W182 2100166-1•BVwG W182 2100166-1
W182 2100166-1Federal Administrative CourtApr 1, 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverfahren
W182 1263172-3/21E
W182 1403686-3/19E
W182 1405633-3/19E
W182 1428952-2/18E
W182 2100166-1/17E
W182 2120867-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX , 3.) der XXXX , geb. XXXX , 4.) der XXXX , geb. XXXX , 5.) der XXXX , geb. XXXX , und 6.) des XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 15.01.2015, 1.) Zl. 811295104/14653144/BMI-BFA_STM_RD, 2.) Zl. 811295300/14653152/BMI-BFA_STM_RD, 3.) Zl. 811295409/14653179/ BMI-BFA_STM_RD, 4.) Zl. 820046309/14653187/BMI-BFA_STM_RD, 5.) 1002112209/14653195/BMI-BFA_STM_RD und 6.) vom 22.12.2015, Zl. 1067527303/150471774/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2016 sowie am 18.02.2016 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.)
XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, 1.) XXXX , 2.) XXXX ,
3. ) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), ein Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Sunnit, sowie die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2), eine Sunnitin und Tochter eines tschetschenischen Vaters sowie einer russischen Mutter, sind die Eltern der restlichen minderjährigen beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF3, BF4, BF5 und BF6). Der BF1 und die BF2 sind traditionell und laut eigenen Angaben auch standesamtlich verheiratet.
Der BF1 reiste erstmals am 19.10.2004 unter dem Namen (seines verschollenen Onkels) XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ohne Vorlage von Dokumenten einen Asylantrag. Diesen begründete er in Rahmen von Einvernahmen am 21.10.2004, 27.10.2004 und 03.05.2005 im Wesentlichen damit, dass er in Grosny gelebt und im Dezember 2002 von Russen verhaftet, festgehalten und gefoltert worden sei. Sie hätten wissen wollen, wo sein Bruder sei. Er sei über Intervention von Verwandten freigekommen. In Österreich würden sich ein Bruder, eine Schwester und ein Neffe des BF1 aufhalten. Der Bruder heiße XXXX , seine Schwester XXXX . Ein Bruder sei im ersten Krieg umgekommen. Er selbst sei jetzt offiziell verschollen. Im Fall der Rückkehr würden sie ihn wieder festnehmen.
Nach der ärztlichen gutachtlichen Stellungnahme vom 28.10.2004 bestand beim BF1 ein "Posttraumatisches Belastungssyndrom" nach Folter.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2005, Zl. 04 21.355-BAS, wurde der Asylantrag des BF1 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 2003/101, abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF1 für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF1 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
1.2. Die BF2 reiste am 01.07.2008 unter ihrem Mädchennamen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2008 ohne Vorlage von Dokumenten einen Asylantrag.
In einer Erstbefragung am 02.07.2008 und zwei Einvernahmen beim Bundesasylamt am 04.08.2008 sowie am 09.09.2008 brachte sie als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, vom 10.02.2008 bis zum 15.06.2008 inhaftiert gewesen und gegen Lösegeld freigelassen worden zu sein. Sie sei von maskierten Personen am 10.02.2008 aufgesucht worden und hätte Schreiben unterfertigen sollen, worin gestanden sei, dass sie Rebellen untergebracht hätte und die nationale Feindschaft gefördert habe. Sie habe es aber nicht unterschrieben und am 27.06.2008 die Heimat verlassen. Ihre Eltern hätten das Lösegeld bezahlt. Sie lebe in Österreich bei ihrem Ehemann, welcher Asylwerber sei. Ihr Ehemann sei vorher nicht verheiratet gewesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2008, Zl. 08 05.690-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF2 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. im Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF2 Beschwerde beim Asylgerichtshof.
Ein für die im XXXX geborene BF3 eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz vom 13.03.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, Zl. 09 03.301-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. im Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.
1.3. Seitens einer Hilfsorganisation wurden am 03.12.2009 Unterlagen für den BF1 unter dem im Spruch wiedergegebenen Namen (Inlandspässe, Geburtsurkunde) übersendet und vorgebracht, dass dieser im Verfahren einen falschen Namen angegeben habe, und nun mit seiner Frau, der BF2 und der in Österreich geborenen gemeinsamen Tochter, der BF3, nach Russland zurückkehren wolle. Für die BF2 wurde u.a. ein Inlandspass vorgelegt.
Der BF1, die BF2 und die BF3 kehrten am 07.07.2010 unter Gewährung von Rückkehrhilfe ins Herkunftsland zurück. Deren Anträge wurden am 12.07.2010 seitens des Asylgerichtshofes gemäß § 31 Abs. 3 AsylG 1997 bzw. § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
2.1. Am 27.10.2011 reisten der BF1, die BF2 und die BF3 neuerlich illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 29.10.2011 brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass er am 20.05.2011 von maskierten Unbekannten aus dem Haus seines Vaters, wo er mit seiner Familie und der Tante väterlicherseits gewohnt habe, entführt worden sei. Es seien 10.000 US Dollar als Lösegeld verlangt worden und er sei misshandelt worden. Seine Tante habe das Lösegeld organisiert und er sei am 30.05.2011 freigelassen worden. In der Nacht vom 30. auf den 31.05.2011 sei er mit seiner Familie nach XXXX gefahren. Im Jahr 2008 habe er seine Frau aus Russland geholt und sie in Österreich nach islamischem Recht geheiratet. Seine Tochter sei XXXX in Österreich geboren worden. 2010 seien sie freiwillig nach Russland zurückgekehrt. Im Fall der Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Die Entführer hätten gewollt, dass er für sie arbeite, was er aber nicht gewollt habe. In Österreich würden sich sein Onkel XXXX sowie seine Mutter aufhalten, die anerkannter Flüchtling sei.
Die BF2 brachte bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass am 20.05.2011 unbekannte Männer ihren Ehemann direkt aus dem Bett geholt und ihn in der Nacht vom 30. auf den 31.05.2011 gegen Lösegeld wieder freigelassen hätten. Die BF2 hätte mit ihrem Gatten und ihrer Tochter bei der Tante ihres Gatten in Tschetschenien gewohnt. Ihr Gatte habe ihr erzählt, dass er ein Schriftstück unterschrieben habe, dass er in Zukunft für sie arbeiten werde. Er habe bei seiner Rückkehr viele Blutergüsse und zerrissene Kleidung gehabt. Er habe auch Schläge auf den Kopf bekommen und sie seien noch am Tag der Freilassung nach XXXX geflüchtet. Die Eltern sowie ein Halbbruder der BF2 würden in XXXX wohnen. Im Fall der Rückkehr befürchte die BF2, dass ihrem Mann etwas passiere, weil die Entführer wieder bei seiner Tante gewesen seien und gesagt hätten, dass sie wüssten, wo er sich befinde. Die BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe. Die BF2 legte einen auf ihren Mädchennamen ausgestellten russischen Führerschein vor.
Im XXXX wurde die BF4 im Bundesgebiet geboren und für sie am 11.01.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.05.2012 gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen an, am 20.05.2011 in der Nacht gegen vier Uhr früh aus dem Haus seines Vaters in XXXX geholt worden zu sein. Vier maskierte Personen in Militäruniformen seien ins Zimmer gekommen. Noch im Bett hätten sie ihm einen starken Schlag versetzt, ihm die Arme umgedreht und ihn in einem Jeep gesetzt. Nach seiner Freilassung hätte man ihm erzählt, dass seine Frau mit dem Gewehrkolben geschlagen worden sei, während er im Auto gesessen sei. Er sei dann alleine in einem Zimmer festgehalten worden. Er sei wiederholt geschlagen und getreten worden. Er habe eine Gehirnerschütterung davon getragen, er sei einige Male bewusstlos gewesen. Er hätte unterschreiben müssen, dass er mit ihnen zusammenarbeiten werde. Er sei nach zehn Tagen gegen Lösegeld freigelassen worden. Bei der Freilassung hätten sie ihn abgesetzt und ihm gesagt, er dürfe die Binde erst abnehmen, wenn er das Auto nicht mehr höre. Er sei nach Hause gegangen. Danach habe er ein bisschen geschlafen. Er sei ca. zwei Stunden zu Hause gewesen. Der Mann seiner Schwester habe sie dann mit dem Auto nach XXXX zu Freunden gebracht, wo sie ca. ein halbes Jahr geblieben seien. Sie hätten gehofft, nach Hause zurückkehren zu können. Dann habe ihm seine Tante mitgeteilt, dass sie ständig angerufen werde und sie nicht mehr dort leben könnten. Sein Onkel XXXX habe ca. zehn Jahre gekämpft und lebe jetzt in Österreich, ein zweiter Onkel sei umgekommen, ein dritter sei vermisst. Es gebe in ihrer Familie viele und auch Bekannte, welche von den Kadyrov-Leuten gesucht würden, deshalb hätten sie die Unterschrift haben wollen. Auf Nachfragen gab der BF1 an, dass XXXX zum ländlichen Gebiet von Grosny gehöre. Im Fall der Rückkehr befürchte er, wieder festgenommen oder erschossen zu werden, weil er geflüchtet sei.
Die BF2 brachte in der Einvernahme am 16.05.2012 im Wesentlichen vor, dass ihr Mann nach der Rückkehr nach Tschetschenien gearbeitet habe. Er habe Computer repariert, und es sei alles normal gewesen. Am 20.05.2011 seien plötzlich Leute ins Haus, in dem sie und die Tante und die Großmutter ihres Mannes gelebt hätten, eingedrungen. Die BF2 sei im dritten Monat schwanger gewesen und sei von einem mit dem Gewehr geschlagen worden. Sie habe dann operiert werden müssen, damit sie das Kind habe behalten können. Der Cousin ihres Mannes sei im Gefängnis, sein Onkel sei vermisst. Auch 2001 sei ihr Mann festgenommen worden. Eine Zeit hätten sie bei Freunden in XXXX gelebt. Als dann die Tante gesagt habe, dass er wieder gesucht worden sei, hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Ihr Mann sei in der Nacht vom 30. auf den 31. freigelassen worden. Sie hätten auch eine Bestätigung darüber, dass er verprügelt worden sei. Er sei nach Mitternacht gekommen, sie hätten schon geschlafen. Es seien dann nur noch ein paar Stunden gewesen, im Morgengrauen seien sie nach XXXX gefahren. Der Schwager ihres Mannes habe sie in seinem Taxi dort hingefahren. Die BF2 sei in XXXX geboren, ihre Mutter sei Russin, ihr Vater Tschetschene. Man hätte ihren Mann in XXXX gefunden. Wenn sie dort geblieben wären, hätten sie nicht aus dem Haus gehen können. Seine Tante sei angerufen worden, sie habe gesagt, dass er ein Papier über eine Zusammenarbeit unterschrieben habe. Sie hätten gewusst, dass er nicht mehr in Grosny war und gesagt, dass sie ihn finden würden, wenn er nicht selber komme. Ihre Kinder hätten keine eigenen Asylgründe.
Den Übersetzungen zu den vorgelegten Befundkopien aus XXXX ist hinsichtlich des BF1 u.a. die Diagnose "Gehirnerschütterung" und weiter zu entnehmen, dass er bei der Untersuchung am 02.06.2011 dazu angegeben habe, fünf Tage zuvor auf der Straße von Unbekannten verprügelt worden zu sein. Vorgelegt wurde weiter ein Befund einer Geburtenklinik in XXXX vom 19.08.2011, wonach bei der BF2 die Gefahr einer Frühgeburt vorlag und eine " XXXX " angebracht wurde.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zlen 11 12.951-BAG, 11 12.953-BAG, 11 12.954-BAG und 12 00.463-BAG, wurden die Anträge auf internationalen Schutz des BF1, der BF2, der BF3 und BF4 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. im Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom jeweils 11.12.2012, Zlen. D16 263.172-2/2012/2E, D16 403.686-2/2012/2E, D16 405.633-2/2012/2E und D16 428952-1/2012/2E, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof ging im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien aus.
2.2. Im XXXX wurde die BF5 im Bundesgebiet geboren.
3.1. Am 25.05.2014 stellten der BF1 und die BF2 für sich und ihre minderjährigen Kinder, die BF3, BF4 und BF5, neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2014 brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass sein alter Asylgrund aufrecht bleibe und er nunmehr zwei Ladungen von der Polizei in Grosny erhalten habe, welche er vorlegen könne. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland rechne er mit 15 Jahren Gefängnis oder damit, dass er umgebracht werde. Seit seiner letzten Asylantragstellung in Österreich sei er in Deutschland und in Dänemark gewesen. Dort habe man ihm aber erklärt, dass für sein Asylverfahren Österreich zuständig sei. Deshalb sei er am 06.05.2014 von Dänemark nach Österreich zurückgekehrt.
Die BF2 brachte bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass sie nicht nach Tschetschenien zurückkehren könnten, da ihr Gatte bei einer Rückkehr eingesperrt oder getötet werden würde.
Am 15.10.2014 wurden die beschwerdeführenden Parteien vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen.
Der BF1 brachte im Wesentlichen vor, dass er die gleichen Gründe wie früher habe. Beim letzten Interview habe er gesagt, dass er unterschrieben habe, mit den Kadyrow-Leuten zusammenzuarbeiten. Damals habe man von ihm gewollt, dass er ihnen XXXX liefere. Dieser sei nun im Jänner 2013 gestorben und nach dessen Tod habe der BF1 diese Ladungen bekommen. Und weiter: "Ich habe ihnen mit nichts geholfen und sie brauchen mich nicht mehr. Alles was sie von mir wollten, haben sie jetzt. Zuerst muss man ja Papiere unterschreiben und diverse Vergehen auf sich nehmen. Dann muss man unterschreiben, dass man mit ihnen zusammenarbeitet. Sie haben jetzt ein Geständnis vorbereitet. Sie haben mir damals versprochen, wenn ich ihnen helfe, XXXX zu finden, dann würden die von mir unterschriebenen Dokumente einfach so verschwinden. In Wirklichkeit hat ihnen XXXX geholfen. Er hat diese ganze Gruppe auffliegen lassen." Der BF1 befürchte, dass wenn sie ihn wieder in die Hände bekämen, sie ihn wieder foltern würden. Sie würden auf jeden Fall wollen, dass er seinen Onkel XXXX nach Tschetschenien zurückbringe. Der einzige Anhaltspunkt dafür sei der BF1. Sein Onkel XXXX , der Bruder von XXXX , sei als einziger zuhause geblieben und sei seither vermisst. Ein weiterer Onkel sei im Krieg umgekommen. Weil der BF1 aus dieser Familie stamme, habe er Probleme. Außerdem habe er XXXX gekannt. Weiters rechne er auch mit Problemen, da er nicht gemacht habe, was er den Kadyrow Leuten versprochen habe. Man habe ihn damals von zuhause verschleppt und vom 20. bis zum 31.05.2011 festgehalten, weil er der Neffe von XXXX sei. Die Ladungen seien gekommen, nachdem XXXX gestorben sei. Er habe die Ladungen von seiner Mutter erhalten, als er aus Dänemark zurückgekommen sei. Wie seine Mutter diese Ladungen von seiner Tante bekommen habe, wisse er nicht. Er habe nicht nachgefragt. Auf die Frage, was passiert sei, als er den Ladungen nicht nachgekommen sei, erklärte der BF, dass nichts passiert sei und sie einfach warten würden. Man habe nur seiner Tante gedroht, dass man den BF1 sowieso erwischen werde. Auf die Frage, warum er Probleme wegen XXXX habe, erklärte der BF1, dass er den Kadyrow-Leuten helfen hätte sollen, XXXX zu stellen. Er hätte als ein alter Bekannter in seine Gruppe eintreten sollen. Dies sei aber allein schon deshalb nicht möglich gewesen, da der BF1 mit seinen Wirbelsäulenprobleme sich niemals dieser Gruppe anschließen hätte können. Er habe dies beim letzten Interview nicht erzählt, da er gedacht habe, dass es zu einen weiteren, eingehenderen Interview kommen werde. Wenn er ins Herkunftsland zurückkehre, rechne er mit mindestens 15 Jahren Haft, die er bekommen werde. Wenn er es nicht aushalte, wenn sie in foltern und er wieder etwas unterschreibe, könnten sie ihn lebenslang einsperren.
Die BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass im Herkunftsland nach ihrem Mann gefahndet werde. Er stehe unter dem Verdacht, Mitglied einer illegalen Bande zu sein. Deswegen habe er auch einige Vorladungen an die Adresse seiner Tante väterlicherseits bekommen. Die Ladungen hätten sie von der Mutter des BF1 erhalten, als sie aus Dänemark zurückgekommen seien. Der Onkel des BF1 habe die Ladungen irgendwie geschickt bekommen. Auf die Frage, warum man ihren Mann damals festgenommen habe, gab die BF2 an, dass die Familie ihres Mannes zu Kriegsbeginn viele Freunde gehabt hätte, die sie zu Hause versteckt hätten. Sein Onkel sei jetzt hier. Einer sei vermisst, einer sei getötet worden. Aus diesem Grund seien viele verfolgt worden. Einer der Freunde ihres Mannes sei XXXX gewesen. Er sei "General" gewesen und im Jänner 2013 umgebracht worden. Leute, die mit Widerstandskämpfern in Verbindung stehen, würden "sie" wegschaffen wollen. Wenn ihrem Gatten etwas passiere, habe sie auch Angst um sich selbst und ihre Kinder.
Die beschwerdeführenden Parteien legten im Original u.a. vor: ein Fahndungsblatt hinsichtlich des BF1 mit Rundstempel des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation, Tschetschenische Republik; zwei Ladungen, wonach der BF1 am 03.08.2013 bzw. am 15.02.2014 bei dem Untersuchungskomitee des Bezirks Grosny zur Einvernahme erscheinen hätte sollen; ein Befundbericht über Bandscheibenprobleme des BF1, ein Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie hinsichtlich des BF1 mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" vom 09.10.2014; ein A2-Sprachdiplom des BF1.
Weiters wurde ein handschriftliches Schreiben der Mutter des BF1 ( XXXX ) vorgelegt, in dem diese im Wesentlichen ausführte, dass ihr Bruder XXXX eines Nachts bestialisch misshandelt und verschleppt worden sei und eine kranke Frau und zwei Kinder hinterlassen habe. Sie sei vier Jahre nach ihrem Sohn nach Österreich gereist. Ihr Sohn sei der Propaganda der Kadyrov'schen Regierung erlegen, freiwillig zurückgekehrt und hätte beinahe sein Leben verloren. Nunmehr werde nach ihm gefahndet.
Weiters wurde ein handschriftlich in Deutsch verfasstes Schreiben des Onkels mütterlicherseits des BF1 ( XXXX ) vorgelegt, in dem dieser im Wesentlichen erklärte, dass er seit 2002 in Österreich sei, inzwischen österreichischer Staatsangehöriger sei und alle seine Verwandten hier leben würden, die in Tschetschenien überlebt hätten: seine zwei Schwestern, ihre Kinder sowie der Sohn seines während des Krieges verstorbenen Bruders und der BF1. Letzterer könne nicht in seine Heimat zurück, da nach ihm gefahndet werde.
3.2. Das Bundesamt wies mit den im Spruch genannten Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF1 unglaubwürdig sei. Dazu wurde im Wesentlichen argumentiert, dass der dargestellte Fluchtgrund einem Sachverhalt zu Grunde liege, der bereits Gegenstand der Vorverfahren gewesen sei und bereits mehrfach für unglaubwürdig befunden worden sei. Das gesteigerte Vorbringen hinsichtlich einer drohenden Verfolgung durch die Behörden - dokumentiert durch die vom BF1 vorgelegten Ladungen und einen Fahndungsaufruf - werde als nicht glaubhaft qualifiziert. So habe der BF1 XXXX in seinem rechtskräftig negativ abgeschlossen Vorfahren mit keinem Wort erwähnt und sei auch seine diesbezügliche Rechtfertigung nicht überzeugend gewesen, zumal er am 16.05.2012 vor dem Bundesasylamt ausdrücklich gefragt worden sei, ob er noch etwas vorzubringen hätte, was ihm wichtig erscheine. Auch in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes habe er dies nicht nachgeholt. Ebenso sei nicht glaubhaft, dass es sich bei den vom BF1 vorgelegten Ladungen und dem Fahndungsaufruf um authentische Schriftstücke handle. So gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, mitunter gefälschte Dokumente mit sich führen würden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass der BF1 keinerlei Kenntnis darüber haben würde bzw. kein Interesse an den Tag legen würde, wie und wann diese Unterlagen zu seiner Mutter nach Österreich gelangt seien. In Zusammenschau mit der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF1, die durch seine zahlreichen Falschangaben in den Vorverfahren bereits schwer erschüttert sei, erscheine es zudem auch nicht glaubhaft, dass es jemanden geben sollte, der ihn berichtet hätte, dass Vertreter der Behörde anlässlich ihres Nichterscheinens zu den Ladungsterminen mit seiner Tante gesprochen und dabei geäußert hätten, dass er sowieso erwischt werden würde. Die in den Raum gestellte Intention, den Namen dieser Person nicht nennen zu wollen, um den oder derjenigen keine Probleme zu bereiten, werde als reine Schutzbehauptung gewertet. Auch die vorgelegten Schreiben des Onkels und der Mutter der BF1 würden keinen neuen Sachverhalt ergeben. Die übrigen beschwerdeführenden Parteien hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf die Fluchtgründe des BF1 bezogen, denen jedoch keine Glaubwürdigkeit zuerkannt worden sei.
3.3. Dagegen wurden binnen offener Frist Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen bemängelt, dass die Behörde das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt habe. Die geschlossenen Fragen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme seien nicht dazu geeignet, das Fluchtvorbringen vollumfänglich zu ergründen. Soweit die Behörde den beschwerdeführenden Parteien zudem Unstimmigkeiten im Vorbringen vorwerfe, werde entgegengehalten, dass diese Unstimmigkeiten bereits einer Aufklärung im Ermittlungsverfahren zugänglich gewesen wären. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörde zwar die Identität der beschwerdeführenden Parteien aufgrund der vorgelegten Dokumente als bestätigt beurteile, die vorgelegten Ladungen und den Fahndungsaufruf jedoch hinsichtlich ihrer Authentizität anzweifle und als Fälschungen qualifiziere. Die Länderberichte der Behörde würden zwar davon ausgehen, dass etwa 20 % der bei der Botschaft zu Echtheitsprüfung vorgelegten Dokumente Fälschungen wären, doch erlaube dieser Prozentsatz keinesfalls, alle Dokumente als Fälschungen hinzustellen. Die Behörde wäre diesbezüglich dazu verpflichtet gewesen, weitergehende Ermittlungen anzustellen, insbesondere die Ladungen und den Fahndungsaufruf hinsichtlich ihrer Echtheit einer Überprüfung unterziehen zu lassen. Auch wenn der von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachte Fluchtgrund im Zusammenhang mit dem Vorbringen stehe, dass auch den beiden anderen Asylanträgen der beschwerdeführenden Parteien zu Grunde liege, übersehe die Behörde, dass es nunmehr neue Beweismittel in Form der Ladungen und des Fahndungsbriefes gebe, die den Antrag auf internationalen Schutz stützen würden. Der Umstand, dass der BF1 den Namen des XXXX bisher nicht erwähnt habe, beruhe darauf, dass er zu dessen Lebzeiten schlichtweg Angst gehabt habe, diesen zu nennen. Erst nach dessen Tod habe sich der BF1 getraut, darüber zu sprechen. Die Ladungen des BF1 seien dessen Tante in Tschetschenien persönlich übergeben worden. Die Tante habe sodann dafür gesorgt, dass die Ladungen nach Österreich zur Mutter des BF1 gelangt seien. Sie habe sie allerdings nicht mit der Post geschickt, sondern an Personen, die nach Österreich reisen, übergeben. Das Vorbringen des BF1, dass er auch aufgrund der Probleme seines Onkels Verfolgungshandlungen in seinem Heimatland ausgesetzt sei, werde durch - in weiterer Folge zitierte - Länderberichte und Quellen insofern bestätigt, als staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen würden. Würde die Behörden eine gesuchte Person nicht finden, dann würde sie in der Regel Gewalt gegen nächste Verwandte ausüben. Auch gebe es eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von im Ausland befindlichen vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden würden. Nach Angaben eines Experten sei davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung sich erhöhe, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen habe. In diesem Zusammenhang wurde auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 22.04.2013 sowie einer ACCORD Anfragebeantwortung zu "Russische Föderation: Tschetschenien:
Lage von Verwandten ehemaliger Asylbewerberinnen, wenn die russischen Behörden vom Asylantrag erfahren [a-8621]" vom 13.03.2014, verwiesen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Onkel des BF1 mütterlicherseits, Herr XXXX , seit 2002 in Grosny verschwunden und auf einer namentlich mit Link zitierten Internetseite vom Zentrum der Bürgerbeteiligung bei der Suche von Vermissten der Friedensmission im Namen General Lebedj als vermisst gemeldet sei.
Der Beschwerdeschrift waren ein Unterstützungsschreiben des Unterkunftgebers der beschwerdeführenden Parteien vom 02.11.2014 sowie ein psychiatrischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 11.11.2014 hinsichtlich der BF2, wonach bei dieser eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, beigelegt.
In einer Beschwerdeergänzung vom 10.08.2015 wurden zwei weitere Ladungen des BF1, in denen er für den 12.06.2014 und den 02.12.2014 vor das Innenministerium in Grosny zur Befragung geladen worden sei, vorgelegt.
1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.01.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF1 in Anwesenheit eines zu seiner Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers der russischen und tschetschenischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass seine Familie mütterlicherseits aktiv am Widerstand in Tschetschenien teilgenommen habe. So seien sein ältester Onkel und sein in Österreich lebender Onkel XXXX Mitglieder des Vereins XXXX gewesen, welche bereits vor dem ersten Tschetschenienkrieg gegründet worden sei. Sein ältester Onkel sei im ersten Tschetschenien-Krieg glaublich als Kommandant getötet worden. Sein Onkel XXXX sei auch im Krieg gewesen und habe immer mit hochrangigen Politikern zu tun gehabt. Was er genau gemacht habe, wisse der BF1 nicht, er habe Kontakte mit Leuten aus dem Ausland, etwa aus den USA und anderen Ländern gehabt und sei einmal nach Georgien geschickt worden, um Gefangene aus Abchasien zu befreien. Sein jüngster Onkel Ahmet sei im Jahr 2001 oder 2002 in Grosny verschleppt worden. Seine Mutter und seine Tante hätten Widerstandskämpfer unterstützt. Im Jahr 2000 oder 2001 habe der BF1, der damals zusammen mit seinem Onkel XXXX , einer Tante und seiner Mutter in deren Haus in Grosny gewohnt habe, die Brüder XXXX kennengelernt. Sie seien Bekannte von Onkel XXXX gewesen und habe die Mutter des BF1 für sie ein Haus in Grosny gefunden, das in der Nähe von ihrem Haus gewesen sei. Der BF1 sei danach oft in der Freizeit mit XXXX zusammen gewesen. Zu dessen Bruder habe der BF1 deutlich weniger Kontakt gehabt und kenne ihn daher auch nicht zu gut. Der BF1 habe Widerstandskämpfer mit Lebensmittel unterstützt, sei aber politisch nicht interessiert gewesen und habe mit XXXX auch kaum über Politik gesprochen. Die Brüder seien Widerstandskämpfer gewesen und drei ihrer älteren Brüder seien bereits vorher getötet worden. Die Brüder hätten oft mit Onkel XXXX über Politik gesprochen und ihn um Rat gefragt, da dieser sehr viel wisse. Die Polizisten aus einer namentlich vom BF1 genannten Nachbarsfamilie hätten seine Familie immer vor Säuberungsaktionen gewarnt. Diese hätten auch über die XXXX Bescheid gewusst. Damals hätten viele Polizisten den Widerstand unterstützt. Die föderalistischen Kräfte hätten versucht, Onkel XXXX festzunehmen, wobei sie ihn im Sommer oder Herbst 2001 einmal in einem falschen Haus gegenüber vom Haus der Mutter des BF1 gesucht hätten. Seither habe XXXX nicht mehr bei ihnen gewohnt. Kurz danach seien eines Nachts im Herbst maskierte Männer in das Haus in Grosny eingedrungen und hätten den BF1 festgenommen. Sie hätten den BF1 immer wieder über seinen Onkel sowie nach den XXXX ausgefragt. Er sei dann nach ungefähr einer Woche freigelassen worden, da seine Mutter Lösegeld gezahlt habe. Er habe danach Tschetschenien verlassen, habe sich in Deutschland, Belgien und schließlich in Österreich aufgehalten. Bei seiner ersten Asylantragstellung in Österreich habe er die Identität seines vermissten Onkels XXXX vorgetäuscht und falsche Angaben gemacht, da er seine Verwandten schützen habe wollen. Im Jahr 2010 sei der BF1 mit seiner Frau und seinem Kind freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt, da zu diesem Zeitpunkt die "antiterroristische Operation" zu Ende gewesen sei und sie gehofft hätten, ohne Probleme nach Hause fahren zu können. Er habe in XXXX im Haus seines verstorbenen Vaters zusammen mit seiner Frau, seinem Kind sowie seiner Tante väterlicherseits und seiner Großmutter gelebt. Nach etwa einem Jahr sei er etwa um drei oder vier Uhr früh von uniformierten Personen, die in das Haus eingedrungen seien, mitgenommen worden. Er sei in ein Gebäude verschleppt und dort über die XXXX sowie seinen Onkel XXXX befragt und dabei geschlagen und gefoltert worden. Nach etwa zwei Wochen, sei er freigelassen worden, da seine Tante Lösegeld bezahlt habe bzw. er eingewilligt habe, für sie zu arbeiten und Kontakt zur Gruppe der XXXX aufzunehmen, um diese zu verraten. Er habe auch einen leeren Zettel unterschreiben müssen und sei gewarnt worden, dass wenn er nicht kooperierte, dieser verwendet werde, um ihn einer Straftat zu beschuldigen. Sie hätten ihn dann in der Früh aus einem Auto rausgeschmissen. Es sei etwa um vier oder fünf Uhr früh nachhause gekommen. Er habe seinen Schwager verständigt, der ihn, seine Frau und seine Kinder mit dem Auto nach XXXX gebracht habe. Dazwischen habe er versucht, ein bisschen zu schlafen, während seine Familie alles vorbereitet habe. Die vorgelegten Ladungen für Einvernahmen im August 2013 bzw. Februar 2014 sowie der Steckbrief seien bereits bei seiner Mutter gewesen, also er von Dänemark nach Österreich zurückgeschoben worden sei. Seine Mutter habe sie von Onkel XXXX erhalten. Auch die neuen vorgelegten Ladungen seien von seiner Tante über einen Mittelsmann nach Österreich geschickt worden. Der BF1 könne nicht ins Herkunftsland zurückkehren, da alle seine männlichen Familienangehörigen mütterlicherseits von der tschetschenischen Republik verfolgt werden würden. Im Herkunftsland würden sich zurzeit zwei Tanten väterlicherseits sowie eine verheiratete Schwester des BF1 aufhalten. In weiterer Folge wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien die Einvernahme des Onkels XXXX , der Mutter sowie der Tante des BF1, die sich alle in Österreich aufhalten, beantragt. Die Verhandlung wurde zur weiteren Beweisaufnahme vertagt.
Für die beschwerdeführenden Parteien wurden in der Verhandlung u.a. vorgelegt: die bereits genannten Ladungen im Original, ein Befund einer Landesnervenklinik vom Mai 2013, wonach beim BF1 eine Anpassungsstörung und Insomnie diagnostiziert wurde; ein Befund eines Diagnosezentrums vom Dezember 2014 hinsichtlich chronischer Lumbalgien des BF1; ein Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom Oktober 2014 mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung hinsichtlich des BF1; ein Befund eines Facharztes für für Psychiatrie und Neurologie vom November 2014 mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung hinsichtlich der BF2; Zeitungsartikel über Sippenhaftungsdrohungen von Kadyrow gegen in Tschetschenien verbliebene Angehörige von Tschetschenen in XXXX , die dort an einer Demonstration gegen Kadyrow teilgenommen haben.
In einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.02.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF2 sowie des Onkels, der Mutter und der Tante des BF1 als Zeugen in Anwesenheit eines zur Vertretung der beschwerdeführenden Parteien bevollmächtigten Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers der russischen und tschetschenischen Sprache.
Die BF2 brachte im Wesentlichen wie ihr Gatte vor, dass dieser im Mai 2011 noch vor dem Morgengrauen von Militärangehörigen mitgenommen worden sei. Dabei sei sie auch von den Militärangehörigen geschlagen worden. Ihr Gatte sei zehn Tage festgehalten worden. Sie hätten ihn dann durch Lösegeld freikaufen können. Sie habe später deswegen Probleme in der Schwangerschaft gehabt und habe die Gefahr bestanden, dass sie ihr Kind verlieren würde. Später sei sie deshalb in XXXX operiert worden. Wegen der Probleme sei sie später auch in Österreich im Krankenhaus gewesen. Die BF2 habe zusammen mit ihrem Mann, ihren Kindern sowie dessen Tante und Großmutter in einem Haus in XXXX gewohnt. Als ihr Gatte in der Früh nachhause gekommen sei, habe er seinen Schwager verständigt, welcher ihn mit der BF2 und den Kindern nach etwa 2 bis 3 Stunden zusammen nach XXXX gebracht habe, wo sie bis Oktober bei einer Freundin der BF2 gewohnt hätten. Sie hätten nicht bei der Mutter bzw. dem Bruder der BF2 gewohnt, da sie wegen ihrer Konvertierung zum Islam Probleme mit ihrer Familie habe. Inzwischen sei das Verhältnis besser geworden. Im September sei die Tante ihres Gatten nach XXXX gekommen und habe ihnen berichtet, dass nach ihrem Gatten gesucht werden würde. Die beschwerdeführenden Parteien hätten daraufhin im Oktober 2011 das Herkunftsland verlassen. Die vorgelegten Ladungen habe die Schwiegermutter vom Onkel ihres Gatten erhalten. Die BF2 könne wegen der Probleme ihres Gatten nicht ins Herkunftsland zurückkehren. Die Probleme ihres Gatten seien wegen seiner Familie. Im Herkunftsland würden sich ihre Mutter und ihr Bruder aufhalten.
Die Tante des BF1 gab als Zeugin befragt im Wesentlichen an, dass sie seit 2003 in Österreich sei. Sie sei Konventionsflüchtling. Sie habe das Herkunftsland wegen ihres jüngeren Bruders, der mitgenommen worden sei, und wegen ihres Sohnes verlassen. Ihre Schwester, die Mutter des BF1, sei noch im Herkunftsland geblieben, weil sie unbedingt ihren jüngeren Bruder finden habe wollen. Die Zeugin konnte durch - auch in Details - im Wesentlichen gleichlautende Angaben das Vorbringen des BF1 zu den XXXX, zu seiner Festnahme im Jahr 2001 sowie den Problemen seiner Familie mütterlicherseits bestätigen.
Der Onkel des BF1 gab als Zeuge befragt im Wesentlichen an, dass er bereits vor dem ersten Tschetschenienkrieg Mitglied der " XXXX " gewesen sei, im ersten Krieg die Widerstandskämpfer unterstützt habe, wobei ein Bruder gefallen sei. Er habe auch an der Vorbereitung der Operation zur Rückeroberung von Grosny im Jahr 1996 teilgenommen. Nach dem ersten Krieg sei er ein Ratgeber der Regierung des damals unabhängigen Tschetscheniens geworden. Seine Hauptaufgabe sei es gewesen, Verbindungen zum Ausland, insbesondere zu den Nachbarstaaten wie Georgien und Aserbaidschan, aber auch zu anderen Ländern, wie etwa den USA, herzustellen, da Tschetschenien von Russland komplett isoliert gewesen sei und kaum über eine Finanzierung verfügt habe. Da Tschetschenien nicht offiziell unterstützt werden habe können, seien viele Verbindungen indirekt über Georgien geknüpft worden, da es damals das einzige Land gewesen sei, über das sie Kontakt zu anderen Ländern herstellen hätten können. Bei Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges sei er in Georgien gewesen und sei etwa im Frühjahr 2000 nach Grosny zurückgekehrt. Dabei habe er auch die XXXX kennengelernt. Er und seine Familie hätten diese in Grosny unterstützt. Diese hätten sich damals in Grosny versteckt und seien nicht aktiv gewesen. Sie seien damals auch nicht bekannt gewesen. Sie hätten sich erst später radikalisiert. Seine Schwester habe für sie eine Unterkunft in der Nähe ihres Hauses besorgt. Der Zeuge habe in dieser Zeit aktiv den Widerstand unterstützt, jedoch an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Er habe erfahren, dass er in Tschetschenien auf einer Fahndungsliste stehe, weshalb er sich seit 2001 in Kabardino-Balkarien versteckt und 2002 das Herkunftsland verlassen habe. Der Zeuge bestätigte durch - auch in Details - im Wesentlichen gleichlautende Angaben das Vorbringen des BF1 zu den XXXX, zu seiner Festnahme im Jahr 2001 sowie den Problemen seiner Familie mütterlicherseits. Die vorgelegten Ladungen habe die Tante des BF1 über einen Bekannten nach XXXX geschickt, der dort telefonisch mit dem Zeugen Kontakt aufgenommen habe. Dies sei nicht anders möglich gewesen, da die Post in Tschetschenien überprüft werde.
Die Mutter des BF1 gab als Zeugin befragt im Wesentlichen an, dass Sie seit 2006 in Österreich sei. Sie sei Konventionsflüchtling. Im Mai 2003 seien Männer in ihr Haus gekommen und hätten es durchsucht. Seitdem habe sie Angst und habe sich versteckt. Sie habe nicht früher das Herkunftsland verlassen, da sie gehofft habe, ihren verschleppten jüngeren Bruder zu finden. Die Zeugin bestätigte durch - auch in Details - im Wesentlichen gleichlautende Angaben das Vorbringen des BF1 zu den XXXX, zu seiner Festnahme im Jahr 2001 sowie den Problemen seiner Familie mütterlicherseits.
1.5. In einer schriftlichen Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom 03.03.2016 wurde hinsichtlich der BF2 u.a. eine Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom XXXX sowie ein Krankenhausbericht vom XXXX nachgereicht, wonach der BF2 ein "Cerglage-Rest", der im Herkunftsland zur Verhinderung einer Frühgeburt gesetzt worden sei, nach der Spontangeburt der BF4 entfernt worden sei. Die "Cerglage" sei im Herkunftsland deshalb operativ gesetzt worden, da die BF2 beim Übergriff der russischen Soldaten eine schwere Verletzung der Gebärmutter erlitten habe und die Gefahr bestanden habe, dass sie ihr Kind verliere. Im Übrigen wurde das Vorbringen des BF1 wiederholt, wonach dieser in seiner Heimat von den tschetschenischen Behörden festgenommen und zuletzt im Mai 2011 angehalten worden sei. Im Gefängnis sei er verhört, gefoltert und geschlagen worden, wobei ihm Fragen zu den XXXX und zu seinem Onkel gestellt worden seien. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, mit diesen zusammengearbeitet zu haben bzw. den Aufenthaltsort seines Onkels zu wissen. Im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland wäre er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Dies werde auch durch die im Verfahren vorgelegten Ladungen bestätigt. Dem BF1 stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative durch einen Ortswechsel innerhalb der Russischen Föderation offen, da die russischen Behörden in allen Landesteilen präsent seien. Des weiteren wurden Länderberichte zur Situation in Tschetschenien zitiert (Jahresbericht von Amnesty International zur Russischen Föderation/Kaukasus 2015, Bericht des US Departement of State vom 25.06.2015, ACCORD Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation [a-8327] vom 14.03.2013).
1.6. Im Strafregister scheinen mit Stichtag 31.03.2016 keine Verurteilung der beschwerdeführenden Parteien auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zu den Personen und Fluchtgründen:
Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch genannten Namen und sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der BF1 ist ethnischer Tschetschene, die BF2 Tochter eines tschetschenischen Vaters und einer russischen Mutter. Beide sind die Eltern der übrigen minderjährigen beschwerdeführenden Parteien. Der BF1, die BF2, BF3 und BF4 haben sich im Herkunftsland in XXXX bzw. in XXXX aufgehalten. Die BF3, die BF5 und der BF6 wurden im Bundesgebiet geboren.
Der Onkel mütterlicherseits des BF1 war in der Zeit zwischen den beiden Tschetschenienkriegen politisch als Berater der tschetschenischen Regierung aktiv und hat bis zu seiner Flucht im Jahr 2002 den tschetschenische Widerstand unterstützt. Sein älterer Bruder ist im ersten Tschetschenienkrieg als Widerstandskämpfer gefallen, sein jüngerer Bruder wurde in Grosny von föderalen Kräften verschleppt. Die Familie mütterlicherseits des BF1 hatte zwischen 2000 und 2001 auch Kontakt zu XXXX und XXXX , denen sie zu dieser Zeit u.a. geholfen haben, in Grosny eine Unterkunft zu finden. Auch der BF1 hatte in dieser Zeit persönlichen Kontakt zu ihnen. Die Mutter und die Tante des BF1 halten sich seit 2003 bzw. 2006 in Österreich auf und sind anerkannte Flüchtlinge. Der seit 2002 in Österreich aufhältige Onkel ist inzwischen österreichischer Staatsangehöriger.
Der BF1 steht wegen seiner Familienzugehörigkeit und seiner (damaligen) Kontakte im Visier der föderalen Sicherheitskräfte. Er wurde aus diesen Gründen zuletzt im Mai 2011 von föderalen Sicherheitskräften festgenommen, angehalten, misshandelt und, nachdem man von ihm eine Blanko-Unterschrift als Druckmittel verlangt hat, gegen Lösegeld sowie eine Kooperationszusage freigelassen. Der BF1 hat daraufhin im Mai 2011 Tschetschenien und in weiterer Folge im Oktober 2011 das Herkunftsland mit seiner Frau und den zwei ältesten Töchtern verlassen. Die BF2 wurde im Verlauf der Festnahme des BF1 im Mai 2011 von föderalen Sicherheitskräften geschlagen.
Festgestellt wird daher, dass der BF1 mit seiner Familie das Herkunftsland aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung verlassen hat und unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Falle einer Rückkehr des BF1 nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er seitens der Sicherheitskräfte Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität zu befürchten hat.
Der BF1 und die BF2 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation in der Russischen Föderation (Republik Tschetschenien)
Sicherheitslage
Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).
Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.
Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (1.4.2015b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.4.2015
? SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:
Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
? ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Nordkaukasus allgemein
Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).
Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).
Quellen:
? AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation,
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation
? Caucasian Knot (31.1.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/
? HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html
? ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Tschetschenien
In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).
2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014). In einer Operation von russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften am 23.1.2013 wurden nach einem Schusswechsel im Rayon Vedeno mindestens 12 Aufständische getötet. Unter den Toten befanden sich auch der Kommandant Hussein Gakayev und sein Bruder Muslim. Gouverneur Ramsan Kadyrov bezeichnete die Aktion als bedeutendsten Schlag gegen den Widerstand seit dem Tod des Feldkommandanten Shamil Basayev im Juli 2006. Hussein spielte seit 2007 eine Schlüsselrolle im tschetschenischen Widerstand und war verantwortlich für einen Angriff auf Tsentoroi (Khosi-Yurt), das Heimatdorf von Kadyrov, sowie das tschetschenische Parlament in Grosny. (RFE 24.1.2013). Berichten zufolge wird vermutet, dass es der Polizei zuvor gelungen ist, ein Mitglied der Aufständischen-Gruppe zu rekrutieren und als Maulwurf gegen diese einzusetzen (RFE 25.7.2013).
Quellen:
? Caucasian Knot (31.1.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/
? NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny,
http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064
? ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
? Die Presse (4.12.2014): Tschetschenien: Gefechte mit Islamisten im Zentrum Grosnys,
? RFE - Radio Free Europe - Gakayev Deaths Leave One Campfire Less
In Chechen Mountains, 30.1.2013, http://www.rferl.org/content/chechen-insurgency-commanders-killed-gakayev/24887859.html
? RFE - Radio Free Europe - Suspected 'Mole' Who Allegedly Betrayed Chechen Insurgency Group To Face Trial, 25.07.2013, http://www.rferl.org/content/caucasus-chechen-insurgency-mole-temishev-trial/25057148.html
Rechtsschutz/Justizwesen
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).
Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,
? CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html
? GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900
? ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
? U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html
Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Quellen:
? Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
? BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
? CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf
? EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser),
http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9
? DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf
? ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
? ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
? Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
? U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html
? Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/
? Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014).
Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).
2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
? AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation,
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation
? DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf
? ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
? UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia,
? U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung und im April 2014 verabschiedete Putin eine neue Antikorruptionsstrategie, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Maßnahmen Resultate produzieren wird (FH 28.1.2015).
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).
Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 3.2015a).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).
Quellen:
? ACCORD (16.3.2015): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan Zeitachse von Angriffen,
? AI - Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen
? DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf
? FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html
? IAR - International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption
? Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
? GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900
? IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
? U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html
Allgemeine Menschenrechtslage
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).
Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).
In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,
? GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900
? ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Tschetschenien
Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015).
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
? AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation,
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation
? HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html
? ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Der islamistische Widerstand in Tschetschenien ist in drei Gruppen geteilt. Eine versteckt sich an der Grenze zu Inguschetien, wird vom Emir Khamzat kommandiert und in diesem Gebiet konnte sich der frühere Emir des Kaukasus Emirates Dokku Umarov sieben Jahre lang verstecken. Er soll das Gebiet nie verlassen haben. Die zweite Gruppe versteckt sich im Vedenskiy Distrikt und wurde von den Brüdern Gakajev angeführt(DIS 1.2015). In einer Operation von russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften im Rayon Vedeno am 23.1.2013 wurden der Kommandant Hussein Gakayev und sein Bruder Muslim mit zehn weiteren Aufständischen getötet. Gouverneur Ramsan Kadyrov bezeichnete die Aktion als bedeutendsten Schlag gegen den Widerstand seit dem Tod des Kommandanten Shamil Basayev im Juli 2006. Die Brüder Gakajev spielte seit 2007 eine Schlüsselrolle im tschetschenischen Widerstand und waren verantwortlich für einen Angriff auf Tsentoroi (Khosi-Yurt), das Heimatdorf von Kadyrov, sowie das tschetschenische Parlament in Grosny. (RFE 24.1.2013). Berichten zufolge wird vermutet, dass es der Polizei zuvor gelungen ist, ein Mitglied der Rebellengruppe zu rekrutieren und als Maulwurf gegen diese einzusetzen (RFE 25.7.2013).Neuer Kommandant ist Amir Mahran. Momentan gibt es zu dieser Gruppe keine Informationen, außer dass sie existiert. Sie hat in letzter Zeit keine Aktionen ausgeführt. Die dritte Gruppe versteckt sich in den bergigen Wäldern an der Grenze zu Dagestan. Emir Aslanbek ist ihr Kommandant. Er nahm schon am Ersten Tschetschenienkrieg teil und ist ein sehr erfahrener Kämpfer. Diese Gruppe operiert in Dagestan und untersteht dem Emir von Dagestan. Neben diesen drei Gruppen, die das tschetschenische Vilayat bilden, gibt es kleine Gruppen junger Männer, die zwar behaupten, Teil der jihadistischen Struktur zu sein und dem Emir Tschetscheniens zu unterstehen, was aber nicht stimmt. Diese kleinen Gruppierungen und weitere Individuen, deren Motivation die jihadistische Ideologie ist, sind fähig, Schießereien oder kleinere Bomben zu legen. Sie wenden sich - wie auch die jihadistischen Kämpfer des Emirates hauptsächlich gegen Polizisten, Mullahs und Beamte und nicht gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).
Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).
Quellen:
? Caucasian Knot (9.12.2014): "Memorial" confirmed information of "Caucasian Knot" about burnt-down houses of relatives of militants killed in attack on Grozny,
http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30180/
? DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf
? RFE - Radio Free Europe - Gakayev Deaths Leave One Campfire Less
In Chechen Mountains, 30.1.2013, http://www.rferl.org/content/chechen-insurgency-commanders-killed-gakayev/24887859.html
? RFE - Radio Free Europe - Suspected 'Mole' Who Allegedly Betrayed Chechen Insurgency Group To Face Trial, 25.07.2013, http://www.rferl.org/content/caucasus-chechen-insurgency-mole-temishev-trial/25057148.html
? SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland:
Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,
? Der Standard (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet,
http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt
Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 28.1.2015).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
? FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html
? U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 10.6.2013).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
? BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien
? DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf
Gefälschte Dokumente
In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).
Quellen:
? DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf
Grundversorgung/Wirtschaft
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).
Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).
Quellen:
? GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/russland/wirtschaft-entwicklung/#c17548, 3.4.2015
? IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (GIZ 3.2015a).
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 6.9.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 10.2014).
Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.2.2014).
Quellen:
? GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900
? ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
? Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/
Sozialbeihilfen
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:
dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;
Invaliden und Veteranen militärischer Operationen; Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades; ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern; Kinder mit Behinderung;
Arbeitsveteranen; Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg); Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe; Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden; Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden; Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden; Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung; Opfer politischer Repressionen; Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 6.2014)
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
ärztlich verschriebene Medikamente; Sanatoriumsaufenthalt; Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
Renten
In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:
die Altersrente, die Ruhestandsrente für die Dauer der Dienstzeit (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete), die Sozialrente, die Hinterbliebenenrente und die Invalidenrente (IOM 6.2014)
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).
Wohnungswesen
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).
In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:
Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).
Arbeitslosigkeit
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).
Quellen:
? GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/
? IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Quellen:
? IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,
? AA - Auswärtiges Amt (1.4.2015b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,
? GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/
? ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
Tschetschenien
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).
Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Auf die faktische Zuzahlung durch die Patienten muss hingewiesen werden (AA 11.2014a).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 28.1.2015). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).
Quellen:
? Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
? AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
? DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf
? IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
? Landinfo (26.6.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf
? U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html
Behandlungsmöglichkeiten PTBS
Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (International SOS 7.11.2014). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (International SOS 11.3.2015) und Dagestan z.B. im Republican Psychiatric Dispancery, Shota Rustaveli Str. 57B, Machatschkala (International SOS 12.1.2012).
In der Republik Inguschetien gibt es keine psychiatrischen Kliniken (mit Betten). Es gibt aber eine psychoneurologische Poliklinik in Nazran, wo die Registrierung von Patienten mit psychischen Erkrankungen begrenzt ist. In der Regel gibt es an den örtlichen Polikliniken nur wenige Psychologen / Psychiater. Die Qualität der Dienstleistungen wird als zweifelhaft beschrieben. Junge qualifizierte Ärzte wollen in der Psychiatrie aufgrund der niedrigen Löhne nicht praktizieren und wählen deshalb besser bezahlte Arbeitsplätze. Aufgrund dessen werden die Patienten von älteren Ärzten mit veraltetem, bzw. überholtem Wissen behandelt (Landinfo 26.6.2012)
Quellen:
? International SOS via MedCOI (11.3.2015): BMA-6551
? International SOS via MedCOI (7.11.2014): BMA-6051
? International SOS via MedCOI (12.1.2012): BMA-3804
? Landinfo (26.6.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf
Medikamente
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).
Quellen:
? IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Behandlung nach Rückkehr
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
? ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
2.1. Die Feststellungen zur Identität der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, den Angaben der beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität der beschwerdeführenden Parteien steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien, stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die vorgelegten Dokumente.
Die Feststellungen zu den Fluchtgründen stützen sich auf die diesbezüglichen im Wesentlichen übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beschwerdeführenden Parteien und befragten Zeugen und Zeuginnen. Die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten anschaulichen Schilderungen der Fluchtgründe sowie der persönliche Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht von den beschwerdeführenden Parteien und den Zeugen gewinnen konnte, und deren emotionale Ausführungen führten dazu, dass sie den Eindruck vermitteln konnten, den Großteil der geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben.
In diesem Zusammenhang kam insbesondere den übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben der in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2016 einvernommenen Zeugen und Zeuginnen des BF1 entscheidendes zusätzliches Gewicht zu. So konnten diese nachvollziehbar und überzeugend dartun, dass der BF1 mütterlicherseits einer Familie angehört, die insbesondere aufgrund der Aktivitäten der beiden älteren Onkel des BF1 mit dem tschetschenischen Separatismus assoziiert bzw. der von den föderalistischen Sicherheitskräften ein Naheverhältnis zum Widerstand zugeschrieben wird. Der in Österreich aufhältige und als Zeuge einvernommene Onkel des BF1 konnte - insbesondere aufgrund detaillierter Schilderungen - überzeugend dartun, dass er aufgrund seiner Aktivitäten vor und im ersten Tschetschenienkrieg als auch während der Unabhängigkeit Tschetscheniens, wo er als Berater der damaligen tschetschenischen Regierung tätig war, eine exponierte Rolle eingenommen hat, die sowohl ihn als auch seine Familie nach dem zweiten Tschetschenienkrieg ins Visier der föderalistischen Kräfte rücken ließ, wobei sie weiterhin den Widerstand unterstütz hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass sich der Großteil der Familienangehörigen mütterlicherseits des BF1 in Österreich als anerkannte Flüchtlinge aufhält und ein Onkel des BF1 in Tschetschenien von föderalen Kräften verschleppt wurde. Letzteres wurde vom BF1 und allen Zeugen und Zeuginnen übereinstimmend dargetan und konnte auch durch einen Internet-Eintrag einer NGO bestätigt werden. Aufgrund dieser Konstellation erscheint unter den damaligen Verhältnissen auch ein vorübergehender engerer Kontakt des BF1 sowie seiner Familie mütterlicherseits zu XXXX , die diesem im Zeitraum 2000/2001 u.a. bei der Suche nach einem ein Quartier unterstützt hat, durchaus plausibel.
Dieser (ehemalige) Kontakt lässt das fortdauernde Interesse der tschetschenischen Sicherheitskräfte am BF1, der als letzter männlicher Angehöriger seiner Familie mütterlicherseits, im Herkunftsland verblieben ist, umso plausibler erscheinen. Die dazu auch in Details übereinstimmenden Angaben des BF1 sowie der einvernommenen Zeugen und Zeuginnen ließen das diesbezügliche Vorbringen letztlich glaubwürdig erscheinen. Letzteres überwiegt im Ergebnis den Umstand, dass der BF1, der laut vorgelegten fachärztlichen Befund zudem unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, diesen Aspekt im Vorverfahren beim Bundesasylamt nicht erwähnte. Dazu ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass der BF1 in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.05.2012 im Zusammenhang mit dem Interesse der tschetschenischen Sicherheitskräfte an seiner Person zusätzlich zu seinen Familienangehörigen nicht näher bestimmte "Bekannte" als Grund nannte, dazu aber seitens des Bundesasylamtes nicht weiter befragt wurde. Somit konnte aber der vom Bundesamt daraus abgeleiteten Einschätzung, wonach es sich dabei lediglich um eine tatsachenwidrige Steigerung des Vorbringens handle, in Summe nicht gefolgt werden. Letzteres gilt auch für die Angaben des BF1 zu seiner Anhaltung im Jahr 2011, die gleichfalls Steigerungen aufweist.
Untermauert werden die Angaben zusätzlich durch die entsprechenden Länderfeststellungen, aus denen hervorgeht, dass in der Russischen Föderation und insbesondere auch in Tschetschenien die Verfolgung von Familienmitgliedern und (vermeintlichen) Unterstützern von Widerstandskämpfern eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus ist. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Aus letzterem leitet sich aber auch die Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefährdung der Gattin des BF1 ab, was insofern durch ihre Angaben bestätigt wurde, wonach sie anlässlich der Festnahme ihres Mannes im Jahr 2011 von Sicherheitskräften geschlagen und verletzt wurde. Weiters konnten seitens der beschwerdeführenden Parteien auch entsprechende Dokumente als Beweismittel vorgelegt werden. Der Verweis des Bundesamtes auf die im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen über die Verfügbarkeit und Verbreitung von gefälschten und unrichtigen Dokumenten, wonach etwa 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsprüfung vorgelegten Dokumente Fälschungen wären, lässt alleine noch keinen ausreichenden Rückschluss hinsichtlich der Richtigkeit oder Unverfälschtheit der vorgelegten Ladungen zu. Auch das Argument des Bundesamtes, wonach der BF1 nicht detailgenau den Weg angeben konnte, wie die vorgelegten Ladungen an die Mutter des BF1 gelangt sind, erscheint wenig überzeugend, zumal der BF1 diesbezüglich keine eigenen Wahrnehmungen hatte und es sich letztlich um Details handelt, denen keinerlei unmittelbare Relevanz zum Fluchtvorbringen zu entnehmen ist.
Hierbei ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass der BF1 bereits im Vorverfahren entsprechende Befunde eines Medizinzentrums seines Herkunftslandes vom 02.06.2011 vorlegen konnte, die Verletzungen wie ein Schädel-Hirn-Trauma dokumentieren, die zeitlich zu den behaupteten Misshandlungen im Verlauf seiner Anhaltung Ende Mai 2011 zuordenbar sind und auch Hinweise für Fremd-Gewalteinwirkung enthalten.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und den Parteien in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für die beschwerdeführenden Parteien eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
3.2.3.1. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Furcht des BF1 vor Verfolgung im vorliegenden Fall begründet. Aufgrund seines glaubhaften Vorbringens ist es ihm gelungen, eine drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Der BF1 hatte im Heimatland wegen der Unterstellung eines Naheverhältnisses zu separatistischen Kräften bzw. zum Widerstand, die auch im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie mütterlicherseits steht, Probleme mit den Sicherheitskräften des Herkunftslandes.
Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - aufgrund des Umstandes, dass Behörden bereits in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen gegen ihn setzten und er daher bereits in das Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten ist - weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.
Die dem BF1 drohende Verfolgung steht zudem mit den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen in Bezug, nämlich dem Tatbestand der - im vorliegenden Fall, wenn auch nur unterstellten - staats- bzw russlandfeindlichen politischen Gesinnung, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (zum Beispiel VwGH vom 18.07.2002, 2000/20/0108, VwGH vom 31.01.2002, 99/20/0531, VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0087 und viele andere mehr). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH vom 09.03.1999, ZI. 98/01/0318). Derartige Eingriffe in die zu schützende persönliche Sphäre von durchaus asylrelevanter Intensität sind bei dem Antragsteller vor seiner Ausreise bereits erfolgt.
Somit bleibt festzuhalten, dass dem BF1 bereits aufgrund seiner "politischen Gesinnung" in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Antragsteller ist aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.
Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Antragsteller über die Möglichkeit verfügen würde, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen.
Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die BF2, die als Frau und sohin Familienangehörige des BF1 im Herkunftsland mittelbar Verfolgung durch Sicherheitskräfte befürchten muss. Dies ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, wonach auch insbesondere Ehefrauen von Personen, denen eine Naheverhältnis zu tschetschenischen Separatisten unterstellt wird, deswegen Gefahr laufen, Übergriffen seitens der föderalistischen Kräfte ausgesetzt zu sein, wobei dies insofern durch ihre diesbezüglich glaubwürdigen Angaben bestätig wurde, wonach sie selbst im Zuge der Festnahme ihres Gatten im Jahr 2011 Opfer von physischen Übergriffen von Sicherheitsorganen wurde (zur Asylrelevanz vgl. insbesondere VwGH 21.04.2011, Zl. 2011/01/0120; zur Sippenhaftung bzw. Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" vgl. VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508; VwGH 16.12.2010, Zl. 2007/20/1490).
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung des § 6 Abs. 1 AsylG (Asylausschlussgrund) vorliegen.
3.2.3.2. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 i.d.g.F. ist Familienangehöriger, wer
Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,
Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,
gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 i.d.g.F. sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Die BF3, BF4, BF5 und der BF6 konnten keine Bedrohung glaubhaft machen, die für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde. Sie sind jedoch als zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, ledige Kinder des BF1 und der BF2 deren Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005.
Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den beschwerdeführenden Parteien bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da dem BF1 und der BF2 - wie oben dargelegt - der Status von Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 i.d.g.F. auch der BF3, der BF4, der BF5 und dem BF6, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.
3.2.3. Den Beschwerden ist daher stattzugeben, den beschwerdeführenden Parteien gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass den beschwerdeführenden Parteien kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
B. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff. zitierte Judikatur). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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