W178 2002783-1•BVwG W178 2002783-1
W178 2002783-1Federal Administrative CourtApr 4, 2016
Beitragsrückstand, Konkurs
W178 2002783-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals Einspruch) des Herrn XXXX , vertreten durch Proksch Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte OG, in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, vom 09.04.2013, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, XXXX , vom 07.03.2013 zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG abgewiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2013 stellte die belangte Behörde fest, dass aufgrund des Unterbrechungsbeschlusses des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17.04.2012, XXXX , sohin betreffend der Beitragsschuld laut Rückstandsausweis vom 06.07.2011, eine offene Beitragsschuld in der Höhe von € 1561,49 zum 06.07.2011 bestehe.
Begründend führte die belangte Behörde aus, am 08.07.2011 habe die SVA der gewerblichen Wirtschaft einen Bescheid erlassen, wonach der Beitragsrückstand in Höhe von € 1.561,49 ab Juli 2011 auf den Leistungsanspruch aufgerechnet werde. Die Aufrechnung würde in den unpfändbaren Teil der Pension erfolgen. Laut rechtskräftigem Rückstandsausweis schulde der Kläger für den Zeitraum von 01.11.2009 bis 29.04.2010 einen Betrag von € 1.561,49 an rückständigen Sozialversicherungsbeträgen, welche am 19.06.2010 fällig gewesen seien. Dagegen sei Klage beim ASG Wien, XXXX , erhoben und vorgebracht worden, dass der Schuldner durch den Zahlungsplan im Konkursverfahren von seiner Verbindlichkeit gegenüber der beklagten Partei befreit worden sei bzw. keine über die Quote hinausgehenden Beträge geschuldet wären. In der Tagsatzung am 17.04.2012 sei das Sozialgerichtsverfahren zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens unterbrochen worden. Gegen den Unterbrechungsbeschluss habe der Beschwerdeführer Rekurs erhoben, dem jedoch vom Oberlandesgericht Wien nicht Folge gegeben worden sei. Daher sei ein Bescheid über die zum Zeitpunkt der Aufrechnung offene Beitragsschuld - unter Einbeziehung der Tatsache, dass der Kläger einen Zahlungsplan abgeschlossen habe - zu erlassen gewesen.
Unstrittig sei, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 29.04.2010 ein Beitragsrückstand in der Höhe von € 1.561,49 bestanden habe. Dieser Betrag sei im Konkursverfahren beim Handelsgericht angemeldet und unbestritten in das Anmeldeverzeichnis aufgenommen worden. Damit sei das Ergebnis der insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren nach § 60 Abs 2 KO in nachfolgenden Prozessen für die Gerichte und - sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen - auch für die Verwaltungsbehörden bindend. Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanes sei, dass die Insolvenzgläubiger eine Quote von 1,75% erhalten. Am 07.07.2011 sei die Verteilungsquote in Höhe von € 143,42 und die 0,75%ige Quote in Höhe von € 11,71 eigelangt.
Gelinge es dem Schuldner, den angenommenen und gerichtlich bestätigten Zahlungsplan zu erfüllen, so sei er von allen Verbindlichkeiten befreit. Die die Quote übersteigenden Forderungsteile würden lediglich als Naturalobligation weiter bestehen. Entgegen der vom Schuldner vertretenen Ansicht führe nicht bereits die gerichtliche Bestätigung des Zahlungsplanes dazu, dass der Verpflichtete von der Verbindlichkeit befreit werde, der SVA der gewerblichen Wirtschaft den Ausfall zu ersetzen (§ 156 Abs 1 KO). Der Schuldner könne erst ab dem Zeitpunkt der Erfüllung des Zahlungsplanes mit Sicherheit seine Befreiung von den Verbindlichkeiten annehmen. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Rückstandsausweises am 06.07.2011 der Zahlungsplan zwar rechtskräftig bestätigt aber noch nicht erfüllt gewesen sei (erste Quote sei am 07.07.2011 eingelangt; letzte Rate am 09.03.2016 fällig), sei mangels Eintritt der Restschuldbefreiung spruchgemäß der Gesamtrückstand festzustellen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.04.2013, eingelangt am 10.04.2013, Einspruch - die vorliegende Beschwerde. Als Einspruchsgrund wurde die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Erstbehörde geltend gemacht. Die Rechtsmeinung der Erstbehörde, dass die Befreiung von allen Verbindlichkeiten erst mit der Erfüllung eintrete, widerspreche dem Gesetzeswortlaut des § 156 IO. Die bloße Möglichkeit, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteils kommen könnte, würde nichts an der schuldbefreienden Wirkung ändern.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 194 Abs 5 GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 29.04.2010, XXXX , wurde der Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestand unstrittig ein Beitragsrückstand des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1561,49. Dieser Betrag wurde im Konkursverfahren angemeldet und unbestritten in das Anmeldeverzeichnis aufgenommen.
Mit Beschluss vom 09.03.2011 wurde der Zahlungsplan (Zahlungsplanquote 1,75%) angenommen und am 16.06.2011 bestätigt.
Am 06.07.2011 wurde der Rückstandsausweis für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 29.04.2010 mit einem Gesamtbetrag von € 1561,49 ausgestellt.
Mit Bescheid vom 08.07.2011 wurde festgestellt, dass die offene Forderung der SVA an Beiträgen der Sozialversicherung in der Höhe von € 1.561,49 ab 01.07.2011 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgerechnet werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Wien, XXXX . Dieses Verfahren wurde in der Tagsatzung am 17.04.2012 zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens unterbrochen, in welchem ein Bescheid über die zum Zeitpunkt der Aufrechnung offene Beitragsschuld - unter Einbeziehung des Umstands, dass der Kläger einen Zahlungsplan abgeschlossen hat - zu erlassen ist.
Am 07.03.2013 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit der Feststellung, dass zum 06.07.2011 eine offene Beitragsschuld in der Höhe von € 1561,49 bestehe.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Rechtsmeinung der Erstbehörde, dass die Befreiung von allen Verbindlichkeiten erst mit der Erfüllung eintrete, widerspreche dem Gesetzeswortlaut. Der Beschwerdeführer habe der SVA der gewerblichen Wirtschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt am 06.07.2011 aufgrund des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplanes nicht mehr den ursprünglichen Betrag von € 1561,49 sondern nur die 1,75-prozentige Quote davon, also € 27,33, geschuldet. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf das vor dem 1. Juli 2010 eröffnete Schuldenregulierungsverfahren die Bestimmungen der Konkursordnung in der Fassung vor dem IRÄG 2010 (BGBl I 2010/29) anzuwenden sind (§ 273 Abs 1 IO).
Die Bestimmung des § 156 Abs 1 KO besagt: "Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist."
Der Unterschied zu der seit dem 01.07.2010 geltenden Insolvenzordnung besteht in der Umbenennung des (Zwangs)Ausgleiches in Sanierungsplan (vgl 612 Blg, 24.GP - Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, RV, S 1).
Auch Abgabenforderungen ebenso wie Beiträge zur Sozialversicherung und Zuschläge zur Sozialversicherung unterliegen - so sie Konkursforderungen darstellen - den Zahlungsplanwirkungen. Hier ist jedoch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu beachten, wonach das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch einen Zwangsausgleich nicht berührt wird (vgl VwGH 89/13/0085, 2001/17/0130, 2009/08/0011; Lovrek in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 156 KO, rdb.at, Rz 28):
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Februar 1990, Zl. 89/13/0085, dargetan hat, wird das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch einen Zwangsausgleich nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gemeinschuldner gemäß § 156 Abs 1 KO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Wie in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses weiters ausgeführt wird, betrifft das im Abgabenfestsetzungsbescheid enthaltene Leistungsgebot stets den materiell-rechtlichen Abgabenanspruch, welcher Gegenstand der Abgabenfestsetzung ist. Die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe der Abgabenanspruch zum Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung noch aushaftet bzw. inwieweit er bereits durch Zahlungen befriedigt wurde, erfolgt hingegen nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren, in welchem die Abgabenverrechnung unberücksichtigt bleiben muss, sondern erst im Abgabeneinhebungsverfahren." (VwGH 2001/17/0130)
"Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch einen Zwangsausgleich nicht berührt wird. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gemeinschuldner gemäß § 156 Abs 1 KO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (vgl das Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl 2001/17/0130, mwN).
Gleiches gilt auch hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG. Der Zwangsausgleich (Bestätigung des Zahlungsplanes) hat auf die Festsetzung der Beiträge keine Auswirkungen. Soweit also mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen, der monatlichen Beitragspflicht sowie des Beitragszuschlages festgestellt wurde, steht diesen Aussprüchen der abgeschlossene Zahlungsplan von vornherein nicht entgegen. Anderes gilt allerdings für das Eintreibungsverfahren; die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (§ 37 Abs 2 GSVG) zählt insoweit zur Eintreibung der Beiträge." (VwGH 2009/08/0011).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2013 ausschließlich eine Feststellung getroffen, dass die offene Beitragsschuld zum 06.07.2011 € 1561,49 betrage. Diese Feststellung bleibt von der Wirkung des rechtskräftig beschlossenen Zahlungsplanes unbeeinflusst. Zu berücksichtigen ist die beschlossene Quote allerdings wohl bei der Einhebung der Beitragsschuld, folglich bei Erlassung des Rückstandsausweises.
"Bei der Erlassung des gegenständlichen Leistungsbefehls, mit dem die rückständigen Beiträge zur Zahlung vorgeschrieben wurden, hätte das Verwaltungsgericht sohin - auf der Basis seiner bisherigen Feststellungen - berücksichtigen müssen, dass der belangten Behörde gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zusteht, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht." (VwGH 2015/08/0034, vgl. auch VwGH 2012/08/0288).
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur vorliegenden Rechtsfrage ist Judikatur, wie in der rechtlichen Beurteilung zitiert, vorhanden und weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser nicht ab.
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