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L513 2112687-1•BVwG L513 2112687-1
L513 2112687-1Federal Administrative CourtApr 4, 2016
Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Haftung, Sozialversicherung
L513 2112687-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Christian AIGNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 18.06.2015, Zl. XXXX , betreffend Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom Dezember 2012 bis März 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: "SGKK") vom 18.06.2015, Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass Herr
XXXX (im Folgenden: "BF") als Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH, (im Folgenden: "GmbH") der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2012 bis März 2013 von € 17.848,60 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, dies seien ab 01.06.2015 7,88 % p. a. aus 16.755,67 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dem Firmenbuch zu entnehmen sei, dass der BF im Zeitraum 03.10.2012 bis 21.06.2013 Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Auf dem Beitragskonto der GmbH scheine per 18.06.2015 ein Gesamtrückstand iHv € 60.095,13 für die Beiträge ab Dezember 2012 offen auf. Von diesem Betrag mache die belangte Behörde die im Rückstandsausweis dargestellten Beiträge gegen den BF persönlich im Zuge der Ausfallshaftung geltend. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag bei der Gesellschaft uneinbringlich. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG würden Geschäftsführer persönlich für die Rückstände der Gesellschaft haften, wenn Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Darüber hinaus seien sie seit 01.08.2010 verpflichtet bei der Bezahlung ihrer Gläubiger die Salzburger Gebietskrankenkasse nicht zu benachteiligen. Als Geschäftsführer sei der BF somit (nach § 58 Abs. 5 ASVG) verantwortlich, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden würden und darüber hinaus verpflichtet, die Gläubiger gleich zu behandeln. Diese Verpflichtungen hätte der BF nicht eingehalten, zumal die SGKK schlechter als die anderen Gläubiger behandelt worden sei.
Laut der ständigen Rspr des VwGH sei die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, welche den Geschäftsführer deshalb treffe, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft verletzt habe. Den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer treffe in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Beitragsschulden rechtzeitig, zur Gänze oder zumindest anteilig, entrichtet worden seien und habe dieser dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Einen solchen Nachweis hätte der BF bis dato nicht erbracht.
Seit der Novelle BGBl I 2010/62 sei durch den § 58 Abs. 5 ASVG geklärt, dass die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögenverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Der BF habe somit insbesondere dafür zu sorgen gehabt, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die verwaltet worden seien, entrichtet werden würden.
Bei der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG handle es sich um eine Ausfallshaftung, welche das zur Vertretung berufene Organ treffe. Grundsätzlich seien die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person an den Grundsatz der Gesamtverantwortung gebunden, wonach jeder einzelne Vertreter alle Pflichten, welche der juristischen Person auferlegt seien, zu erfüllen habe. Dieser Grundsatz verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen, wovon sich eine solidarische Verantwortung aller Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, welche der juristischen Person auferlegt seien, ableiten lasse. Zwar sei eine Aufgabenzuweisung aufgrund interner Geschäftsverteilung anerkannt, jedoch könnten hierdurch die Verantwortlichkeiten des einzelnen Vertreters nicht aufgehoben, sondern nur begrenzt werden.
Eine solche interne Geschäftsverteilung setze eine im Vorhinein schriftlich festgelegte Zuteilung über die Zuständigkeiten der einzelnen Geschäftsführer voraus, sowie die Gewährleistung, dass das Vertrauen in den für die Erfüllung der zugeteilten Pflichten zuständigen Geschäftsführer gerechtfertigt sei.
Sobald jedoch die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Anlass zu einer Überprüfung der Wahrnehmung der zugeteilten Pflichten gebe, trete die selbst vereinbarte Aufgabenzuweisung und die damit verbundene Haftungsbegrenzung hinter den Grundsatz der Gesamtverantwortung zurück.
Ein Anlass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu bezweifeln, sei laut Entscheidung des VwGH (vgl. VwGH 2001/08/0211) u.a. auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer sich schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklären habe müssen und diese Beschränkung dazu führe, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen von vornherein nicht erkennen könne.
Mit dem Strafantrag zu 9 St 111/13m werde dem BF vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer ua. in der Zeit vom 03.10.2012 bis 16.01.2013 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der GmbH herbeigeführt zu haben, indem er jeweils entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens kridaträchtig gehandelt habe, nämlich indem der BF aus dem Rechenwerk des Unternehmens unrichtige Schlüsse gezogen habe. Darüber hinaus hätte der BF in Kenntnis (fahrlässiger Unkenntnis) der Zahlungsunfähigkeit der GmbH grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens von einem der Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, indem der BF jeweils entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens kridaträchtig gehandelt habe, nämlich indem er wiederum aus dem Rechenwerk des Unternehmens als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Zeitraum 17.01.2013 bis 06.03.2013 unrichtige Schlüsse gezogen habe.
Diese Vorwürfe seitens der Staatsanwaltschaft stellten zum einen das Verschulden des BF an der Uneinbringlichkeit der Forderungen der SGKK bei der Primärschuldnerin fest und zum anderen werde dadurch deutlich, dass der BF entgegen dem Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung Einfluss auf die Gebarung der finanziellen Mittel gehabt habe bzw. dem BF hätte auffallen müssen, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nicht mehr gegeben gewesen sei.
Mit Schreiben vom 07.05.2015 sei der BF aufgefordert worden, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen würde. Auf dieses Schreiben habe sich die rechtfreundliche Vertretung des BF zwar gemeldet, jedoch weder Gründe vorgebracht oder Unterlagen übermittelt, die gegen ein Verschulden des BF sprechen, noch sei ein Termin vereinbart worden, um über den Sachverhalt zu sprechen.
Aus diesem Grund sei eine persönliche Haftung des BF nach §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG für den im Spruch genannten Betrag mit Bescheid auszusprechen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 21.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangte, zum 20.07.2015 datierte, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die der BF im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass mittlerweile vor dem Landesgericht Salzburg ein Strafverfahren geführt werde. Eine Hauptverhandlung sei für den 25.08.2015 und 27.08.2015 anberaumt worden. Es sei bereits für den 19.03.2015 eine Hauptverhandlung anberaumt gewesen. Diese habe kurzfristig abberaumt werden müssen, da einer der Angeklagten verhindert gewesen sei. Die Klärung, ob den BF ein "Verschulden" treffe oder nicht, erfolge erst in diesem Strafverfahren und nicht (wie die SGKK angenommen) bereits durch die Einbringung des Strafantrages durch die Staatsanwaltschaft.
In der Folge beantragte der BF die Unterbrechung/ Aussetzung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Landesgericht Salzburg anhängigen Strafverfahrens. Auch von Seiten der SGKK werde im nunmehr bekämpften Bescheid auf das genannte Strafverfahren bzw. den Strafantrag Bezug genommen. Das genannte Strafverfahren sei für das gegenständliche Verfahren präjudiziell.
Weiters sei die Argumentation der SGKK unrichtig, wonach keine Unterlagen übermittelt bzw. keine Gründe vorgebracht worden seien. Mit Schreiben vom 12.06.2015 habe die rechtsfreundliche Vertretung eine schriftliche Stellungnahme (samt Beilagen) übermittelt. In diesem Schreiben sei auch darauf hingewiesen worden, dass der Hauptverhandlungstermin kurzfristig abberaumt werden habe müssen und ein neuer Termin noch nicht ausgeschrieben gewesen sei. Nunmehr sei ein neuer Hauptverhandlungstermin anberaumt worden.
Schließlich werde nochmals darauf hingewiesen, dass der BF lediglich für ca. drei Monate als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Im Wesentlichen sei er mit der Abwicklung von Baustellen beauftragt worden. Mit der finanziellen Gebarung des Unternehmens sei der Prokurist XXXX beauftragt gewesen und habe dieser die diesbezüglichen Agenden an sich gezogen. Der BF würde sich jedenfalls - wie bereits ausgeführt - im Sinne der Beschuldigtenvernehmung vom 29.06.2013 [richtig:
29.07. 2013] vor dem Strafgericht [richtig: vor der Landespolizeidirektion Salzburg] und im gegenständlichen Verfahren verantworten. Keinesfalls sei die SGKK schlechter als andere Gläubiger behandelt worden. Eine persönliche Haftung des BF nach § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG scheide daher aus.
Abschließend beantragte der BF das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid der SGKK vom 18.06.2015 ersatzlos aufheben, in eventu den Bescheid aufheben und das gegenständliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unterbrechen/ aussetzen.
3. Mit Schreiben vom 17.08.2015 legte die belangte Behörde die gegen den Haftungsbescheid vom 18.06.2015 gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte zu dem in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Vorbringen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF erstmalig mit Schreiben der SGKK vom 07.05.2015 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass vermutet werde, dass dieser die SGKK gegenüber den anderen Gläubigern im Zeitraum Dezember 2012 bis März 2013 benachteiligt gehabt habe. Darüber hinaus sei er in diesem Schreiben aufgefordert worden, Unterlagen beizubringen, welche eine Prüfung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung zulassen, sowie Gründe zu nennen, welche ihn als Geschäftsführer ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen, nämlich die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, zu erfüllen.
Mit 12.06.2015 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des BF eine Stellungnahme samt Unterlagen. Diese Unterlagen hätten aber nicht den geforderten Unterlagen entsprochen, da durch diese die Prüfung der Ungleichbehandlung nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei behauptet worden, dass der BF lediglich für drei Monate Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei. Laut Firmenbuch sei der BF jedoch im Zeitraum vom 03.10.2012 bis 21.06.2013 alleiniger Geschäftsführer der GmbH gewesen.
Da vom BF keine Unterlagen (Bilanzen, Kontoauszüge, ...) zur Prüfung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung übermittelt worden seien, sei mit 18.06.2015 der nun bekämpfte Bescheid erlassen worden.
Mit 21.07.2015 sei die Beschwerde bei der SGKK eingelangt. Wiederum sei auf das derzeit laufende Strafverfahren verwiesen und keine Unterlagen zur Prüfung der Gleichbehandlung vorgelegt worden, weshalb auf die vorgelegten Unterlagen und auf das bereits Mitgeteilte verwiesen werde.
Abschließend stellte die SGKK daher die Anträge, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Mit 20.08.2015 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
5. Mit der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg (Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 18.02.2016) wurde der BF wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen als leitender Angestellter nach den §§ 159 Abs. 1 iVm Abs. 5 Z 4, 161 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen als leitender Angestellter nach § 159 Abs. 2 iVm Abs. 5 Z 4, 161 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Anmeldens zur Bauarbeiterurlaubsabfertigungskasse nach § 153d Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1, 2 und Abs. 3 1. Fall StGB zu einer - unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingten - Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Hingegen wurde der BF vom Vorwurf der Veruntreuung nach § 259 Z 3 StPO frei gesprochen.
6. Im Akt befinden sich zudem unter anderem die Beschuldigtenvernehmung des BF vor der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29.07.2013, der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 13.05.2014, ein Ausdruck aus der Wirtschaftsdatenbank "Firmen-Compass" vom 07.05.2015 bezüglich der GmbH, die schriftliche Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 12.06.2015 und ein Auszug aus der Insolvenzdatei vom 12.06.2015.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war laut Firmenbuch ab 03.10.2012 bis 21.06.2013 alleiniger Geschäftsführer der GmbH (Primärschuldnerin).
Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds ist der im Rückstandsausweis vom 18.06.2015 ersichtliche Betrag in Höhe von EUR 17.848,60 bei der Gesellschaft uneinbringlich.
Der BF hat trotz schriftlicher Aufforderung keine Unterlagen beigebracht, welche eine Prüfung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung der SGKK gegenüber anderen Gläubigern im Zeitraum von Dezember 2012 - März 2013 ermöglicht hätten. Er hat auch keine Gründe dargelegt, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Der BF ist seinen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer der GmbH nicht nachgekommen, sodass er für die laut Rückstandsausweis vom 18.06.2015 offenen Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 17.848,60 haftet sowie die weiteren bis zur Einzahlung anfallenden Verzugszinsen zu entrichten hat.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SGKK.
2.2. Die oben unter Punkt II.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Insoweit der BF mehrfach auf das gegen ihn geführte Strafverfahren verweist und erklärt, dass das Strafverfahren für das gegenständliche Verfahren präjudiziell sei, bleibt festzuhalten, dass es sich bei der strafrechtlichen Verantwortung des BF und der Frage nach der Haftung für SV-Beiträge nach § 67 Abs. 10 ASVG um zwei unterschiedliche Rechtsfragen handelt, die unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Zur Vollständigkeit erlaubt sich der erkennende Richter aber darauf hinzuweisen, dass der BF ohnehin auch im Strafverfahren wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen als leitender Angestellter nach den §§ 159 Abs. 1 iVm Abs. 5 Z 4, 161 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen als leitender Angestellter nach § 159 Abs. 2 iVm Abs. 5 Z 4, 161 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Anmeldens zur Bauarbeiterurlaubsabfertigungskasse nach § 153d Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1, 2 und Abs. 3 1. Fall StGB rechtskräftig verurteilt wurde.
Aufgrund des bereits vorliegenden rechtskräftigen Strafurteils erübrigt es sich auch näher auf den Antrag des BF einzugehen, das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Landesgericht Salzburg anhängigen Strafverfahrens zu unterbrechen bzw. auszusetzen.
2.3. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen
Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Gemäß § 59 Abs. 1 sind Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, [...] zu entrichten.
[...]
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
Gemäß § 410 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
[...]
[...]
3.2. 2 Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).
Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).
Ein laufendes Insolvenzverfahren dient also lediglich als Indiz, es kann aber nicht automatisch von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Zuge einer Vermögensveräußerung liquide Mittel entstehen, die zur Befriedigung herangezogen werden können. Auch die Höhe uneinbringlicher Rückstände steht bei laufenden Insolvenzverfahren nicht notwendigerweise ziffernmäßig fest, da nicht feststeht, in welcher ziffernmäßig bestimmten Höhe der Sozialversicherungsträger aus der Insolvenzmasse Befriedigung erlangt.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sind die - im Rückstandsausweis ersichtlichen - noch aushaftenden Beitragsreste 12/2012 bis 03/2013 samt Nebengebühren bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit im Sinne der Judikatur nachgewiesen.
3.2.2.2. Der Umstand, dass die Beiträge vom Vertreter bei Fälligkeit nicht oder nicht zur Gänze entrichtet werden, bedeutet noch kein dem Vertreter zurechenbares Verschulden, vor allem dann nicht, wenn zur Bezahlung der Beiträge keine oder keine ausreichenden liquiden Mittel vorhanden sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 2013, 2011/16/0187).
Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. das erwähnte Erkenntnis vom 18. März 2013).
Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. abermals das erwähnte Erkenntnis vom 18. März 2013, mwN).
Es ist Sache des Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).
An dieser Verpflichtung ändert auch die Behauptung des BF, dass er lediglich bis 06.03.2013 Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei, nichts. Vor allem, da somit zunächst ohnehin nicht angezweifelt wird, dass der BF jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer der GmbH gewesen ist. Insoweit sich der BF ansonsten im Zuge der Beschuldigtenvernehmung auf einen angeblichen Gesellschafterbeschluss zur Abberufung seiner Person beruft und in der Beschwerde insofern behauptet, dass er lediglich für ca. drei Monate als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen sei, so ist dem zu entgegnen, dass der Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung auch entnommen werden kann, dass der ab 01.03.2013 alleinige Gesellschafter der GmbH XXXX diesen Beschluss als rechtsunwirksam erachtete und daher eine entsprechende Meldung an das Firmenbuch stoppte.
Gesellschafterbeschlüsse stellen nun in der Regel ein mehrseitiges Rechtsgeschäft dar, welches sich auf Festlegung des gemeinsamen Willens der Gesellschafter als Wille der Gesellschaft richtet. Dass sich an der Abstimmung uU nur ein einziger Gesellschafter beteiligt, ändert daran grundsätzlich nichts. Besteht - wie im gegenständlichen Fall - Einvernehmen unter den Gesellschaftern, zumal es nur einen Gesellschafter gibt, dass ein Beschluss trotz vollzogener Abstimmung nicht zustande gekommen ist, so fehlt es an einer verbindlichen Fixierung des Willens der Gesellschaft (Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Rz 3169). Dementsprechend war der BF auch - entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde - bis Juni 2013 sehr wohl als Geschäftsführer der GmbH im Firmenbuch eingetragen.
Insoweit der BF zudem ausführt, dass der Prokurist des Unternehmens mit der finanziellen Gebarung des Unternehmens beauftragt gewesen und die diesbezüglichen Agenden an sich gezogen habe, so bleibt festzuhalten, dass gemäß der Rspr des VwGH der Prokurist nicht haftet, weil unter den zur Vertretung berufenen Organen nur die gesetzlich berufenen, nicht aber die gewillkürten Vertreter zu verstehen sein sollen (VwGH 89/08/0223).
Nach den Feststellungen der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer zweifelsfrei unter seiner persönlichen Mitwirkung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Er behauptet auch nicht ausdrücklich, vor Beendigung jenes Zeitraumes, aus dem die im Konkurs der Gesellschaft uneinbringlich gebliebenen Beiträge stammen, von dieser Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zurückgetreten zu sein. Der Umstand, dass er diese Tätigkeit nach seiner Ansicht nur wenig bzw. ab dem 06.03.2013 nicht mehr ausgeübt hat, vermag ihn nicht von seiner Haftung als Geschäftsführer zu befreien, und zwar selbst dann nicht, wenn ihm auf Grund vertraglicher Vereinbarung jegliche Geschäftsführungstätigkeit untersagt gewesen wäre:
Ein Geschäftsführer ist im Falle der Behinderung durch andere Geschäftsführer, durch Gesellschafter oder durch dritte Personen nämlich verpflichtet, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Bleibt der Geschäftsführer weiterhin tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt er (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben. Gemeint ist hiermit, dass es der Vertreter in der Hand hat bzw. dass es seine Sache ist, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen (vgl. das Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 99/08/0120 mwH). Ein für die Haftung der in Rede stehenden Art relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Mai 1993, Zl. 91/15/0063).
Soweit sich der Beschwerdeführer daher auch indirekt darauf berufen könnte, wonach er aufgrund der Zurücklegung der Geschäftsführung nicht mehr als Vertreter der GmbH anzusehen sei, so verkennt er, dass die Zurücklegung der Geschäftsführungsbefugnisse von der bloßen Untätigkeit des Geschäftsführers zu unterscheiden ist: Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer seine Funktion wenig bzw. nicht mehr ausgeübt hat, bedeutet nicht, dass er wie ein zurückgetretener Geschäftsführer zu beurteilen wäre. Eine ausdrückliche Erklärung der Zurücklegung seiner handelsrechtlichen Geschäftsführungsbefugnis behauptet der Beschwerdeführer aber auch in seiner Beschwerde nicht.
Die belangte Behörde hat dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser vom haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung eines Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 12. April 1994, Zlen. 93/08/0259 bis 0261, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Im gegenständlichen Fall ist eine solche Aufforderung seitens der SGKK im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit Schreiben vom 07.05.2015 ergangen. Der BF wurde aufgefordert, Unterlagen (Bankkontoauszüge, Kassabuch, Rechnungen etc.), die die Überprüfung der Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten ermöglicht, vorzulegen. Der BF hat dem nicht entsprochen. Der BF übermittelte im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 12.06.2015 lediglich die Beschuldigtenvernehmung des BF vor der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29.07.2013, den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 13.05.2014 und einen Auszug aus der Insolvenzdatei vom 12.06.2015. Ferner brachte der BF zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Ladung zur Hauptverhandlung im Strafverfahren in Vorlage.
Diese Unterlagen des BF waren aber - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - in keinster Weise geeignet, der SGKK eine Überprüfung der Gleichbehandlung zu ermöglichen.
Kommt jedoch der Vertreter seiner Darlegungspflicht - in geeigneter Weise - nicht nach, kann angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH 90/08/0100 ua) und bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH 2002/08/0213).
Der BF hat eine Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in keinem Stadium des Verfahrens konkret bzw. sachbezogen behauptet oder durch Liquiditätsaufstellungen, Aufzeichnungen oder sonstige Beweise dargelegt. Da eine solche Darlegung nicht erfolgte, ist somit von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen (vgl. VwgH vom 21.05.1996, Zl. 93/08/0221).
3.2.2.3. Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haftet der Vertreter für den durch ihn vertretenen Beitragsschuldner für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Als Schuldform genügt leichte Fahrlässigkeit des Vertreters; diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV Komm, Rz 128 zu § 67 ASVG).
Der BF hat im Verfahren keine substantiierten Gründe dargelegt, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung unmöglich war. Die Vertreterhaftung gem. § 67 Abs 10 ASVG besteht daher zu Recht und war folglich spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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