BVwG W141 2120814-1

W141 2120814-1Federal Administrative CourtApr 5, 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Lebensmittelpunkt, Wohnsitz, Zuständigkeit

Full text

BVwG W141 2120814-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2120814.1.00

Spruch

W141 2120814-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Mag. Angelika HAVA, MBA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2016

(GZ: RAG/05661/2016), betreffend Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 56 iVm. § 44 und § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice XXXX wird angewiesen, den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 28.09.2015 auf ihre Begründetheit zu prüfen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 28.09.2015 beim Arbeitsmarktservice

XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Im Antragsformular gab sie an, dass sie ein Kind habe, das erwachsen sei und ihr Mann, XXXX , in Rumänien wohne.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, auf Grund der festgestellten Wohnsituation und der persönlichen Verhältnisse, liege der Wohnort (Mittelpunkt der Lebensinteressen) der Beschwerdeführerin in Rumänien.

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, in Österreich eine Unterkunft (laut Mietvertrag ein Zimmer mit einer Nutzfläche von 13 m²) gemietet zu haben, in welcher sie gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn als Nebenwohnsitz gemeldet seien. Den aktuellen Hauptwohnsitz habe die Beschwerdeführerin nach Ansicht der belangten Behörde in Rumänien und bewohne dort gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Appartement. Es bestehe auch keine über ihr Dienstverhältnis hinausgehenden Bindungen zu Österreich.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und der Verordnung EG Nr. 883/2014 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

3. Gegen den Bescheid vom 22.10.2015 wurde von der Beschwerdeführerin am 10.11.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Wohnsitz seit 15.01.2014 in XXXX liege. Als sie zu diesem Zeitpunkt ihren Meldezettel ausgestellt bekommen habe, sei sie als Tourist in Österreich gewesen.

Ab dem 12.05.2014 habe sie eine Arbeitsstelle bei der Firma XXXX gefunden, wo sie bis zum 25.09.2015 als XXXX gearbeitet habe.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie leider nicht gewusst habe, dass sie ihren Meldezettel so ändern müsse, dass ihre Adresse in XXXX der Hauptwohnsitz sei. Ihre Kinder, ihre Mutter und ihre Schwestern würden in XXXX bzw. XXXX wohnen. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liege also in XXXX , Österreich. Seit die Beschwerdeführerin in Österreich angefangen habe zu arbeiten, war sie nur einmal in Rumänien, weil sie mit ihrem Ehegatten nicht mehr zusammenlebe.

Die Beschwerdeführerin habe nun ihren Wohnsitz in XXXX als Hauptwohnsitz gemeldet und der Mietvertrag laute jetzt auf ihren Namen. Seit dem 01.11.2015 habe sie eine Beschäftigung auf geringfügiger Basis und sie stehe dem AMS XXXX für eine Stellenvermittlung zur Verfügung.

Daher beantrage die Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.

Nachstehend angeführte Dokumente und Unterlagen werden in Vorlage gebracht:

? Bestätigung aus dem zentralen Melderegister vom 29.10.2015

? Mietvertrag für die Wohnung in der XXXX

? Dienstvertrag, Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 02.11.2015

4. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung durchgeführt von Seiten der belangten Behörde (Stand: 15.01.2016) lägen folgende Zeiten vor:

17.09. 2012 - 03.10.2012 Q9 XXXX

12.05. 2014 - 31.12.2014 10 Arbeiter, XXXX

01.01. 2015 - 25.09.2015 10 Arbeiter, XXXX

28.09. 2015 - 08.11.2015 39 Arbeitsuche

01.11. 2015 G8 geringfügig beschäftigt, XXXX

01.11. 2015 K2 Selbstversichert XXXX

Laut Zentralem Melderegisterauszug vom 17.11.2015 durchgeführt von Seiten der belangten Behörde sei die Beschwerdeführerin seit 15.01.2014 in Österreich mit Nebenwohnsitz an der XXXX , gemeldet. Als Unterkunftgeber scheine XXXX auf.

In der Niederschrift vom 22.10.2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im letzten Jahr einmal nach Rumänien zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrüge XXXX Kilometer und die Dauer der Heimreise XXXX Stunden. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in Österreich von Montag bis Sonntag, unterschiedlich eingeteilt, 20 Wochenstunden in XXXX gearbeitet. Sie sei zu Fuß zur Arbeit gegangen. Nach Hause (Rumänien) sei sie mit einem privaten Personentransport gereist. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet. Ihre Adresse in Rumänien laute:

XXXX . Der Ehemann wohne in Rumänien an dieser angegebenen Adresse. Sie hätten zwei Kinder. Der Sohn der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , wohne gemeinsam mit der Beschwerdeführerin im Zimmer in XXXX und arbeite 30 Wochenstunden. Die Tochter XXXX , geboren am XXXX habe eine eigene Wohnung in XXXX und arbeite Vollzeit in Österreich. Die Mutter der Beschwerdeführerin wohne in der XXXX ., der Vater sei gestorben. Die Beschwerdeführerin habe eine Kopie des Mietvertrages vorgelegt, der ursprünglich auf den Ehemann ab 01.05.2013 für drei Jahre abgeschlossen worden sei. Einen neuen Mietvertrag würde die Beschwerdeführerin nachreichen. Der Ehemann arbeite und lebe in Rumänien und besuche sie hin und wieder in Österreich. Eigentlich würde sie getrennt von ihrem Mann leben, da sie nicht zurück nach Rumänien möchte und ihr Lebensmittelpunkt und ihre Familie in Österreich seien. Scheidung habe die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Am 27.10.2015 könne die Beschwerdeführerin geringfügig zu arbeiten beginnen. Die Beschwerdeführerin habe einen Mietvertrag für eine Wohnung bestehend aus einem Zimmer, Kabinett, Vorraum, Bad und WC vorgelegt. Die Nutzfläche betrüge 13 m².

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, am 09.11.2015 zur Klärung der weiteren Betreuung persönlich vorzusprechen. Eine Vorsprache sei von ihr nicht erfolgt und es sei von ihr auch kein weiterer Termin vereinbart worden.

Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 09.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass davon ausgegangen werde, dass sie die Dienstleistungen des AMS nicht mehr in Anspruch nehmen wolle und wurde ihre Vormerkung zur Arbeitssuche mit 09.11.2015 beendet. Falls sie doch eine weitere Vormerkung wünschen würde, sei sie ersucht worden, innerhalb der nächsten sieben Tage bei der belangten Behörde persönlich vorzusprechen. Es erfolgte keine weitere Vorsprache von der Beschwerdeführerin.

Laut Auskunft der Stadtgemeinde XXXX , angefragt von der belangten Behörde sei an der Adresse der Beschwerdeführerin vormals ein XXXX gewesen. An der Adresse XXXX seien die Beschwerdeführerin und ihr Sohn XXXX gemeldet.

Im ergänzenden Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei die Beschwerdeführerin mit RSb-Schreiben vom 27.11.2015, hinterlegt am 30.11.2015, ersucht worden, bekannt zu geben, wie man sich das Leben auf 13 m² gemeinsam mit einem volljährigen Sohn vorstellen könne, aufgrund der Größe der Wohnung von 13 m²; wo gekocht werde, wo die Wäsche gemacht werden würde und wie groß die jeweiligen Räume seien. Weiters wurde die Beschwerdeführerin ersucht, die Namen und Adressen ihrer Familienmitglieder, die in Österreich leben, anzugeben. Um Stellungnahme sei bis spätestens 18.12.2015 ersucht und angegeben worden, dass anderenfalls nach der Aktenlage entschieden werden würde. Es sei keine Stellungnahme eingelangt.

Laut Google Maps betrüge die Entfernung vom Wohnsitz in XXXX zum Wohnort in Rumänien XXXX Kilometer und sei ca. XXXX Stunden mit einem PKW erreichbar.

5. Mit Bescheid vom 15.01.2016 wurde der Beschwerde vom 10.11.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, nicht stattgegeben.

Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und der Verordnung EG Nr. 883/2014 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

6. Mit Schreiben vom 29.01.2016 ersuchte die Beschwerdeführerin fristgerecht um Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Außerdem brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, dass sie auf 13 m2 gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn in Österreich wohne. Gekocht werde im Zimmer, wo sich auch die Küche befinde. Die Wohnküche sei 11,7 m2 groß, das Bad 1,5 m2. Die Wäsche würden sie im Keller des Hauses machen, wo sich ein Waschraum befinde und dort könne man auch gleich die Wäsche aufhängen.

Weiters gibt die Beschwerdeführerin die Namen und Adressen der Familienmitglieder bekannt. Die Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX , wohne in der XXXX . Die Schwester, XXXX , wohne in der XXXX und die andere Schwester, XXXX , wohne in XXXX in der XXXX . Die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , wohne in der XXXX .

Am 09.02.2016 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 01.03.2016 fand eine Begehung der Örtlichkeit XXXX , durch den GrInsp XXXX , Polizei XXXX , statt. Folgendes wurde erhoben: "Die Mieterin und ihr Sohn konnten zu Hause angetroffen werden. Bei der Liegenschaft XXXX handelt es sich um ein ehemaliges XXXX , welches jetzt Wohnungen beinhaltet. Die Wohnung XXXX besteht aus einem kleinen Zimmer und einem Bad (13 m²) in der die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn auch sehr beengt lebt. Zum Schlafen steht eine kleine Couch zur Verfügung bzw. liegt auf dem Boden eine Matratze. Ansonsten kann die Wohnung bzw. die ganze Anlage als ordentlich eingestuft werden.

Die Beschwerdeführerin führte im Zuge der Erhebungen an, dass sie noch eine zweite Wohnung in dieser Liegenschaft habe. Diese wäre die Wohnung XXXX , hat ca. 16 m² und werde derzeit renoviert." (gemeint ist hier wohl Wohnung XXXX , siehe Verhandlungsniederschrift vom 22.03.2016).

8. Mit 01.03.2016 wurde für den 17.03.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 04.03.2016 wurde die Verhandlung auf den 22.03.2016 verlegt.

9. Am 22.03.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter

KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Herr KOLLER anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin Frau XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, Frau XXXX (BHV), der Zeuge Herr XXXX (Z1), der Zeuge XXXX (Z2) und die gerichtlich beeidete Dolmetscherin Mag. XXXX (D), bestellt für die Sprache RUMÄNISCH, an der Verhandlung teil.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.

BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab.

VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung mittels Dolmetscherin zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen würden. Ferner wurde die BF befragt, ob sie gesund sei oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen würden. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen würden. BF war in der Lage mittels Dolmetscherin der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin folgendes hervor:

Befragt, wie die Beziehung zu dem Ehegatten, der in Rumänien lebt, ist, gibt die BF an, dass sie überhaupt keine Beziehung als Ehepaar hätten. Sie seien seit längerer Zeit getrennt. Sie habe gemeinsam eine kurze Zeit mit ihrem Gatten in Österreich gewohnt. Während dieser Zeit haben sie einige familiäre Schwierigkeiten gehabt und hätten beschlossen, ihre Beziehung zu beenden. Formell sei die Beziehung noch nicht beendet, sie seien noch nicht geschieden. Die BF habe in Österreich gearbeitet und habe deshalb nicht nach Hause fahren können, um die Scheidung formell zu regeln. In Rumänien haben sie eine gemeinsame Wohnung in der Stadt XXXX gehabt. In dieser Wohnung lebe ihr Gatte zurzeit alleine, die Wohnung habe 56 m2.

Weiters führt die BF aus, dass ihr Ehegatte derzeit in einem XXXX arbeite. Der Mietvertrag der Wohnung in Rumänien habe auf sie beide gelautet. Der Vertrag der Wohnung in XXXX habe auf den Namen des Ehegatten gelautet. Den Mietvertrag der Wohnung in XXXX habe die BF nunmehr auf sich geändert. Befragt führt die BHV aus, dass im Zuge der Beschwerde ein neuer Vertrag über die Wohnung in XXXX vorgelegt worden sei. Der Mietvertrag laute auf die BF und sei im Rahmen der Beschwerde bei der belangten Behörde vorgelegt worden.

Auf den Vorhalt die BF sei säumig mit der Vorlage von Informationen und Unterlagen in Bezug auf die Wohnsituationen gewesen, wendet die BF ein, dass ihre Tochter auf Urlaub gewesen sei. Ihr Sohn und sie hätten die Unterlagen gelesen und nicht verstanden, dass sie etwas nachreichen sollten. Sie hätten geglaubt, sie sollten nur auf die Antwort warten und die Unterlagen, die sie bereits vorgelegt hätten, würden ausreichen. Ihre Tochter spreche gut Deutsch und arbeite in Österreich.

Die BF gibt weiters an, dass sie das letzte Mal vor ca. zwei Jahren in Rumänien gewesen sei und zwar nur um ihre Zähne richten zu lassen. Derzeit arbeite sie geringfügig bei einem XXXX . Vorher sei die BF immer wieder beschäftigt gewesen - auch bei XXXX . Diese Dienstverhältnisse seien aufgelöst worden, da dort Personal eingespart und entlassen worden sei und sie habe die Firma verlassen müssen, weil sie dort erst relativ kurze Zeit in der Firma beschäftigt gewesen sei. Derzeit suche die BF bis jetzt erfolglos noch andere Beschäftigungen.

Befragt führt die BF aus, dass die ganze Familie, die Mutter, ihre Schwestern, ihr Sohn, ihre Tochter und ihre Tante derzeit in Österreich, in XXXX , leben würden.

Weiters erläutert die BF, dass sie mittlerweile alleine in der Wohnung wohne und ihr Sohn eine eigene Wohnung in demselben Gebäude Nr. XXXX habe. Sie bezahle 250,- € Miete inklusive Warmwasser und Heizung und ihr Sohn 270,- €.

Befragt gibt die BF an, dass ihr Ehegatte bis September 2014 in Österreich gelebt habe. Er komme nicht mehr nach Österreich, er sei lediglich einmal bei der Tochter gewesen, da er damals auf der Durchreise in Österreich war. Die BF habe noch weitere Verwandten in Rumänien, Onkeln und Tanten, mit denen allerdings kein Kontakt mehr bestehe.

Auf die Frage des ersten Dienstverhältnisses in Österreich 2012 erklärt die BF, dass sie damals nur einen einzigen Tag in Österreich gearbeitet habe. Sie sei zwar bei Herrn XXXX gemeldet gewesen, sie habe allerdings einen einzigen Tag bei der XXXX gearbeitet, danach sei sie krank gewesen und ein anderer Rumäne habe ihre Arbeit übernommen. Die BF sei nicht in Krankenstand gewesen. Sie habe die Arbeitsbedingungen nicht ausgehalten und sei somit nicht in der Lage gewesen, ab dem zweiten Tag ihre Arbeit fortzusetzen. Auf den Vorhalt des VR, sie habe laut Auszug 519,88 € verdient, entgegnet die BF, dass es vielleicht in den Akten so gestanden habe, sie habe allerdings nur einen Tag gearbeitet. Sie habe lediglich 49 €

verdient. Sie habe sogar einen Euro weniger bekommen, als sie hätte bekommen sollen. Damals habe die BF bei ihrer Schwester gewohnt. Es bestehe erst seit 2011/2012 ein Nebenwohnsitz in Österreich bei der Schwester, XXXX .

Auf Einwendung der BHV, von 06.08.2012 - 09.07.2013 gäbe es keine Meldezeiten der BF in Österreich, erläutert die BF, dass sie sich damals in Rumänien aufgehalten habe. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses habe sie wieder den Heimatstaat aufgesucht.

Befragt, warum beim ersten Mietverhältnis der Ehegatte aufscheine, führt die BF aus, dass sie in Österreich leben und die familiären Verhältnisse aufrechterhalten habe wollen, deswegen habe die BF veranlasst, dass ihr Mann auch aufscheine. So habe sie es richtig gefunden zum damaligen Zeitpunkt.

Geplant sei gewesen, dass sie nur am Anfang dort wohnen, auf den 13 m2, und nachdem ihr Mann eine Arbeit gefunden und aufgenommen hätte, wären sie umgezogen. Während der Zeit, als die BF bei der Firma XXXX bei der XXXX gearbeitet habe, habe ihr Mann zwei Wochen auch dort gearbeitet. Danach habe er keine Arbeit mehr bekommen und sei zurück nach Rumänien gegangen.

Weiters gibt die BF befragt an, dass sich der Hausrat in der Wohnung in XXXX befinde. Als sie das zweite Mal nach XXXX gekommen sei, habe sie einen Teil der Sachen - Hausrates - mitgebracht, Kleidung und das Notwendigste, ohne Möbel oder Teppiche. In Rumänien befinden sich noch größere Sachen von ihr, wie Sessel, Kühlschrank, Fernseher und Sachen für die Küche.

Auf den Vorhalt der BHV nochmals, warum die BF auf die Anfrage der belangten Behörde nicht geantwortet habe, erläutert diese, dass sie den Brief so interpretiert hätten, dass sie auf die Antwort warten sollten.

Auf den Vorhalt der BHV, warum die BF sich nicht mit der deutschen Sprache vertraut gemacht habe, wenn ihr Lebensmittelpunkt in Österreich liege, führt die BF dazu aus, dass sie keinen Kontakt mit österreichischen Leuten habe, sie habe nur einen Kurs gemacht in der Volkshochschule, sie verstehe nicht alles. Die BF sei beim AMS mit ihrer Tochter oder ihrer Schwester gewesen, zur Unterstützung der Sprache. Sie verstehe einiges, aber nicht alles. Zur Zeit des Schreibens der belangten Behörde sei die BF in Österreich gewesen.

Auf die Frage der BHV, wann die BF die Scheidung einreiche, führt diese aus, dass sie sobald sie Zeit habe, nach Hause fahren werde. Da sie aber geringfügig arbeite, könne sie nicht für längere Zeit nach Rumänien fahren. Sie arbeite an einem Tag in der Woche, am Dienstag. Die BHV schlägt der BF vor, sie könne am Mittwoch nach Rumänien fahren, das erledigen und dann wieder zurückkommen. Darauf entgegnet die BF sie habe derzeit kein Geld für die Scheidung. Ihr Mann sei aber mit der Scheidung einverstanden.

Befragt durch die LR1, ob die BF bereits einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut habe, erläutert diese, sie habe keinen Freundeskreis, sie verbringe ihre Zeit mit ihrer Familie, welche in Österreich lebe. Ihre Urlaube verbringe sie in Österreich, da sie sich Urlaube im Ausland nicht leisten könne. Ihre Freizeit verbringe sie entweder mit ihrer Familie oder zu Hause in Österreich, sie lese täglich.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen Z1, Herr XXXX , folgendes hervor:

Befragt gibt der Z1 an, er spreche gut deutsch. Er habe bis vor kurzem gemeinsam mit seiner Mutter in XXXX in der Wohnung mit 13 m2 gewohnt. Z1 habe weiters ein Jahr und acht Monate bei einer XXXX gearbeitet. Er habe dann selbst gekündigt, er sei von selbst gegangen und habe gesagt, er brauche einen Job im Tourismus bei der Rezeption. Er habe studiert und das Studium fertiggemacht und er habe einen B1-Sprachkurs bekommen, welchen er bis 18.04.2016 besuche, momentan suche er Arbeit.

Befragt führt Z1 aus, dass seine Mutter das letzte Mal vor ca. 1 1/2 Jahren in Rumänien gewesen sei, er sei sich nicht sicher. Sie sei dort beim Doktor wegen dem "Zähne reparieren" gewesen. Er selbst sei das letzte Mal im Sommer in Rumänien gewesen, im Urlaub am Strand.

Seit zwei Wochen habe Z1 eine eigene Wohnung. Er habe außerdem einen Freundeskreis in Österreich, Exkollegen von der Arbeit und die ganze Familie, bis auf den Vater. Der Vater sei XXXX , er fahre überwiegend durch Slowenien und Italien, nur manchmal auch durch Österreich. Vor zwei Jahren sei der Vater das letzte Mal in Österreich gewesen.

Befragt gibt der Z1 an, seine Mutter habe keine Fotos oder Unterlagen aus Rumänien mitgenommen, die seien noch alle in Rumänien.

Weiters erläutert der Z1 er möchte in Österreich bleiben und er glaube auch seine Mutter würde bleiben wollen. Er habe jetzt eine eigene Wohnung, in seiner Wohnung befinde sich ein Bett, ein Schrank, ein Badzimmerschrank, ein Badezimmer und die Mutter koche jeden Tag für ihn. Die Schwester des Z1 sei auch in Österreich und wohne in einer größeren Wohnung als sie. Weder seine Schwester noch er selbst hätten einen Freund, bzw. eine Freundin (eine Beziehung).

Auf die Frage der BHV, ob Z1 im November 2015 in Österreich gewesen sei, führt Z1 dazu aus, dass er glaube schon in Österreich gewesen zu sein. Im November habe er sich beim AMS gemeldet, am 12. November sei der letzte Arbeitstag gewesen. Z1 kenne den Brief, in dem seine Mutter aufgefordert worden sei Unterlagen nachzubringen. Er habe allerdings nicht alles verstehen können, was darin stand. Er habe verstanden, dass ihre Wohnung für zwei Personen zu klein sei. Dazu erläutert Z1, er könne mittlerweile sehr gut deutsch sprechen, nur verstehe er die Fachsprache nicht. Den Deutschkurs B1 habe Z1 nunmehr bekommen. Dadurch sei die Sprache auch besser geworden.

Auf die Frage der BHV, warum Z1 seine Arbeit gekündigt habe, gibt dieser an, dass es bei seinem Arbeitsplatz ein neues XXXX gäbe und sie hätten in drei XXXX gearbeitet, zuerst in zwei und dann in drei. Dann gäbe es keine Pause. Daher habe er gesagt, dass er kündige um einen Job im Tourismus zu finden. Er habe als XXXX im Tourismus gearbeitet. Er habe probiert bei dieser Firma zur Rezeption zu kommen, aber es habe nicht gepasst, sein Deutsch sei seinerzeit nicht so gut gewesen. Sein Kollege habe gesagt, dass der B1-Kurs ihm helfe. Aktuell bekomme er Arbeitslosengeld und er sei seit drei Jahren in Österreich. Er habe nicht immer bei der Mutter gewohnt, sondern bei seiner Tante in XXXX und dann habe er Arbeit bekommen in XXXX , 15 Minuten von seiner jetzigen Wohnung.

Z1 bestätigt weiters, dass die Mutter und deren Geschwister, sowie seine Schwester, bis auf den Vater, in Österreich leben würden.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen Z2, Herr XXXX , folgendes hervor:

Befragt gibt Z2 an, dass es sich um eine XXXX handle und er betreue das Haus. Das Haus, in dem die BF wohne, sei seinerzeit ein XXXX gewesen. Es sei ungefähr 15 Jahre her, dass das XXXX umgebaut worden sei, weil es als XXXX nicht mehr zu benutzen gewesen sei. Heute habe man von einem XXXX andere Ansprüche als seinerzeit. Das Gebäude sei auch teilweise umgewidmet worden, mit der XXXX und mit dem Sozialamt XXXX . Dort hätten sie immer wieder Anfragen gehabt, ob sie Wohnungen übergangsweise frei hätten. Alle Wohnungen seien mit WC, Bad und Heizung ausgestattet worden, es seien anständige Wohnungen. Z2 bemühe sich auch das Haus zu pflegen, sie hätten auch einen Hausarbeiter/Hausmeister angestellt, sie würden versuchen es anständig zu machen.

Befragt gibt Z2 an, dass die Mietverträge befristet auf drei Jahre abgeschlossen werden würden. Danach gäbe es eine Möglichkeit auf eine Verlängerung, wieder auf drei Jahre. Die Bewohner des Hauses seien aus ganz unterschiedlichen Schichten. Sie hätten 50 % "Österreicher". Es gäbe eine XXXX , eine XXXX , eine XXXX und ein sehr gutes XXXX . Insgesamt habe der ganze Komplex 6000 m2 Nutzfläche und rund hundert Wohneinheiten. Es gäbe auch größere Wohnungen bzw. die XXXX habe 250 m2. Z2 sei zufrieden, es werde mit Warmwasser, Strom und Heizung vermietet, dies sei nicht zu teuer. Hauptsächlich für Leute, die normal verdienen würden und alleine seien.

Befragt führt Z2 weiters aus, dass es keinen geschützten Bereich und keine Betreuung gäbe. In den kleinen Wohneinheiten sei ein Kasten vorhanden, aber nicht überall. Bei der BF sei ein Kasten. Ein Küchenblock sei aber nicht überall. Z2 habe auch eine eigene Wohneinheit erhalten, da etwas freigeworden sei, Mitte/Ende Februar und das habe er Z2 gegeben. Mieterin sei allerdings die BF für drei Jahre, sie habe es so gewollt.

Die BF wendet ein, dass die Wohnung ihres Sohnes die bessere Wohnung sei. Die Überlegung sei folgende: Falls er ausziehe, behalte die BF die Wohnung ihres Sohnes für sich. Sie hätten auch zweimal Finanzamtgebühren bezahlt.

Z2 erläutert, dass jedes Mal wenn ein Mietvertrag abgeschlossen oder verlängert werde, dann müsse an das Finanzamt die Vergebührung abgegeben werden. Von der Jahresmiete drei Promille das seien ca. 120 €.

Die BHV wendet ein, im ersten Vertrag sei ein Untermietverbot vereinbart gewesen, dazu führt Z2 aus, dass für ihn die BF die Mieterin sei, egal ob der Sohn drinnen wohne. Z2 wisse nicht wer den ersten Mietvertrag unterzeichnet habe, er kenne nur die BF; den Z1 kenne er noch nicht lange. Am Anfang sei Herr XXXX nur ein-, zweimal in der Wohnung gewesen. Der Sohn sei dann im September, Oktober vorigen Jahres eingezogen, er kenne ihn noch nicht so lange.

Befragt gibt Z2 an, dass das Haus sehr groß sei. Er sei ein paar Mal die Woche dort, er habe Fixtermine und sei auch Ansprechperson für andere Angelegenheiten, er versuche zu helfen. Es seien alle ganz nett.

Auf die Frage, ob ihm von der BF ein Schreiben gezeigt worden sei, bei dem er helfen oder übersetzen solle, ist Z2 unsicher, er antwortet er müsse nachdenken, aber er könne sich nicht erinnern.

Befragt gibt Z2 weiters an, dass noch die Mutter und die Schwester der BF im Komplex wohnen würden, ob er die Tochter der BF kenne, wisse er nicht.

Befragt gibt die BF abschließend an, dass sie auch ohne Arbeit in Österreich bleiben würde. Sie gehe nicht mehr zurück nach Rumänien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat am 28.09.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid vom 22.10.2015 wurde von der Beschwerdeführerin am 10.11.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid vom 15.01.2016 wurde der Beschwerde vom 10.11.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, nicht stattgegeben.

Mit Schreiben vom 29.01.2016 ersuchte die Beschwerdeführerin fristgerecht um Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 22.03.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Beschwerdeführerin war von 17.09.2012 bis 03.10.2012 und von 12.05.2014 bis 25.09.2015 bei verschiedenen Arbeitgebern in Österreich beschäftigt. Seit 01.11.2015 ist sie bei XXXX geringfügig beschäftigt.

Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung, durchgeführt von Seiten der belangten Behörde (Stand: 15.01.2016) liegen folgende Zeiten vor:

17.09. 2012 - 03.10.2012 Q9 XXXX

12.05. 2014 - 31.12.2014 10 Arbeiter, XXXX

01.01. 2015 - 25.09.2015 10 Arbeiter, XXXX

28.09. 2015 - 08.11.2015 39 Arbeitsuche

01.11. 2015 G8 geringfügig beschäftigt, XXXX

01.11. 2015 K2 Selbstversichert, XXXX

Laut Zentralem Melderegisterauszug vom 17.11.2015, eingeholt von der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin seit 15.01.2014 in Österreich mit Nebenwohnsitz an der Adresse XXXX , gemeldet. Als Unterkunftgeber scheint XXXX auf.

In der Niederschrift vom 22.10.2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im letzten Jahr einmal nach Rumänien zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrüge XXXX Kilometer und die Dauer der Heimreise XXXX Stunden. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in Österreich von Montag bis Sonntag, unterschiedlich eingeteilt, 20 Wochenstunden in XXXX gearbeitet. Sie sei zu Fuß zur Arbeit gegangen. Nach Hause nach Rumänien sei sie mit einem privaten Personentransport gereist. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet. Ihre Adresse in Rumänien laute:

XXXX . Der Ehemann wohne in Rumänien an dieser angegebenen Adresse. Sie hätten zwei Kinder. Der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , wohne gemeinsam mit der Beschwerdeführerin im Zimmer in XXXX und arbeite 30 Wochenstunden. Die Tochter XXXX , geboren am XXXX habe eine eigene Wohnung in XXXX und arbeite Vollzeit in Österreich. Die Mutter der Beschwerdeführerin wohne in der XXXX ., der Vater sei gestorben. Die Beschwerdeführerin habe eine Kopie des Mietvertrages vorgelegt, der ursprünglich auf den Ehemann ab 01.05.2013 für drei Jahre abgeschlossen worden sei. Einen neuen Mietvertrag würde die Beschwerdeführerin nachreichen. Der Ehemann arbeite und lebe in Rumänien und besuche sie hin und wieder in Österreich. Eigentlich würde sie getrennt von ihrem Mann leben, da sie nicht zurück nach Rumänien möchte und ihr Lebensmittelpunkt und ihre Familie in Österreich seien. Scheidung habe die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Am 27.10.2015 könne die Beschwerdeführerin geringfügig zu arbeiten beginnen. Die Beschwerdeführerin habe einen Mietvertrag für eine Wohnung bestehend aus einem Zimmer, Kabinett, Vorraum, Bad und WC vorgelegt. Die Nutzfläche betrüge 13 m².

Laut Auskunft der Stadtgemeinde XXXX , eingeholt von der belangten Behörde sei an der Adresse der Beschwerdeführerin vormals ein Hotel gewesen. An der Adresse XXXX seien die Beschwerdeführerin und ihr Sohn XXXX gemeldet.

Laut Google Maps beträgt die Entfernung von dem Wohnsitz in XXXX zu dem Wohnort in Rumänien XXXX Kilometer und sei in ca. XXXX Stunden mit einem PKW erreichbar.

Die Beschwerdeführerin wohnt auf 13 m2 gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn in Österreich. Gekocht wird im Zimmer, wo sich auch die Küche befinde. Die Wohnküche ist 11,7 m2 groß, das Bad 1,5 m2. Die Wäsche macht sie im Keller des Hauses, wo sich ein Waschraum befindet und dort kann man auch gleich die Wäsche aufhängen.

Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass der Mietvertrag der Wohnung in XXXX jetzt auf den Namen der Beschwerdeführerin und nicht mehr auf ihren Ehegatten laute. Die Beschwerdeführerin wohnt schon seit 15.01.2014 in der XXXX in einer Wohnung mit 13 m2 Nutzfläche, bestehend aus einem Zimmer, Kabinett, Vorraum, Bad und WC. Mittlerweile wohnt sie alleine in der Wohnung und ihr Sohn hat eine eigene Wohnung in demselben Gebäude Wohnung XXXX . Sie bezahlt 250,- € Miete inklusive Warmwasser und Heizung und ihr Sohn 270,- €.

Das Haus, in dem die Beschwerdeführerin wohnt, ist seinerzeit ein XXXX gewesen. Es ist laut Vermieter Herr XXXX ungefähr XXXX Jahre her, dass das XXXX umgebaut und umgewidmet worden ist, weil es nicht mehr als XXXX zu benutzen gewesen ist. Der Mietvertrag mit der Beschwerdeführerin wurde auf drei Jahre abgeschlossen. Danach gibt es eine Möglichkeit auf eine Verlängerung wieder auf drei Jahre.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt in Rumänien, die Adresse lautet XXXX , sie lebt allerdings getrennt von ihm. Er hat bis September 2014 in Österreich gelebt. Während dieser Zeit haben sie einige familiäre Schwierigkeiten gehabt und haben beschlossen, ihre Beziehung zu beenden. Formell ist die Beziehung noch nicht beendet, sie sind noch nicht geschieden. Die Beschwerdeführerin hat derzeit kein Geld für die Scheidung. Ihr Mann ist aber mit der Scheidung einverstanden. In Rumänien hatten sie eine Wohnung in der Stadt XXXX . In dieser Wohnung lebt ihr Gatte zurzeit alleine, die Wohnung hat 56 m2.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin kommt nicht mehr nach Österreich, er ist lediglich einmal bei der Tochter gewesen und damals auch nur auf der Durchreise. Die Beschwerdeführerin ist das letzte Mal vor ca. zwei Jahren in Rumänien gewesen und zwar, um ihre Zähne richten zu lassen.

Abgesehen vom Ehegatten lebt die ganze Familie derzeit in Österreich, die Mutter, die Schwestern, der Sohn, die Tochter und die Tante sind in XXXX und XXXX . Die Beschwerdeführerin hat noch weitere Verwandte in Rumänien, Onkeln und Tanten, mit denen allerdings kein Kontakt mehr besteht.

Der Lebensmittelpunkt und die Familie der Beschwerdeführerin sind somit in Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

  • Maßgebende Bestimmungen aus dem AlVG:

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Gemäß § 44 Abs. 1 AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

Ist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Gemäß § 7 Abs. (1) AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

Gemäß§ 17 Abs. 1 AlVG sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (E-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

3.5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Zu prüfen ist, ob verfahrensgegenständlich gemäß § 44 Abs. 2 AlVG der Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich zulässig ist.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidungen im angefochtenen Bescheid damit, dass der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Zuständigkeit zurückzuweisen sei, da "auf Grund der festgestellten Wohnsituation und ihrer persönlichen Verhältnisse, ihr Wohnort (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in Rumänien liegt." Den aktuellen Hauptwohnsitz hat die Beschwerdeführerin nach Ansicht der belangten Behörde in Rumänien und bewohnt dort gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Appartement. Es bestehen keine über das Dienstverhältnis hinausgehenden Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich.

Damit ist die belangte Behörde nicht im Recht.

Der Begriff "Wohnsitz" ist im Lichte des § 66 Abs. 1 JN zu interpretieren. Ein ordentlicher Wohnsitz einer Person ist demnach an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Zu den Merkmalen eines solchen bleibenden Aufenthaltes zählt unter anderem der Umstand, dass der gewählte Aufenthaltsort zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt des Lebens gemacht wird, mag auch von vornherein klar sein, dass sich dieser Aufenthalt über eine bestimmte oder unbestimmte Dauer hinaus nicht erstrecken wird. Lehre und Rechtsprechung zu § 66 Abs. 1 JN legen Wert auf die äußerliche Erkennbarkeit einer solchen Niederlassungsabsicht, auf den Mittelpunkt des Lebensinteresses an einem bestimmten Ort nach der persönlichen Seite, nach dem Familiensitz und der Haushaltsführung. Der Aufenthaltsort muss bewusst zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gewählt werden; es darf sich dabei um keine Provisorialmaßnahme handeln. Als einzelne Merkmale für einen dauernden Aufenthalt im Sinne des Mittelpunktes der Lebensinteressen können herangezogen werden z.B. die Dauer eines Mietvertrages, der Umfang getätigter wirtschaftlicher Investitionen, das Vorhandensein einer Dauererwerbsmöglichkeit, ein länger dauernder Dienstvertrag, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes allgemein nicht erwartet werden kann, die Übernahme der Pflege dauernd pflegebedürftiger Angehöriger. Dabei kommt den Meldedaten wenig Beweiswert zu, weil durch sie die vorhandene oder fehlende Absicht, einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, weder erwiesen noch widerlegt werden kann (Vgl. zum Ganzen E 04.07.1995, 93/08/0133; RS 2004/08/0085 sowie RS 2009/08/0016 ).

Aufgrund der von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen hat die Beschwerdeführerin - wie beweiswürdigend dargelegt laut Einschätzung des erkennenden Gerichts ihren Lebensmittelpunkt sowie ihren Wohnsitz in Österreich. Ihren Wohnsitz und die Beziehungen zu Rumänien hat sie mit Ausnahme des Kontaktes zu ihrem Ehemann - den sie seit dem sie in Österreich lebt, erst einmal besucht hat - aufgegeben und sie verfügt über keinen Wohnsitz in Rumänien.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich ihren Wohnsitz begründet, da sie seit 15.01.2014 mit ihrem Sohn in der XXXX wohnt. Auch der Umstand, dass ihre gesamte Familie, mit Ausnahme ihres Ehemannes, in Österreich lebt und sie sich hier aufhalten, lässt darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlegen wollte und dies auch getan hat.

Bei der Beurteilung der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle (bzw. des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG) kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0094, vgl. auch VwGH im Erkenntnis vom 04.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0035, wo über den vorangehenden Antrag des Beschwerdeführers und einer ao. Revision gegen die zurückverweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl W151 2006468-1/3E entschieden wurde).

Im Zeitpunkt der Antragstellung lag - und wie bereits ausführlich beweiswürdigend dargelegt - der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin zweifellos in Österreich. Daher kann die Beschwerdeführerin - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - in Österreich das Arbeitslosengeld bei Vorhandensein der weiteren Voraussetzungen beanspruchen. Es kommt daher zu keinem Auseinanderfallen zwischen Beschäftigungs- und Wohnsitzstaat. Österreich ist Wohnsitz- und Beschäftigungsstaat und somit für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen betreffend Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe sowie Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

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