W162 2116648-1•BVwG W162 2116648-1
W162 2116648-1Federal Administrative CourtApr 4, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W162 2116648-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am
XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.06.2015, OB:
XXXX , wegen Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der den Grad der Behinderung enthaltene zweite Satz des Spruches des angefochtenes Bescheides entfällt.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, welcher am 19.02.2015 bei der belangten Behörde einlangte. Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag unter anderem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
2. Die belangte Behörde befasste einen ärztlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin mit der Untersuchung und Begutachtung des Beschwerdeführers zur Einschätzung seines Gesamtgrades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer am 21.05.2015 und erstatte am 27.05.2015 das wie folgt auszugsweise wiedergegebene Gutachten:
"Anamnese:
Herzinfarkt 6/2014, Stentimplantation im KH XXXX , 5 Stents. Reha Sommer 2014.
Schwerhörigkeit bds. Mit Hörgeräten.
Zustand nach Gehirnprellung 1987, hat sich erholt.
Derzeitige Beschwerden:
Müdigkeit, Schwitzen, eingeschränkte Belastbarkeit nach dem Infarkt. Langsame Besserung.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Atorvastatin, Concor, Efient, Pantoprazol, Thrombo ASS, Tritace
Sozialanamnese:
Metallarbeiter
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief Internist XXXX : Ergometrie: 89% der Norm, COPD wird genannt;
KEINE Lungenerkrankung laut Befund Dr. XXXX vom 21.5.2015: LUFU unterer Normbereich, keine manifeste obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung.
Arztbriefe LK XXXX Interne 2014. HNO Befund 2014
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 170,00 cm Gewicht: 90,00 kg Status (Kopf / Fußschema) -
Fachstatus:
Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot, Krümmung normal, keine Klopfempfindlichkeit, Muskulatur unauffällig. HWS: Rechts/Linksdrehung je 70°, KJA 2/18 cm. BWS:
Seitneigung und Rumpfdrehung 45°. LWS: FBA 5 cm, Schoberzeichen 15/10 cm, keine Schmerzangabe. Obere und untere Extremitäten in allen Abschnitten altersgemäß beweglich, kein sensomotorisches Defizit. Intern: Thorax symmetrisch, Herzaktion rhythmisch, etwas tachycard, Lunge auskultatorisch VA, unter Belastung leichte Syspnoe, sonst unauffällig. Abdomen über TN, unauffällig, peripher keine Stauungszeichen, keine sensomotorischen Ausfälle, Reflexe seitengleich.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt alleine und selbst gehend zur Untersuchung, normale Schuhe, keine Gehhilfen, zieht sich selbst aus und an. Gangbild unauffällig, weder Abrollstörung noch Hinken. Zehen-, Fersen-, Einbeinstand problemlos, Kniebeuge vollständig, keine Schmerzangabe.
Status Psychicus:
altersgemäß, Schwerhörigkeit.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Hörorgan, Beidseitige Einschränkungen des Hörvermögens T3/Z3, oberer Rahmensatz, da mit Hörgeräten versorgt
40
2
Herzmuskelerkrankungen, Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung nach Herzinfarkt. Unterer Rahmensatz, da medikamentös behandelbar
30
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Keine wechselseitige Leidensbeeinflussung
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein Lungenleiden wurde durch einen aktuellen Lungenfacharztbefund ausgeschlossen.
Der Zustand nach Schädelhirntrauma 1087 erreicht keinen einschätzungsrelevanten Behinderungsgrad."
Festgestellt wurde im Fall des Beschwerdeführers ein Dauerzustand und weiters, dass er trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde bejaht.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29.06.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass sein Grad der Behinderung 40 v. H. beträgt.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend insbesondere ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Feststellungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. beträgt. Festgestellt wurde, dass im Fall des Beschwerdeführers ein solcher Gesamtgrad nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht vorliege. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Kopie des dem Bescheid zugrundeliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 27.05.2015. Demnach betrage der Grad der Behinderung im Fall des Beschwerdeführers 40 v. H. Der Bescheid verwies darauf, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt worden war, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Er habe von dieser Möglichkeit jedoch bis dato keinen Gebrauch gemacht. Demnach sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
5. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.08.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.08.2015, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Er führte insbesondere aus, dass er nach seinem Herzinfarkt um die Ausstellung eines Behindertenpasses angesucht habe, welcher aber mit einer Einstufung von 40 v.H. abgelehnt worden sein. Er habe am 27.07.2015 einen neuen Befund erhalten, wonach seine Herzleistung nunmehr bloß 70% betrage. Deshalb ersuchte der Beschwerdeführer um Neubeurteilung seiner Situation und um Neubewertung der Einstufung seines Gesamtgrades der Behinderung. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde medizinische Befunde und Unterlagen bei.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2016 an den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.08.2015, auf dessen Ausführungen bezüglich seiner Herzleistung sowie auf die neu vorgelegten Befunde. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte um Stellungnahme dahingehend, ob die im Befund dokumentierten Einschränkungen geeignet sind, die am 27.05.2015 getroffene Einschätzung des Sachverständigengutachtens zu ändern. Weiters wurde um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob die im neu vorgelegten Befund angeführten Leiden im Gutachten vom 27.05.2015 entsprechend berücksichtigt wurden, sowie darum ob die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Leiden insgesamt eine geänderte Einschätzung des Sachverständigengutachtens vom 27.05.2015 bedingen könnten. Im Falle der Notwendigkeit einer weiteren persönlichen Untersuchung wurde darum ersucht, dies bei Erfordernis zu veranlassen.
8. Am 03.03.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht das ergänzende Sachverständigengutachten vom 25.02.2016 ein. Darin wurde auszugsweise folgendes festgestellt:
"Herr XXXX wurde am 21.05.2015 im Auftrag des SMS von mir begutachtet, erfasst wurden eine coronare Herzkrankheit, eine Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung nach Herzinfarkt und eine Einschränkung des Hörvermögens und hier ergab sich ein Behinderungsgrad von gesamt 40%.
Vorgelegt wird ein Entlassungsbericht des medizinischen XXXX zentrums XXXX vom 27.07.2015. Es wird im Wesentlichen eine Bluthochdruckerkrankung mit coronarer Dreigefäßerkrankung nach Herzinfarkt 07/14, eine leichtgradige Erweiterung des linken Herzvorhofs, eine Prostatavergrößerung und eine COPD (chronische Lungenerkrankung) angeführt. Herr XXXX schreibt dazu, dass seine Herzleistung nur mehr 70% beträgt.
Dazu ist zu sagen, dass seine Herzleistung nicht nur 70% beträgt. Es war bei der Fahrradergometrie, also bei der Überprüfung seiner Herzfunktionen am Fahrradergometer nur in der Lage, 70% des Erwarungswertes zu treten. Es ergab sich dabei ein regelrechter Blutdruckverlauf, es tragen keine ventrikulären Extrasystolen auf und keine Veränderungen, die auf eine Durchblutungsstörung des Herzmuskels schließen ließen. Die 70% bedeuten nur, dass er um 30% weniger leistungsfähig ist. Der Herzmuskel zeigte während der Belastung aber keine pathologischen Veränderungen.
Eine Herzultraschalluntersuchung zeigte eine leichtgradige Erweiterung des linken Vorhofes, normal große Herzkammern und keinen Nachweis einer Wandbewegungsstörung. Die Auswurfleistung des Herzmuskels betrug laut Bericht 70% und das entspricht dem Normalwert (55% = Normalwert).
Die Tatsache, dass er beim Fahrradfahren nur 70% Leistungsfähigkeit hatte, kann auch auf einen Trainingsmangel zurückzuführen sein. Jedenfalls wurde der eingeschränkten Leistungsfähigkeit durch die Einschätzung einer Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung nach Herzinfarkt Rechnung getragen. Eine Änderung ergibt sich für mich aus dem vorgelegten Befund nicht.
Die in der Diagnose ebenfalls angeführten COPD entspricht einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, hierzu gibt es aber keinen Lungenfunktionsbefund, der eine genaue Einschätzung dieser global angeführten Diagnose ermöglichen würde, sodass diese Diagnose nicht ergänzend aufgenommen wird. Es gibt 4 Stadien und zur Beurteilung bedarf es eines Lungenfunktionsbefundes.
Die im Arztbrief beschriebene Blutdruckerkrankung, die coronare Erkrankung sowie die Erweiterung des Vorhofes und die leichtgradige Funktionsstörung des Herzmuskels sind in der Diagnose enthalten.
Die Prostatavergrößerung ist in seinem Alter als physiologisch zu betrachten und erreicht keinen einschätzungsrelevanten Behinderungsgrad.
Zusammenfassend:
Beantwortung der gestellten Fragen:
1. Es ergibt sich keine Änderung der getroffenen Einschätzung.
2. Die im Befund angeführten Leiden wurden unter der Positionsnummer 2 berücksichtigt mit Ausnahme der Begrünung, die aber weiter oben im Gutachten bereits angeführt wurde.
3. Die vorgebrachte Beschwerde und die genannten Leiden verändern den ermittelten Behinderungsgrad nicht."
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde nahmen von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb gemäß § 11 BEinstG auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und das Datum des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers in der Höhe von 40 v.H. beruhen auf dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.05.2015 sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Aktengutachten vom 25.02.2016.
Der Beschwerdeführer hat weder an der Person des Sachverständigen Bedenken geltend gemacht, noch kann das Gutachten des Sachverständigen sowie das ergänzende Aktengutachten als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.05.2015 und wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin erstattet. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass das Ausmaß seiner Behinderung in der Gesamtheit nicht ausreichend gewürdigt worden sei und er um Neubeurteilung seines Gesamtgrades von mehr als 40 v.H. ersuchte, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen als solches dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt wurde. In dieser vom ärztlichen Dienst am 25.02.2016 erstatten ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar schlüssig und vollständig entgegengetreten und kann somit den Einwendungen des Beschwerdeführers angesichts des Inhalts des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen, noch ist er ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
In seinem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 25.02.2016 bringt der Sachverständige dar, dass er den Beschwerdeführer bereits am 21.05.2015 im Auftrag der belangten Behörde begutachtet hätte. Anlässlich dieser Untersuchung sei eine coronare Herzkrankheit, eine Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung nach Herzinfarkt und eine Einschränkung des Hörvermögens festgestellt worden. Insgesamt habe sich ein Behinderungsgrad von insgesamt 40 v.H. ergeben. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens neu vorgelegten Befunde führte der Sachverständige im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde wonach seine Herzleistung nunmehr 70% betrage, nicht stimme. Vielmehr ergebe sich aus den Unterlagen, dass der Beschwerdeführer bei einer Fahrradergometrie, also bei Überprüfung seiner Herzfunktion am Fahrradergometer, nur in der Lage war, 70% des Erwartungswertes zu erreichen. Es ergab sich dabei ein regelrechter Blutdruckverlauf. Die 70% würden nur bedeuten, dass der Beschwerdeführer um 30% weniger leistungsfähig sei. Der Herzmuskel zeige sich während der Belastung jedoch ohne pathologische Veränderungen. Die Auswurfleistung des Herzmuskels habe laut Bericht 70% erreicht und dies entspreche dem Normalwert. Zudem könne die erreichten 70% Leistungsfähigkeit auch auf einen Trainingsmangel zurückzuführen sein.
Insgesamt wurde jedenfalls festgestellt, dass der eingeschränkten Leistungsfähigkeit durch die Einschätzung einer Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung nach Herzinfarkt im Fall des Beschwerdeführers zweifelsfrei Rechnung getragen worden sei. Eine Änderung des bereits erstattenden Sachverständigengutachtens vom 27.05.2015 würde sich für den Sachverständigen aus dem vorgelegten Befund sowie aus seiner Beschwerde nicht ergeben. Es wurde auch ausführlich darauf eingegangen, dass die im Arztbrief beschriebene Blutdruckerkrankung die cononare Erkrankung sowie die Erweiterung des Vorhofes und die leichtgradige Funktionsstörung des Herzmuskels in der Diagnose enthalten sind. Auch die Prostatavergrößerung sei in seinem Alter als physiologisch zu betrachten und erreiche keinen einschätzungsrelevanten Behinderungsgrad.
Zusammenfassend wurde insgesamt schlüssig und nachvollziehbar in dem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 25.02.2016 ausgeführt, dass es keine Änderung der getroffenen Einschätzung geben würde und die im Befund angeführten Leiden sowie in der vorgebrachten Beschwerde genannten Leiden bereits im Vorgutachten vom 27.05.2015 ausreichend berücksichtigt wurden. Der erkennende Senat schließt sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.05.2015 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.02.2016 vollinhaltlich an.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm. § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.
3.2. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.
Zu A)
3.3.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
3.3.2. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.3.3. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.
Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden gemäß § 14 Abs. 2 dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt.
3.3.4. Im Beschwerdefall gilt die Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 samt Anlage.
3.4.1. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur, zB VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).
3.4.2. Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen nachgekommen. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, konnte dieses Gutachten (ergänzt durch die zusätzlich abgegebene Stellungnahme im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es wurde bei dem Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.
3.4.3. Damit fehlt es jedoch an einer Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der angefochtene Bescheid, mit dem der dahingehende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist daher (insofern) nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.4.4. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.).
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.5.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.5.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal wenn die Parteien dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten nach Gewährung von Parteiengehör nicht (mehr) substantiiert entgegentreten (insofern unterscheidet sich der Beschwerdefall von den der jüngeren Judikatur zur Verhandlungspflicht zugrunde liegenden Fällen, VwGH 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
3.5.3. Der Beschwerdefall, in dem zur entscheidenden Frage ein Gutachten (samt ergänzender Stellungnahme) verwertet wird, dem der Beschwerdeführer nicht substantiiert bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, lässt erkennen, dass eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung beigetragen hätte. Daher sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung erfüllt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. II.3.4.1. und II.3.4.4), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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