W224 2123744-1•BVwG W224 2123744-1
W224 2123744-1Federal Administrative CourtApr 1, 2016
Studienbeihilfe, Zweitstudium
W224 2123744-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 04.02.2016, Dok.Nr.: 351373001, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2015, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Satz des Spruches wie folgt lautet: "Der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 02.11.2015 wird bestätigt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.09.2015 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Graz, das sie im Wintersemester 2014/15 begonnen hat. Sie schloss davor am 14.07.2012 an der Fachhochschule Johanneum GmbH den Fachhochschul-Bachelorstudiengang "Bank- und Versicherungswirtschaft" ab.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 02.11.2015, Dok. Nr. 343431701, wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der am Tag der Antragstellung geltenden Fassung abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Fachhochschul-Bachelorstudiengang "Bank- und Versicherungswirtschaft" an der Fachhochschule Johanneum GmbH abgeschlossen habe. Aus diesem Grund bestehe "für das derzeitige Studium Rechtswissenschaften kein Anspruch auf Studienbeihilfe".
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 05.11.2015 Vorstellung, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass § 15 Abs. 3 StudFG im Sinne einer teleologischen Interpretation so zu verstehen sei, dass der Wille des Gesetzgebers auf die Förderung eines höherwertigen Studiums nach Abschluss eines Bachelorstudiums gerichtet und dass das Diplomstudium der Rechtswissenschaften in diesem Sinne als höherwertiges Studium zu verstehen sei. Die Beschwerdeführerin sah diese Ansicht darin begründet, dass die Förderung eines Masterstudiums der Betriebswirtschaft ein Fall des § 15 Abs. 3 StudFG sei und schloss daraus, dass die Intention des Gesetzgebers auch auf die Förderung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften gerichtet sein müsse, weil es einem Masterstudium gleichwertig sei und ansonsten ein Widerspruch zu den "Bologna-Intentionen", "zum Recht der EU" und zum Gleichheitsgrundsatz entstünde. Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften baue - so die Beschwerdeführerin - auf dem von ihr abgeschlossenen Bachelorstudium auf, "zahlreiche Fächer" seien anerkannt worden.
4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 22.12.2015, Dok. Nr. 350239401 (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Vorstellung nicht stattgegeben und der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 StudFG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach Abschluss eines Studiums grundsätzlich kein Anspruch auf Studienbeihilfe mehr bestehe. Lediglich für auf das Erststudium aufbauende Studien können nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 und Abs. 4 StudFG ein nach einem abgeschlossenen Bachelorstudium darauf aufbauendes Masterstudium, nach einem abgeschlossenen Master- und Diplomstudium ein Doktoratsstudium gefördert werden. Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften stelle ungeachtet dessen, ob Prüfungen aus einem anderen Studium angerechnet werden oder nicht, keinesfalls ein auf ein Bachelorstudium aufbauendes Studium dar. § 15 Abs. 3 und 4 StudFG sei lediglich eine Ausnahmeregelung, die auf die Förderung eines konsekutiven Masterstudiums nach Abschluss eines Bachelorstudiums bzw. eines Doktoratsstudiums nach Abschluss eines Diplom- bzw. Masterstudiums Anwendung finde und im Fall der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen komme.
5. Am 29.12.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde und führte dabei im Wesentlichen gleichlautende Argumente wie bereits in der Vorstellung an.
6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.02.2016, Dok. Nr.: 351373001, wurde dem Vorlageantrag nicht stattgegeben, der angefochtene Bescheid vom 02.11.2015 bestätigt und der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen den Fachhochschul-Bachelorstudiengang "Bank- und Versicherungswirtschaft" an der Fachhochschule Johanneum GmbH abgeschlossen habe. Ein Bachelorstudium sei ein eigenständiges Studium mit einer in den Curricula geregelten gesetzlichen Studiendauer und einem akademischen Abschluss. § 15 StudFG regle, welche Ausnahmen (von § 6 Z 2 StudFG) es für die Förderung weiterer Studien gebe. Bachelor- und Masterstudien stellten kein einheitliches Studium (wie beispielsweise ein Diplomstudium) dar, sondern seien jeweils eigenständige Studien. Aus dieser Formulierung sei zu schließen, dass auf ein abgeschlossenes Bachelorstudium lediglich ein Masterstudium folgen könne, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe zu generieren. § 15 Abs. 3 und 4 StudFG sei lediglich eine Ausnahmeregelung, die auf die Förderung eines konsekutiven Masterstudiums nach Abschluss eines Bachelorstudiums bzw. eines Doktoratsstudiums nach Abschluss eines Diplom- bzw. Masterstudiums Anwendung finde und im Fall der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen komme.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und verwies darin auf die von ihr bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebrachten Argumente sowie darauf, dass "laut sämtlichen EU-Normen [...] Diplom- und Masterstudien als gleichwertig zu betrachten" seien. Der Wortlaut des Gesetzes widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und "den Normen der EU".
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.03.2016, eingelangt am 29.03.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin schloss am 14.07.2012 an der Fachhochschule Johanneum GmbH den Fachhochschul-Bachelorstudiengang "Bank- und Versicherungswirtschaft" ab.
Seit dem Wintersemester 2014/15 ist die Beschwerdeführerin an der Universität Graz für das Diplomstudium Rechtswissenschaften inskribiert. Für dieses Studium beantragte die Beschwerdeführerin am 29.09.2015 Studienbeihilfe.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2015, lauten:
"1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,
d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.
Studium
Begriff
§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium (§ 17 UniStG) zu verstehen.
(2) Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.
Vorstudien
§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.
(2) Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums an einer Universität oder Kunsthochschule oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze für die Anspruchsdauer eines Diplomstudiums berücksichtigt wird.
(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden
1. das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und
2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.
(4) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bakkalaureatsstudiums und eines an ein Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende
1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat,
2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bakkalaureatsstudiums oder des daran anschließenden Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2005)
(5) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen.
Günstiger Studienerfolg
Allgemeine Voraussetzungen
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.
Anspruchsdauer
§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).
(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.
(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.
[...]"
2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Das Vorbringen der Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
1.1. Die Beschwerdeführerin schloss am 14.07.2012 an der Fachhochschule Johanneum GmbH den Fachhochschul-Bachelorstudiengang "Bank- und Versicherungswirtschaft" ab. Seit dem Wintersemester 2014/15 ist die Beschwerdeführerin an der Universität Graz für das Diplomstudium Rechtswissenschaften inskribiert. Für dieses Studium beantragte die Beschwerdeführerin am 29.09.2015 Studienbeihilfe.
1.2. Entgegen der Beschwerdemeinung ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall jedoch zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Studienbeihilfe für das Diplomstudium Rechtswissenschaften hat. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, durch einen Bezug von Studienbeihilfe für das von ihr nunmehr betriebene Diplomstudium Rechtswissenschaften würde eine - nach Ansicht der Beschwerde vom Gesetzgeber des Studienförderungsgesetzes intendierte - "Förderung eines höherwertigen Studiums" vorliegen, welches einem Masterstudium vergleichbar sei, so ist dem zu entgegnen, dass sie den Gegenstand des Studienförderungsgesetzes unrichtig erkennt.
1.3. Zur Voraussetzung des § 6 Z 2 StudFG (noch kein absolviertes Studium bzw. gleichwertige Ausbildung) führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Juni 2006, 2006/10/0051, unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien (RV 207 BlgNR 10. GP, 6) aus, dass es der Gesetzgeber des § 6 Z 2 StudFG als ausreichend erachtete, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die "bereits ein Hochschulstudium absolviert haben [...] besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung; es liegt kein genügender Grund vor, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern".
1.4. Dafür sprechen auch die Gesetzesmaterialien (RV 184 BlgNR 21. GP) zur Vorgängerbestimmung des § 15 Abs. 3 StudFG (BGBl. I Nr. 76/2000; Gewährung von Studienbeihilfe für ein Magisterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums), wonach sich die Studienförderung grundsätzlich an der Systematik des Unterhaltsrechtes orientiert: Die Judikatur zum Unterhaltsanspruch studierender volljähriger Kinder sieht grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sieht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktoratsstudium betreiben. Demzufolge soll nur bei einer zügigen Absolvierung des bisherigen Studiums und einer raschen Aufnahme des weiterführenden Studiums die Studienförderung auch für dieses weiterführende Studium gewährt werden. Die in § 15 Abs. 3 und 4 StudFG geregelte Ausnahme der Gewährung einer weiteren Studienbeihilfe für ein Masterstudium bzw. Doktoratsstudium - obwohl bereits ein Studienabschluss vorliegt - setzt als Ausnahmeregelung voraus, dass auch tatsächlich ein Masterstudium bzw. Doktoratsstudium als weiterführendes Studium und nicht ein Diplomstudium aufgenommen wird. Eine Auslegung des § 15 Abs. 3 und 4 StudFG, wie sie die Beschwerdeführerin vorbringt, würde dem (ausdrücklichen) Willen des Gesetzgebers widersprechen. Denn bereits aus den Bestimmungen des § 64 Abs. 5 UG geht hervor, dass die Zulassung zu einem Masterstudium (als weiterführendes Studium) den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraussetzt. Die Zulassung zu einem Diplomstudium setzt hingegen Derartiges nicht voraus. Daran ändert auch eine allfällige Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 UG aus einem abgeschlossenen Bachelorstudium für ein neu begonnenes Diplomstudium nichts. Es geht in § 15 Abs. 3 und 4 StudFG eben nicht - wie die Beschwerde vermeint - um die grundsätzliche "Förderung eines höherwertigen Studiums", sondern um die - nur unter bestimmten Voraussetzungen mögliche - Studienförderung für ein weiterführendes Studium.
1.5. Unter einem "Studium" im Sinn des § 6 Z 2 StudFG, dessen Absolvierung die (weitere) Gewährung von Studienbeihilfe ausschließt, ist entsprechend dem Verweis auf § 13 Abs. 1 StudFG unter anderem eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen (im Falle der Beschwerdeführerin § 3 Abs. 1 Z 4) zu verstehen. Ob die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung das Tatbestandsmerkmal "Studium" im Sinne des § 6 Z 2 StudFG erfüllt, bemisst sich daher (ausschließlich) nach den einschlägigen Studienvorschriften. Ist nach diesen bereits ein Studium absolviert worden, ist Studienbeihilfe nicht zu gewähren (vgl. dazu auch VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038, wonach wegen des Abschlusses des Bachelorstudiums Wirtschaftsinformatik ein gesetzlicher Grund für das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe für das Diplomstudium der Wirtschaftsinformatik vorlag.).
1.6. Zum Vorbringen der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz:
1.7. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (vgl. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährung von Beihilfen generell ein weiter ist (so VfSlg. 8605/1979; zur Studienförderung vgl. VfSlg. 18.638/2008; vgl. weiters VfSlg. 14.694/1996, 16.542/2002 zu familienpolitischen Maßnahmen). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann - so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
1.8. In diesem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die Festlegungen des § 6 Z 2 StudFG iVm § 15 Abs. 3 und 4 StudFG. Es ist dem Gesetzgeber in diesem Sinne unbenommen, festzulegen, dass Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat und eine Ausnahme lediglich insofern vorsieht, dass in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums besteht bzw. Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums und eines an ein Bachelorstudium anschließendes Magisterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges besteht (§ 15 Abs. 3 und 4 StudFG).
1.9. Der Verfassungsgerichtshof legt den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich des Beihilfenrechts weit aus (vgl. VfSlg. 12.642/1991, 19.105/2010, 19.411/2011) und konnte insofern beispielsweise im Zusammenhalt mit § 6 Z 4 StudFG nicht erkennen, dass der Gesetzgeber seinen (weiten) rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschreitet, wenn er bei der Frage der Einhaltung einer schon ausnahmsweise erhöhten Altersgrenze nicht auf die Studienrichtung, sondern auf das geförderte Studium abstellt, sodass die Begünstigung auf diese Weise allenfalls nur bei einem Erststudium voll zum Tragen kommt.
1.10. Die von der Beschwerde vorgebrachten Argumente erscheinen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu widerlegen, zumal auch § 51 Abs. 2 UG von in Bezug auf Diplomstudien, Bachelorstudien und Masterstudien offenbar davon ausgeht, dass hier unterschiedliche "Typen von ordentlichen Studien" vorliegen, denn Diplomstudien sind jene ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen. Im Unterschied dazu sind Masterstudien jene ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Insofern unterscheiden sich Diplomstudien und Masterstudien von einander in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung, zumal die Masterstudien - als weiterführende Studien - auf eine Bildung "auf der Grundlage von Bachelorstudien" ausgerichtet sind und somit auf eine konsekutive mehrgliedrige Bildungslaufbahn abstellen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes aus diesem Grund sachlich begründbar.
1.11. Letztlich erfüllen auch beide "Typen von ordentlichen Studien" die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115. Die von der Beschwerdeführerin insoweit nicht näher ausgeführten "Widersprüche zu Normen der EU" können daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.
1.12. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist somit abzuweisen.
2.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
2.3. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz (VwGH 29.06.2006, 2006/10/0051; 13.12.2010, 2010/10/0223; 29.11.2011, 2011/10/0038), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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