BVwG L504 1430684-2

L504 1430684-2Federal Administrative CourtJul 4, 2016

Regest

Asylantragstellung, Gefälligkeitsschreiben, Gesamtbetrachtung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Mitgliedstaat

Full text

BVwG L504 1430684-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.1430684.2.00

Spruch

L504 1430684-2/46E

L504 1430685-2/36E

L504 1430689-2/37E

L504 1430687-2/35E

L504 1430688-2/36E

L504 1430686-2/36E

L504 2008641-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2013, Zl. 12 03.419-BAL,

2. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2013, Zl. 12 03.420-BAL,

3. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2013, Zl. 12 03.421-BAL,

4. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2013, Zl. 12 03.423-BAL,

5. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2013, Zl. 12 03.422-BAL,

6. XXXX XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2013, Zl. 12 03.424-BAL,

7. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2014, Zl. 831864009-1771285,

vertreten durch RA Dr. Blum, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Die beschwerdeführende Partei 1 [bP1] reiste am 21.03.2012 gemeinsam mit ihrer Ehegattin [bP2] und den vier gemeinsamen Kindern [bP3-bP6] per Flugzeug nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei den bP handelt es sich ihren Angaben nach um irakische Staatsangehörige, der arabischen Volksgruppe zugehörig, die bP1 mit muslimisch, schiitischen, bP 2 mit muslimisch-sunnitischem Glaubensbekenntnis.

Die bP1 gab bei den niederschriftlichen Einvernahmen im Wesentlichen an, dass sie bereits Ende 2007 alleine den Irak verlassen und in den Niederlanden um Asyl angesucht habe. Als Fluchtgrund habe sie dort vorgebracht, dass sie als Schiit in einer Schiitenregion gelebt habe. Die bewaffneten Gruppen hätten wollen, dass sie mit diesen kooperiere und mitarbeite. Dies habe die bP1 verweigert, woraufhin sie bedroht worden sei. Deshalb habe sie dann Ende 2007 den Irak alleine verlassen und in den Niederlanden den Asylantrag gestellt. Ihre Familie, die bP2 bis bP6, habe sie im Irak zurückgelassen.

Aus den niederländischen Asylakten ergibt sich, dass bP1 auf Grund der prekären Lage im Irak eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.03.2013 erhalten hat. Auf Grund dieser Aufenthaltsberechtigung von bP1 durften die Ehegattin und die 4 Kinder im Rahmen einer Familienzusammenführung am 16.11.2008 legal aus dem Irak in den Niederlanden einreisen und erhielten sie nach Stellung eines Asylantrages ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 16.12.2013. Auf Grund einer geänderten Lageeinschätzung haben die Niederlande die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden vom 05.02.2010 widerrufen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 27.05.2011 abgewiesen. Dagegen wurde von den anwaltlich vertretenen bP nach vorheriger Besprechung mit dem Rechtsanwalt am 27.06.2011 Rechtsmittel an das Höchstgericht eingebracht. Bevor das Höchstgericht entschieden hatte, reisten die bP mit Unterstützung von IOM am 06.12.2011 freiwillig in den Irak zurück; dh es bedurfte keiner Abschiebung bzw. keines Einsatzes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Vor Ihrer Ausreise unterzeichneten sie ein Dokument, womit sie alle ihre aufenthaltsrechtlichen Verfahren in den Niederlanden widerrufen.

Die bP1 gab weiters an, der Bruder der bP2 sei am 15.03.2011 im Irak von Angehörigen der "Mahdi Armee" getötet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Familie noch in den Niederlanden befunden. Die bP1 sei noch während des Aufenthaltes in den Niederlanden vom Clan der bP2 beschuldigt worden, die Ermordung des Schwagers verursacht zu haben und diese wollten an ihr Rache nehmen. Der Schwager sei nämlich von der die bP1 suchenden Gruppe aufgefordert worden, den Aufenthaltsort der bP1 bekannt zu geben, was er verweigert habe. Der Schwager der bP1 habe daraufhin am 16.08.2010 Anzeige bei der Polizei erstattet und sei erst wieder etwa sechs Monate später in seinen Stadtteil zurückgekehrt. Dabei sei er von dieser Gruppe getötet worden.

Der Clan der bP2 mache die bP1 für den Tod ihres Sohnes verantwortlich, würde die bP1 daher töten und ihr die Ehegattin und Kinder wegnehmen wollen.

Die bP1 sei im Mai 2011 von ihrem Bruder telefonisch über den Tod des Schwagers verständigt worden. Dabei habe sie auch erfahren, dass man ihr die Schuld am Tod des Schwagers gebe und sich der Clan an ihr rächen wolle, weil ursprünglich sie von diesen Personen bedroht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die bP1 mit ihrer Familie noch in den Niederlanden aufgehalten.

Am 06.12.2011 sei die Familie aus Holland in den Irak zurückgekehrt.

Am 20.02.2012 hätten drei Cousins der Ehegattin gegen 10 Uhr bei der Schwester der bP1 nach dieser gefragt und sich dabei als Freunde aus Holland ausgegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die bP1 mit ihrer Familie beim Bruder aufgehalten. Nachdem ihre Schwester die bP1 über diesen Besuch informiert habe, habe sie sich mit ihrer Familie zu einem Freund ihres Bruders begeben. Um 17 Uhr hätten diese Männer das Haus ihres Bruders gestürmt und verwüstet, da sie nach der bP1 gesucht hätten. Die Cousins ihrer Ehegattin hätten außerdem ua drei Schüsse auf die Hausmauer abgegeben. Der Bruder der bP1 habe daraufhin am 21.02.2012 Anzeige bei der Polizei erstattet, diese habe die weiteren Schritte eingeleitet und einen Festnahmebefehl gegen die 3 Cousins ausgestellt.

Am 24.02.2012 hätten sich die beschwerdeführenden Parteien zur Flucht entschlossen, da der Clan der Ehegattin die bP1 sicher getötet hätte. Dies sei im August 2011 sogar in der Zeitung gestanden. Am 21.03.2012 seien sie mit einem Bus von ihrem Wohnort nach Bagdad zum Flughafen gefahren

Zur Untermauerung ihres Vorbringens wurden von bP1 Unterlagen betreffend der von ihr geschilderten Ereignisse vorgelegt.

Die Ehegattin begründete ihren Antrag und den ihrer Kinder beim Bundesasylamt im Wesentlichen mit dem Vorbringen des Ehegatten. Die bP2 und die Kinder seien persönlich von ihrem Clan nicht bedroht oder angegriffen worden. Sie würden sie aber bei einer Rückkehr auch sicher töten, da sie bei ihrem Ehegatten bzw. Vater geblieben seien anstatt zum Clan zurückzukehren.

Mit Bescheiden vom 23.10.2012, wies das Bundesasylamt die Anträge der bP1-bP6 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Als Begründung für die Abweisung des Status eines Asylberechtigten brachte die Behörde im Wesentlichen vor, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht worden wäre.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.10.2012 wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen Spruchpunkt I. erhoben die bP innerhalb offener Frist Beschwerde.

Begründend wurde ausgeführt, dass sie alle verfügbaren Beweismittel vorgelegt hätten. Der Bruder der bP1 habe aus dem Grund keine Schwierigkeiten mit den schiitischen Milizen bekommen, da er in XXXX gelebt habe, was die Milizen nicht gewusst hätten. Der Schwager hingegen habe direkt neben der bP1 in Bagdad gelebt, weswegen sie als erstes beim Schwager gesucht worden sei. In den Niederlanden hätten sie den Tod des Schwagers und die sich daraus ergebenden Probleme nicht angeführt, da sie zum damaligen Zeitpunkt noch keine Unterlagen als Beweis zur Verfügung gehabt hätten. Sie hätten sehr wohl mit dem holländischen Anwalt darüber gesprochen, dieser habe aber gesagt, dass es keinen Sinn habe diese Tatsachen nun anzuführen. Auch eine Wiederaufnahme wäre wohl ohne Vorlage von geeigneten Beweismitteln für die neue Sachlage ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Das Vorbringen der bP sei nicht nur nachvollziehbar, sondern aufgrund der vorgelegten Beweismittel auch so weit wie möglich belegt und nachprüfbar. Vor allem sei diesen Beweismitteln seitens der Behörde zu wenig Beachtung geschenkt worden. Zumindest hätte die Erstbehörde erklären müssen, wieso den Beweismitteln die Beweiskraft abgesprochen werde. Die Erstbehörde hätte aufgrund der vorgelegten Beweismittel und der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Familie zu einer anderen Entscheidung kommen müssen.

2. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.02.2013 wurde in Erledigung der Beschwerden die bekämpften Bescheid der bP1 bis bP6 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall das Bundesasylamt völlig unterlassen habe, die in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, was jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit, insbesondere die Feststellung des relevanten Sachverhaltes und eine unbedenkliche sowie schlüssige Würdigung dieses Sachverhaltes unmöglich mache.

3. Mit Bescheiden vom 26.08.2013, wies das Bundesasylamt nach Ergänzung des Verfahrens die Anträge der bP1 bis bP6 auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab.

Begründend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens für nicht glaubhaft befinde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 28.08.2013 wurde den bP gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer wiederholte bisheriges Vorbringen unter Hinweis auf vorgelegten Unterlagen. Des Weiteren schilderten sie abermals die Situation in den Niederlanden und die Gründe für die freiwillige Rückkehr in den Irak. Der Beschwerde waren weiters fremdsprachige Kopien beigefügt, bei welchen es sich nach erfolgter Übersetzung um drei Diplome für Ziviltechnik/Bau, eine Dienstbestätigung und eine diesbezügliche Bestätigung des irakischen Außenministeriums, wonach die Richtigkeit der Unterschrift und der Stempel bestätigt wurde mit dem Hinweis, dass das Außenministerium für den Inhalt des Dokumentes nicht verantwortlich ist, handelt.

4. Am 17.12.2013 brachte die bP 2 für das in Österreich nachgeborene Kind (bP7) einen Asylantrag ein. Sie habe keine eigenen Asylgründe, es solle ich jedenfalls der gleiche Schutz wie der Familie zukommen.

Mit Bescheid vom 24.04.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag gem. § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVM § 34 Abs 3 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 23.10.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und im Wesentlichen auf den Inhalt der Beschwerden der anderen Familienangehörigen verwiesen.

5. Mit Erkenntnissen vom 21.02.2014 (bP1-bP6) bzw. 17.06.2014 (bP7) hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gem. § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG als nicht zulässig erklärt.

Den dagegen erhobenen ao. Revisionen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.2014, Z. RA 2014/18/0011-001 6,0083-13, stattgegeben und die angefochtenen Erkenntnisse der beschwerdeführenden Parteien 1-7 aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof konnte der Argumentation der revisionswerbenden Partei bP1 nicht folgen, dass die behauptete Verfolgungsgefahr durch den Clan der bP2 mit einem asylrelevanten Motiv im Zusammenhang steht. Anders sei das Vorbringen der bP2 zu werten, wonach sie zur sozialen Gruppe der "von Blutrache bedrohten Angehörigen einer Großfamilie" gehören würde und sie sich zudem dem Willen ihres Clans widersetzt habe den Ehemann zu verlassen. Zu Beurteilung ob den revisionswerbenden Parteien Glauben zu schenken sei, wäre jedoch eine Verhandlung durchzuführen gewesen.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurden die Verfahren der Geschäftsabteilung L514 auf Grund einer Verhinderung abgenommen und nunmehr der Geschäftsabteilung L504 neu zugewiesen, wo die Akte am 14.12.2015 einlangten.

7. Die bP wurden vom BVwG aufgefordert die Unterlagen aus dem holländischen Asylverfahren vorzulegen die in weiterer Folge amtswegig ins Deutsche übersetzt wurden. Weiters auf der vorgelegten Zeitung jenen Artikel zu konkretisieren, der sich auf sie beziehen soll. Die anwaltlich vertretenen bP kamen diesem Auftrag nach.

8. Am 27.06.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung durch zu der die bP1 - bP7 in Begleitung ihres Rechtsfreundes erschienen. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Mit der Ladung wurden die beschwerdeführenden Parteien auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grds. als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Die bP legten in der Verhandlung keine neuen Bescheinigungsmittel ihr Asylverfahren betreffend, vor.

Zugleich mit der Ladung wurden den beschwerdeführenden Parteien ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das Verwaltungsgericht in die Entscheidung ergänzend miteinbezieht. Eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen wurde dazu eingeräumt. Eine solche schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch das ergänzende Ermittlungsverfahren einschließlich einer mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien

Die beschwerdeführenden Parteien (bP1 bis bP7) sind irakische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe mit muslimischem Glaubensbekenntnis.

Die Identität der bP steht für das Bundesverwaltungsgericht nicht fest. Die bP2 ist die Ehegattin der bP1. Die bP3 bis bP7 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder der bP1 und bP2.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

Es ist nicht glaubhaft, dass die bP1 Ende 2007 den Irak wegen der in den Niederlanden behaupteten Bedrohung durch die Miliz verließ oder dass die bP2 bis bP7 dadurch gefährdet waren.

Es ist nicht glaubhaft, dass die Familie (bP 1 bis bP 7) wegen der Ermordung des Bruders der bP 2 durch den Clan der bP2 zum Zeitpunkt der Ausreise einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre.

1.3. Die Lage im Herkunftsstaat

Politische Lage

Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).

Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).

Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).

"Islamischer Staat"

Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015).

Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind:

Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus - wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015).

Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).

Regierung, ISF, schiitische Milizen

Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015).

Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).

Sicherheitslage

Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).

Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter.

Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).

Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).

Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8).

Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).

Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):

Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).

Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).)

Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).

Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).

Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).

Rechtsschutz/Justizwesen

Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).

Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens

1. 700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016).

Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.2.2016).

Sicherheitsbehörden

Anm.: Zu den irakischen Sicherheitskräften (ISF), sowie zu den (teilweise von der Regierung beauftragten) schiitischen Milizen, und den wichtigsten im Irak agierenden militärischen Kräften s. Abschnitt 3.1.

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 18.2.2016).

Vernehmungsbeamte folterten Häftlinge, um Informationen zu erpressen und "Geständnisse" zu erzwingen, die später vor Gericht gegen sie verwendet wurden. Einige Häftlinge sollen infolge der Folter gestorben sein. Im April 2015 bestätigte ein Mitglied des parlamentarischen Menschenrechtsausschusses, dass nach wie vor Häftlinge gefoltert und erpresste "Geständnisse" vor Gericht verwendet würden. Der UN-Ausschuss gegen Folter warf der Regierung vor, Foltervorwürfe nicht zu untersuchen, und forderte bessere Schutzmaßnahmen gegen Folter (AI 24.2.2016). Auch die Bertelsmann-Stiftung berichtet davon, dass Beamten des irakischen Innenministeriums Gefangene (straffrei) zu Tode folterte. Unter der Regierung von Ex-Premierminister Maliki hatte es eine Untersuchung des irakischen "Ministerium für Menschenrechte" [seit August 2015 abgeschafft], die ergeben hatte, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2013 20 von 117 Todesfällen in Haft die Folge von Folter waren (BI 2016).

Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayisch (kurdische Geheimpolizei) in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht (AA 18.2.2016).

In den Abschnitten 8.1. sowie 8.2. finden sich weitere Informationen zu diesem Themenbereich.

Allgemeine Menschenrechtslage

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).

Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.

Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.

Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren.

Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).

Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).

Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).

Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS - s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).

IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit

Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahre hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu Internvertriebenen (IDPs) geworden (Stand 1. Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015).

Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und dem IS führten dazu, dass fast 3,2 Mio. Menschen aus den Provinzen Anbar, Niniveh und Salah al-Din ihre Heimat verließen und in anderen Teilen des Landes Schutz suchten. Viele flohen in die Region Kurdistan oder in andere Provinzen. Einige der Binnenvertriebenen wurden mehr als einmal vertrieben. Im Mai 2015 flohen etwa 500.000 Menschen aus der Provinz Anbar, nachdem der IS die Provinzhauptstadt Ramadi eingenommen hatte. Vielen von ihnen wurde eine Aufnahme in Bagdad von den Behörden verwehrt. Die humanitären Bedingungen für die Binnenvertriebenen waren nach wie vor hart; in vielen Fällen hatten sie keinen Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen. Einige Vertriebene sollen in der kurdischen Stadt Sulaimaniyah von der dortigen Bevölkerung tätlich angegriffen und verletzt worden sein. Andere, die in die Region Kurdistan geflohen waren, wurden inhaftiert, weil man sie verdächtigte, mit dem IS in Verbindung zu stehen.

IOM dokumentierte für den Zeitraum 1.Jänner 2014 bis 3.Dezember 2015

3.195. 390 internvertriebene Iraker (532.565 Familien). In den Provinzen Bagdad und Anbar befinden sich mit jeweils 18 Prozent die größten Anteile dieser IDPs, in Dahuk 13 Prozent, Kirkuk 12, Erbil 10, Ninewa 7 und in Suleimaniya 5 Prozent. Bis Dezember 2015 seien Berichten zufolge 458.358 Personen zu ihrem Herkunftsort zurückgekehrt (IOM 18.12.2015).

(Quelle: IOM 3.2016)

Die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen kam es jedoch zeitweise zur Schließung von Provinzgrenzen. So wurde z.B. im Mai 2015 Flüchtlingen, besonders jungen Männern, aus Anbar der Zugang nach Bagdad verwehrt (AA 18.2.2016). Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS in Anbar erstmals aktiv wurde, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen. Das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015).

Laut UK Home Office hängen die beobachteten Zugangsbeschränkungen meist mit bestimmten Kriterien zusammen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, dem Alter, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten (Home Office 11.2015, bzgl. des Kriteriums Alter: UNAMI 13.7.2015). Männern, die älter sind als 18 Jahre, ist beispielsweise die Einreise in die Provinz Qadisiya verwehrt worden, während die Provinzen Najaf und Wassit im Berichtszeitraum Dezember 2014 - April 2015 gar keinen neuen IDPs Einlass gewährten (UNAMI 13.7.2015). Die Provinz Babil (Anm.: auch Babylon) hat ab Mai 2015 ebenfalls keine IDPs mehr eingelassen (IOM 11.2015). Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorensystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorensystem wird z. B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen (Home Office 11.2015) [Anm.: Für die Kurdenregion hat es diesbezüglich Änderungen gegeben, s. dazu Abschnitt 11.1.]. Im November 2015 berichtete auch IOM, dass die Bewegungsmöglichkeiten der Flüchtlinge nun noch mehr eingeschränkt seien, da die meisten Provinzen ein neues Gesetz angenommen hätten, das Binnenvertriebene dazu verpflichte, bei der Ankunft einen lokalen Bürgen vorzuweisen (IOM 11.2015).

Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren (Home Office 11.2015). Der UNHCR berichtete bereits im Oktober 2014, dass speziell im Süden des Irak Binnenvertriebene von Provinz zu Provinz reisen, um Behörden zu finden, die sie registrieren, damit sie Zugang zu Leistungen wie z.B. Grundversorgung, Bildung und Bargeldversorgung erhalten. Darüber hinaus wird berichtet, dass die Fortbewegungsfreiheit der IDPs zusätzlich durch Unsicherheit (auch auf Grund konfessioneller Spannungen) und laufende militärische Operationen eingeschränkt ist. Der Großteil der Verbindungswege wird von bewaffneten Gruppen kontrolliert (UNHCR 10.2014). Zum Teil werden IDP-Familien nur dann durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung (PMU) beizutreten (UNAMI 13.7.2015).

Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015).

In den Gebieten, die die Kurden vom IS zurückerkämpft haben, insbesondere in den von den Kurden neu besetzten Gebieten werden arabische IDPs von kurdischen Sicherheits-/Streitkräften zu tausenden in sogenannten Sicherheitszonen festgehalten. Sie werden davon abgehalten, in ihre Wohngebiete zurückzukehren, während die kurdischen IDPs zurückkehren dürfen. Teilweise werden auch gezielt Häuser von Arabern zerstört, damit diese nicht zurückkehren. Außerdem kommt es vor, dass Araber von KRI-Streitkräften ohne Anklage für längere Zeit inhaftiert werden (HRW 25.2.2015).

Auch für die Stadt Kirkuk und Umgebung liegen Berichte vor, denen zufolge Sunniten von Kurden aus ihren Gebieten vertrieben werden (Deutschlandfunk 15.7.2015).

Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015). Das World Food Programme setzte sich das Ziel, 2,2 Millionen Vertriebene und vom Konflikt betroffene Personen im Irak mit einer monatlichen Essensration zu versorgen. Auf Grund der Zugangsbeschränkungen musste das Word Food Programme seine Hilfsleistungen zurückstufen und versorgt nun lediglich 1,5 Millionen Menschen jeden Monat (WFP 1.12.2015). Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen, die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015).

In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion teilweise, weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise, weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015).

Neben dem IS sind auch die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung dafür verantwortlich, dass die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt ist, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft (UN News Service 27.11.2015).

Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015).

Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200.000 - überwiegend sunnitischen - Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015).

2. Beweiswürdigung

Ad 1.1.1 Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Glaubensbekenntnis, Ehe und Kindeseigenschaft der bP waren die Angaben im Zuge der Verfahren in Österreich und den Niederlanden einheitlich und ergaben sich keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte dies in Zweifel zu ziehen.

Die anwaltlich vertretenen bP wurden mit der Zustellung der Ladung aufgefordert ua. irakische Identitätsnachweise im Original zur Verhandlung mitzunehmen. Dem kamen sie unter Verletzung ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nach. Im Akt befinden sich lediglich Kopien nationaler Dokumente. Eine Überprüfungsmöglichkeit bzw. Augenscheinnahme durch das Verwaltungsgericht war dadurch nicht möglich.

Aus den vorgelegten irakischen Polizei- und Gerichtsakten wird der Familienname der bP1 den sie in Österreich und in den Niederlanden angegeben hat nicht bestätigt sondern ergibt sich daraus ein anderer Familienname der bP1 als sie im Asylverfahren bisher darlegte. Die bP1 behauptet in Österreich ihr Familienname sei " XXXX " und ergibt sich dies auch aus den im Akt befindlichen Kopien der sie betreffenden Identitätsdokumente. In der Verhandlung wurde sie zu Beginn aufgefordert "alle Vor- und Familiennamen die sie im Irak jemals führte" aufzuschreiben und auch da führte sie als Familienname nur " XXXX " an. Aus den vorgelegten irakischen Polizei- und Gerichtsakten und dem Zeitungsartikel ergibt sich jedoch als ihr Familienname jeweils " XXXX ". Dies in der Verhandlung vorgehalten versuchte sie damit zu erklären, dass " XXXX " ihr "Clan-Name" und nicht der Familienname sei. Sie sei im Irak nur unter ihrem Familiennamen " XXXX " bekannt, " XXXX " werde sie von niemandem gerufen und sei unter diesem Namen im Irak auch nicht bekannt.

Es erscheint nach Ansicht des BVwG nicht plausibel, dass die bP in einer Zeitung in der ihre individuelle Geschichte veröffentlicht werden soll sowie in polizeilichen und gerichtlichen Akten mit einem Familien- bzw. Clannamen bezeichnet werden soll unter dem sie jedoch niemand kennt und sie somit kaum bzw. nicht individualisierbar ist. Soweit ersichtlich scheinen in diesen vorgelegten Dokumenten ihre Angehörigen jedoch nicht mit dem "Clannamen" auf.

Es ist gerichtsnotorisch, dass irakische Bescheinigungsmittel einer besonderen Aufmerksamkeit hinsichtlich der Beurteilung ihrer Authentizität bedürfen und somit per se nicht als unbedenklich gelten können. So führt zB das Deutsche Auswärtige Amt im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 17.01.2013 dazu Folgendes aus:

"Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten

Bei Dokumenten aus dem Irak sind häufig Zweifel angebracht. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen sind durch die Botschaft nur sehr eingeschränkt möglich; die irakischen Behörden leisten kaum Amtshilfe. [...]."

Die Unbedenklichkeit noch einschränkender und eine Überprüfungsmöglichkeit im Irak nunmehr generell verneinend der aktuellste vorliegende Bericht vom 23.12.2014:

"1. Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist

gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium

per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann

nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine

Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil

vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind

derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der

Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme

irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013

eingestellt."

Auch Österreich bzw. das BVwG verfügt über keine verlässliche Überprüfungsmöglichkeit von im Asylverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel vor Ort im Irak.

Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse, konnte es zu keiner Feststellung der Identität kommen.

Ad 1.1.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§ 3 AsylG 2005). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN;

Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, K25 zu §3 AsylG).

Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Die bP vermochten im Ergebnis den aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte" aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden:

Vorweg ist anzuführen, dass die im gegenständlichen Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlungen bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.

Sie brachten in Österreich als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie vom Clan der bP2 verfolgt würden. Dies deshalb, da der Bruder der bP2 am 15.03.2011 ermordet worden sei und dafür jene "Leute" verantwortlich gewesen sein sollen, die schon die bP1 2007 verfolgt hätten. Die bP1 und später die bP2 bis bP6 seien deretwegen 2007 bzw 2008 auch geflüchtet und hätten in den Niederlanden deshalb einen Asylantrag stellte. Der Clan der bP2 gebe der bP1 die Schuld am Tod des Bruders, weil die Mörder eigentlich die bP1 gesucht und versucht hätten den Aufenthaltsort von ihr herauszufinden. Der Clan der bP2 wolle seither an der bP1 Rache nehmen. Ebenso würden sie die bP2 und die Kinder töten, da sie die bP1 nicht verlassen hätten. Ein Versöhnungsversuch zwischen den Clans der bP1 und bP2 durch den Bruder der bP1 sei gescheitert.

Da die in Österreich vorgetragene Fluchtgeschichte auf jener aufbaut bzw. Ausfluss der Ereignisse ist, die sie in den Niederlanden vorgetragen haben, bedarf es auch einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit der dortigen Aussagen. Kommt man nämlich zum Ergebnis, dass schon das ursprüngliche Vorbringen in den Niederlanden, das die Grundlage für die hier in Österreich vorgetragene Gefährdungslage bildet nicht glaubhaft ist, hat dies erhebliche Bedeutung auf die Beurteilung der hsg. Fluchtgeschichte.

Die bP legten über Aufforderung dem BVwG die niederländischen Akten vor und hat das BVwG die das asyl- bzw. aufenthaltsrechtliche Verfahren betreffenden Schriftstücke einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass den dort anwaltlich vertretenen bP das behauptete Verfolgungsszenario - also die Gefährdung durch die Miliz - weder von der Verwaltungsbehörde noch von der gerichtlichen Rechtsmittelinstanz geglaubt wurde und wuchsen die dortigen Entscheidungen in Rechtskraft.

Die bP haben im hsg. Beschwerdeverfahren nicht behauptet, dass im niederländischen Verfahren ihre Angaben falsch protokolliert worden wären oder die Sachverhaltsangaben aus ihren Erzählungen in den behördlichen Entscheidungen unrichtig wiedergegeben würden, weshalb sich auch für das BVwG kein vernünftiger Grund ergibt daran Zweifel zu hegen.

Zusammengefasst gibt die bP1 in den Niederlanden als Fluchtgrund an, dass sie gemeinsam mit ihrer Frau und Kindern in Bagdad wohnhaft gewesen sei. Sie sei XXXX gewesen und habe mit jemand anderem eine eigene Firma im Bagdader Stadtviertel XXXX in unmittelbarer Nähe ihres Hauses eine eigene Firma betrieben. bP1 habe XXXX für Leute angefertigt die Häuser bauen wollten, habe technische Geräte vermietet und sei zu Baugrundstücken gegangen um diese aufzuteilen. Vom August 2007 bis einschließlich November 2007 sei die bP1 dreimal in ihrer Firma von einigen Leuten der Mahdi-Armee belästigt worden. Sie hätten gefragt warum die bP1 an bestimmten Tagen bei der Arbeit gewesen und nicht zur Moschee gegangen sei. Sie hätten außerdem um Geld gefragt. Nach dem letzten Mal habe die bP1 beschlossen, aus Angst vor der von diesen angedrohten Entführung eines ihrer Kinder, den Irak zu verlassen. bP1 sei in der Folge am 20.10.2007 abgereist und am 07.01.2008 in den Niederlanden eingereist.

Die niederländischen Instanzen erachteten es als nicht plausibel, dass bei einer realen, konkreten Bedrohung der Kinder nur die bP1 flieht und sie die eigentlich Gefährdeten zurücklässt.

Dies erscheint auch für das BVwG nicht nachvollziehbar bzw. nicht plausibel, hat die bP1 doch durch die Ausreise gegenüber den Verfolgern zusätzlich manifestiert, dass sie (weiterhin) sich den Anordnungen der Bedroher widersetzt und es dadurch der allgemeinen Lebenserfahrung nach wegen der Gefahr der Verwirklichung des angedrohten Übels eigentlich zu einer erhöhten Gefährdung der Kinder kommen müsste, würde man die Geschichte für wahr erachten. Die bP1 machte in der Verhandlung nicht einen solchen Eindruck, dass es sich hier um einen Ehegatten und Vater handelt, der seine Familienangehörigen rücksichtslos einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben aussetzen würde. Dies alleine stellt schon ein derart gewichtiges Argument dar weshalb dieses Bedrohungsszenario nicht glaubhaft erscheint. Zudem verblieb die Ehegattin mit den Kindern noch unbehelligt weiterhin im Irak und reisten sie erst Ende 2008 nach Holland zu der bP1 nach. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftmachung einer derartigen Bedrohung.

Die niederländischen Instanzen erachteten es auch als nicht plausibel, dass nur die bP, nicht jedoch ihr Geschäftspartner Probleme bekommen und Geld an diese Gruppierung bezahlen sollte. Weiters wurde argumentiert, dass die bP1 hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 2010, womit ein nachhaltiges und noch immer andauerndes Verfolgungsinteresse durch ihre früheren Verfolger glaubhaft gemacht werden sollten, die Echtheit nicht habe nachweisen können, was aber ihre Aufgabe gewesen wäre.

Die bP versuchten mit anwaltlicher Unterstützung in den Niederlanden auch im Verfahren beim Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung noch 2011 glaubhaft zu machen, dass diese Miliz nach wie vor nach der bP1 suche und die gesamte Familie gefährdet sei. Dessen ungeachtet reisten sie jedoch am 06.12.2011 freiwillig wieder in den Irak zurück, was eindeutig gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung durch die Gruppierung spricht und eine solche somit auch nicht objektivierbar ist.

So hat sie ihr niederländischer Rechtsanwalt in einem Schreiben vom 30.05.2011 noch von der abweislichen Entscheidung ihrer Berufung durch das Verwaltungsgericht informiert und angeraten einen neuen Asylantrag zu stellen. In eventu könnte auch überlegt werden, auf Grund der prekären medizinischen Situation der Kinder, eine reguläre Aufenthaltsberechtigung zu beantragen. Dessen ungeachtet sind die bP freiwillig in den Irak zurückgekehrt. Dies in der Verhandlung vorgehalten wurde argumentiert, dass ihnen ihr Rechtsanwalt gesagt habe, dass ihr Asylverfahren negativ abgeschlossen sei und sie in den Irak zurückkehren und dort auf die Entscheidung des Höchstgerichtes warten müssten. Er hätte ihnen mitgeteilt, dass sie für einen neuen Asylantrag neue Gründe und neue Beweismittel bräuchten.

Dazu ist auszuführen, dass es nicht plausibel ist, dass die Familie - ihren Behauptungen nach würden sie bei einer Rückkehr sicher umgebracht werden - nicht einmal den Versuch unternimmt einen neuen Asylantrag zu stellen. Auch der Umstand, dass sie sich letztlich freiwillig bereit erklärten zurückzureisen und es somit keiner staatlichen Zwangsgewalt zur Außerlandesbringung bedurfte, spricht gegen die Glaubhaftmachung einer Bedrohung durch die Miliz.

Weiters ist anzumerken, dass die bP in den Niederlanden "neue Asylgründe", nämlich im Wesentlichen die gleichen wie sie nun in Österreich vortragen, gehabt hätten und dies auch durch Bescheinigungsmittel untermauern hätten können. So gaben sie an, dass sie bereits im Mai 2011 von der Ermordung des Bruders der bP2 erfahren hätten und dass der Clan der bP2 an der bP1 Rache nehmen wolle und auch die Ehegattin und die Kinder gefährdet wären. Im August 2011 hätten sie auch von Angehörigen aus dem Irak gehört, dass in einer irakischen Zeitung ein Artikel über ihre Bedrohung stehen würde. In der Verhandlung gaben sie an, dass dieser Artikel auch im Internet abrufbar war. Dessen ungeachtet stellten die bP keinen weiteren Asylantrag in den Niederlanden, sondern kehrten freiwillig zurück. Dass es den bP nicht möglich gewesen wäre auch ohne Rechtsanwalt in den Niederlanden einen weiteren Asylantrag zu stellen, wurde nicht behauptet und ist auch nicht gerichtsnotorisch.

Zudem erscheint es angesichts des Umstandes, dass der Rechtsanwalt nachweislich schon in einem Schreiben an die bP empfielt einen neuen Asylantrag zu stellen oder zumindest ein aufenthaltsrechtliches Verfahren wegen des medizinischen Zustandes der Kinder in Erwägung zu ziehen, wenig glaubhaft, dass er ihnen dann im persönlichen Gespräch genau Gegenteiliges empfiehlt, noch dazu wo die bP behaupten, dass es nun neu eine Verfolgung durch den Clan der bP2 gebe und sie ihm dies auch mitgeteilt hätten. Eine derartige Äußerung ihres niederländischen Rechtsanwaltes wurde durch die bP auch nicht schriftlich, etwa durch eine Stellungnahme von diesem, belegt und blieb es bei der bloßen Behauptung die der freien Beweiswürdigung unterliegt.

Ergänzend sei angemerkt, dass die bP diese in den Niederlanden vorgetragene Fluchtgeschichte in Österreich etwas abgeändert erzählten, was ein weiteres Argument dafür ist, dass es sich nicht um ein Realereignis sondern um ein situationselastisches Vorbringen handelte, um über das Asylverfahren ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.

So gab die bP1 beim Bundesasylamt zu den ersten Ausreisegründen an:

"Ich bin Schiit und habe in einer Schiitenregion gelebt. Die bewaffneten Gruppen wollten, dass ich mit ihnen kooperiere und mitarbeite. Das wollte ich nicht und dann haben sie mich bedroht."

Die bP2 sagte dazu Folgendes: "Mein Mann wurde im Jahr 2007 von den schiitischen Milizen gesucht, weil er Shiite ist und nicht bereit war für die Schiiten zu kämpfen. [...] Wir hatten allgemein Angst im Irak vor der Lage dort und den bewaffneten Gruppen. Ich wurde aber nicht persönlich bedroht. Mein Mann hatte damals die Probleme."

Sie erwähnen dabei nicht wie in den Niederlanden, dass ihre Kinder mit der Entführung bedroht worden seien oder dass der bP1 vorgeworfen worden wäre an bestimmten Tagen gearbeitet und nicht in die Moschee gegangen zu sein oder dass von der bP1 Geld verlangt worden wäre.

Das BVwG kommt somit unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände - wie schon die niederländischen Instanzen - auch zum Schluss, dass dieses Verfolgungsszenario, das sie zur Begründung des Asylantrages in den Niederlanden heranzogen, so wie von ihnen dargelegt, nicht glaubhaft ist.

Die bP stellen in Österreich ihr Vorbringen zentral auf die Bedrohung der Familie durch den Clan der bP2, weil diese Rache für den Tod des Bruders der bP2 nehmen würden. Ein Vorbringen, das ihren Ausfluss in der ersten Fluchtgeschichte hat, welches sie in den Niederlanden erzählten und das sowohl dort als auch hier in Österreich für nicht glaubhaft erachtet wurde.

Abgesehen davon, dass die die Glaubhaftmachung dieser neuen Geschichte beeinträchtigt, gibt es weitere Argumente die gegen die Glaubhaftmachung sprechen. Das neue Vorbringen stützt sich im Wesentlichen nicht auf unmittelbare Wahrnehmungen oder Erlebnisse der bP sondern auf solche von ihnen nahestehenden Personen. Von diesen wurden ihnen auch die im Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel "besorgt".

Die bP legten in Österreich irakische Bescheinigungsmittel in Form von Anzeigen bzw. Mitteilungen an die Polizei vor, die der später ermordete Bruder der bP2 wegen Personen, die den bP1 suchen sollen. Zu den Anzeigen ist zu sagen, dass es sich hier um nicht belegbare und objektivierbare Behauptungen durch Sympathiepersonen der bP handelt. Ob sich dieser Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat entzieht sich einer Überprüfbarkeit.

Auch die Sterbeurkunde des Bruders der bP2 enthält als Ursache nur "Schüsse in den Körper". Diese Urkunde kann weder belegen wer die Schüsse abgegeben hat, noch aus welchem Motiv.

Auch die weiteren daraus resultierenden - dem Inhalt nach gerichtliche - Korrespondenzen sowie die Haftbefehle für 3 Cousins der bP2 die den Bruder der bP1 angegriffen hätten, um ihren Aufenthaltsort zu erfahren, beruhen auf die nicht belegbare Angabe einer Sympathieperson der bP.

Soweit sie mit einem Lichtbild des Hauses nachweisen wollen, dass diese 3 tatsächlich dort waren und das Haus beschädigten, so kann nicht verifiziert werden, dass es sich tatsächlich um das Haus des Bruders handelt und auch nicht von wem und mit welchem Motiv diese Beschädigungen verursacht wurden.

Auffällig ist auch, dass die Bescheinigung mit den Haftbefehlen vom 23.02.2012 endet. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung nach könnte davon ausgegangen werden, dass es weitere gerichtliche/polizeiliche aktenkundige Handlungen geben müsste. Noch dazu, wo die bP im Beschwerdeverfahren behauptet, dass sie durch diese nach wie vor gefährdet seien, sie also auch noch im Irak sein müssten.

Auffällig und bedenklich für die Authentizität bei diesen Bescheinigungen ist es auch, dass die bP1 darin nie mit ihrem Familiennamen genannt wird den sie in Österreich und in den Niederlanden angab. Da die bP in diesen polizeilichen bzw. gerichtlichen Protokollen keine unwesentliche Rolle spielt erscheint es nicht plausibel, dass sie - so wie die bP erst auf Nachfrage in der Verhandlung behauptete - dort mit dem Clannamen bezeichnet worden wäre, wo sie selbst in der Verhandlung angab, dass sie unter ihrem Clannamen "nicht bekannt" sei und von "niemanden [so] gerufen" werde.

Dass die bP durch den Bruder der bP1 erleichterten Zugang zu solch "behördlichen/gerichtlichen" Bescheinigungen bzw. ver- bzw. gefälschten Schreiben haben kann, liegt auf Grund des Umstandes, dass dieser "Rechtsanwalt" bei einem Magistrat sein soll nahe, zumal die hohe Korruptionsanfälligkeit notorisch ist und auch aus den zitierten Berichten auf der Hand liegt.

Bei den irakischen "amtlichen" Bescheinigungsmittel handelt es sich im Wesentlichen um handgeschriebene und mit Stempeln versehene Zettel, ausg. bei der Sterbeurkunde des Bruders der bP2 sowie den Haftbefehlen handelt es sich um Formulare, deren Inhalt jedoch auch in Handschrift eingefügt wurde. Hinsichtlich der grds. Bedenklichkeit solcher Schriftstücke wird auf die oa. Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes verwiesen.

Zum Zeitungsartikel ist anzumerken, dass es sich nach der Übersetzung und näheren Betrachtung in der Verhandlung ergab, dass es sich dabei um einen Leserbrief handelt, der sich auf einer Seite der Zeitung mit anderen Leserbriefen befindet. Darin wird im Wesentlichen berichtet, dass die bP1 von bewaffneten Gruppierungen bedroht und verfolgt worden sei, weshalb sie gezwungen gewesen sei das Land zu verlassen. Nach einigen Jahren sei der Bruder der bP2 ermordet worden. Danach habe die Familie des Ermordeten Rache verlangt. Dessen Familie behaupten, dass die Mörder in Wirklichkeit die bP1 gemeint hätten. Sie würden verlangen, dass die bP2 sich von der bP1 scheiden lassen und mit den Kindern zu ihrer Familie zurückkehren solle.

Aus dem Artikel vom 01.08.2011 ist es nicht ersichtlich wer diesen tatsächlich veranlasst hat. Auch handelt es sich um keinen recherchierten oder überprüften Artikel eines Journalisten, sondern um einen nicht überprüften Sachverhalt, dessen Beweiswert nicht anders zu beurteilen ist wie der der anderen Bescheinigungsmittel.

Faktum ist es, dass die bP nach der Rückkehr aus dem Irak selbst keinen Repressalien unterlegen sind. Dass sie sich konsequent versteckt hätten kann nicht gesagt werden, zumal sich aus den Aussagen ergibt, dass zumindest die bP1 mehrmals auch in Bagdad war, wo sie ja eigentlich - so ihre Aussagen - besonderer Verfolgungsgefahr durch die Gruppierung unterliegen soll. Auch nach dem letzten behaupteten Vorfall um den 20.02.2012 verlieben sie noch bis zum 21.03.2012 im Irak. Ihren Aussagen nach bei einem Freund des Bruders der bP1, wobei es auch hier einen Widerspruch gibt. So behauptete die bP2 in der Einvernahme beim BFA zuerst, dass sie bis zur Ausreise beim Bruder der bP1 gewohnt hätten. Später erzählte sie davon abweichend, dass sie nach den Vorfällen um den 20.02.2012 zum Freund des Bruders übersiedelt seien.

Die bP legte auch einen USB Stick mit dem Hinweis vor, dass für das Verfahren relevante Beweismittel darauf sind. Eine Auswertung zeigte, dass sich darauf ausschließlich Fotos befinden. In der Verhandlung stellte sie auf Nachfrage klar, dass die Bilder von einer Demonstration in den Niederlanden stammen und die bP1 sowie andere Teilnehmer zeigen. Sie habe als Protest gegen eine Ausweisung aus den Niederlanden stattgefunden.

Die bP vermögen durch diese Bescheinigungsmittel jedoch nicht ihre Fluchtgeschichte glaubhaft machen.

Resümierend erachtet das BVwG auch das in Österreich dargelegte Fluchtvorbringen mit der Bedrohung durch den Clan der bP2, so wie von ihnen dargelegt, als nicht glaubhaft. Zwar legen sie Bescheinigungsmittel vor, diese können jedoch aus den oa. Gründen nicht als unbedenklich erachtet werden und fußen sie zudem auf einer schon auch in den Niederlanden als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgeschichte.

Ad 1.1.3. Das BVwG hat durch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 08.04.2016 hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage Beweis erhoben und dies auch den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu Gehör gebracht. Eine solche wurde nicht abgegeben. Die sich daraus ergebende Lage ist somit unstreitig.

3. Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu Spruchpunkt I.

Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten

1. § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) [...]

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.

Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund, für die bP1 bis bP7 nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführenden Parteien 1-7 eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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