BVwG G303 2115662-1

G303 2115662-1Federal Administrative CourtApr 4, 2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Full text

BVwG G303 2115662-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2115662.1.00

Spruch

G303 2115662-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 24.08.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 24.08.2015 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) den am 01.07.2014 eingelangten (seitens der belangten Behörde irrtümlich mit 01.07.2015 bezeichnet) Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen. Die Abfertigung des Bescheides erfolgte am 25.08.2015.

2. Mit E-Mail vom 30.09.2015 erhob der BF eine als "Berufung" bezeichnete Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2015 vorgelegt.

4. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes (Verspätungsvorhalt) vom 16.10.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und ihm nunmehr gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zwei Wochen dazu eine allfällige Stellungnahme abzugeben.

4.1. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat am 01.07.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, eingebracht.

Mit Bescheid vom 24.08.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des BF ab. Die Abfertigung des Bescheides erfolgte am 25.08.2015.

Die Beschwerde vom 30.09.2015 ist nicht innerhalb der zulässigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales- und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat nicht vorgesehen ist, liegt somit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der mit 24.08.2015 datierte Bescheid der belangten Behörde am 25.08.2015 abgefertigt.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt; im gegenständlichen Fall somit mit 28.08.2015.

Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG mit Ablauf des 25.09.2015. Der BF hat seine Beschwerde jedoch erst am 30.09.2015 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050).

Auch gegenständlich erfolgte mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2015 an dem BF ein Verspätungsvorhalt. Eine Stellungnahme dazu übermittelte der BF nicht. Umstände, die auf einen Zustellmangel hindeuten, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden seitens des BF auch nicht behauptet.

Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die vom BF am 30.09.2015 per E-Mail eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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