BVwG G301 2111270-3

G301 2111270-3Federal Administrative CourtApr 5, 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Diskriminierung, Glaubwürdigkeit,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG G301 2111270-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G301.2111270.3.00

Spruch

G301 2111264-3/5E

G301 2111266-3/5E

G301 2111268-3/5E

G301 2111270-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX,2.) der XXXX, 3.) der mj. XXXX, und 4.) des mj. XXXX, alle StA.: Serbien, die beiden letzteren vertreten durch die Mutter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2016, Zl. XXXX, betreffend Anträge auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) stellten am 08.03.2015 und der minderjährige Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) am 30.03.2015, die beiden letzteren gesetzlich vertreten durch die BF2, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.07.2015 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) hat mit Beschluss vom 31.07.2015, GZ: L514 2111264-1/4E u.a., in Erledigung der erhobenen Beschwerden die Bescheide aufgehoben und die Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Mit Bescheiden des BFA vom 22.08.2015 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz erneut zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Das BVwG hat mit Beschluss vom 22.09.2015, GZ: G307 2111264-2/4E u. a., in Erledigung der erhobenen Beschwerden die Bescheide erneut aufgehoben und die Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den beschwerdeführenden Parteien jeweils zugestellt am 19.01.2016, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

3. Mit dem am 01.02.2016 beim BFA, RD Oberösterreich, eingebrachten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide. Darin wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass ihnen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu die Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, allenfalls die Rückkehrentscheidung zu beheben und den beschwerdeführenden Parteien einen Aufenthaltstitel "gemäß §§ 55 ff AsylG" zu erteilen, die Abschiebung für unzulässig zu erklären sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 10.02.2016 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Serbien. Der BF1 und die BF2 sind Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Die Muttersprache des BF1 und der BF2 ist Romanes, jedoch sprechen und verstehen diese auch problemlos Serbisch.

Der BF1 ist der Lebensgefährte der BF2, beide sind die leiblichen Eltern der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen BF3 und BF4.

Der BF1, die BF2 und die BF3 verließen ihren Herkunftsstaat Serbien gemeinsam am 22.02.2015 und reisten schließlich über Kroatien und Slowenien kommend am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag für sich bzw. am 30.03.2015 für den am XXXX in Österreich geborenen BF4 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund, der BF1 und die BF2 zudem arbeitsfähig. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF1, der BF2 und der BF3 befand sich bislang in Serbien. Die Eltern und die Geschwister des BF1 und der BF2 leben in Serbien. Die BF1 und die BF2 bezogen in Serbien staatliche Sozialhilfe.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Es konnten auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Sie sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügen, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt haben. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

1.2. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr, insbesondere aus dem Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, wird dieser Entscheidung nicht zugrunde gelegt.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden, sowie aus den vor der belangten Behörde vorgelegten serbischen Reisepässen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus Serbien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sie über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügen und allenfalls bereits einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hätten, ergibt sich daraus, dass sie bislang weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diesbezügliche Angaben gemacht und auch keine Nachweise (z.B. Kursteilnahmebestätigung oder Prüfungszeugnis) vorgelegt haben.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

2.2.2. Das Vorbringen des BF1 und der BF2 zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus deren Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, erweist sich aus den folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatten die beschwerdeführenden Parteien ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurden diese von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Wesentlich für die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens war der Umstand, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 im gesamten Verlauf des Verfahrens in zentralen Punkten des Vorbringens keine widerspruchsfreien, in sich kohärenten und mit den vorgelegten Beweismitteln in Einklang stehende Angaben tätigten.

Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates brachte der BF1 im Wesentlichen zusammengefasst den Verlust seiner bisherigen Wohnung in Serbien und seine Diskriminierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma vor und verneinte das Vorliegen sonstiger Probleme, während die BF2 letzten Endes auf das Fehlen eigener Fluchtgründe verwies.

Insofern der BF1 in der Beschwerde behauptet, entgegen der Ansicht im angefochtenen Bescheid zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise genannt zu haben, so ist er auf seine eindeutig gegenteilige Aussage im Zuge seiner Einvernahme am 22.06.2015 zu verweisen, wonach er zur Frage zu den Ausreisegründen sehr wohl auch auf seine Arbeitslosigkeit und Probleme bei der Arbeitssuche in Serbien hingewiesen hat.

Was das Vorbringen des BF1 hinsichtlich seiner schuldlosen Verurteilung im Herkunftsstaat betrifft, so vermag auch dieses nicht zu überzeugen: So kann den vom BF1 in Vorlage gebrachten Gerichtsurteilen nämlich entnommen werden, dass der BF1 wegen Lenkens eines für den Straßenverkehr nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges trotz fehlender Berechtigung zu einer geldwerten Ordnungsstrafe verurteilt wurde. Des Weiteren wurde wegen der vom BF1 zu verantwortenden Nichtentrichtung einer geldwerten Ordnungsstrafe diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Tagen umgewandelt, wobei dem BF1 die Entrichtung der Geldstrafe zur Abwendung seiner Inhaftierung weiterhin offen gelassen wurde. Hinsichtlich der Verurteilung wegen des besagten Diebstahls, lässt sich dem Berufungsurteil des Berufungsgerichtes XXXX entnehmen, dass die erstinstanzliche Verurteilung des BF1 wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wurde. Vor diesem Hintergrund kann der Behauptung des BF1 nicht beigetreten werden, wenn dieser seine Verurteilungen einzig auf dessen ethnische Abstammung zurückführt. Vielmehr lässt sich den Urteilen entnehmen, dass der BF1 im Rahmen eines im gerichtlichen Instanzenzug ergangenen Urteils unter Hinzuziehung einer rechtlichen Vertretung wegen - auch in Österreich vergleichbarer - mit Strafe bedrohter Gesetzesverstöße zu einer Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Das dargestellte Verfahren und das ergangene Berufungsurteil sprechen im vorliegenden Einzelfall jedenfalls für das Funktionieren einer rechtsstaatlichen und hinsichtlich ethnischer Zugehörigkeiten unvoreingenommenen Rechtsprechung der serbischen Gerichte.

Darüber hinaus lässt sich dem Berufungsurteil entnehmen, dass das Erstgericht sich bei der Verurteilung nicht, wie vom BF1 behauptet, auf ein von diesem abgegebenes Eingeständnis der Tat berufen hat, sondern es darin explizit hervorhob, dass der BF1 wiederholt seine Unschuld beteuert habe. Insofern kann dem BF1 auch nicht gefolgt werden, wenn dieser vermeinte, zu einem Eingeständnis der Tat durch serbische Polizisten gezwungen worden zu sein. Dem widerspricht auch der Umstand, dass der BF1 vor der belangten Behörde selbst nicht angab, dass seitens der Polizei tatsächlich Gewalt angewendet oder mit konkreter Gewaltanwendung gedroht worden wäre.

Die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens wurde im Übrigen dadurch verstärkt, dass die BF2 als Lebensgefährtin des BF dazu überhaupt keine näheren Angaben tätigen konnte.

Zudem erweist sich das Vorbringen des BF1, seit dem Jahre 2013 "steckbrieflich" gesucht zu werden, ebenfalls als völlig unglaubhaft, zumal angesichts des zum damaligen Zeitpunkt noch anhängigen Berufungsverfahrens eine rechtskräftige Verurteilung noch gar nicht vorliegen konnte. Auch spricht der Umstand, dass der BF1 in Serbien über Jahre hinweg bis zur letztmaligen Ausreise teilweise auch außerhalb seines Wohnortes, erwerbstätig gewesen war und dennoch nicht von der serbischen Polizei verhaftet wurde, gegen dessen "steckbriefliche" Suche in Serbien.

Dieses als widersprüchlich und insgesamt als zu unsubstanziiert zu qualifizierende Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich zu halten, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass sie selbst angaben, sonst in ihrem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt und keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Auch die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass der BF1 von "Serben" geschlagen und angegriffen worden sei und sohin einer möglichen Verfolgung durch nicht näher bestimmte Privatpersonen ("Serben") drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer sie betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Nähere und ausreichend konkretisierte Angaben über mögliche Verfolger und deren genauen Verfolgungsgründe tätigten die beschwerdeführenden Parteien jedoch im gesamten Verlauf des Verfahrens trotz mehrmaliger Nachfrage nicht.

Auch die Behauptung in der Beschwerde, wonach die beschwerdeführenden Parteien in Serbien keinen wirksamen Schutz der staatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnten, wird nicht geteilt. So ist zunächst entgegenzuhalten, dass in der Beschwerde diese Behauptung überhaupt nicht mit entsprechenden Länderberichten oder anderen objektiven Informationsquellen belegt wurde.

Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Serbien geht vielmehr hervor, dass in Serbien ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Mit der bloßen Behauptung, die Polizei und andere staatlichen Einrichtungen seien nicht in der Lage oder nicht gewillt, Schutz zu gewähren, werden aber keine nachhaltigen Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates aufgezeigt. So ist in diesem Zusammenhang auch auf die international unterstütze Aufbauarbeit hinsichtlich serbischer Sicherheitsstrukturen und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung im Falle der rechtswidrigen Untätigkeit von herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Zudem garantiert die serbische Verfassung die Einhaltung der Menschenrechte, die Gleichstellung von Mann und Frau und die Unabhängigkeit der Justiz. Weiters sind auch vor Ort Nichtregierungsorganisationen zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann der Republik Serbien und an das Büro des Kommissars für den Schutz von Gleichstellung. Ebenso liegt eine interethnische Besetzung der serbischen Polizeikräfte vor.

Überdies erweist sich die in der Beschwerde angesprochene Diskriminierung auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma als völlig allgemein und pauschal gehalten, ohne jedoch eine sich daraus allenfalls ergebende konkrete Bedrohung oder Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien in Serbien darzulegen. So wurde in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt, ob und inwiefern sie bereits selbst persönlich davon betroffen gewesen wären. Auch entsprechende herkunftsstaatsbezogene Informationsquellen, auf die sich diese allgemein gehaltene Behauptung stützen würde, sind in der Beschwerde nicht angeführt worden. Vielmehr spricht der Umstand, dass Verwandte der beschwerdeführenden Parteien weiterhin in Serbien unbehelligt leben, der Vater des BF1 in einer Mietrechtsangelegenheit auf die Entscheidung eines herkunftsstaatlichen Gerichtes vertraut, ein gegen den BF1 gerichtetes strafgerichtliches Urteil im Rahmen eines Berufungsverfahrens aufgrund von Verfahrensmängel aufgehoben wurde und der BF1 und die BF2 in Serbien Sozialhilfe empfangen haben, gegen das tatsächliche Bestehen einer dem Herkunftsstaat zurechenbaren Verfolgung bzw. unmittelbare Betroffenheit der beschwerdeführenden Parteien als Angehörige der Volksgruppe der Roma.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF1 und der BF2 war somit davon auszugehen, dass sie ihren Herkunftsstaat Serbien nicht aus Furcht vor Verfolgung, sondern ausschließlich zur Verbesserung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände verlassen haben.

2.2.3. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht.

Insoweit von den beschwerdeführenden Parteien zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass sie von nicht näher bestimmten Privatpersonen ("Serben") bedroht und angegriffen worden sei, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Serbiens Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substanziiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.

Insoweit behauptet wird, dass die beschwerdeführenden Parteien als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien stark benachteiligt würden, ist festzuhalten, dass die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma alleine nicht ausreicht, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr annehmen zu können, zumal im Hinblick auf die derzeitige allgemeine Lage in Serbien eine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma nicht vorliegt. Auch soziale Diskriminierungen, mögen diese im Einzelfall auch nicht auszuschließen sein, sind mangels entsprechender Eingriffsintensität für eine Asylgewährung nicht ausreichend.

Vielmehr ist anzunehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten anzutreffen, verlassen haben. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten.

Der BF1 und die BF2 sind gesunde und junge Erwachsene, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügen darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Sie werden daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres weitreichenden Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführenden Parteien durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF1 und der BF2 im Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Beschwerden ergibt, verfügen die beschwerdeführenden Parteien in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Anfang März 2015) nicht erkennbar. Sie gehen auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall allenfalls konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm. § 55 FPG als unbegründet abzuweisen war.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.6. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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