I401 2002838-1•BVwG I401 2002838-1
I401 2002838-1Federal Administrative CourtApr 1, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I401 2002838-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Vorarlberg, vom 20.09.2013 betreffend "Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Angabe des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 20.12.2011 wies das Bundessozialamt (nunmehr: Sozialministeriumservice), Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), den (ersten) Antrag des XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit der Begründung ab, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit dem am 20.12.2012 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen stellte der Beschwerdeführer den (zweiten) Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Als Gesundheitsschädigungen gab er an, hohen Blutdruck und starke Schwindel- und Angstzustände zu haben sowie leicht depressiv zu sein. Dem Antrag legte er ein ärztliches Attest vom 10.12.2012 mit den Diagnosen "Somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Verdauungstraktes, Angst und Depression gemischt" sowie eine eigenhändig geschriebene Medikationsliste bei.
3. Die belangte Behörde beauftragte einen Facharzt für Psychiatrie und Geriatrie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
Der ärztliche Sachverständige hielt nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers in seinem Gutachten vom 07.06.2013 als Ergebnis der Beurteilung (auszugsweise) fest:
"[...]
Anamnese, derzeitige Beschwerden:
GdB 40 % wegen somatoformer Funktionsstörung des Verdauungsapparates, ängstlich depressive Episoden.
Aktuell: weiterhin autonome Funktionsstörung des Verdauungstraktes, Angst und Depression gemischt [...], Epicondylitis re 2011
Nach Fremdkörperspiration mit Todesangst im Jahr 2005, seither Unmöglichkeit in Gesellschaft Nahrung zu sich zu nehmen; aktuelle Beschwerden: reduzierte Stresstoleranz mit Neigung zu hyptertonen Blutdruckwerten; weiterhin bestehende Soziophobie; die vorbekannte depressive Verstimmung scheint gut remittiert zu sein
...
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 06.06.2013:
Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB
1 Angststörung im Erwachsenenalter 03.04.01 40
2 somatoforme, autonome Funktionsstörung des 03.05.01 30
oberen GI (somatoforme Störung)
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Bei dem Antragsteller besteht eine seit Jahren anhaltende, bis dato nicht ausreichend therapierte Angststörung mit somatoformer Funktionsstörung des oberen Gl.
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung (mit der lfd. Nr. 2) nicht erhöht.
Begründung: 2 ist Folgezustand von 1, keine wechselseitige Leidenssteigerung.
[...]."
4. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör. In der am 10.07.2013 durch die belangte Behörde aufgenommenen Niederschrift gab er an, dass er Einspruch erhebe, weil er mit dem Ermittlungsergebnis nicht einverstanden sei. Ein Kuraufenthalt in XXXX (im August) stehe noch aus, er werde den Kurbericht Anfang September nachreichen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte im Spruch einen Grad der Behinderung von 40 von Hundert fest.
6. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig und zulässig Berufung vom 07.10.2013 (eingelangt bei der belangten Behörde am 10.10.2013) und begründete sie damit, dass er mit der geringen medizinischen Einschätzung nicht einverstanden sei, weil er auch Beschwerden an der Wirbelsäule und gravierendere psychische Belastungen habe.
7. Die zum Zeitpunkt der Erhebung des erhobenen Rechtsmittels zuständige Bundesberufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beauftragte mit Schreiben vom 16.10.2013 die belangte Behörde mit der Erstellung eines Gutachtens, wobei ein(e) andere(r) Sachverständige(r) als im erstinstanzlichen Verfahren beizuziehen sei.
8. Mit Schreiben vom 07.11.2013 teilte die belangte Behörde der Bundesberufungskommission mit, dass an der Landesstelle bis Ende Februar 2014 für die Begutachtung ein Facharzt für Psychiatrie/Neurologie nicht zur Verfügung stehe.
9. Am 05.04.2014 brachte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
10. Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Schreiben vom 18.07.2014 den Beschwerdeführer auf, Unterlagen zu den in der Berufung vorgebrachten "Beschwerden an der Wirbelsäule" und den "gravierenden psychischen Belastungen" vorzulegen, worauf der Beschwerdeführer am 23.08.2014 per E-Mail um Fristverlängerung zur Vorlage der Dokumente bis Dezember 2014 ersuchte.
11. Mit Schreiben vom 30.09.2014 trat das Bundesverwaltungsgericht erneut an den Beschwerdeführer heran, entsprechende Befunde zu seinen vorgebrachten Beschwerden vorzulegen.
12. In seiner am 05.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme legte der Beschwerdeführer dar, dem beiliegenden Kurbericht (vom August 2013) könne entnommen werden, dass sich die Symptome gebessert hätten und die Schmerzen geringer geworden seien und im besten Fall verschwinden würden, jedoch - wie er aus eigener Erfahrung selbst wisse - sei der körperliche und psychische Zustand im Alltag und im Berufsleben nicht zu vergleichen mit jenem nach einem Kuraufenthalt. Bei ihm seien die körperlichen Beschwerden sehr stark mit der psychischen Verfassung verbunden. Er stehe sehr oft in Spannungsfeldern, die mit seiner Angststörung und Depression zu tun hätten.
Zu dem Punkt im ärztlichen Sachverständigengutachten des Dr. N. vom 06. (richtig: 07.) 06.2013 "bis dato nicht ausreichend therapierte Angststörung" weise er darauf hin, eine Angststörung sei etwas Eigenes, wie auch die Depression ein eigenständiges Problem sei. Auch der Bluthochdruck mit Schwindelanfällen sei für ihn problematisch und gravierend. Seine Magenbeschwerden seien wiederkehrende Funktionsstörungen.
"Nicht ausreichend therapiert" sei für ihn nicht verständlich; denn er habe über Jahre Psychotherapie gemacht und einen sechswöchigen stationären psychosomatischen Aufenthalt hinter sich.
Dieser Eingabe legte der Beschwerdeführer einen Behandlungsbericht des Kurzentrums XXXX vom 23.08.2013 bei.
13. Der neuerlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2014, entsprechende Behandlungsunterlagen zu den vorgebrachten "Beschwerden an der Wirbelsäule" und den "gravierenden psychischen Belastungen" vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Dieses Schreiben enthielt auch den Hinweis, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer nicht fristgerechten Vorlage der Unterlagen davon ausgehe, dass die behaupteten Beschwerden nicht vorlägen.
14. Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte ärztliche Sachverständige, ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapeut, hielt in seinem am 06.07.2015 erstellten Gutachten (auszugsweise) Folgendes fest (Hervorhebungen wie im erstellten Sachverständigengutachten; Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
"[...]
Diagnosen aus dem psychiatrischen Fachgebiet in der Übersicht:
1. Chronische Somatisierungsstörung aus dem Formenkreis somatoformer Störungen (körperliches Symptome, welche organisch nicht ausreichend begründar sind), ICD-10: F 45.0
Zusammenfassende psychiatrische Beurteilung: beim Untersuchten besteht derzeit als einzige psychiatrische Diagnose - in Übereinstimmung mit dem beigebrachten und weiter oben auszugsweise angeführten Attest des ihn seit rund 3 Jahren ambulant behandelnden Psychiaters Dr. M. - eine so genannte Somatisierungsstörung aus dem Formenkreis der so genannten somatoformen Störungen (ICD-10: F 45). Bei einer solchen Somatisierungsstörung treten meist multiple körperliche Beschwerden auf, welche organisch nicht ausreichend oder gar nicht begründbar sind.
Der Untersuchte beklagt schon seit mehreren Jahren wiederkehrende Beschwerden von Seiten des oberen Verdauungstraktes (in den Vorbefunden wird dies auch mit der Diagnose somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinal- bzw. Verdauungstraktes beschrieben), weiters leidet er auch an wiederholten Schwindelzuständen bei allerdings auch bekanntem Bluthochdruck (es finden sich in der Untersuchungssituation keine Hinweise für eine ev. neurologisch oder HNO-bedingte Schwindelverursachung).
Dagegen erscheint der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt affektiv stabil, es kann bei ihm im Gegensatz zu früheren Jahren derzeit keine manifeste depressive Symptomatik und auch keine akute Angststörung objektiviert werden. Anzumerken wäre, wie auch in der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) unter Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0) ausdrücklich vermerkt, dass bei einer solchen Somatisierungsstörung Depressionen und Ängste häufig vorkommen.
Es ist also dem psychiatrischen Vorgutachter Dr. N. durchaus zuzustimmen, wenn er in seinem Gutachten vom 06.06.2013 bezüglich der von ihm damals gestellten Diagnosen (Angststörung im Erwachsenenalter und somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltraktes, also Verdauungstraktes) keine wechselseitige Leidenssteigerung gutachterlich einschätzt, aus Sicht des behandelnden Psychiaters Dr. M. und aus meiner Sicht als Gutachter besteht hier zumindest zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nur eine einzige psychiatrische Diagnose (nämlich eben die beschriebene Somatisierungsstörung).
Nicht zugestimmt werden kann Dr. N. hinsichtlich seiner Aussage, dass sinngemäß bisher keine ausreichende Behandlung beim Beschwerdeführer erfolgt ist. Der Beschwerdeführer steht nun seit rund 3 Jahren beim Psychiater Dr. M. in Behandlung, zuvor war er auch schon einige Jahre beim Psychiater Dr. R., im Sommer 2008 war er einmalig an der Abteilung für Psychosomatik im Landeskrankenhaus [...] hospitalisiert (die Richtigkeit seiner Angaben ergibt sich aus den diesbezüglich vorliegenden Vorbefunden).
Daneben war er (diesbezüglich ohne vorliegendes Attest) in der Vergangenheit bei zwei verschiedenen Psychotherapeuten mit insgesamt durchschnittlicher Behandlungsdauer auch schon in spezifischer Behandlung. Er steht auch unter einer psychopharmakologischen Dauermedikation. Die im August 2013 erfolgte Kur in XXXX diente laut Arztbericht vor allem der Behandlung seiner Schulter-Rückenbeschwerden (deren Beurteilung nicht in die psychiatrische Fachkompetenz fällt).
Aus psychiatrischer Sicht kann das vorliegende Beschwerdebild auch unter Berücksichtigung eines Längsverlaufes gemäß EVO der Pos. 03.05.01, oberer Rahmensatz, zugeordnet werden, dies in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorbegutachtungen der belangten Behörde von 2011 und 2013. Die EVO hält für diese Rubrik bzw. diesen Rahmensatz fest, dass somatische Symptome (hier eben die beschriebene Somatisierungsstörung) und affektive Symptome (hier zeitweise Angst und Depressionen) vorliegen, die auch angeführten sozialen Störungen sind neben angegebenen Schwierigkeiten an seinen derzeitigen Arbeitsplatz auch geschilderte Ängste bei der Einnahme von Mahlzeiten in der Öffentlichkeit, die laut EVO für diese Rahmensatzeinschätzung geforderte Behandlung seit mindestens einem Jahr ist hier auch erfüllt.
Eine höhere Einstufung des Beschwerdeführers etwa in die Pos.
03.05. 02 mit einem dann hier vorgesehenen GdB 50 - 70 % ist aus
gutachterliche Sicht nicht gerechtfertigt, da von der gemäß EVO eine
diesbezüglich vermerkte ernsthafte Beeinträchtigung der meisten
sozialen Bereiche ebenso wenig vorliegt wie eine beginnende soziale
Desintegration. Der Untersuchte kann auch seiner derzeitigen
beruflichen Tätigkeit .... zuletzt ohne Krankenstände nachgehen.
Eine allfällige Nachuntersuchung ist hier nur für den Fall
indiziert, wenn ärztlich attestiert eine deutliche Verschlechterung
seines derzeitigen psychiatrischen Zustandsbildes oder ... eine neue
psychiatrische oder neurologische Krankheit hinzutritt."
15. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.09.2015 die Möglichkeit ein, zum ergänzenden ärztlichen Gutachten Stellung zu nehmen. Durch den Beschwerdeführer erfolgte weder eine schriftliche noch mündliche Reaktion.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Beim Beschwerdeführer liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft vor. Ausschlussgründe im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Er ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
1.3. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 20.12.2011 wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 07.11.2011 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.
1.4. Der formularmäßig gestellte zweite Antrag des Beschwerdeführers "auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" ist am 20.12.2012 bei der belangten Behörde eingelangt.
2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Pkt. 1.1.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im gestellten Antrag.
2.2. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung (Pkt. 1.2.) beruht auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. S., wonach beim Beschwerdeführer derzeit als einzige psychiatrische Beeinträchtigung eine somatoforme Störung (ICD-10: F 45), bei denen Depressionen und Ängste häufig vorkommen, vorliegt. Der ärztliche Sachverständige begründete ausführlich und nachvollziehbar, warum die beim Beschwerdeführer festgestellte somatoforme Störung, die bei ihm vorliegenden affektiven Symptome ("zeitweise Angst und Depression") und die von ihm angegebenen Schwierigkeiten an seinem derzeitigen Arbeitsplatz und geschilderten Ängste bei der Einnahme von Mahlzeiten in der Öffentlichkeit der mit einem Rahmensatz von 10 % bis 40 % bemessenen Positionsnummer 03.05.01 ("Störungen leichten Grades") zuzuordnen sind und der obere Rahmensatz von 40 % zugrunde zu legen ist. Dass die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers nicht den "Störungen mittleren Grades" (mit der Positionsnummer 03.05.02), bei deren Vorliegen ein höherer Rahmensatz von 50 % bis 70 % in Betracht käme, nicht gerechtfertigt ist, zeigte der Gutachter insofern auf, als die für die jeweilige Einstufung geforderten, in der (Anlage der) Einstufungsverordnung festgelegten Parameter, wie die "ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche" und "beginnende soziale Desintegration", nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer ist vielmehr in der Lage, "seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit (zuletzt ohne Krankenstände)" nachzugehen.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide schon seit mehreren Jahren an wiederkehrenden Beschwerden am oberen Verdauungstrakt und - bei bekanntem Bluthochdruck - an wiederholten Schwindelzuständen sowie an psychischen Beeinträchtigungen führte der ärztliche Sachverständige aus, der Beschwerdeführer ist zum Untersuchungszeitpunkt affektiv stabil und es kann bei ihm - im Gegensatz zu früheren Jahren - derzeit keine manifeste depressive Symptomatik und auch keine akute Angststörung objektiviert werden.
Weiters legte er in Übereinstimmung mit dem im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Geriatrie Dr. N. vom 07.06.2013 dar, dass zwischen der angeführten "Angststörung im Erwachsenenalter" und der "somatoformen, autonomen Funktionsstörung des oberen GI (= Gastrointestinaltraktes, also des Verdauungstraktes"), keine wechselseitige Leidensbeeinflussung festzustellen war bzw. ist, vielmehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur eine einzige psychiatrische Diagnose, nämlich die angegebene Somatisierungsstörung, vorliegt.
Darüber hinaus trat der Sachverständige den im Vorgutachten vom 07.06.2013 ausgeführten Angaben, wonach beim Beschwerdeführer keine ausreichende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen erfolgt wären, - gestützt auf vorliegende Befunde - nachvollziehbar und plausibel entgegen.
Zu den in der Berufung formulierten Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er "auch noch Beschwerden an der Wirbelsäule" habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mehrere Male die Möglichkeit eingeräumt wurde, einschlägige (ärztliche) Befunde und Unterlagen über durchgeführte Behandlungen vorzulegen. Trotz des Hinweises, dass im Fall der Nichtvorlage entsprechender Beweismittel vom Nichtvorliegen der behaupteten Beschwerden ausgegangen wird, unterließ er es, Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens zu übermitteln. Für die über die somatoformen Störungen leichten Grades hinausgehende Berücksichtigung der bloß behaupteten "Beschwerden an der Wirbelsäule" bleibt daher kein Raum.
Das ergänzende Gutachten des Dr. S. ist als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu werten. Es wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Er begegnet dem Gutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene, noch hat er an dessen Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit Zweifel geäußert.
Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es daher in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.
2.3. Das Einlangen des Antrags auf "Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" (Pkt. 1.3.) ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).
Gemäß 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) hat das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u. a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat zu entscheiden, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat.
Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
3.1.2. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14 BEinstG in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2015 lautet:
"(1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH,
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(4) ... ."
3.1.3. Die Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012), die infolge des nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 81/2010 mit 01.09.2010 erlassenen (rechtskräftigen) Bescheides vom 20.11.2011 und der (zweiten) Antragstellung vom 18.12.2012 anzuwenden sind, lauten (auszugsweise):
"03.05
Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder).
Umfasst sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit.
An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstö-rung herausgestrichen werden.
03.05. 01 Störungen leichten Grades 10 - 40 %
10%:
Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben
20%:
intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen
Soziale Integration ist gegeben
30 - 40%:
Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen,
Erste Zeichen sozialer Desintegration
03.05. 02 Störungen mittleren Grades 50 - 70 %
50%:
Affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche
Phasenweise Einschränkung der Leistungsfähigkeit
Behandlung führt zu intermittierender Stabilisierung, wiederholter Leistungsknick, Zunehmende Chronifizierung
Beginnende soziale Desintegration
70%:
Therapieresistente Stimmungsveränderung, somatische und kognitive Symptome, krisenhafte Verschlechterungen mit passagerer wahnhafter Symptomatik
Dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit
Soziale/familiäre Desintegration
..."
3.2.1. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Positionen der Einschätzungsverordnung ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die bereits zur Feststellung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung ergangene und auf die Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung - gerade auch angesichts der diese Judikatur ersichtlich "kodifizierenden" Norm des § 3 Einschätzungsverordnung - übertragbare Judikatur des VwGH vom 17.07.2009, Zl. 2007/11/0088;
vom 21.02.2012, Zl. 2009/11/0111; vom 22.01.2013, Zl. 2011/11/0209;
vom 30.04.2014, Zl. 2011/11/0098; vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023;
vom 20.05.2015, Zl. 2013/11/0200).
3.2.2. Das im Beschwerdeverfahren erstellte Sachverständigengutachten ist - wie bereits ausgeführt - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründet in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung. Der Beschwerdeführer machte weder von dem ihm eingeräumten Parteiengehör Gebrauch, noch ist er den im ärztlichen Gutachten getroffenen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und legte auch keine sein Beschwerdevorbringen tragenden Beweismittel vor. Er zeigte nicht substantiiert auf, warum die einzelnen Leiden mit einem höheren Grad der Behinderung zu bewerten gewesen wären und inwieweit sich die bei ihm vorliegenden Funktionseinschränkungen so ungünstig wechselseitig beeinflussen, dass es zu einer Erhöhung des festgestellten Grades der Behinderung von 40 v.H. kommen müsse.
3.2.3.1. Damit fehlt es an der Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der angefochtene Bescheid, mit dem der dahingehende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist daher (insofern) nicht rechtswidrig.
3.2.3.2. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173; u.a.).
3.2.3.3. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
4.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung, zumal wenn die Parteien das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten nach Gewährung von Parteiengehör nicht substantiiert entgegentreten (insofern unterscheidet sich der Beschwerdefall von den der jüngeren Judikatur zur Verhandlungspflicht zugrunde liegenden Fällen; vgl. die Entscheidung des VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme unter anderem auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen Verwaltungsgericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. z.B. EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
4.2. Der im gegenständlichen Fall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren erstellten ergänzenden Sachverständigengutachten. Die Feststellung des Grades der Behinderung wurde vom Beschwerdeführer nicht bzw. nicht substantiiert bestritten und tritt er den ärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. In der Beschwerde wurden auch keine der Feststellung des Sachverhaltes dienenden Tatsachenfragen in fundierter Weise dargelegt und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen daher Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Der Beschwerdefall lässt erkennen, dass eine nähere Erörterung des vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung beigetragen hätte. Daher sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung erfüllt.
Auch unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz war im konkreten Fall von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.
Zu Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (Pkt. II.3.4.1.; II.3.4.4.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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