BVwG W217 2121781-1

W217 2121781-1Federal Administrative CourtApr 4, 2016

Regest

Beschwerdeinhalt, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG W217 2121781-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2121781.1.00

Spruch

W217 2121781-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen, über die Beschwerde der XXXX vom 14.02.2016, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle - Wien, 1010 Wien, Babenbergerstraße 5, vom 26.01.2016, OB: XXXX , betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 04.12.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.01.2016 wurde dieser Antrag der BF abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30% betrage.

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30%. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.

Am 14.02.2016 langte bei der belangten Behörde folgendes Schreiben ein:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Um mich mit meinen Befund identifizieren zu können würde ich Sie um ein paar Korrekturen Bitten.

Punkt 1: Die Untersuchung fand um 11 00 statt (Untersuchungsende 11 15h) nicht wie beschrieben um 09 45h. (Seite 1 von 8, ach ja, an der Tür stand Fr. Dr. B XXXX nicht DDr. in I XXXX G XXXX , ich weiß nicht, wer mich wirklich ‚untersucht' hat, z.B.: war (lt. der Ärztin) der Computer ohne Funktion? half mit einer Kopie meiner Krankengeschichte aus!)

Punkt 2: Die Anschluss REHA in der PVA findet JETZT (04/2016), nicht wie im Befund vermerkt bis 04/2013 (Seite 2 von 8).

Punkt 3: Bei den Medikamenten fehlen die Saroten Tabletten (Seite 2 von 8).

Punkt 4: Bei den Allergien fehlen die Tetrazykline (Seite 2 von 8).

Punkt 5: Mein Hausarzt heißt Dr. R XXXX B XXXX nicht nur Dr. B XXXX (Seite 2 von 8).

Punkt 6: Ich bin seit jeher Linkshänder, nicht wie im Befund behauptet Rechtshänder (Seite 3 von 8).

In der beigefügten Datei, sind die betroffenen Punkte zum besseren Auffinden angezeichnet"!

Mit Schreiben vom 23.02.2016 wurde der BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass es unklar sei, ob das Schreiben als Beschwerde zu verstehen sein solle. Weiters wurde die BF auf § 9 VwGVG hingewiesen und aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den angefochtenen Bescheid durch Anführung von Datum und Betreff zu bezeichnen, die belangte Behörde zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen und das Begehren darzulegen. Darüber hinaus wurde die BF im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt wird.

In der Folge führte die BF in ihrem E-Mail vom 08.03.2016 Folgendes aus:

"Bitte um Kenntnisnahme meiner Beschwerde/Mängelbehebung!

Beschwerde/Mängelbehebungsauftrag

Behörde: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Bescheid und Feststellung des Behinderten Grades

Aktenzahl: 61440449700015

Begründung: Falsches Datum der Anschluss REHA bei der PVA, fehlendes Dauermedikament, fehlende Mittel bei der Medikamenten Allergie, Name des Hausarztes nicht Vollständig sowie Therapeuten fehlen

Dominante Hand? falsche Angabe,

Angaben im Scan markiert

Akt zur Feststellung des Behinderten Grades am 26.01.2016 halten, Einspruchsfrist 6 Wochen nach erhalt, E-Mail zur Mängelbehebung am 14.02.2016 an post.w1@sozialministerium.at verschickt

RSB- Brief von BVwG am 29.02.2016 erhalten, Einspruchsfrist 2 Wochen, ihre GZ: W217 2121781-1/2Z

E-Mail verschickt am 08.03.2016 an einlaufstelle@bvwg.gv.at

Begehren: Richtigstellung falscher bzw. nicht vollständige Angaben/Namen/Medikamente sowie des Datums

° Datum der Ambulanten Anschluss Reha falsch? die Reha findet jetzt in der PVA statt (begonnen am 28.10.2015/Ende am 26.04.2016)

und nicht 04/2013 wie in der Angabe im Bescheid mit der Aktenzahl:

6144044900015

Scan Kopie wird mitgeschickt

° Dauer-Medikament Saroten Tabletten sind im Bescheid nicht eingetragen, wurden der Untersuchenden Ärztin bekannt gegeben

° Allergie auf Tetrazykline, wurden der Untersuchenden Ärztin bekannt gegeben

° Hausarzt Nachnamen nicht vollständig? Dr. B XXXX im Feststellungantrag Aktenzahl: 61440449700015

Dr. R XXXX B XXXX lautet der Name vollständig

Laufende Therapie in der PVA,

Facharzt für Orthopädie OA.Dr. H XXXX S XXXX

Physiotherapie Fr. E XXXX H XXXX

° Angabe im Bescheid Aktenzahl: 61440449700015 ich sei Rechtshänder, bin seit jeher Linkshänder

° Angabe im Bescheid Aktenzahl: 61440449700015 Untersuchungszeit 09:45 bis 10:05 Uhr am 20.01.2016,

tatsächliche Untersuchungszeit am 20.01.2016 um 11:00 bis 11:15 Uhr)

(Zeitbestätigung von 09:30 bis 11:45 Uhr)

Scan-Kopie der Zeitbestätigung wird mitgeschickt

Kleine Anmerkung meinerseits:

Ich kann nur annehmen das mich Fr. DDr.In I XXXX G XXXX Untersucht hat, da an der Untersuchungsraum Türe Fr. Dr. B XXXX gestanden hat.

Da angeblich der Computer ohne Funktion war, gab ich der Untersuchenden Ärztin eine Kopie meiner Krankengeschichte."

Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte durch Hinterlegung am Postamt am 26.02.2016.

Die BF ist in der Folge dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen:

Aus dem Beschwerdeschreiben geht nicht hervor, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Ebenso wenig hat die BF ein Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG genannt.

Die Frist zur Mängelbehebung ist somit - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis und dem Schreiben der BF vom 08.03.2016.

Die Beschwerde entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Zu den Mängeln iSd § 13 Abs 3 AVG zählen auch Inhaltsmängel wie zB das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages (Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 27; VwGH 19.11.2002, 2002/12/0155).

Wie bereits ausgeführt, ist die BF dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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