BVwG W189 2119674-1

W189 2119674-1Federal Administrative CourtApr 1, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Genitalverstümmelung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W189 2119674-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.2119674.1.00

Spruch

W189 2119674-1/3E

W189 2122931-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX und 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Caritas Graz, gegen Spruchpunkt I. gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 15.12.2015, ZI. 1019430606/14643467, 2.) 22.02.2016, ZI. 1101849308/160064556 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF iVm § 34 Abs. 4 AsylG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), eine weibliche Staatsangehörige von Somalia, geb. am XXXX , stellte am 22.05.2014 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und für sie durch ihre Mutter (BF1) am 13.01.2016 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Noch am 22.05.2014 wurde BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dort erklärte sie, der Volksgruppe der Jaaji anzugehören und muslimischen Glauben zu haben. Sie habe im Alter von zehn Jahren ihren Herkunftsstaat verlassen und sei nach Äthiopien gereist. Dies sei die Entscheidung ihrer Mutter gewesen. Bis dahin habe sie in Südsomalia gelebt. Im Jahr 2013 habe sie Äthiopien verlassen um in den Sudan und von dort über die Sahara nach Libyen zu reisen. Darauf reiste sie im März 2014 schlepperunterstützt mit einem Boot nach Sizilien und in weiterer Folge nach Neapel und letztlich bis nach Österreich.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie an, dass sie Mitglieder der Al-Shaabab zum Beischlaf zwingen wollten.

Für den Fall einer Rückkehr in die Heimat fürchte BF1 vergewaltigt und zwangsverheiratet zu werden. Zudem gäbe es Unruhen in ihrem Heimatland.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste in weiterer Folge die Einholung eines Gutachtens zur Altersfeststellung bei einem im Akt näher genannten Röntgeninstitut.

Am 23. Juni 2014 wurde das Asylverfahren unter der Anmerkung, dass im Zweifel die Minderjährigkeit zu vermuten sei, zugelassen. Mit Schreiben vom 16.09.2014 teilte die Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie - Referat für Jugendwohlfahrt, als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen BF1 dem BFA mit, dass die Caritas Graz mit der gesetzlichen Vertretung betraut wurde.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.05.2015 brachte die minderjährige BF1 in Anwesenheit ihres gesetzlichen Vertreters vor, den Dolmetscher für die Sprache Somali zu verstehen und sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Zu ihrer Person befragt, gab sie an, Staatsangehörige von Somalia zu sein, moslemischen Glauben zu haben und der Volksgruppe der Jaaji anzugehören, welche Fischer seien und in Strandregionen Somalias leben würden. Es gebe keinen Grund einer dauerhaften ärztlichen Behandlung. Sie könne weder Dokumente, welche ihre Identität beweisen würden vorlegen noch besitze sie einen Auslandsreisepass. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung.

Ihren Freund, anerkannter Flüchtling, habe sie im Juni 2014 in Traiskirchen kennengelernt. Er sei der Vater ihres Kindes und glaublich 20 Jahre alt.

Zu Ihrem Heimatland und der Ausreise befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie in der Region Lower Shabelle im Dorf XXXX bei ihrer Familie lebte. Im Jahr 2009 sei sie nach Äthiopien gegangen und habe sie sich dort, bis sie sich im September 2013 zur Ausreise über den Sudan, die Sahara und in weiterer Folge nach Libyen und Italien bis nach Österreich entschlossen habe, aufgehalten.

Befragt schilderte BF1, dass sie im Alter von 10 Jahren mit ihrer Mutter nach Äthiopien gereist sei, welche die Ausreise finanziert habe. Woher sie das Geld gehabt habe, wisse sie nicht. Sie seien mit einem Lkw von Somalia bis nach Äthiopien gefahren.

Über Nachfrage erklärte BF1, dass ihre Mutter sie nicht begleitet habe. Die Mutter habe BF1 alleine mit einem Transporter nach Äthiopien geschickt. Dort sei sie von Verwandten empfangen worden. Die Schule habe BF1 im Zeitraum von vier Jahren, welche sie bei Verwandten in Äthiopien verbrachte, nicht besucht, zumal die Familie die Schulkosten nicht übernehmen wollten.

In ihrem Heimatland würden die Mutter und sieben jüngere Geschwister, eine Schwester und sechs Brüder, der BF1 leben. Da sie keine Nummer habe, hätte sie das letzte Mal im Jahr 2012 Kontakt mit ihrer Mutter gehabt. Die Familie wisse nicht, wo sich BF1 befinde.

Das Verlassen des Herkunftslandes sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt.

Zu der Frage, ob sie im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland wieder an ihrer ursprünglichen Wohnadresse bzw. bei ihrer Mutter leben könne, meinte BF1, dass sie das nicht wisse, da sie keinen Kontakt zu ihrer Mutter habe und daher nicht sagen könne, ob ihre Mutter noch am selben Ort lebe. Auch zur Familie in Äthiopien könne sie nicht zurückkehren. Diese hätte ihr Schwierigkeiten gemacht, weshalb sie Äthiopien auch verlassen habe. BF1 habe weder im Herkunftsland noch in Äthiopien Strafrechtsdelikte begangen, noch habe sie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden gehabt. Weder ein Gerichtsverfahren noch eine Festnahme seien erfolgt. Sie sei kein Mitglied einer Partei oder einer parteiähnlichen oder terroristischen Organisation.

Als ausschlaggebenden Grund für die Flucht, schilderte BF1, dass im Jahr 2009 Al-Shabaab Milizen die Region Sablaale erobert hätten, wonach sich Männer aus dem Bezirk der BF1 den Al-Shaabab angeschlossen und in der Nacht Leute entführt hätten. Sie hätten die ältere Schwester der BF1 im Alter von 13 Jahren mitgenommen. Die Schwester sei am Heimweg der Koranschule mitgenommen worden. Die Suche der Mutter und der Polizei sei erfolglos geblieben. Die Schwester sei verschwunden und wisse BF1 nicht, ob sie noch lebe. Ein Monat nach der Entführung der Schwester, als sich BF1 am Heimweg von der Koranschule befunden habe, seien junge Männer der Al-Shaabab mit einem Auto an ihr vorbeigefahren und hätten angehalten. Es seien 10 bis 12 Männer mit verdeckten Gesichtern auf BF1 zugekommen und hätten sie mitnehmen wollen. Darauf habe BF1 geschrien, weshalb sie mit einem Messer am rechten Oberarm und an der linken Hand verletzt worden sei. Die Männer hätten versucht das Mädchen in ein Auto, Toyota Hilux, zu tragen. Währenddessen hätten die Männer nichts gesprochen. Aufgrund der Schreie seien die Nachbarn, die Mutter und der Koranlehrer herausgekommen. Folglich hätten die Männer BF1 gehen lassen.

Im selben Monat habe die Mutter BF1 weggeschickt. Ein Umzug der Familie sei aufgrund der finanziellen Situation als auch wegen des Umstandes, dass die Geschwister der BF1 noch sehr klein gewesen wären, nicht möglich gewesen.

Befragt schilderte BF1, dass ihr Vater als Fischer gearbeitet habe, jedoch im Jahr 2012 schwer krank geworden sei. Auf die Frage, welche Probleme es in Äthiopien gegeben habe, gab sie an, dass die Verwandten bei denen sie lebte selbst zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter, gehabt hätten. Der Sohn sei über 20 Jahr alt gewesen und die Tochter sei verheiratet gewesen und habe zwei Kinder gehabt. Die Frau habe sie nicht in die Schule geschickt, diese habe sie öfters mit ihrer Mutter telefonieren lassen. Im Oktober 2012 sei die Frau verstorben. Daraufhin sei BF1 in das Haus der Tochter, in dem diese mit ihrem Mann, dem Bruder und den Kindern lebte, hingezogen. Im September 2013 sei BF1 vom Sohn der Frau vergewaltigt worden. Sie habe über diesen Vorfall mit niemand gesprochen. Folglich habe BF1 Hilfe bei der Ausreise von einem Bekannten der verstorbenen Frau erhalten.

Zu den Umständen der Flucht befragt, gab sie an, dass sie von Addis Abeba schlepperunterstützt in den Sudan und in weiterer Folge in die Sahara reiste. Da sie kein Geld gehabt habe, hätte sie sich vom Schlepper in Libyen frei kaufen müssen. Diesen Betrag habe sie von anderen Flüchtlingen erhalten. Sie wurde folglich nach Italien und letztlich nach Österreich gebracht.

Befragt meinte BF1, dass sie im dritten Monat schwanger sei. Der Vater des Kindes lebe nunmehr in Tirol und habe er sich zuvor in St. Pölten aufgehalten. Der Kontakt erfolge mittels Telefon und Internet.

Zur Frage, was BF1 im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland zu befürchten habe, gab sie an, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft und dem Umstand, dass sie eine uneheliche Beziehung habe und nicht verheiratet sei, getötet würde. Weiters gab BF1 an, eine Cousine in Niederösterreich zu haben. Sie sei weder Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen.

Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat ausgefolgt.

Die Beschwerdeführerin brachte folgende Dokumente und Beweismittel im Laufe des Verfahrens in Vorlage:

  • Bestätigung der Teilnahme an einem Kurs "Basisbildungsprojekt"

  • Bestätigung der Teilnahme am Kurs Deutschkurs A1 vom 16.03.2015

  • Bestätigung der Teilnahme am Kurs Deutschkurs A1.2 vom 07.07.2015

  • Bestätigung der Schwangerschaft vom 29.04.2015

  • Vorlage Mutter-Kind-Pass

Am 20.02.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters der BF1 zu den Länderfeststellungen der Behörde ein.

Eingangs wurde auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hingewiesen und ausgeführt, dass dies zentrale Berücksichtigung bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens gem. Art 8 EMRK finden müsse. Es wurde insbesondere auf die Sicherheitslage, die Stellung der Frauen und Mädchen sowie auf die allgemeine Lage in Somalia eingegangen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 22.05.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.), und der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 15.12.2016 erteilt.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde soweit wesentlich fest, dass die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht feststehe. Es sei davon auszugehen, dass BF1 Staatsangehörige von Somalia sei und der Volksgruppe der Jaaji angehöre.

Es konnte weder festgestellt werden, dass BF1 in ihrem Heimatland einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre noch politisch verfolgt würde.

Sie sei legal ausgereist. Im Falle der Rückkehr könne aufgrund des Umstandes, dass BF1 schwanger, unverheiratet und minderjährig sei, eine Gefährdung gem. § 8 AsylG sowie eine Stigmatisierung nicht ausgeschlossen werden.

Begründend hielt die Behörde fest, dass BF1 alsyrelevante Gründe nicht habe glaubhaft machen können beziehungsweise solche nicht geltend gemacht habe. So habe sie im Zuge der Befragungen vorerst gleichlautend angegeben, dass Anhänger der Al-Shabaab versucht hätten, sie zu vergewaltigen, wobei dem Vorbringen im Zuge der näheren Befragung keine Glaubwürdigkeit zugekommen sei. Die Beschreibung der versuchten Entführung sei vage und detailarm geschildert worden und sei es als nicht glaubwürdig zu beurteilen, dass 10-12 Männer es nicht geschafft hätten, ein Mädchen im Alter von 10 Jahren mitzunehmen, wenn sie dies gewollt hätten, zumal sich BF1 bereits in deren Händen befunden habe. Als unwahrscheinlich sei der Umstand zu erachten, dass sich die Männer wegen der Nachbarn, der Mutter und dem Koranlehrer, abhalten hätten lassen die BF1 zu entführen.

Darüber hinaus hätten die Angaben der BF1 betreffend die Ausreise nach Äthiopien und die Kontaktnahme mit der Familie im Laufe der Einvernahmen Divergenzen aufgewiesen und seien somit nicht nachvollziehbar gewesen. Nicht plausibel sei auch, warum BF1 nach den Vorfällen bei der Familie in Äthiopien nicht versucht habe wieder zu ihrer Familie zurückzukehren, sondern sich im Alter von 15 Jahren zur Ausreise und für den gefährlichen Weg über die Sahara, Libyen und Italien und nach Österreich entschlossen habe.

In Gesamtschau liege für die Behörde die Vermutung nahe, dass keine Verfolgung durch Mitglieder der Al-Shaabab vorgelegen habe und BF1 von ihrer Mutter nach Äthiopien geschickt worden sei, um dort die Schule zu besuchen. Weiters gehe die Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin Äthiopien verlassen habe und nach Österreich gekommen sei, um ein besseres Leben zu führen. Das Fluchtvorbringen habe sich ohne ausreichende Realkennzeichen dargestellt.

BF1 habe die behauptete Verfolgung nicht glaubhaft machen können und habe sie somit die für das Asylverfahren nötigen Glaubwürdigkeitskriterien nicht erfüllt. Auch die inhaltsleere und konkretisierte Reaktion hätten den Eindruck vermittelt das Geschilderte nie erlebt zu haben. Aufgrund der Rückkehrgefährdung wurde im vorliegenden Fall der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

In der rechtlichen Beurteilung kam die belangte Behörde zusammengefasst zum Schluss, dass in dem von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Sachverhalt keine Verfolgung im Sinne der GFK behauptet wurde, sodass ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für die Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt werde.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass BF1 aufgrund der gegenwärtigen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren sei, zumal davon ausgegangen werden könne, dass BF1 im Falle der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei.

Auf Grund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der sich daraus ergebenden gesetzlichen Bestimmungen wurde im Spruchpunkt III. die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2016 erteilt.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht, eingelangt am 13.01.2016, eingebrachte Beschwerde des gesetzlichen Vertreters. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. zu beheben und BF1 den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Spruchpunkt I. des Bescheides werde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Beweiswürdigung der Behörde sei spekulativ und weder nachvollziehbar noch schlüssig. Darüber hinaus habe die Behörde den Bescheid mit wesentlichen Mängeln behaftet, indem sie weder im Zuge der Feststellungen noch in der Beweiswürdigung auf die Angaben der Beschwerdeführerin eingegangen sei.

Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass der Beschwerdeführerin Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinerziehender Frauen ohne Aufnahme und Schutz durch ihre Kernfamilie oder durch ihren Clan drohe. Zudem sei davon auszugehen, dass ihr in ihrer Eigenschaft als Frau auf Grund ihrer unehelichen Beziehung, eine ablehnende Haltung zu den religiösen und politischen Überzeugungen in ihrem Heimatland unterstellt würde.

Darüber hinaus wurden im Zuge der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 20 AsylG vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 18.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin für diese wie eingangs ausgeführt am 13.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

Dem Antragsformular beigeschlossen war eine Geburtsurkunde, welche hinsichtlich des Vaters keine Eintragung enthält sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Im Antrag wurde festgehalten, dass das Kind eigene Fluchtgründe habe. So wurde vorgebracht, dass die minderjährige Antragstellerin Angehörige jener sozialen Gruppe der Mädchen sei, welche einem hohen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung bzw. Beschneidung zu werden. In diesem Zusammenhang wurde auf die aktuellen Länderinformationen verwiesen, wonach 98 % der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden seien, wobei 63 % der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation, unterzogen würden. Eine FGM sei eine schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen.

Es bestehe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr für unbeschnittene Mädchen und Frauen, Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in die körperliche und sexuelle Integrität, nämlich der weiblichen Genitalverstümmelung, zu werden.

Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 13.01.2016 gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland zuerkannt und eine befristet Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2016 erteilt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurden die Identität sowie die Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die Identität aufgrund der Geburtsurkunde und die Herkunft aus Somalia aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse der Mutter glaubhaft seien. Die gesetzliche Vertretung von BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und sei dies als glaubhaft zu erachten.

Die Feststellungen zu dem Asylverfahren der gesetzlichen Vertretung ergäben sich aus dem Akteninhalt und werde BF2 wie auch der Mutter der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass im Fall der Zweitbeschwerdeführerin keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und die diesebzügliche Zuerkennung für BF2 aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht komme.

Zu Spruchpunkt II. und III. wurde ausgeführt, dass auf Grund des Familienverfahrens gemäß 34 AsylG der Zweitbeschwerdeführerin, wie auch ihrer gesetzlichen Vertretung, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde.

Gem. § 8 Abs. 5 AsylG wurde die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung mit der Maßgabe zuerkannt, dass diese gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wurde, ende.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht am 02.03.2016 eingebrachte Beschwerde des gesetzlichen Vertreters der BF2. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. zu beheben und der Beschwerdeführerin den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu das Verfahren zu beheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Bekämpfung des Spruchpunktes I. sei wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgt. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht habe, sei aktenwidrig, zumal die Behörde feststellen hätte müssen, dass der Zweitbeschwerdeführerin in Somalia die Gefahr drohe Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung bzw. Beschneidung zu werden. Weiters habe die belangte Behörde verabsäumt die entsprechenden Länderinformationen, welche mit dem Fluchtgrund in Zusammenhang stünden, heranzuziehen.

Die Beschwerdevorlage langte am 11.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es unterlassen, den Fluchtgrund zu würdigen.

Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit der fehlenden Berücksichtigung des vorgebrachten Fluchtgrundes der Zweitbeschwerdeführerin unterlaufen ist.

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Zugrundelegung der Inhalte der Bescheide sowie des Inhalts der gegen die Bescheide der belangten Behörde erhobenen Beschwerden sowie in die in den Beschwerdeverfahren übermittelten Eingaben und Unterlagen.

Zu A)

1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gegenständliches Verfahren ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3. Zur Entscheidungsbegründung:

Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)

Verfahrensgegenständlich hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in den Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin zu ermitteln und darüber hinaus den mangelhaft ermittelten Sachverhalt in wesentlichen Teilen nicht in den Entscheidungen berücksichtigt.

Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin brachte im schriftlichen Antrag vom 13.01.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zusammengefasst vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin eigene Fluchtgründe habe. Sie sei in Somalia der Gefahr der Genitalverstümmelung ausgesetzt.

In der Beschwerde wurde vollkommen zu Recht moniert, dass sich der angefochtene Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin nicht mit den vorgebrachten Fluchtgründen auseinandersetzte. Ausreichende Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zum Themenkomplex der weiblichen Genitalverstümmelung und damit verbundener Probleme für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fehlen völlig. Dem folgend findet auch weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Themenkomplex statt.

Auch weist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entscheidungswesentliche Mängel im Hinblick auf die Länderfeststellungen bzw. die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen auf, da diese auf Grund des Außerachtlassen des vorgebrachten Fluchtgrundes die Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zitieren Quellen nicht entsprechend berücksichtigt wurden.

Die belangte Behörde stütze sich in ihren beweiswürdigenden Ausführungen auf die Feststellungen zu dem Asylverfahren der gesetzlichen Vertretung (Mutter) und deren Akteninhalt. Zudem stellte die Behörde betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates fest, dass die gesetzliche Vertretung für die Zweitbeschwerdeführerin keine Fluchtgründe geltend gemacht habe (Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführer AS 53).

Zusammengefasst ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, unter Ignorieren des Vorbringens und ohne Ermittlungen durchzuführen, davon ausgegangen, dass der Zweitbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zu gewähren sei. Die Behörde hat somit vollkommen willkürlich argumentiert.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin niederschriftlich zu befragen und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben haben, insbesondere zu den behaupteten eigenen Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Wahrung des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht und des Parteiengehörs aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat treffen, das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat würdigen und schließlich die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies alles unterlassen hat, kann der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides keinen Bestand haben.

Im Zuge der Einvernahme werden der Erstbeschwerdeführerin auch die recherchierten bzw. vorliegenden Beweismittel zur Wahrung des Parteiengehörs vorzulegen sein. So ist die Erstbeschwerdeführerin bislang nicht mit den eingeholten bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen der heimatstaatlichen Behörden konfrontiert worden.

Erst nach einer ergänzenden Befragung von BF1 sowie der Einholung individueller auf die Aspekte des Vorbringens Bezug nehmender Länderinformationen wird es dem zuständigen BFA möglich sein, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Selbstverständlich ist im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit das gesamte Vorbringen von BF1 zu beleuchten. Hier wird auch neuerlich eine Auseinandersetzung mit der Problematik rund um die FGM zu erfolgen haben, wobei auch die familiäre Situation im Herkunftsstaat zu beleuchten sein wird, wobei der Umstand der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens auch für die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Situation im Herkunftsstaat entscheidend ist.

Mangels Feststellung des Sachverhaltes war es dem BFA auch nicht möglich, festzustellen, ob den Beschwerdeführerinnen eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Erst nach Klärung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung wäre allenfalls die Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative angezeigt, wobei hier aber wiederum die individuelle Situation der Beschwerdeführerinnen betrachtet werden muss.

Zusammengefasst hat das BFA den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, hat es unterlassen sich mit den Fluchtgründen von BF2 auseinanderzusetzen und hat im Fall von BF2 überhaupt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Die belangte Behörde hat damit vollkommen willkürlich gehandelt und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird demnach die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.

Zusammenfassend war festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im Fall der Beschwerdeführerinnen ist der Sachverhalt in den entscheidenden Punkten lückenhaft ermittelt worden bzw. sind Ermittlungen gänzlich unterblieben, dass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt.

Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das Bundesasylamt - als Vorgängerbehörde des BFA - die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen waren.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Zumal eine ernsthafte Prüfung des Antrags nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idgF hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass es das Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).

Zu den Bestimmungen über das Asylverfahren hat der VwGH bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl dazu VwGH 28. 10. 2009, 2007/01/0532 bis 0535, mwN).

Nach den Erläuterungen (zur Einführung des Familienverfahrens mit der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003) sollen Familienverfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkannt und geführt werden. Daher hat die Behörde, sobald ein Familienangehöriger im Sinn des § 1 Z. 6 AsylG einen Asylantrag im Sinn des § 3 AsylG oder einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes im Sinn des § 10 AsylG stellt, jedenfalls die Bestimmungen über das Familienverfahren anzuwenden (VwGH vom 28.10.2009, Zl. 2007/01/0532).

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18.09.2015, E 1174/2014-18, unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, festgehalten:

"Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen ist, gemäß § 34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem des Vaters (und dessen weiteren Kindern und seiner nunmehrigen Ehefrau) als Familienverfahren durchzuführen war (vgl. etwa auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt".

Im gegenständlichen Fall ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Verfahren über die Anträge der betroffenen Familienangehörigen gemäß § 34 Abs. 4 iVm Abs. 5 AsylG 2005, unter einem zu führen. Zwar sind die Verfahren der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bereits erstinstanzlich entschieden worden und nunmehr aufgrund der Beschwerde gegen die den dort jeweils bekämpften Spruchpunkt I der Bescheide des BFA im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG anhängig, jedoch wurde auf die Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin nicht eingegangen und war somit im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen.

Auch der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 18.09.2015, E 1174/2014, (unter Hinweis auf VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205) die Bedeutung des § 34 AsylG 2005 betont und ausgesprochen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, über einen Familienangehörigen zu entscheiden, solange ein anderer Familienangehöriger noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist. Ab dem Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages sind die Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam zu führen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar ausgesprochen, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet und sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).

BF2 hat eigene Fluchtgründe vorgebracht und hätten diese im gegenständlichen Fall gesondert beurteilt werden müssen.

Im Hinblick auf die aufgezeigten Feststellungs- und Begründungsmängel, bei deren Vermeidung hinsichtlich des Spruchpunktes I. in Bezug auf beide Beschwerdeführerinnen ein anderes Ergebnis nicht auszuschließen ist wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren daher auf der Grundlage und unter Einbeziehung des Ergebnisses der Einvernahme der BF1 das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu würdigen haben.

Jedenfalls ist das Verfahren der betroffenen Familienmitglieder - BF2 fällt zum Zeitpunkt der Antragstellung unter die Definition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 - "unter einem" zu führen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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