W217 2123630-1•BVwG W217 2123630-1
W217 2123630-1Federal Administrative CourtApr 4, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W217 2123630-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.02.2016, Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.11.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurden ein Arztbrief vom 27.06.2015, ein Laborbefund vom 07.08.2015, eine Terminliste über physikalische Maßnahmen sowie ein ärztliches und psychologisches Gesamtgutachten zur Begutachtung der Arbeitsfähigkeit der MA 40 vom 15.09.2015, erstellt von der S XXXX .
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.12.2015 wird von einem Facharzt für Allgemeinmedizin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese :
Operationen: Schilddrüsenoperation 2011 im XXXX SP, seither keine Med., angeblich euthyreot, lautet beiliegendem Laborbefund jedoch deutliche Hypothyreose, eine Substitutionstherapie wird derzeit nicht angewendet,
Augenoperation ohne genauen Angaben, keine Befunde, Med. Aca B.,
Sturz von der Strassenbahn 06/2015 mit Thoraxprellung Wirbelsäulenprellung, Erstversorgung im XXXX SP, Thoraxbeschwerden folgenlos ausgeheilt, jedoch nach wie vor Schmerzenbereich der Wirbelsäule, keine motorischen Ausfälle, keine Operation, keine Dauermedikation,
Diab. Mell. seit 2014, Med.: Diabetex 1000 1-0-1, Diamicron 30 1-0-0-, unter Therapie Nüchternblutzucker: 150-180mg%, HbA1c: ?, kein pathologischer Augen- und Nierenbefund vorliegend,
Bluthochdruck seit 1 Jahren, Medikation: Hypren, unter Therapie normales Blutdruck- Verhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert,
Nik: 0, Alk: 0, P: 4
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen in der Wirbelsäule,
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Diabetex 1000, Diamicron 30, Hypren, Dolgit auf die Unterschenkel,
Sozialanamnese:
kein erl. Beruf, Heimatland Afganistan, pol. Flüchtling seit 2010 in Österreich, hier nie gearbeitet, verheiratet, lebt getrennt, Gatte lebt im Iran, vier erwachsene Kinder, AW lebt mit jüngerem Bruder (21a, Lehrling) im gemeinsamen Hausverband,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ärztliches und psychologisches Gesamtgutachten zur Begutachtung der Arbeitsfähigkeit der MA 40 vom 15.9.2015, Diagnosen: Diabetes mellitus, weitere Diagnosen: Übergewicht, Schwindelzustände, Rückenschmerzen, Zustand nach Augenoperation (anamnestisch), Zustand nach Schilddrüsenoperation (anamnestisch), Verdacht auf diabetische Neuropathie, Diagnosen und psychische Störungen: Verdacht auf Demenz, mittelgradige depressive Episode, generalisierte Angststörung, Terminliste über physikalische Maßnahmen vom 7.7.2015 bis 10.8.2015,
Laborbefund vom 7.8.2015: Anämie: Hämoglobin 10,6 mg% (12,0-16,0)
Nüchterblutzucker: 134 mg% (100), HbA1c: 7,9 % (4,0-6,0) erhöhter Blutfettspiegel und geringgradige erhöhter Leberwerte, grenzwertige erhöhter Kreatininspiegel (1,1 mg% bei Referenz 0,5-1,0), fT4:
0,09 ng/dl (0,7-1,7), TSH: 91,02 µ U/ml (0,3-4,0),
unfallchirurgischer Befund des XXXX spitals vom 27.6.2015,
Diagnosen: Schulterprellung beidseits, Prellung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Vorgehen: intravenöse Verabreichung von
Perfalgan, Röntgenbefund: Halswirbelsäule: Bandscheibenraum zwischen dem 5. und 6. als Wirbelkörper deutlich höhenreduziert, kein sicherer Hinweis auf frische knöcherne Läsion, Streckstellung,
Brustwirbelsäule: kein sicherer Hinweis auf frische knöcherne
Läsion, Lendenwirbelsäule: kein sicherer Hinweis auf frische knöcherne Läsion, Schulter beidseits: kein sicherer Hinweis auf frische knöcherne Läsion,
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
guter Allgemeinzustand,
Ernährungszustand:
guter Ernährungszustand,
Größe: 155 cm Gewicht: 65 kg Blutdruck: 140/85
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf: Zähne: lückenhaft, teilsaniert, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff.,
Hals: keine Einflussstauung, blande Narbe nach Strumektomie, Lymphknoten o.B.,
Thorax: symmetrisch, Trichterbrust,
Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,
Wirbelsäule: endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule, Kinn-Jugulum- Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 25cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule,
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz
tastbar, Strae dist,
Nierenlager: beidseits frei,
obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbedingte endlagige Flxionsstörung beider Hüftgelenke, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 33cm (links: 32,5cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang nicht demonstriert,
Gesamtmobilität - Gangbild:
leicht unsiches Gangbild, keine Gehhilfe
Status Psychicus:
zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 5) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Augenoperation und nachgewiesene Einschränkung des Sehvermögens bedingt keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Keine
X Dauerzustand
Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem
Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
X ja"
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.02.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20% festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 20% betrage. Damit seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Dem Bescheid beigelegt wurde das Gesamtgutachten.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass ihr die Beurteilung des Sozialministeriums mit 20% Behinderung grob unrichtig erscheine, da aus dem der Beschwerde beiliegenden Gutachten - erstellt von der S XXXX im Auftrag der MA 40 - ersichtlich sei, dass sie fast nichts sehe, Diabetes habe, dement sei und Schwierigkeiten beim Gehen habe.
Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dier Beschwerdeführerin brachte am 03.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Konventionspasses. Ihre Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Sie hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.
Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt 20 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Dokumenten sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 09.12.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dieses setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, somit auch mit dem von der S XXXX im Auftrag der MA 40 erstellten Gutachten vom 15.09.2015, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, aus dem oben zitierten Gutachten der S XXXX sei ersichtlich, dass sie fast nichts sehe, Diabetes habe, dement sei und Schwierigkeiten beim Gehen habe, so ist darauf Folgendes zu erwidern:
Der Diabetes Mellitus wurde vom begutachtenden Allgemeinmediziner in seinem Gutachten vom 09.12.2015 mit einem Grad der Behinderung von 20 % beurteilt. Hinsichtlich des Zustandes nach einer Augenoperation wurde festgehalten, dass die nachgewiesene Einschränkung des Sehvermögens keinen Grad der Behinderung bedinge. Ebenso konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 09.12.2015 keine genauen Angaben betreffend die Augen-Operation tätigen und hat auch keine Befunde vorgelegt. Auch im Rahmen der Beschwerde wurden keine Befunde betreffend die Augenoperation vorgelegt, obwohl bereits im Gutachten der S XXXX eine regelmäßige augenfachärztliche Kontrolle angeraten wird. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten vermeintlichen Demenz ist anzuführen, dass im Gesamtgutachten der S XXXX lediglich der "Verdacht auf Demenz" diagnostiziert wurde. Aktuelle, neue Befunde betreffend eine Demenz wurden der Beschwerde keine beigelegt. Wenn die Beschwerdeführerin weiter ausführt, sie habe Schwierigkeiten beim Gehen, so ist darauf hinzuweisen, dass einerseits eine "degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit einem Verdacht auf Bandscheibenschädigung im Halswirbelsäulensegment" vom begutachtenden Allgemeinmediziner in seinem Gutachten vom 09.12.2015 mit einem Grad der Behinderung von 20 % beurteilt wurde, andererseits im Gesamtgutachten der S XXXX eine internistische und neurologische Abklärung der Gefühlsstörungen in Händen und Beinen (Neuropathie, Durchblutungsstörungen) empfohlen wird. Im Rahmen der Beschwerde wurden jedoch keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Allgemeinmediziner in seinem Gutachten vom 09.12.2015 festhält - die Beschwerdeführerin zwar mit ihrem Sohn zur Begutachtung gekommen ist, eine Begleitperson jedoch nicht erforderlich ist. Darüber hinaus weise die Beschwerdeführerin zwar ein unsicheres Gangbild auf, verwende jedoch keine Gehilfe.
Die Beschwerdeführerin hat ihrer Beschwerde das Gesamtgutachten der S XXXX , welches bereits im Gutachten vom 09.12.2015 Berücksichtigung fand, nochmals vorgelegt. Neue Befunde wurden keine vorgelegt. Die im Gutachten vom 09.12.2015 getroffene Einschätzung entspricht somit den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder die Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 20% festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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