BVwG W167 2008161-1

W167 2008161-1Federal Administrative CourtMar 31, 2016

Regest

Pensionsversicherung, Weiterversicherung

Full text

BVwG W167 2008161-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2008161.1.00

Spruch

W167 2008161-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , betreffend den Spruchpunkt zur Ablehnung des Antrags auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für den Zeitraum 01.02.2008 bis 31.10.2010, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle Wien, hat mit Bescheid vom XXXX dem Antrag von Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 23.11.2011 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 28.02.2014 stattgegeben. Die beantragte Beitragsentrichtung für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis 31.10.2010 wurde abgelehnt. Zur Ablehnung in diesem Zeitraum führte die PVA begründend aus, dass die Beiträge zur Weiterversicherung gemäß § 225 Absatz 1 Ziffer 2 ASVG nur innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, wirksam entrichtet werden können.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, dass der in Bosnien-Herzegowina wohnhafte Beschwerdeführer beim bosnischen Versicherungsträger in Bijeljina bereits am 20.02.2009 einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gestellt habe und dieser gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit als beim österreichischen Versicherungsträger eingereichter Antrag anzusehen sei. Die PVA hätte diesen Pensionsantrag des ausländischen Beschwerdeführers beim bosnischen Versicherungsträger rechtlich auch als Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung qualifizieren müssen, nachdem sie festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bislang erworbenen Beitragsmonate die Wartezeit für die begehrte Pensionsleistung nicht erfülle. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Pensionsantragstellung rechtlich nicht vertreten und mit den österreichischen pensionsrechtlichen Bestimmungen, wie unter anderem dem Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit für eine Pensionsleistung, nicht vertraut gewesen. Es sei daher Aufgabe der PVA gewesen, den Beschwerdeführer dahingehend zu belehren, informieren, aufklären, anleiten und manuduzieren, dass ihm für die begehrte Pensionsleistung betreffend die hiefür erforderliche Erfüllung der Wartezeit noch Versicherungszeiten bzw. Beitragsmonate fehlen würden, die er im Wege einer freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung erwerben bzw. nachkaufen könne. Die PVA hätte daher aufgrund des am 20.02.2009 gestellten Antrags auf Invaliditätspension die freiwillige Weiterversicherung richtigerweise bereits ab 01.02.2008 bewilligen müssen.

3. Mit Schreiben vom XXXX legte die PVA die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 03.07.2009 beim bosnischen Pensionsversicherungsträger einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe, welcher mit Bescheid vom 28.10.2009 abgelehnt worden sei und der in Rechtskraft erwachsen sei. Am 24.06.2010 habe der Beschwerdeführer beim serbischen Pensionsversicherungsträger sowie am 04.04.2011 beim bosnischen Pensionsversicherungsträger jeweils einen Antrag auf Gewährung einer Alterspension gestellt, welche Anträge abgelehnt bzw. zurückgewiesen worden seien. Beide Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Am 23.11.2011 sei bei der PVA ein Schreiben des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers eingelangt, in dem für den Fall des Fehlens von Versicherungsmonaten die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung beantragt worden sei. Dieses Schreiben habe für die PVA die erste Willensäußerung hinsichtlich eines Antrages auf Weiterversicherung dargestellt, nachdem bei den drei Verfahren zuvor die Bescheide bereits in Rechtskraft erwachsen seien. Als Antragsdatum für einen Antrag auf Weiterversicherung sei somit der 23.11.2011 gewertet worden. Die Manuduktionspflicht der PVA könne nicht so weit gehen, dass sie ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder neu aufnehmen müsse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 20.02.2009 stellte der Beschwerdeführer beim bosnischen Versicherungsträger einen Antrag auf Invaliditätspension. Mit Bescheid des bosnischen Versicherungsträgers wurde dem Beschwerdeführer ab 29.04.2009 eine anteilige Invaliditätspension in Höhe von 199,98 KM (= Konvertible Mark, bosnische Währung) monatlich zuerkannt.

Mit Bescheid der PVA vom 28.10.2009 wurde der Antrag auf Invaliditätspension des Beschwerdeführers vom 03.07.2009 abgelehnt, weil die für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl von Versicherungsmonaten nicht vorgelegen ist. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid keine Klage, weshalb der Bescheid rechtskräftig wurde.

Am 24.06.2010 stellte der Beschwerdeführer beim bosnischen Versicherungsträger einen Antrag auf Pension. Mit Bescheid der PVA vom 24.09.2010 wurde der Antrag auf Gewährung einer Alterspension abgelehnt, da die für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl von Versicherungsmonaten nicht vorgelegen ist. Der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Klage, weshalb der Bescheid rechtskräftig wurde.

Am 05.04.2011 stellte der Beschwerdeführer erneut beim bosnischen Versicherungsträger einen Antrag auf Pension. Der Antrag wurde am 13.10.2011 von der PVA zurückgewiesen, da sich seit dem Bescheid vom 24.09.2010 weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben haben. Der Bescheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

Mit Schreiben des nunmehr vertretenen Beschwerdeführers vom 17.11.2011 (am 23.11.2011 bei der PVA eingelangt) beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Alterspension und für den Fall des Fehlens von Versicherungszeiten vorab die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid sowie den weiteren im Akt befindlichen Bescheiden der PVA sowie der Beschwerde und den vom Beschwerdeführer gestellten Pensionsanträgen und den Mitteilungen im Rahmen des Abkommens zwischen Bosnien und Herzegowina und der Republik Österreich über soziale Sicherheit.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 414 Absatz 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 414 Absatz 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch Einzelrichter/in.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung:

Gemäß § 27 VwGVG beschränkt der Beschwerdeinhalt grundsätzlich den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er nur jenen Spruchpunkt des Bescheides angefochten hat, mit dem die beantragte Beitragsentrichtung für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis 31.10.2010 abgelehnt wurde. Beschwerdegegenstand ist daher die teilweise Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers bei der Pensionsversicherungsanstalt. Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe oben II.1.), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der vertretene Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet (VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177).

Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich, da im gegenständlichen Fall ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist, da der Sachverhalt nach der Aktenlage unbestritten feststeht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch

Artikel 6 Absatz 1 EMRK und Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.5.1. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG betreffend Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

§ 17. (1) Personen, die

1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die

b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,

2. aus einer Versicherung nach Z 1 lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,

können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.

(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert waren.

(3) Die Weiterversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, dem der Versicherte zuletzt zugehört hat. Hat der Versicherte in den letzten 60 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz erworben, so steht ihm die Wahl frei, welche dieser Pensionsversicherungen er fortsetzt. Kommt hienach die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten in Betracht, so ist die Pensionsversicherungsanstalt in dem Zweig, in dem der (die) Versicherte zuletzt pflichtversichert war, für die Weiterversicherung zuständig. Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.

(4) Das Recht auf Weiterversicherung ist geltend zu machen:

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a folgenden Monates,

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis zum Ende des sechsten auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates.

In den Fällen, in denen gemäß § 410 Abs. 1 Z 1 oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.

(5) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Abs. 3 genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Abs. 4 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich

a) um neutrale Zeiten im Sinne des § 234,

b) um Zeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 227a,

c) um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,

d) um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes aufgrund des Wehrgesetzes 2001,

e) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, sowie um Zeiten eines Auslandsdienstes gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes.

(6) Personen, die in einer oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Pensions(Renten)versicherungen, in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz 60 Versicherungsmonate ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 16a erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.

(7) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.

(8) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;

2. wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.

(9) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate nach Abs. 1 und 6 ist § 231 entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, gilt § 119 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, soweit dabei Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Bauern zu berücksichtigen sind, gilt § 105 Bauern-Sozialversicherungsgesetz.

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

1. -2a. [...]

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

4. -8. [...]

(2) Die im Abs. 1 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)

(4) Die Beitragszeiten werden in dem Zweig der Pensionsversicherung erworben, in dem die Pflichtversicherung begründet wurde (Abs. 1 Z 1, 2 und 5) oder zu dem die Beiträge zur freiwilligen Versicherung (Abs. 1 Z 3 und 5) entrichtet worden sind oder der Überweisungsbetrag (Abs. 1 Z 4 und 6) geleistet worden ist.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 lit. a sind in den Fällen der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4, wenn Beiträge für volle Kalendermonate gezahlt wurden, und in den Fällen der Pflichtversicherung jener Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 nicht von der Vollversicherung ausgenommen und auf die die Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung anzuwenden sind, Zeiten der Pflichtversicherung in einem Kalendermonat als Beitragszeiten vom Beginn bis zum Ende dieses Kalendermonates im Ausmaß von 30 Tagen anzusehen. Das Gleiche gilt für Zeiten der Selbstversicherung nach § 19a.

3.5.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.02.2008 bis 31.10.2010 nicht

Mit Bescheid vom XXXX wurde die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.02.2008 bis 31.10.2010 mit der Begründung abgelehnt, dass von der PVA als Datum der Antragstellung der 23.11.2011 herangezogen worden sei und eine freiwillige Weiterversicherung maximal zwölf Monate rückwirkend ab Antragstellung stattgegeben werden könne. Die vorhergehenden Anträge des Beschwerdeführers seien mit Bescheiden erledigt worden, welche bereits in Rechtskraft erwachsen seien, weshalb das am 23.11.2011 bei der PVA eingelangte Schreiben des vertretenen Beschwerdeführers die erste Willensäußerung hinsichtlich eines Antrags auf Weiterversicherung darstelle.

Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, dass der am 20.02.2009 beim bosnischen Versicherungsträger gestellte Antrag auf Invaliditätspension bereits als Antrag auf Weiterversicherung anzusehen sei, weshalb die freiwillige Weiterversicherung bereits ab 01.02.2008 bewilligt hätte werden müssen.

Gemäß § 17 Absatz 7 ASVG beginnt die Weiterversicherung, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Absatz 1 Z 3 ASVG mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.

Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist somit eine freiwillige Weiterversicherung -- wie von der PVA ausgeführt -- maximal zwölf Monate rückwirkend möglich.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.02.2009, am 03.07.2009, am 24.06.2010, am 05.04.2011 sowie am 17.11.2011 einen Antrag auf Zuerkennung einer Pension. 2009 bezog sich der Antrag auf eine Invaliditätspension, am 24.06.2010, am 05.04.2011 und am 17.11.2011 auf eine Alterspension.

Einem Pensionsantrag kann laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH 23.09.2014, 2013/08/0236) nicht von vornherein der Sinn beigelegt werden, dass damit auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung verbunden ist. Er ist jedoch einer ergänzenden Klarstellung in dem Sinn zugänglich, dass im Zuge eines aufrechten Verfahrens über die Zuerkennung einer Pension ein während dieses Verfahrens gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung auf den Zeitpunkt der Stellung des Pensionsantrags zurückbezogen werden kann, mit der Folge, dass die daraus resultierenden Versicherungsmonate entsprechend weiter zurückreichen können. Eine derartige "Präzisierung" ist allerdings nur möglich, solange der zu präzisierende Antrag noch nicht rechtskräftig erledigt ist (vgl. VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077 und VwGH 15.05.2013, 2011/08/0012).

Für die Beurteilung eines Antrages sind nach Auffassung des VwGH (21.04.2004, 2001/08/0077) zwei Momente maßgebend: Zum einen ist zu fragen, ob ein solcher Antrag nur als auf jene bestimmte Leistung gerichtet verstanden werden kann, die darin ausdrücklich erwähnt wird, oder ob er im Zweifel nicht etwa so gedeutet werden muss, dass die antragstellende Person für den Fall, dass die Leistung nur unter der Voraussetzung des Erwerbs von Versicherungszeiten zustande kommen kann, auch diese Versicherungszeiten erwerben möchte. Das zweite Moment ist die Frage nach der Bedeutung, die dem Pensionsformular in einem solchen Verfahren zukommt.

Zur Frage, wie ein Pensionsantrag zu verstehen ist, führt der VwGH aus:

"... es wäre völlig unsinnig und rechtsschutzfeindlich, von vornherein anzunehmen, dass jemand zwar eine Leistung anstrebt (und daher auch beantragt), jedoch die Voraussetzungen für diese Leistung auch dann nicht erbringen will, wenn deren Herstellung durch den Erwerb weiterer Versicherungszeiten im Wege freiwilliger Zahlungen möglich ist. Es kann aber auch das Fehlen eines ausdrücklich in diese Richtung zielenden Antrages nicht gegen die antragstellende Person ausschlagen, da sich diese - zumindest soweit sie nicht entsprechend rechtskundig vertreten ist - in aller Regel über die Anspruchsvoraussetzungen und die bestehenden Möglichkeiten, diese durch Zahlungen herzustellen, gar nicht im Klaren sein und in ihrem Antrag nur das von ihnen angestrebte Ziel, nämlich die Gewährung der Leistung, formulieren wird. Gebietet die Betreuungs- und Informationspflicht eines Sozialversicherungsträgers nach der oben dargelegten Rechtsprechung des OGH eine entsprechende Aufklärung rechtsunkundiger Parteien, so verbietet sie es zugleich, Anträge auf Pensionsgewährung nur strikt nach ihrem Wortlaut und nicht auch vor dem Hintergrund des damit von der Partei ersichtlich angestrebten Verfahrenszieles auszulegen (zum Gebot einer verständigen Berücksichtigung des mutmaßlichen Parteiwillens vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 13 AVG, E 40ff, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dies bedeutet zwar nicht, dass jedem Pensionsantrag von vornherein auch der Sinn beigelegt werden muss, dass damit immer auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (oder andere auf Nachentrichtung gerichtete Anträge) verbunden ist; ein Pensionsantrag ist aber stets einer Präzisierung und Klarstellung iS des § 357 ASVG iVm § 13 AVG in dieser Richtung zugänglich."

Grundsätzlich ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern, wenn der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist. Parteienerklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass die diese abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 13 AVG E 50 und 54). Entscheidend für die Zugänglichkeit einer Präzisierung eines Antrags ist laut VwGH, ob der Antrag noch offen oder bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (siehe die Entscheidung des VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0012, in der ausgesprochen wurde, dass die PVA mit der Abweisung des Antrags auf Invaliditätspension zwar gegen die gebotene Informations-, Aufklärungs-, Belehrungs- und Anleitungspflicht verstoßen hat, der Bescheid aber rechtskräftig wurde, weshalb eine Präzisierung nicht mehr möglich war).

Ein Verstoß der PVA in den Verfahren über die Anträge vor dem 23.11.2011 gegen die Manuduktionspflicht betreffend den damals unvertretenen Beschwerdeführers ist lediglich ein Mangel im Verfahren zur Erlassung dieser Bescheide. Sämtliche Bescheide sind allerdings unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Eine "Präzisierung" der rechtskräftig entschiedenen Anträge des Beschwerdeführers vor dem 23.11.2011 dahin, dass diese auch Anträge auf freiwillige Weiterversicherung umfasst hätten, ist demnach nicht mehr zulässig (vergleiche VwGH 23.09.2014, 2011/08/0012).

Damit liegen keine unerledigten Anträge betreffend freiwillige Weiterversicherung des Beschwerdeführers vor dem 23.11.2011 vor.

Die freiwillige Weiterversicherung wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsanwalts vom 23.11.2011 beantragt. Gemäß § 225 ASVG wurde daher dieser Antrag des Beschwerdeführers auf freiwillige Weiterversicherung vom 01.02.2008 bis 31.10.2010 zu Recht von der PVA abgelehnt, da dieser Zeitraum mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung im November 2011 liegt.

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG und die Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG im Gesetz klar geregelt.

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