W162 2117433-1•BVwG W162 2117433-1
W162 2117433-1Federal Administrative CourtApr 4, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W162 2117433-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, SVNR: XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 02.10.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF sowie § 35 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.06.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 24.06.2015) die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ihrem Antrag ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
2. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.09.2015 mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:
" Anamnese:
KHK-Zustand nach Stent der CX am 01.10.2014.
In letzter Zeit rezidiv. Druckgefühl und Atembeschwerden beim Stufensteigen.
Sie wurde vom Internisten zu einer Myokardsintigraphie ind WSP überwiesen.
Zustand nach Hysterektomie - seither Drangsymptomatik (sie kann den Harn nicht lange zurückhalten)
Zustand nach Bandscheiben-OP L4/5 vor ca. 15 Jahren.
Rezidiv. Kreuzbeschwerden ohne Ausstrahlung.
Fingerpolyarthrosen - Probleme beim Öffnen von Flaschenverschlüssen oder Marmeladegläsern.
St.p. offene CHE - beschwerdefrei.
Derzeitige Beschwerden:
Siehe oben
Behandlung/en / Mediakament / Hilfsmittel:
Atorvastatin, Euthyrox, Nebivolol, Oleovit D3, Clopidogrel, TASS, Valsartan, Pantoprazol.
Sozialanamnese:
Verheiratet, 1 Sohn, 1 Tochter, pens. Kindergartenhelferin (...)
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Gut
Größe: 168 cm Gewicht: 75 kg Blutdruck: 145/90 mmHg
Klinischer Status - Fachstatus:
Rechtshänderin,
Herz und Lungen auskultatorisch frei,
HWS: F 20-0-20, R 80-0-70.
Übrigen WS: mäßige Skoliose, Becken links -0,5 bis 1 cm tiefer stehend, Seitneigen 2/3, Rotation 1/3 eingeschränkt, FBA 18cm, Lasegue bds. bis 75° negativ.
OE frei beweglich - aber mittelgradige deformierende Fingerpolyarthrosen mit geringer Funktionseinschränkung, Faustschluss vollständig, Fingerkraft etwas herabgesetzt.
UE: frei beweglich, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar.
Abdomen: weich, kein DS, keine Resistenzen. blande Narbe unter re Rippenbogen.
Trägt eine dünne Vorlage (Slipeinlage)
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild nicht beeinträchtigt, Eibein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher durchführbar.
Status Psychicus:
Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt. Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos.Nr.
GdB %
1
Aufbrauchzeichen der Wirbelsäule, Fingerpolyarthrosen Unterer Rahmensatz, da eine mittelgradige Funktionsminderung vorliegt, ohne Nervenwurzelreizzustand und ohne motorische Defizite.
30
2
Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Koronargefäßstent Unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf abgelaufenen Herzinfarkt
30
3
Leichte Dranginkontinenz 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da leichte Symptomatik
20
4
Zustand nach Entfernung der Gebärmutter Fixer Rahmensatz
10
5
Schilddrüsenüberfunktion Unterer Rahmensatz, da problemlose Substitutionstherapie etabliert
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
(...)"
Festgestellt wurde, dass es sich im Fall der Beschwerdeführerin um einen Dauerzustand handelt. Weiters wurde festgehalten, dass sie trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstutzungsstrukturen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
3. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde nicht zum Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG vorgelegt.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den §§ 40, 41 und 45 BBG ab und führte nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin aufgrund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens 40 v.H. betrage. Dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurden die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens beigelegt. Festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben wären. Somit wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgemäß per E-Mail das Rechtsmittel der Beschwerde, welche am 09.11.2015 bei der belangten Behörde einlangte.
Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutachten der belangten Behörde ohne ausreichende Würdigung der bekannten gesundheitlichen Schädigungen vorgenommen worden sei. Insbesondere wurde auf die koronare Herzkrankheit der Beschwerdeführerin verwiesen, die lediglich mit 30 v.H. eingeschätzt worden war. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass für sie eine uneingeschränkte Lebensführung nicht möglich sei, sie könne nur kurze Strecken zurücklegen, da sofort starke Atemnot auftrete. Sie erklärte, dass ein weiterer Spitalsaufenthalt in Planung sei. Der festgestellte Grad der Behinderung sei jedenfalls als zu gering angenommen worden.
Zudem verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie unter starker Dranginkontinenz leide, die auch zur Spontanentleerung der Blase unterwegs führe. Es sei ihr daher nicht möglich und auch nicht zumutbar, in öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs zu sein. Weiters verwies sie in diesem Zusammenhang auf Polyarthrosen der Fingergelenke, wodurch ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln für sie nicht möglich sei.
Zusammenfassend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung mit mehr als 40 v.H. vorzunehmen wäre - insbesondere aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Krankheiten, die zu einer ungemeinen Einschränkung des Alltagslebens der Beschwerdeführerin führen würden. Weiters ersuchte sie um Eintragung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmitteln in den Behindertenpass. Ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin Befunde zweier Spitäler bei.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.11.2015 wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens gemäß § 15 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 19.11.2015, vorgelegt.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2016 an den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice wurde zunächst auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin verwiesen sowie darauf, dass sie angegeben hatte, ihre gesundheitlichen Schädigungen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Verwiesen wurde darauf, dass sie sich insbesondere auf ihre koronare Herzkrankheit, auf ihre starke Drangkontinenz, Polyarthrosen der Fingergelenke sowie auf das Zusammentreffen mehrerer Krankheiten bezog. Darüber hinaus wurde auf die von der Beschwerdeführerin beigelegten aktuellen Befunde verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice dahingehend um Stellungnahme ob die in der Beschwerde sowie in den vorgelegten Befunden dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet seien, die im Gutachten vom 15.09.2015 getroffene Einschätzung zu ändern, ob die in der Beschwerde und in den Befunden angeführten Leiden im Gutachten entsprechend berücksichtigt worden wären und in welcher Positionsnummer. Weiters wurde die Frage aufgeworfen, ob die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Leiden insgesamt eine geänderte Einschätzung des Sachverständigengutachtens vom 15.09.2015 bedingen würden. Ersucht wurde zudem um detaillierte Angabe, welche Leiden in den vorgelegten Befunden dokumentiert und objektiviert werden.
Da die Beschwerdeführerin einen weiteren Befund nachreichte, wurde dieser mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts am 04.02.2016 dem ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice als nachgereichter Befund vorgelegt und ersucht, auch diesen im laufenden Verfahren zu berücksichtigen.
8. Am 23.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes ein, in welcher auf die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts umfassend eingegangen wurde.
Darin wurde im Wesentlichen zusammenfassend festgestellt, dass die vorgebrachten Leiden keine Änderung der Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin, welcher im Sachverständigengutachten vom 15.09.2015 festgestellt worden war, ergebe. Sämtliche vorgebrachten Leiden seien schon bisher in vollem Umfang berücksichtigt worden. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund eines Krankenhauses sei bereits im gegenständlichen Gutachten berücksichtigt worden. Ein weiterer Befund vom 19.01.2016 führte aus, dass ein Stent platziert worden sei, da die Beschwerdeführerin unter Atembeschwerden leide. Der Eingriff sei gelungen, das hochgradig eingeengte Gefäß wieder eröffnet und die Symptome müssten sich nun wieder legen. Weiterhin sei keine Narbe im Herzmuskel beschrieben und die Linksventrikelfunktion sei normal. Damit sei die Beeinträchtigung unter Leiden 2, Position 05.05.02, adäquat mit 30 v.H. eingeschätzt worden. Diese Einschätzung berücksichtige die normale systolische Linksventrikelfunktion sowie die Tatsache, dass kein Herzinfarkt stattgefunden habe.
Wegen ihrer Drangbeschwerden, wonach der Harndrang nur kurz zurückgehalten werden könne, verwende die Beschwerdeführerin eine dünne Vorlage. Damit sei sie offenbar ausreichend versorgt. Selbst bei einer stärker ausgeprägten Harninkontinenz sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus Sicht des ärztlichen Dienstes zumutbar. Die Anhaltefunktion sei aufgrund der festgestellten Fingerpolyarthrose nicht beeinträchtigt. Der Faustschluss sei vollständig möglich. Sämtliche angeführten Leiden seien im Sachverständigengutachten vom 15.09.2015 entsprechend berücksichtigt worden. Verwiesen wurde neuerlich auf die koronare Herzkrankheit als Leiden 2, die Dranginkontinenz als Leiden 3 sowie die Fingerpolyarthrosen unter Leiden 1. In den vorgelegten Befunden sei die koronare Herzkrankheit dokumentiert, die als Leiden 2 berücksichtigt wurde. Eine Änderung der Einschätzung sei auch aufgrund der nun vorgelegten Befunde nicht erforderlich.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2016 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und es wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 24.06.2015 einlangend den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellungen eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v. H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldebestätigung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das von der belangten Behörde am 15.09.2015 eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie auf die seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 08.02.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2016.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Wiedersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und es erfolgte eine hinreichende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den im verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringen sowie den vorgelegten Befunden. Die eingeholten Gutachten werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den von der Beschwerdeführerin umfangreich vorgelegten Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen, wonach bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften. Einbezogen wurden vom befassten Sachverständigen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde, welche jedoch nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen, und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren als anlässlich der Begutachtungen festgestellt werden konnte. Vielmehr werden dadurch die Sachverständigenbeurteilungen bekräftigt.
So wird von dem befassten Sachverständigen sowohl in seinem Gutachten vom 15.09.2015 als auch in seiner Stellungnahme nachvollziehbar und vollständig auf das Beschwerdevorbringen repliziert und schlüssig ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen insofern entkräftet werden kann, als die Untersuchung der Beschwerdeführerin die bereits im Sachverständigengutachten vom 15.09.2015 dokumentierten Gesundheitsschädigungen und Funktionsbeeinträchtigungen enthalte. Das führende Leiden 1 der Beschwerdeführerin werde demnach durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst werde. Der befasste Sachverständige führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.02.2016 des Weiteren aus, dass die vorgelegten Befunde bereits umfassend im Sachverständigengutachten vom 15.09.2015 berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich des neuen Befundes des Krankenhauses, in dem am 19.01.2016 eine Koronarangiographie durchgeführt wurde, führte der Sachverständige aus, dass der Eingriff gelungen sei, das hochgradig eingeengte Gefäß wieder eröffnet und die Symptome sich nun wieder legen müssten. Weiterhin sei keine Narbe im Herzmuskel beschrieben und die Linksventrikelfunktion sei normal. Damit sei die Beeinträchtigung unter Leiden 2 adäquat mit 30 v.H. eingeschätzt worden. Diese Einschätzung berücksichtige die normale systolische Linksventrikelfunktion und die Tatsache, dass kein Herzinfarktereignis stattgefunden habe. Hinsichtlich der Drangbeschwerden verwies der Sachverständige auf dünne Vorlagen die die Beschwerdeführerin verwende. Hinsichtlich der Fingerpolyarthrosen verwies der Sachverständige darauf, dass die Anhaltefunktion der Beschwerdeführerin bei öffentlichen Verkehrsmitteln nicht beeinträchtigt sei. Der Faustschluss sei ihr vollständig möglich. Der Sachverständige bestätigte, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin angeführten Leiden im Gutachten vom 15.09.2015 entsprechend berücksichtigt wurden und weiters, dass sich somit keine Änderung der Einschätzung des Gutachten vom 15.09.2015 ergebe, da die Leiden in vollem Umfang berücksichtigt worden seien.
Im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 08.02.2016, eingelangt am 23.02.2016, wird somit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung kommt und der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 40 v.H. beträgt.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über die erstellten Befunde hinaus objektiviert werden. Die erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. besteht, zu entkräften. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Wiederspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist den nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachte nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt und erachtet der erkennende Senat die getroffenen Einschätzungen als schlüssig und nachvollziehbar.
In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin weiters geltend, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für sie unzumutbar sei und begehrte sie somit die Vornahme dieser Zusatzeintragung. Dazu ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses handelt und verfahrensgegenständlich keineswegs die Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist, da dieser eben Voraussetzung für die Vornahme von Zusatzeintragungen darstellt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
(...)
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(...)
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(...)
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)
§ 55. (...)
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.09.2015 in Verbindung mit der Stellungnahme vom 08.02.2016, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 vH beträgt, zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Verwiesen wird zudem darauf, dass die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass nicht verfahrensgegenständlich ist.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10..05. 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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