BVwG G301 2122172-1

G301 2122172-1Federal Administrative CourtApr 1, 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose,<br/>Geschlechtskrankheiten, illegale Prostitution, öffentliche Ordnung,<br/>öffentliches Interesse, vorgesehene Untersuchungen

Full text

BVwG G301 2122172-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G301.2122172.1.00

Spruch

G301 2122172-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Bulgarien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016, Zl. XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, zugestellt am 09.02.2016, wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Mit dem am 22.02.2016 beim BFA, RD Tirol, eingelangten (undatierten) Schreiben erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid zur Gänze aufheben und das Verfahren einstellen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und feststellen, dass die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes rechtswidrig ist.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 26.02.2016 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Staatsangehörige der Republik Bulgarien und somit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Es konnte nicht festgestellt werden, seit wann sich die BF (durchgehend oder überwiegend) in Österreich aufhält. Die BF wurde erstmals am 13.04.2015 in XXXX bei der Anbahnung bzw. Ausübung einer gesetzlich verbotenen Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle betreten und zur Anzeige gebracht.

Die BF hat bislang im Bundesgebiet keinen Wohnsitz amtlich angemeldet und keine Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beantragt.

Die BF war bislang nur als Prostituierte außerhalb behördlich bewilligter Behörde tätig.

Die BF wurde wegen zahlreicher, im angefochtenen Bescheid näher angeführter Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft, darunter fünf Übertretungen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, vier Übertretungen nach dem AIDS-Gesetz sowie neun Übertretungen nach dem Meldegesetz 1991. Diese Verwaltungsübertretungen datieren allesamt aus dem Jahr 2015.

Die BF befand sich von XXXX bis XXXX sowie ab XXXX zur Verbüßung von Verwaltungsstrafen im Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX in Verwaltungshaft.

Die BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

In der vorliegenden Beschwerde wurde kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Die Beschwerde beschränkt sich ausschließlich auf rechtliche Ausführungen im Zusammenhang mit der Prostitution und das Nichtvorliegen einer aktuellen Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie auf das Vorbringen, dass die BF an keiner Geschlechtskrankheit leide. Zu Letzterem ist allerdings festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gar keine Feststellung zum Vorliegen einer Geschlechtskrankheit getroffen hat, weshalb auch darin kein entgegenstehender Sachverhalt erkannt werden kann.

Der oben festgestellte Sachverhalt wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt A.):

3.2.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

Vorauszuschicken ist, dass sich die BF jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Die BF war bislang als Prostituierte stets unerlaubt außerhalb von behördlich bewilligten Bordellen tätig, wobei auch zahlreiche einschlägige Verwaltungsstrafen sie nicht davon abhalten konnten, weiterhin diese Tätigkeit in der dargelegten Art und Weise auszuüben. So wurde die BF im Jahr 2015 wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, AIDS-Gesetz und Meldegesetz rechtskräftig bestraft.

Nach der Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG wird die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen. Auch wenn sie die Untersuchungspflicht nach dem Geschlechtskrankheitengesetz nicht gänzlich negiert, reicht dies noch nicht aus, um die Gefährdungsprognose zu verneinen (VwGH 07.05.2014, Zl. 2013/22/0233; 22.01.2014, Zl. 2012/22/0246).

Auch wenn in der Beschwerde dazu eingewandt wird, dass die BF an keiner Geschlechtskrankheit leide und sie sich sehr wohl amtsärztlichen Untersuchungen unterzogen habe, ist entgegenzuhalten, dass das bisherige Verhalten der BF durchaus darauf schließen lässt, dass sie zunächst stets versuchte, der Prostitution nachzugehen, ohne die notwendigen Untersuchungen in den gesetzlich geforderten Abständen vorzunehmen, und sich immer erst dann einzelnen amtsärztlichen Untersuchungen unterzog, nachdem sie wegen einer Übertretung der einschlägigen Rechtsvorschriften zur Anzeige gebracht oder bestraft worden war. Dieses Verhalten weist überdies in großem Maße darauf hin, dass die BF es einfach in Kauf genommen hat, auch ohne ärztliche Untersuchung mit anderen Personen sexuelle Handlungen vorzunehmen, was wiederum auf Grund der anzunehmenden großen Anzahl der sexuellen Kontakte ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen indiziert. Der BF ist letztlich vorzuwerfen, dass sogar längere Verwaltungsstrafhaften sie nicht davon abhalten konnte, ihr bisheriges Fehlverhalten immer wieder unvermindert fortzusetzen.

Das von der BF an den Tag gelegte Ausmaß an Nachlässigkeit bei der Einhaltung regelmäßiger Untersuchungstermine und die daraus resultierenden zahlreichen Verwaltungsstrafen sowie das von der BF insgesamt gezeigte Fehlverhalten lassen erkennen, dass sie nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an die zum Schutz vor schweren ansteckenden Krankheiten geltenden Rechtsvorschriften, zu halten. Der BF sind überdies weitere Verstöße gegen die Rechtsordnung vorzuwerfen, indem sie es bislang beharrlich unterließ, eine nach dem Meldegesetz vorgeschriebene amtliche Anmeldung eines Wohnsitzes vorzunehmen und ihrer Verpflichtung zur Beantragung einer nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für einen mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt vorgeschriebenen Anmeldebescheinigung nachzukommen.

Die Behauptung in der Beschwerde, dass keine der Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse in die rumänische Sprache übersetzt worden seien und die BF daher von einer allfälligen "Aufenthaltsrelevanz der Strafen" nichts gewusst oder wissen haben können, geht schon deshalb ins Leere, weil selbst eine Übersetzung in die rumänische Sprache nichts gebracht hätte, zumal die BF bulgarische Staatsangehörige ist. Im Übrigen wurde auch nicht näher dargetan, was unter einer "Aufenthaltsrelevanz der Strafen" konkret zu verstehen wäre.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose sowie kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass die BF in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt und sich im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung auch nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene nachhaltige private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von drei Jahren anbelangt, so steht diese im Vergleich zur grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren (§ 67 Abs. 2 FPG), zum dargestellten persönlichen Gesamtfehlverhalten und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten. Das persönliche Fehlverhalten der BF bestand nämlich nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung ihres Verhaltens, sondern die BF beging über einen längeren Zeitraum in beharrlicher und völlig unbelehrbarer Weise unzählige Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung.

Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, ist die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich.

Die BF hat trotz drohender, nachteiliger rechtlicher Konsequenzen immer wieder unerlaubt die Prostitution ausgeübt, weshalb eine Änderung des rechtswidrigen Verhaltens unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der BF nicht zu erwarten ist und vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass sie beim Verbleib im Bundesgebiet weiterhin die gesetzlich verbotene Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle ausüben würde, ohne sich regelmäßig den vorgeschriebenen Untersuchungen zu unterziehen.

Schließlich ist die BF in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes auch nicht substanziiert entgegengetreten.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein Durchsetzungsaufschub von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

3.1.4. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie bereits dargelegt wurde, ist die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zu Recht erfolgt ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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