BVwG W134 2010509-1

W134 2010509-1Federal Administrative CourtApr 1, 2016

Regest

Akteneinsicht, Aufforderung, gerichtliches Grundverfahren,<br/>Grenzkataster, Grenzkatastergrundstück, Grenzpunkt,<br/>Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grenzvermessung, Ladungsbescheid,<br/>Rechtzeitigkeit, Umwandlung, Vermessung, Zustellung,<br/>Zustimmungserklärung

Full text

BVwG W134 2010509-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W134.2010509.1.00

Spruch

W134 2010509-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vom 20.06.2014 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 20.05.2014, GZ 11532/2012/81, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Aufhebung des Bescheides, Erlassen eines Neubescheides unter Abänderung dahingehend, dass die XXXX aufgefordert werden, ein für die Bereinigung des Grenzstreites betreffend die Grenze zu Grundstück 694/11, Katastralgemeinde Mühlau (81121) bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen", wird gemäß § 28 VwGVG abgewiesen.

II. XXXX wird gem. § 25 VermG als Eigentümerin des Grundstückes 694/11, Katastralgemeinde Mühlau (81121), aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites betreffend die Grenze zu Grundstück 694/18, Katastralgemeinde Mühlau (81121), Eigentümer XXXX, bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Diese Aufforderung betrifft den Grenzverlauf beider Grundstücke zueinander vom noch unstrittigen amtlichen Grenzpunkt 77633 bis zur Einbindung in Grundstück 884 Katastralgemeinde Mühlau (81121) (öffentliches Gut).

III. Die Anträge der Beschwerdeführerin vom 14.03.2016 auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht in Innsbruck und auf Anberaumung eines neuerlichen Verhandlungstermins frühestens 28 Tage nach erfolgter Akteneinsicht werden gemäß § 41 AVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Von der XXXX wurde am 02.03.2012 ein Antrag auf Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung in den Grenzkataster gemäß § 17 Z2 VermG gestellt. Am. 18.09.2012 wurde eine Grenzverhandlung abgehalten. In dem im Spruch angeführten Grenzabschnitt wurde keine Einigung erreicht. Es wurde ein Gerichtsverweis gegenüber der XXXX ausgesprochen. Gegen diesen Gerichtsverweis wurde Berufung erhoben. Die Berufungsbehörde Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (kurz BEV) behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Vermessungsamt Innsbruck zurück. Das Vermessungsamt Innsbruck lud am 4.4.2013 erneut zu einer Grenzverhandlung, musste diese aber unterbrechen, da die Parteien die Grenzen nicht aufzeigen konnten. Am 8.5.2013 konnte dann die 2. Grenzverhandlung abgeschlossen werden. Am 15.05.2013 erging wiederum ein Gerichtsverweis gegenüber der XXXX. Gegen diesen Bescheid wurde wiederum berufen. Die Berufungsbehörde BEV behob den angefochtenen Bescheid nochmals und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Vermessungsamt Innsbruck zurück. Danach erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 20.05.2014, GZ 11532/2012/81, mit welchem diesmal die XXXX zu Gericht verwiesen wurde. Dagegen wurde von der XXXX mit Schreiben vom 20.06.2014 Beschwerde erhoben. Dies mit der Begründung, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Grenzverlauf sehr wohl auf den Behelfen des Vermessungsamtes basieren würde.

Am 30.03.2016 fand im Bundesverwaltungsgericht darüber eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX als Eigentümerin des Grundstückes 694/18 und die XXXX als Eigentümerin des Grundstückes 694/11 haben sich bei der Grenzverhandlung am 8. Mai 2013 in dem im Spruch angeführten Bereich nicht auf einen Grenzverlauf einigen können. (Niederschrift der Grenzverhandlung vom 08.05.2013)

Ein diesbezügliches gerichtliches Verfahren ist nicht anhängig. (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2016)

Die XXXX behauptet den Grenzverlauf wie er in dem Plan im Gutachten vom 03.05.2013 von DI Krieglsteiner GZ 7711 G blau eingezeichnet ist und von dem unstrittigen Punkt 77633 zu den strittigen Punkten 6000, 6001, 6002 und 6003 verläuft. (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2016)

Die Bauerrichtung XXXX behauptet den Grenzverlauf laut Kataster, der sich aus den VHW 4/1964, 2/1983 und 9/2011 ergibt. Dieser ist derzeit im Kataster ausgehend vom noch unstrittigen Grenzpunkt 77633 über die Punkte 77632, 9234, 2230, 9235, bis zum Grenzpunkt "W1" ersichtlich. (Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 20.05.2014, GZ 11532/2012/81)

Der Plan im Gutachten vom 03.05.2013 von DI Krieglsteiner GZ 7711 G sieht wie folgt aus (der Plan wurde verkleinert und ist daher nicht maßstabsgetreu!):

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2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. a) Zu Spruchpunkt A) I. und II.:

§ 25 Abs 2 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 lautet:

"(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt."

Im gegenständlichen Fall haben sich die XXXX als Eigentümerin des Grundstückes 694/18 und die XXXX als Eigentümerin des Grundstückes 694/11, jeweils Katastralgemeinde Mühlau (81121), bei einer Grenzverhandlung nicht über den Grenzverlauf geeinigt und es ist noch kein diesbezügliches gerichtliches Verfahren anhängig.

Wie der Leiter des Vermessungsamtes Innsbruck in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2016 glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich kompetent angegeben hat, ergibt sich der aus den Behelfen ergebende Grenzverlauf im Wesentlichen aus den Plänen Veränderungshinweis 22/1909 und 19/1909. Mit dem Plan 22/1909 wurden erstmals die Grundstücke 694/11 und 694/18 geteilt. In diesem Plan wurden auch erstmals die Grenzen zwischen diesen genannten Grundstücken festgelegt. Auf der Grundlage der Pläne 22/1909 und 19/1909 ergibt sich die Grenze wie sie in dem Plan vom Gutachten von DI Krieglsteiner vom 03.05.2013, GZ 7711 G, blau eingezeichnet ist und von dem unstrittigen Punkt 77633 zu den strittigen Punkten 6000, 6001, 6002 und 6003 verläuft. Dieser Grenzverlauf wird auch von der XXXX behauptet.

Als Grund warum der aktuelle Katasterstand, welcher von der Beschwerdeführerin als Grenzverlauf behauptet wird, falsch ist, wurde vom der Leiter des Vermessungsamtes Innsbruck glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich kompetent in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass mit dem Plan 04/1969 der Katasteraltstand gemäß der in der Natur vorliegenden Grenze dargestellt wurde. Auf Basis der Naturstandskarte der Stadt Innsbruck aus 1962 und dem Plan 04/1969 wurde der Kataster obwohl die Zustimmung des Eigentümers des Grundstückes 694/11 nicht vorlag geändert und der Naturstand im Kataster übernommen. Diese Vorgangsweise ist jedoch nicht korrekt, weil die Zustimmung des Eigentümers des Grundstückes 694/11 nicht vorlag.

Somit ergibt sich aus den Behelfen ein Grenzverlauf wie ihn XXXX behauptet. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Grenzverlauf ergibt sich nicht aus den Behelfen. Gemäß § 25 Abs. 2 VermG ist daher die Beschwerdeführerin aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258).

3. b) Zu Spruchpunkt A) III.:

Gemäß § 41 Abs. 2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Der Beschwerdeführerin wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 30.03.2016 am 08.03.2016 zugestellt. Damit ist die in § 41 Abs. 2 AVG geforderte Rechtzeitigkeit gewahrt (vergleiche VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204 wo 10 Tage Vorbereitungszeit als ausreichend angesehen wurden). Es bestand somit kein Grund zur Abberaumung und neuerlichen Anberaumung der mündlichen Verhandlung. Ein Recht auf Akteneinsicht an einem bestimmten Ort (beantragt war Innsbruck) besteht nicht.

Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258; VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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