinem Heimatdorf aus mit dem Auto nach Peschawar gefahren. Er habe keine Probleme gehabt mit dem Auto zu reisen. Die Reise sei von seinem Vater finanziert worden, der dafür ein Grundstück verkauft habe. An wen das Grundstück verkauft worden sei, wisse er nicht mehr.
4. Mit Bescheid vom 23.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 i.V.m. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, sowie den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 i.V.m § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab. Begründend führte die Behörde aus, der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass er Afghanistan aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Seine Angaben seien nicht schlüssig und der Art vage, dass von einem glaubhaften Vorbringen nicht ausgegangen werden könne. Als Fluchtgrund habe er angegeben, dass er von unbekannten Taliban bedroht worden wäre, da er beschuldigt worden sei, für die englischen Truppen Autos repariert zu haben. Er habe jedoch zur Kernaussage seines Fluchtvorbringens allgemein gehaltene und vage Aussagen getätigt. Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben sei der Umstand, dass ihm trotz angeblicher Jahre langer Bedrohung und dem Umstand, dass er bis zur Ausreise seine Werkstätte geführt habe, nichts passiert sei. So habe er sein Geschäft führen und bis zuletzt arbeiten können. Darüber hinaus habe er bis zur Ausreise an seiner Wohnadresse gemeinsam mit seiner Familie gelebt. Da der BF der Volksgruppe der Paschtunen angehöre sei eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgeschlossen. Auch gehöre der BF in seinem Aufenthaltsbereich keiner Minderheit an und es sei von ihm auch keine diesbezügliche Verfolgung behauptet worden. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie habe er als gut bezeichnet, weshalb er auch den hohen Geldbetrag für seine Ausreise habe aufbringen können. Insgesamt habe daher die Feststellung erfolgen können, dass die vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspreche, sondern vielmehr bloß der Asylerlangung dienen sollte.
Für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan liege keine Verfolgungssituation von privater, staatlicher oder quasi staatlicher Seite vor. Daher sei davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Die allgemeine Situation für Rückkehrer in Afghanistan sei zwar angespannt, den vorhandenen Informationen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass der BF nach einer Rückkehr in eine solche Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Wie den Angaben des BF zu entnehmen sei, seien seine Angehörigen nach wie vor in Afghanistan aufhältig und er könne jederzeit nach einer Rückkehr auf den Zusammenhalt einer Familie zurückgreifen. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei, den Angaben des BF gemäß, gut gewesen. Er habe auch von einer unproblematischen Ausreise berichtet und es lägen keinerlei Hinweise vor, dass eine Erreichbarkeit seines Wohnortes nach einer Rückkehr nicht möglich wäre. Eine solche habe er auch nie behauptet. Auch für Kabul würde sich eine innerstaatliche Fluchtalternative ergeben. Eine staatliche Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft machen können und wäre es für ihn jederzeit möglich auf seine in Afghanistan vorhandene Familienanbindung (Eltern, Geschwister, Lebensgefährtin, Kinder) zurückzugreifen.
Rechtlich schlussfolgerte die belangte Behörde, dass die Verfolgungsgefahr nach den in der Genfer Konvention genannten Gründen im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Letztendlich habe der BF sein Asylansuchen in Österreich mit dem Wunsch nach Arbeit in Österreich begründet, diesem Vorbringen werde Glauben geschenkt. Eine bloße wirtschaftlich problematische Situation rechtfertige jedoch die Gewährung von Asyl nicht, wie auch durch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt worden sei. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Der Wunsch des BF nach Immigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht.
Zum Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führte die Behörde aus, beim BF sei keine wohl begründete Furcht vor Verfolgung festgestellt worden und die Angaben zum Fluchtgrund hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen. Daher könne auch nicht angenommen werden, dass der BF aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein sollte. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes sei es ihm jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Fall einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage als dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde.
Bezüglich der Ausweisung gemäß § 10 Abs 1 Z2 AsylG führte die belangte Behörde aus, der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich, seine Angehörigen lebten ausschließlich in Afghanistan. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen in Österreich lebenden Person liege nicht vor. Er beziehe staatliche Unterstützung und befinde sich in Grundversorgung. Der BF sei illegal in Österreich eingereist und könne sich nicht selbst versorgen. Er besuche keinen Deutschkurs und spreche auch kein Deutsch. Insgesamt sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass den Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Es seien keine Umstände ersichtlich, die zu Gunsten des BF sprechen würden. Die Ausweisung des BF aus Österreich sei zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.12.2022 Beschwerde und führte in der Begründung aus, er habe als KFZ-Mechaniker in Afghanistan gearbeitet und seine Werkstätte habe auch Autos von englischen und französischen Soldaten übernommen um sie zu reparieren. Der BF habe zu den Kunden keine sonstigen Beziehungen, wer Eigentümer der Fahrzeuge gewesen sei, habe ihn nicht interessiert. Eines Tages seien Männer mit einem Brief in der Werkstatt gestanden, in welchem der BF und seine Kollegen mit dem Tod bedroht worden seien. Einer seiner Kollegen (XXXX) habe den Brief, nach dem sie ihn gelesen hätten, zerrissen, und sei daraufhin sofort erschossen worden. Der BF sei sicher, dass der Brief von den Taliban gewesen sei, da diese sie schon zuvor bedroht hätten. Man habe nicht gewollt, dass französische und englische Autos zur Reparatur angenommen würden. Die Männer, die den Brief überbracht hätten, wären lediglich Helfer der Taliban gewesen, die er nicht gekannt habe.
Der BF sei dreieinhalb Jahre zuvor mit seiner Familie nach Peschawar gezogen um sich zu schützen, da er schon damals von den Taliban bedroht worden sei. Seine Familie wohne seither in Peschawar. Der BF sei einige Tage vor dem Vorfall in der Werkstatt nach Afghanistan zurückgekehrt, weil er in Peschawar ohne Papiere nicht habe arbeiten können und Geld gebraucht habe. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, würden ihn die Taliban im ganzen Land finden und töten.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 22.11.2013 wurde das Asylverfahren durch den Asylgerichtshof eingestellt, da der Aufenthalt des BF nicht mehr festgestellt werden konnte.
7. Am 23.10. 2015 wurde der BF vom Vereinigten Königreich nach Österreich überstellt und beantragte am 12.11.2015 die Fortsetzung seines Asylverfahrens.
8. Am 09.11.2015 legte das Bundesamt die Akten dem Bundesverwaltungsgericht erneut vor.
9. Am 03.03.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung der für Afghanistan länderkundigen Sachverständigen, Mag. Zerka MALYAR, statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah von einer Teilnahme ab.
Der BF gab in der Verhandlung an, ihm sei nicht bekannt, was in der Beschwerde stehe, da zum damaligen Zeitpunkt kein Dolmetscher, sondern lediglich ein junger Mann, der Englisch gesprochen habe, anwesend gewesen sei. Der BF selbst habe zum damaligen Zeitpunkt zu wenig Englisch verstanden, um beurteilen zu können, was in der Beschwerde geschrieben worden sei.
Der BF habe Schwierigkeiten mit den Dolmetschern gehabt, zum Beispiel habe der Dolmetscher in Graz nicht gewusst, wie man das Wort für Basis der Amerikaner übersetze. Der Dolmetsch habe Vieles nicht verstanden, was der BF gesagt habe.
Der BF sei 26 Jahre alt, er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereit verheiratet gewesen und sei es immer noch. Er habe vor 14 Jahren geheiratet und habe drei Kinder. Seine Familie befinde sich in Peshawar. Seine Schwiegereltern hätten die Familie unterstützt, sie seien aber mittlerweile verstorben. Der BF versuche, alle zwei Monate € 100 zu schicken, davon lebe die Familie.
Der BF stamme aus der Provinz Nangarhar, Distrikt Behsud, aus XXXX, aus dem Dorf XXXX. Der BF sei Paschtune und Sunnit, seine Muttersprache sei Paschtu. Er sei Analphabet.
Der BF sei am 21.08.2011 nach Österreich eingereist, 2003 sei er nach England gegangen. Er habe damals sehr lange gewartet und sei deshalb psychisch erkrankt. Er habe weder etwas lernen, noch etwas anderes in seinem Leben unternehmen können. Er habe auch nicht gewusst, dass wenn man in Europa in einem Land Fingerabdrücke abgegeben habe, nicht in ein anderes europäisches Land gehen könne. In England habe er als Automechaniker gearbeitet.
In Österreich besuche er Deutschkurse. Eine Kopie der Bestätigung wurde zum Akt genommen.
Nach Schilderung seiner Familienverhältnisse gab der BF weiter an, er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Er habe den Kontakt vor ca. fünf Jahren verloren. Er habe auch zu sonstigen Verwandten keinen Kontakt, nur zu seiner Frau und seinen Kindern.
In Afghanistan habe der BF von 2008-2011 in XXXX eine Autowerkstatt gehabt. Diese habe ihm gehört und er habe auch Angestellte gehabt. Die Werkstatt sei ca. ein bis eineinhalb Stunden mit dem Pkw von seinem Heimatort entfernt gewesen. Als die Straße noch nicht asphaltiert gewesen sei, habe die Fahrt zwischen vier und fünf Stunden gedauert. Der BF habe die Arbeitstage in der Werkstatt verbracht und während dieser Zeit auch in der Werkstatt geschlafen. Er sei nur am Feiertag nachhause gefahren. Die finanzielle Situation sei gut gewesen, der BF habe pro Woche zwischen 25.000 und 30.000 pakistanische Rupien verdient, damals sei in Jalalabad mit dieser Währung gezahlt worden. Der Vater und der Großvater des BF seien ebenfalls Automechaniker gewesen. Von ihnen habe er den Beruf gelernt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, im Jahr 2011 sei eine Person namens XXXX aus dem Lager/Basis in Turkham zu ihm in die Werkstatt gekommen. Er habe dem BF Autos der Marke Land-Cruiser, die gepanzert gewesen seien, zur Reparatur gebracht. Die Autos seien von den NATO-Soldaten gewesen. Er habe ca. 5 Monate mit ihm zusammen gearbeitet, als die Taliban mit dem BF Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert hätten, eine Bombe an einem Auto anzubringen. Sie seien auch einige Male in die Werkstatt gekommen. Der BF habe Angst gehabt und deshalb die Werkstatt geschlossen. Er sei dann nach Pakistan geflüchtet und von dort nach Österreich. Die Taliban hätten eine andere Person, die mit denselben Fahrzeugen gearbeitet habe und XXXX Ustad (= Meister) geheißen habe, getötet.
Auf Vorhalt der Richterin, dass das Anbringen der Bombe am Auto zum ersten Mal vorgebracht werde, gab der BF an, er sei nicht ordentlich einvernommen worden. Er habe dies nicht angegeben, weil er nicht genau befragt worden sei. Die Einvernahme habe insgesamt ca. 15 Minuten gedauert und die Erstbefragung habe nur 5, höchstens 10 Minuten gedauert.
Auf den Vorhalt, laut Protokoll habe die Einvernahme von 9:00 bis 11:00 Uhr gedauert, gab der Beschwerdeführer an, dies stimme nicht. Nach der Einvernahme habe der Dolmetsch gewollt, dass er das Protokoll unterschreibe, er habe sich geweigert. Er habe zwar jede Seite des Protokolls unterfertigt, er sei aber mit der Einvernahme nicht einverstanden gewesen.
Weiter zu seiner Fluchtgeschichte befragt gab der BF an, es seien zwei Personen von der Gruppe der Taliban gewesen, bekannt unter dem Namen XXXX. Der BF habe überlegt, wenn er der Anforderung Folge leiste, würde er sich mit dem Staat verfeinden und könnte somit niemals in seinem Heimatland leben. Dasselbe habe ihm im Falle einer Feindschaft mit den Taliban gedroht. Deshalb habe er beschlossen, das Land zu verlassen.
In der Einvernahme in Graz habe der BF auch erwähnt, dass er Drohbriefe von den Taliban erhalten habe. Es sei ein Drohbrief gewesen. Er habe den Brief zerrissen und nicht ernst genommen, weil er gedacht habe, seine Freunde erlaubten sich einen Scherz. Der Brief sei in die Werkstatt eingeworfen worden. Danach seien die Taliban in die Werkstatt gekommen und hätten mit ihm gesprochen. Der BF habe deswegen erkannt, dass es sich um einen Drohbrief handle, weil diese Drohbriefe mit einem islamischen Stempel versehen seien und im Stempel meist der Koran abgebildet sei.
Nachdem die Taliban in die Werkstatt gekommen seien, hätten sie mit dem BF ein ausführliches Gespräch geführt, indem sie ihn aufgefordert hätten, die Bombe im Fahrzeug zu platzieren und dies habe den BF in Angst versetzt. Er habe seine Familie genommen und sei nach Pakistan geflüchtet. Der BF habe diese Personen nicht gekannt, es sei aber offensichtlich gewesen, dass es Taliban gewesen seien, weil sie ihre Feindschaft mit den Ausländern und der Nationalarmee klar zum Ausdruck gebracht hätten. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er eine Vertrauensperson für die Leute in der Basis sei, er solle diese Bomben in den Fahrzeugen platzieren. Sie würden dem BF dafür so viel Geld geben, wie er verlange. Auch die Bomben würden sie zur Verfügung stellen. Der BF habe zugestimmt, da er sehr viel Angst vor ihnen gehabt habe. Er habe nicht gewollt, dass sie ihm was antun. Im Falle einer Weigerung würden sie ihn töten.
XXXX sei Spengler gewesen, der BF habe ihm die Autos wegen Spenglerarbeiten gebracht. Die Beschwerde sei von einem Afghanen, von dem der BF glaube, dass er selbst kaum Englisch spreche, übersetzt. Eigentlich wäre es die Aufgabe der Diakonie beim Verfassen der Beschwerde einen Dolmetscher zu laden.
XXXX sei getötet worden, darüber wisse auch die Nationalarmee in XXXX Bescheid. Den genauen Grund für seine Tötung kenne der BF nicht. Aber er sei einer von denen gewesen, die mit diesen Autos der Armee und der Ausländer gearbeitet hätten. Sie seien insgesamt drei Personen gewesen - der BF, XXXX und Ustad XXXX. Er sei ebenfalls Spengler gewesen. Er sei auch geflüchtet und in Griechenland gewesen. Als die Taliban in die Werkstatt gekommen seien, sei der BF allein gewesen. Ustad XXXX sei ebenfalls wegen seiner Arbeit mit der Armee und der Nato geflüchtet. Es sei offensichtlich, dass Personen, die in irgendeiner Art und Weise mit der Armee und den Ausländern zu tun hätten, in Afghanistan gefährdet seien. Sie seien in einer sehr schwierigen Situation gewesen. Wenn sie für die Armee und die Ausländer gearbeitet hätten, seien sie von den Taliban bedroht und getötet worden. Umgekehrt seien sie von der Armee verfolgt und getötet worden.
Die Ortschaft, wo der BF die Werkstatt gehabt habe, sei am Tag durch den Staat regiert worden, nachts hätten die Taliban das Gebiet beherrscht. Der BF wisse nicht, ob die Taliban aus der Umgebung gewesen seien. Der BF habe sie nicht gekannt. Auch sprachlich sei ihre Herkunft für den BF nicht feststellbar gewesen.
Sie hätten von der Armee erfahren, dass XXXX mit Messer und Axt getroffen und verletzt worden sei. Er sei dann daran gestorben. Der Angriff habe in der Nacht in seiner Werkstatt in XXXX stattgefunden.
Die Basis sei ca. 5-10 Minuten entfernt gewesen.
Unmittelbar nach der Bedrohung durch die Taliban, sei der BF mit seiner Familie nach Pakistan geflohen. Am nächsten Tag nach dem Gespräch sei der BF nach Hause gegangen und habe seine Familie mitgenommen und sei nach Pakistan geflüchtet. Er habe sowieso vorgehabt, nach diesem Gespräch die Werkstatt zu verlassen. Nachdem in der Nacht XXXX getötet worden sei, sei der BF sehr verängstigt gewesen und habe in der Früh seine Werkstatt geschlossen.
Aus Pakistan sei der BF direkt nach Europa gekommen. In Pakistan habe er sich illegal aufgehalten und nicht weiter bleiben können. Er habe insgesamt 20 Tage in Pakistan verbracht. Seine Schwiegerfamilie habe dort gelebt.
Auf die Frage der SV, wie das Vertrauensverhältnis zwischen dem BF und der Nationalarmee bzw. Nato entstanden sei, gab der BF an, auf der Basis habe sein Freund XXXX gearbeitet. Über ihn sei der Kontakt entstanden. Er habe versichert, dass der BF vertrauenswürdig sei. Die großen Reparaturarbeiten, wie zum Beispiel Motoraustausch oder Kupplungswechsel, hätten auf der Basis nicht vorgenommen werden können.
Bei einer Rückkehr habe der BF Angst davor, getötet zu werden. Wenn er für die Armee arbeite, töten ihn die Taliban. Wenn er für die Taliban arbeite, werde er von der Armee getötet. Er habe seine Existenzgrundlage in Afghanistan verloren. Er habe keine Werkstatt und auch keine Familie dort, die ihn unterstützen könnte.
Der BF möge die Gesetze in Europa. Hier herrsche Gerechtigkeit. Er möchte in Zukunft eine eigene Werkstatt öffnen und auf eigenen Beinen stehen.
Zu den aktuellen Länderberichten könne sich der BF nicht äußern, da er diese nicht verstanden habe. Sie seien ihm nicht übersetzt worden.
Die Ländersachverständige Mag. Zerka MALYAR erstattete zu den folgenden Fragen, die sich auf Grund der Aussagen des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben haben, Befund und Gutachten:
1. Entspricht das Vorbringen des BF im Rahmen der Verhandlung im Hinblick auf seine Tätigkeit für die örtliche Basis der afghanischen Realität?
2. Gibt es eine Gruppe der Taliban, namens XXXX?
3. Ist für den BF als Analphabeten erkennbar, dass es sich um einen Drohbrief handelt? Gibt es dafür besondere Merkmale?
Dazu erstattete die SV ihr Gutachten wie folgt:
Zu 1.) Torkham ist der Hauptgrenzübergang zwischen Afghanistan und Pakistan. In Torkham befindet sich eine Basis der Amerikaner, die auch als FOB (Forward Operating Base) bekannt ist. Die Basis liegt im Distrikt Momand Dara, in der Provinz Nangarhar und ist nur wenige Minuten von Torkham entfernt. Die Basis wurde ursprünglich als Angriffsbasis gegründet und im Laufe der Zeit erweitert, sodass es auch als ein Ausbildungsort für afghanischen Polizisten genutzt wurde. Auch wurden die Kontrollen, die über die Grenze gegangen sind, von der Basis durchgeführt.
Zu 2.) Amr Bil Maroof wa Nahi anil Munkar = "das Recht gebieten und das Verwerfliche verbieten" ist der vollständige Name dieser Organisation. Dabei handelt es sich um die Religionspolizei der Taliban. Die Taliban haben parallele Strukturen. Sie haben für alle Provinzen ihre Gouverneure. Darüber hinaus haben sie Kommissionen, darunter Kommission für Bildung und Erziehung, Kommission für Finanzen, Kommission für Presse, Kommission für Anwerben, Kommission für Militärangelegenheiten. Unter der Kommission für Anwerben "Dawat aw Irshad" wird auch die Gruppe der Amr Bil Maroof wa Nahi anil Munkar geführt. Diese "Behörde" schützt den islamischen Glauben, wendet die Schari'a an, gebietet, was recht ist, und verbietet, was verwerflich ist. Sie erfüllt die Pflicht, (die Menschen) zum Islam aufzurufen.
Zu 3.) Der Brief enthält einen Briefkopf. Er ist mit einem Wappen der Taliban mit dem Symbol des offenen Korans versehen. Darüber hinaus enthält der Briefkopf die Aufschrift "Islamisches Emirat Afghanistan". Im Briefkopf ist ein Platz für Datum und eine Zahl vorgesehen. Im Anschluss daran wird der Inhalt des Briefes meist handschriftlich festgehalten. Der Inhalt weist am Anfang den Hinweis auf etwaige vorhergehende Warnungen, gefolgt von der von den Taliban gestellten Anforderung. Abschließend wird im Falle der Verweigerung mit dem Strafe gedroht. Das Ende des Briefes gibt meist Auskunft über den Verfasser bzw. den Verantwortlichen und zur Örtlichkeit, aus der ein Brief stammt. Auch enthalten Talibanbriefe für gewöhnlich einen Stempel dem Inhalt "Islamisches Emirat Afghanistan" und einen Hinweis auf die Örtlichkeit.
Das vorab erstattete schriftliche Gutachten der Sachverständigen vom 28.02.2016 wurde dem BF in der Verhandlung in Übersetzung zur Kenntnis gebracht:
1. Ist die Herkunft des BF aus XXXX (bei Nangarhar) nachvollziehbar?
Die Angaben des BF betreffend seine Herkunftsregion sind nachvollziehbar und entsprechen den geographischen Gegebenheiten von Afghanistan. Er gibt an, aus dem Dorf XXXX, aus dem Distrikt Behsud und aus der Provinz Nangarhar zu stammen. Behsud liegt etwa 10 km östlich von der Provinzhauptstadt Jalalabad. Das Dorf XXXX ist in drei Dörfer unterteilt, darunter XXXX, XXXX und XXXX. Im Laufe des Bürgerkrieges sind nahezu alle Bewohner dieses Dorfes in die Nachbarländer, darunter Pakistan und Iran geflüchtet.
Berichten zufolge sind seit 2002 einige Familien wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt, dennoch leben viele der seinerzeit geflüchteten Dorfbewohner im Ausland. Dies ist darauf zurückzuführen, dass einerseits die Sicherheitslage es nicht erlaubt, in dieser Gegend ein unbeschwertes Leben führen zu können. Darüber hinaus ist die Versorgungslage im angegebenen Dorf sehr schlecht, sodass die Rückkehrer nicht in der Lage sind, in der Heimat ein Leben wieder aufzubauen. Auch bietet der Staat Rückkehrern keine Unterstützung.
Die Menschen in diesem Dorf leben in erster Linie aus der Landwirtschaft, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dies nicht als die Grundlage für die Versorgung gesehen werden kann, zumal die Bedingungen dafür nicht gegeben sind.
2. Entspricht es der afghanischen Realität, dass der BF, wenn er ab und zu Autos für britische Soldaten repariert hat, durch Taliban bedroht wird?
Im Allgemeinen sind alle Personen, die mit und für Ausländer arbeiten, der Gefahr ausgesetzt, von den Taliban bedroht und verfolgt zu werden. Die Taliban sprechen sich offiziell gegen die Zusammenarbeit mit ausländischen Truppen und Organisationen aus. Auch verurteilen sie das Zusammenwirken des Staates mit den Ausländern, weshalb sie Personen, die in irgendeiner Weise für den Staat tätig sind, verfolgen. Die Taliban betrachten die Ausländer als Besatzer und bekämpfen sie. Aus diesem Grund warnen sie die Einheimischen vor jeglicher Zusammenarbeit mit ihnen. Wird dieser Warnung nicht Folge geleistet, droht die entsprechende Konsequenz. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die als Mechaniker Fahrzeuge der Ausländer reparieren, wegen dieser Tätigkeit Opfer von Bedrohungen seitens der Taliban werden.
3. Entspricht die Aussage des BF, dass englische Autos durch Afghanen zur Reparatur gebracht wurden, der afghanischen Realität?
Es entspricht der afghanischen Realität, dass ausländische Fahrzeuge auch in afghanischen Werkstätten von den dortigen Mechanikern repariert werden. In so einem Fall werden die Fahrzeuge von Einheimischen in die Werkstatt gebracht und abgeholt. Für gewöhnlich sind das jene Personen, die als Dolmetscher, Fahrer udgl. für die Ausländer arbeiten. Der Grund, weshalb die Afghanen diese Aufgabe durchführen müssen, liegt darin, dass die Ausländer einer großen Gefahr ausgesetzt sind, angegriffen zu werden. Zum eigenen Schutz vermeiden sie in der Öffentlichkeit jeglichen Kontakt zu den Afghanen. Personen, die für die Ausländer arbeiten, genießen deren Vertrauen dann, wenn sie mehrere Sicherheitsüberprüfungen für ihre Aufnahme bei den Ausländern bestanden haben und eine gewisse Zeit ihre Loyalität unter Beweis gestellt haben. Das Aufnahmeverfahren der afghanischen Bewerber ist sehr streng, sodass nachdem mehrere vertrauenswürdige Personen die Bürgschaft übernehmen, eine Person der Sicherheitsüberprüfung unterzogen wird.
4. Entspricht es der afghanischen Realität, dass nur Bodyguards vor den Taliban Schutz bieten?
Es entspricht nicht der afghanischen Realität, dass nur Bodyguards vor den Taliban Schutz bieten können. Es kommt vereinzelt vor, dass bei einem Angriff der Taliban auf eine von Bodyguards beschützte Person, die Leibwächter sterben und die Zielperson den Angriff per Zufall überlebt. Daraus geht aber nicht hervor, dass jede von Leibwächtern begleitete Person vor den Taliban geschützt ist. Im Allgemeinen gibt es nichts, was vollkommenen Schutz vor den Taliban bieten könnte. Oft werden Sicherheitskommandanten von den Taliban angegriffen und getötet, obwohl diese auch von Bodyguards begleitet und beschützt werden.
5. Unter Hinweis auf die Ausführungen des BF auf Seite 3 der Beschwerde: Entspricht diese Schilderung der afghanischen Realität?
Die Angaben des BFs betreffend seine Tätigkeit in einer Autowerkstatt entsprechen den Gegebenheiten in Afghanistan. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass in dieser Werkstatt Fahrzeuge von Ausländern repariert wurden. Wie oben erwähnt, könnte dies zu Problemen mit den Taliban führen.
Den Ausführungen des BF zufolge hatte er keine persönliche Beziehung zu den Kunden und er wusste nichts über die Eigentümer der Fahrzeuge, d.h. dass der BF nicht wusste, dass in dieser Werkstatt auch ausländische Fahrzeuge repariert wurden, weil dies nicht zu seinem Aufgabenbereich zählte. Eine Bedrohung seitens der Taliban würde demnach der ganzen Werkstatt gelten.
Falls die Angaben des BF betreffend die Erschießung des XXXX der Wahrheit entsprechen, so wäre dies auf den dargestellten Akt des Zerreißens des Drohbriefes in Anwesenheit der "Boten" zurückzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz, auf den Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF ist am 01.01.1990 in der Provinz Nangarhar, Distrikt Behsud, Dorf XXXX, geboren. Der BF hat keine Ausbildung und führte im Ort Thorkam eine eigene Autowerkstätte.
Der BF ist nach traditionellem Recht verheiratet und hat drei Kinder. Seine Familie lebt in Peshawar. In Österreich hat der BF keine Angehörigen. Der BF hat bereits einen Deutschkurs in Österreich besucht.
1.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Afghanistan ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
1.3. Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013. Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Quellen:
Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html
FAZ - Frankfurter Allgemeine (30.9.2014): Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/vereinigte-staaten-und-nato-afghanische-regierung-unterzeichnet-abkommen-ueber-militaereinsatz-13181946.html
Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724
Memo, per Mail.
Sicherheitslage, per Mail.
Tolo News (13.8.2014): Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15953-baghlan-police-chief-no-mercy-for-taliban
Tolo (17.9.2014): ANSF Casualties on the Rise, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16410-ansf-casualties-on-the-rise
UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited%20light.pdf, 27.10.2014
UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf
UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf
UN GASC (9.9.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf
WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,
Aufständische Gruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban: Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad
Al-Qaida: Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014). Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin: Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Quellen:
AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability,
BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544
CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf
DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448
Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence,
http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821
Sicherheitslage, per Mail.
http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0
NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0
NYT - The new York Times (5.11.2013): Afghan Militant Group Faces Unusual Discontent,
http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407
UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf
UN GASC (9.9.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf
Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations,
http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm
Sicherheitslage in Kabul
In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)
In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)
Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)
Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014)
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015). Laut eines im Mai 2014 veröffentlichten Berichtes der unabhängigen afghanischen NGO The Liaison Office (TLO) besteht in den Distrikten Khak-e Jabbar, Deh Sabz, Surobi und insbesondere Chahar Asyab und Musahi, eine starke Taliban-Präsenz. Die aufständischen seien bemüht, ihre Kräfte rund um die Stadt Kabul aufzubauen (TLO, Mai 2014). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) erwähnt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass die in der Provinz Kabul gelegenen Distrikte Surobi (Srobi), Khak-e Jabbar (Khak Jabar), Chahar Asyab, Musahi (Mosahi), Bagrami, Paghman und Deh Sabz (De Sabz) zu den Gebieten gezählt hätten, in denen sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert habe (PAN, Dezember 2013).
Quellen:
AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218
http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials
Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html
Die Zeit (16.9.2014): Selbstmordattentäter sprengt Truppenkonvoi in die Luft, http://www.zeit.de/politik/2014-09/explosion-kabul-wahl
EASO - European Asylum Support Office (1.2015): Afghanistan Security Situation,
http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 18.2.2015
Foschini, Fabrizio: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, 21. Jänner 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 236491] http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tensions Rise in Kabul Ahead of Vote, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273238] http://www.ecoi.net/local_link/273238/402244_de.html
Khaama Press (24.10.2014): Rocket lands in Wazir Akbar Khan area of Kabul city,
http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676
http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724
Sicherheitslage, per Mail.
PAN - Pajhwok Afghan News: Kabul province some parts experiencing insecurity: Residents, 2. Dezember 2013, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-some-parts-experiencing-insecurity-residents
Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,
http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407
http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321
In Kabul, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html
http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sicherheit in Kabul, 22. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 282419] http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1406997274_document.pdf
The Guardian (15.4.2014): Afghan minister kidnapped in Kabul, http://www.theguardian.com/world/2014/apr/15/afghan-minister-kidnapped-kabul-ahmad-shah-wahid
TLO - The Liaison Office: Justice Security: Practices, Perceptions, and Problems in Kabul and Nangarhar, Mai 2014, http://www.tloafghanistan.org/2014%2010%2001%20Justice%20and%20Security%20Report.pdf
Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raise-concerns, Zugriff 27.10.2014
Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (AA 04.06.2013)
Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014). Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014). In Afghanistan haben Binnenvertriebene aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).
Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Eine Zweizimmerwohnung kostet zwischen 80.000 und 100.000 US-Dollar, während das afghanische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr circa 400 Dollar beträgt. Die afghanische Regierung kann die steigende Nachfrage nach Wohnraum nicht befriedigen. Als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul sollen im Rahmen des Entwicklungsprojekte Kabul New City (KNC) in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen (EBN).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
EBN - European Business Network (26.8.2014): Gholam Sachi Hassanzadah: Kabul New City (KNC) - ein Megaprojekt für die lokale und internationale Privatwirtschaft, http://www.ebn24.com/?p=4552
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (5.2014): Global Overview 2014,
http://www.internal-displacement.org/assets/publications/2014/201405-global-overview-2014-en.pdf
UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78
UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (4.2014):
Conflict-induced Internal Displacement - Monthly Update, http://www.refworld.org/docid/5385882b4.html
UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (7.2014):
Conflict-Induced Internal Displacement - Monthly Update, http://unhcr.af/UploadDocs/DocumentLibrary/July.2014_IDP_Report_635439485339293664.pdf
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten (AA 31.3.2014).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,
http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013
Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013
its economy,
http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013
WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 31.3.2014). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).
Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA31.3.2014).
Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).
Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).
Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).
Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:
• United States Agency for International Development (USAID)
• Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)
• Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
• Afghan Red Cross Society
• Afghan Health and Development Services
• Aga Khan Health Services
• Medical Emergency Relief International
• Care of Afghan Families
• Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)
• United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)
Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. (31.3.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.1.2014, (Unverändert gültig seit: 11.9.2013) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2013): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 9.8.2013
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013
Increased fighting takes toll on health care in Afghanistan, http://www.irinnews.org/report/98333/increased-fighting-takes-toll-on-health-care-in-afghanistan, Zugriff 9.8.2013
OCHA - Office for the Coordination of Humanitarian Affairs(31.5.2013): Humanitarian Bulletin - Afghanistan, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/May%20MHB%20Afghanistan.pdf, Zugriff 8.8.2013
UKBA - United Kingdom Border Agency (15.2.2013): Country Of Origin Information (Coi) Report,
http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/afghanistan/report-feb.pdf, Zugriff 27.9.2013 WB - Worldbank (2013): Afghanistan, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 9.8.2013
Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies,
http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014
http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014
(HSSP),
http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014
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WHO - World Health Organization (2.2013): 2013 Humanitarian Response, http://www.who.int/hac/cap_2013_Feb.pdf, Zugriff 17.1.2014
Behandlung nach Rückkehr
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Quellen:
ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:
Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,
http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014
IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014
WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,
http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014
Bedrohung von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen:
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Wie oben festgestellt, fand 2012 eine Intensivierung von systematisch durchgeführten Angriffen statt, wobei UNAMA 698 zivile Todesopfer und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet.
Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, Beschäftigte beim Bau und Personen, die den Friedensprozess unterstützen Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, Beschäftigte beim Bau und Personen, die den Friedensprozess unterstützen Auch vom Staat ernannte Richter und Staatsanwälte stellen Angriffsziele dar. Mitarbeiter des Justizsystems sind Berichten zufolge aufgrund der Unsicherheit oftmals nicht in der Lage, in Gemeinden zu bleiben, die nach Beschreibungen durch die lokalen Bewohner unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban stehen. Gezielte Tötungen, Entführungen und Einschüchterungen haben ein Klima der Angst unter Staatsbediensteten geschaffen und halten sie davon ab, in diesen Gebieten Ämter anzunehmen und dort zu arbeiten
Lehrer, Schulwächter und Mitarbeiter der Bildungsbehörde wurden ebenfalls häufig Ziele von Angriffen, ebenso wie medizinisches Personal, andere Staatsbedienstete und sogar einfach Angestellte.
Berichten zufolge wurden Familienmitglieder von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und entführt, um Staatsbedienstete zur Aufgabe ihrer Stelle zu zwingen. In anderen Fällen wurden Verwandte von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften als Vergeltungsmaßnahme gegen die Staatsbediensteten getötet.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 06.08.2013, S 34 ff)
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2016, die sich im Kern der Aussage mit der Einvernahme vor der belangten Behörde decken. Dies gilt auch für die Angaben der Staatsangehörigkeit und die Herkunft des BF. Auch die länderkundige Sachverständige, Mag. Zerka MALYAR, bestätigte in ihrem Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2016 die Nachvollziehbarkeit des Vorbringens des BF.
2. 3 Glaubwürdig führte der BF aus, in Afghanistan eine eigene Autowerkstätte gehabt zu haben, in welcher er auch die Autos der auf der nächstgelegenen Militärbasis stationierten ausländischen Truppen reparierte. Dies steht auch im Einklang mit dem bisherigen Vorbringen im Verfahren; die in der mündlichen Verhandlung aufgeklärten Widersprüche - außerhalb des gleichbleibenden Kernvorbringens - basierten auf der mangelhaften Kommunikationsmöglichkeit bzw Verständnis zwischen dem BF und dem Dolmetscher in den vorangehenden Einvernahmen. Auch die Sachverständige bestätigte in ihren Gutachten die Plausibilität des Vorbringens des BF sowie die glaubhafte Bedrohung durch die Taliban wegen der Tätigkeit des BF für die ausländischen Truppen. Der BF konnte glaubwürdig und substanziiert diese Bedrohung beschreiben und die Intensität der Furcht vor Verfolgung - insbesondere auch begründet durch den Gewalttod des XXXX - glaubhaft machen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des BF zum Verlassen des Herkunftsstaates, glaubhaft ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Wie die Sachverständige in ihren Gutachten zur Gefährdungssituation des BF ausgeführt hat, ist seine Aussage glaubhaft und kann eine Verfolgung seitens der Taliban aufgrund seiner beruflichen Verbindungen zu den ausländischen Truppen nicht ausgeschlossen werden.
Wie aus dem Sachverständigengutachten sowie den damit übereinstimmenden herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen hervorkommt, liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF wegen seiner Tätigkeit für ausländische Militärangehörige in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der BF hat auch eine derartige, gegen seine Person gerichtete aktuelle, konkrete Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan geschildert. Seine Angaben bezüglich einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit sind, wie oben ausführlich erörtert, glaubwürdig.
Da sich im Zuge des Verfahrens hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben und sohin ein unter Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar ist, war der Beschwerde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 stattzugeben. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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