W159 2101263-1•BVwG W159 2101263-1
W159 2101263-1Federal Administrative CourtMar 31, 2016
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung
W159 2101263-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXXXXX, geb. XXXX, StA.: Somalia, gegen den Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2014, Zl. 1021222300-14690465, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter minderjähriger somalischer Staatsbürger, gelangte am 07.06.2014 illegal nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 08.06.2014 durchgeführten Ersteinvernahme durch die Landespolizeidirektion XXXX gab er an, dass er der Volksgruppe Jareer angehöre und Moslem sei. Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass Al-Shabaab ihn rekrutieren habe wollen. Er habe dies aber nicht gewollt, weshalb seine Schwester mitgenommen worden sei. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben.
Infolge der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde das Jugendamt der Stadt Salzburg mit der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigt.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2014 in Anwesenheit seiner Vertretung vor dem BFA, RD Salzburg, einvernommen. Eingangs der Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keiner medizinischen Behandlung bedürfe.
Er habe bis jetzt immer die Wahrheit gesagt. In der Erstbefragung habe es einige Unstimmigkeiten gegeben, was er richtigstellen werde. Seit der Erstbefragung habe sich an den Gründen seiner Flucht aus Somalia nichts geändert.
Er gehöre der Volksgruppe Shiidle bzw. der Untergruppe Jariir an.
In Somalia habe er in XXXX in der Nähe von XXXX gelebt.
In Österreich lebe mittlerweile sein Onkel, mit dem er in regelmäßigem Kontakt stehe.
Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und seinen Freunden.
Sein Vater habe zuletzt in XXXX gelebt. Sein Onkel habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass seine Familie nicht mehr dort sei. Diese solle in einem nicht näher bekannten Flüchtlingscamp in Äthiopien sein. Er habe noch seine Mutter und elf Geschwister, wobei ein Bruder verstorben sei. Dieser sei durch Angehörige eines anderen Clans (Abgaal-Hawiye) getötet worden. Es seien auf einmal ca. sieben Männer gekommen, die seine Schwester mitnehmen und vergewaltigen hätten wollen. Dabei habe ein Mann eine Pistole gezogen und seinen Bruder erschossen. Ihm sei von einem anderen der Männer auf den Kopf geschlagen worden, sodass er bewusstlos geworden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe man ihm gesagt, dass seine Schwester mitgenommen worden sei. Da er kurz darauf geflüchtet sei, wisse er nicht, ob diese wieder aufgetaucht sei.
Er sei in Saudi Arabien geboren worden und habe sich dort illegal aufgehalten. Er habe ca. ein Jahr lang eine Schule besucht. Er könne lesen und schreiben. Als er nach Somalia zurückgekehrt sei, habe er keine Schule mehr besucht. Bei der Rückkehr nach Somalia sei er glaublich 14 Jahre alt gewesen. Er und seine Familie seien wegen illegalen Aufenthalts abgeschoben worden. Er habe in Somalia nicht gearbeitet. Sein Vater sei in Saudi-Arabien Tagelöhner gewesen und habe keine Arbeit in Somalia gefunden. Seine Geschwister hätten als Mechaniker gearbeitet bzw. Eis verkauft.
Sie hätten in XXXX in einer Wohnung von Bekannten gewohnt. Seine Schwester habe dort bei der Rückkehr nach Somalia bereits gewohnt.
Die Ausreise sei mittels Flugzeug erfolgt. Er sei im August 2013 von XXXX mit dem Auto nach XXXX gereist, von wo er nach XXXX geflogen sei. Die Reise sei schlepperunterstützt mit gefälschtem Reisepass erfolgt. Er sei nach wenigen Monaten weiter nach Griechenland und schließlich bis nach Österreich gereist.
Die Ausreise sei von einer alten Dame - eine Freundin seiner Mutter - finanziert worden.
Er wisse nicht, ob die ältere Dame mit ihm verwandt sei. Das Geld, dass er auf der Reise Schleppern bezahlen habe müssen, habe er in der Unterhose aufbewahrt.
Nach Aufforderung die konkreten Gründe für seine Ausreise aus Somalia ausführlich und vollständig zu erzählen, schilderte er, dass im August 2013 sieben Bewaffnete des Stammes Abgaal-Hawiye zur Wohnung in XXXX gekommen seien. Es sei in der Nacht gewesen. Sie hätten gerade zu Bett gehen wollen und seien deshalb alle zuhause gewesen. Er sei schon im Bett, aber noch wach gewesen, als er Streit vor dem Haus gehört habe. Plötzlich seien ca. sieben Männer in die Wohnung gekommen, die mit Pistolen und Gewehren bewaffnet gewesen seien. Sie hätten sofort mit seinem Vater zu streiten begonnen und diesem ins Gesicht geschlagen. Sie hätten gedroht, seine Schwester sofort zu vergewaltigen, wenn sie nicht mitgehen würde. Sie hätten seine Schwester bei der Hand genommen. Sein älterer Bruder und er selbst hätten versucht, die Mitnahme der Schwester zu verhindern. Einer der Männer habe daraufhin seinen Bruder erschossen. Er habe versucht seinem Bruder zu helfen, habe jedoch einen Hieb mit dem Gewehrkolben bekommen. Er sei sofort ohnmächtig geworden und sei nicht mehr in der Wohnung gewesen, als er zu sich gekommen sei. Er sei erst bei der Frau, die letztlich seine Flucht finanziert habe, zu sich gekommen. Deren Wohnung sei in XXXX gewesen. Sie habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass seine Schwester von den Männern mitgenommen worden sei. Außerdem habe sie gesagt, dass er nicht mehr sicher sei und flüchten müsse.
Er habe Angst gehabt, auch von den Männern umgebracht zu werden, da er versucht habe, seine Schwester zu schützen. Er befürchte, dass diese irgendwann zurückgekommen wären, um auch ihn zu beseitigen.
Befragt, wo seine Familie gewesen sei, als er in der Wohnung aufgewacht sei, meinte er, dies nicht zu wissen. Er habe sie nicht mehr gesehen. Er habe die alte Dame zwar gefragt, diese habe aber nur gemeint, dass es besser wäre, wenn er in Sicherheit gebracht werden würde.
Auf Nachfrage, woher er gewusst habe, dass die Männer Abgaal-Hawiye gewesen seien, meinte er, dass diese alles in der Gegend beherrscht hätten, egal ob auf Seiten der Regierung oder auf Seiten der Al-Shabaab.
Auf weitere Nachfrage meinte er, dass es nur eine Annahme sei, dass es sich um Abgaal-Hawiye Männer gehandelt habe.
Auf Vorhalt meinte er, nie gesagt zu haben, dass Al-Shabaab ihn rekrutieren hätte wollen. Er habe in der Erstbefragung die Dolmetscherin schlecht verstanden. Dies habe er nicht gesagt, da er nicht gefragt worden sei. Er habe die Befragung nur schnell hinter sich bringen wollen. Die Übersetzerin habe auch gemeint, von seinem Clan noch nie gehört zu haben.
Die Dolmetscherin sei aus Somalia gewesen und habe diese manches mehrmals wiederholen müssen. Nachgefragt meinte er, es treffe zu, dass Al-Shabaab ihn nicht rekrutieren habe wollen.
Er wisse lediglich aufgrund der Aussage der alten Dame, dass er in Gefahr sei und flüchten habe müssen. Er habe vor der Flucht mit seiner Familie Kontakt aufnehmen wollen, habe die alte Dame jedoch gesagt, dass dies im Moment zu gefährlich wäre.
Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer schließlich, dass seine Gefährdungssituation alleine darauf beruhe, dass er seiner Schwester geholfen habe.
Da er Angst gehabt habe, auch in XXXX von diesen Männern getötet zu werden und weil die alte Dame dies zu ihm gesagt habe, sei er weiter geflüchtet. Er habe Angst gehabt, dass er auch in XXXX von den Männern getötet werden hätte könne. Er wisse aber nicht, wie sie ihn dort finden hätten können. Er hätte auch nicht gewusst, an welchem anderen Ort in Somalia er Schutz suchen hätte sollen.
Weiter befragt, ob während seines Aufenthaltes bei der alten Dame konkret etwas vorgefallen sei, was auf seine Gefährdung hingewiesen habe, meinte er, verletzt gewesen zu sein und Schmerzen am Kopf gehabt zu haben. Er glaube, dass während der Zeit seine Mutter mit der Dame gesprochen und gesagt habe, dass er in Gefahr sei.
Sein Onkel habe ihm erzählt, dass seine Familie in Äthiopien sei. Er selbst habe mit dieser aber keinen Kontakt mehr. Er habe erst in Österreich vom Aufenthalt seines Onkels im Bundesgebiet erfahren, als er mit anderen Somalis über seinen Clan gesprochen habe. Er habe dabei die Nummer von seinem Onkel erhalten. Auf Nachfrage erklärte er, dass sein Onkel die Telefonnummer von dessen Mutter in Somalia habe. Dabei handle es sich um seine Großmutter und wurde ihm vorgehalten, dass er trotzdem nichts über den Aufenthalt seines Onkels gewusst habe. Er meinte, dass seine Mutter gewusst habe, dass sein Onkel in Europa sei, er aber nie gefragt habe, wo sich dieser konkret aufhalte.
Staatlichen Schutz hätte er nicht erhalten können, da alle "unter einer Decke stecken" würden.
Darüber hinaus habe er keine weiteren Fluchtgründe.
In Österreich stehe er durch den Fußballverein zu österreichischen Jugendlichen in Kontakt.
Er habe einen Grundwortschatz in Deutsch. Er habe in Österreich keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt und sei nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
In Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit sei er nicht verfolgt worden. Seine Befürchtung für Somalia sei, von den Männern umgebracht zu werden.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zu Somalia zur schriftlichen Stellungnahme ausgefolgt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 22.12.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, ihm unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 21.12.2015 erteilt.
Beweiswürdigend wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig beurteilt. Seinem Vorbringen sei im Übrigen keine weitere Gefährdung in Somalia zu entnehmen, würden seine Verfolgungsbefürchtungen doch lediglich auf den Aussagen einer alten Dame beruhen. Er selbst habe erklärt, dass seine Schwester entführt, sein Bruder erschossen und er selbst lediglich von unbekannten Männern geschlagen worden sei. Er habe aber ausgeschlossen, dass seine Verfolger Rekrutierungsabsichten gehabt hätten. Es sei demnach nicht erkennbar, welches Interesse die unbekannten Männer am Beschwerdeführer hätten.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung iSd. GFK bzw. nach Art. 9 Abs. 1 StatusRL dartun habe können.
Zum erteilten Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verwiesen, wodurch er einer besonders schützenswerten Gruppe zuzurechnen sei.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde der Verein Menschenrechte Österreich dem Beschwerdeführer als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, konkret lediglich gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I.).
Es wurde auf die bisherige Rechtsprechung des Asylgerichtshofes verwiesen, wonach bei Ländern mit prekärer Sicherheitslage eine ständige Aktualisierung landeskundlicher Feststellungen notwendig sei. Auch hätte es einer präzisen Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes und daran anschließend bzw. darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region bedurft und gegebenenfalls über die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen.
Der Beschwerdeführer sei Angehöriger einer Minderheit in Somalia und handle es sich bei Somalia um ein Land mit nach wie vor desolater Sicherheitslage, gerade für Angehörige von Minderheiten. Es wären genauere Ermittlungen zur Minderheit der Jareer durchzuführen gewesen.
Das BFA habe sich zu Unrecht auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA gestützt.
Dass der Beschwerdeführer erklärt habe, nicht von Zwangsrekrutierung betroffen zu sein, spreche für die Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen.
Aus den landeskundlichen Feststellungen zu Somalia würden sich schwierige Bedingungen für Angehörige der Volksgruppe der Jareer ergeben, wobei diese im konkreten Fall dadurch verstärkt werden würden, als der Beschwerdeführer erst im Jahr 2013 mit seiner Familie nach Somalia gezogen sei.
Die Vergewaltigung von Frauen sei ein weit verbreitetes Verbrechen in Somalia, weshalb glaubhaft sei, dass bewaffnete Männer die Wohnung gestürmt hätten, um die Schwester zu entführen.
Es wurde schließlich klargestellt, dass der Beschwerdeführer die Verfolger nicht persönlich gekannt habe, er aber davon ausgehe, dass diese dem Stamm der Abgaal-Hawiye angehören würden, da sie die Gegend beherrschen würden.
Es müssten im Übrigen die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Minderjährigkeit gewürdigt werden.
Basierend auf den glaubhaft geschilderten Fluchtgründen hätte das BFA richtigerweise feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Stammes der Jareer und mangels einer staatlichen Schutzmacht einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich der wohlbegründeten Furcht sei entgegen der Ansicht des BFA nicht unbedingt erforderlich, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers auf eigenen persönlichen Erfahrungen beruhen müssten.
Abgesehen davon, dass er ohnehin persönlich vom Angriff der bewaffneten Männer betroffen gewesen sei, sei es gerade für ihn als Minderjährigen ausreichend, wenn er die Verfolgung von nahen Angehörigen erlebt habe und auch auf Grund der Einschätzung seiner Familienangehörigen/Bekannten befürchte, ebenfalls/erneut Opfer von Gewalt zu werden.
Vorgelegt wurde ein XXXX 1 vom 20.05.2015 sowie die Vollmacht der gesetzlichen Vertretung an die Rechtsanwaltskanzlei XXXX vom 15.07.2012.
Mit der Ladung zu einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden Länderinformationen zum Parteiengehör übermittelt, zu denen insofern Stellung bezogen wurde, dass diese mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen seien.
Hingewiesen wurde auf die Perspektivenlosigkeit und Unsicherheit, die die Menschen ins benachbarte Ausland fliehen lasse.
Neuankömmlinge würden sich bei einer Rückkehr nach Somalia in einer prekären Situation wiederfinden, wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert seien. Zudem werde davon berichtet, dass gerade ethnische Minderheiten, die über keine bewaffneten Milizen verfügen würden, überproportional Gewalttaten ausgesetzt seien.
Der Beschwerdeführer und seine Familie würden zur Volksgruppe der Shiidle (Bantu-Gruppe) und damit einer ethnischen Minderheit angehören. Aufgrund des Umstandes, dass die Familie mehrere Jahre im Ausland gelebt habe und über kein soziales Netzwerk mehr in Somalia verfüge, sei es glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer davon berichte, dass die Familie mangels ausreichender Schutzmechanismen Opfer der von ihm geschilderten Gewaltdaten geworden sei.
Die Familie habe sich damals in XXXX aufgehalten. Im Hinblick auf die Sicherheitslage werde XXXX zwar als unproblematisch und relativ stabil beschrieben, es werde aber ausdrücklich von Clankonflikten zwischen den Abgaal und Shiidle berichtet. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich vorgebracht, dass es sich bei den Angreifern um Angehörige des Stammes der Abgaal-Hawiye gehandelt habe.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Berichten bzw. Informationen in den landeskundlichen Feststellungen in Einklang zu bringen und asylrelevant sei.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.02.2016 an, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer erschien, wie bereits vorab von der Rechtsvertreterin angekündigt, mit seinem gesetzlichen Vertreter.
Der Beschwerdeführer erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Verhandlung durchzuführen. Er erklärte, sein bisheriges Vorbringen aufrecht zu erhalten.
Er verwies darauf, dass es Probleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Er habe insbesondere kein Vorbringen hinsichtlich Al-Shabaab getätigt.
Auf Nachfrage, warum er glaube, dass der Dolmetscher ein Vorbringen betreffend Al-Shabaab protokolliert habe, obwohl er das nicht gesagt habe, meinte er, nie über Al-Shabaab gesprochen zu haben. Es sei aber trotzdem protokolliert worden und wisse er nicht warum. Seine Schwester und er hätten Probleme mit Somaliern gehabt, wobei er nicht wisse, ob diese von der Al-Shabaab gewesen seien oder nicht.
Er sei Staatsangehöriger von Somalia, sei in XXXX in Saudi Arabien am XXXX geboren worden und habe bis zum Jahr 2013 in Saudi Arabien gelebt. Er sei dann bis zu seiner Ausreise in Somalia gewesen, wobei er nicht genau wisse, wie lange dies gewesen sei. Er schätze, er und seine Eltern seien Anfang 2013 nach Somalia gegangen.
Befragt, ob er wisse, warum seine Familie nach Somalia zurückgegangen sei, meinte er, dass sie keine Erlaubnis mehr erhalten hätten, in Saudi Arabien zu leben. Sie seien dort illegal aufhältig gewesen. Sie seien die ganze Zeit illegal in Saudi Arabien gewesen. Sie seien aus Saudi Arabien abgeschoben worden.
Er gehöre der Volksgruppe bzw. dem Clan Shiidle an. Der Hauptclan sei Jareer. Er wisse nicht viel über seinen Clan, da er in Saudi Arabien geboren und aufgewachsen sei.
Seine Eltern würden noch leben. Er habe insgesamt zwölf Geschwister. Sein ältester Bruder sei gestorben. Er wisse nicht, ob seine Schwester noch am Leben sei.
Sein Vater sei Bodenleger und sein älterer Bruder Automechaniker gewesen. Seine Mutter habe nicht gearbeitet.
Der Beschwerdeführer habe weder in Saudi Arabien noch in Somalia gearbeitet. Er sei nur in eine Koranschule - ungefähr neun Monate lang - gegangen. Er könne Somali und Arabisch gleich gut.
Befragt, ob er in Somalia Probleme mit staatlichen Organen, zB Polizei oder Militär gehabt habe, erklärte er, dass Al-Shabaab, Militär und Polizei alle gleich seien.
Persönlich habe er keine Probleme mit Privatpersonen in Somalia gehabt, aber seine Familie.
Nach Aufforderung den Übergriff auf seine Schwester möglichst genau zu schildern, meinte er, dass zuerst nur seine Schwester nach Somalia gegangen sei. Diese sei allein gewesen. Sie sei in XXXX gewesen. Ein Mann sei zu ihr gekommen und habe sie heiraten wollen. Seine Schwester habe das abgelehnt, da ihre Familie nicht dagewesen sei. Der Rest der Familie sei dann nachgekommen und habe die Familie sich gegen die Heirat mit besagtem Mann ausgesprochen. Der Vater und der Brautwerber hätten dann zu streiten begonnen und habe der abgewiesene Brautwerber dann die gesamte Familie bedroht. Dieser Mann und noch weitere sechs Männer seien dann in der Nacht zu ihnen gekommen, um seine Schwester zu vergewaltigen. Der Beschwerdeführer habe Schreie und eine laute Auseinandersetzung gehört. Die Männer hätten dann seinem Vater etwas ins Gesicht geworfen, wodurch dieser verletzt worden sei. Sein älteren Bruder und der Beschwerdeführer hätten die Schwester verteidigt. Auf seinen älteren Bruder sei dann geschossen worden. Sein Bruder sei umgefallen und gestorben. Er habe versucht, dem Mann die Waffe wegzunehmen, sei ihm dann jedoch mit der Waffe auf den Kopf geschlagen worden. Er sei dann umgefallen und ohnmächtig gewesen. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei seine Familie nicht mehr dagewesen. Der Vorfall habe sich im Jahr 2013 in der Wohnung einer Bekannten seiner Mutter ereignet, wo sie sich in Somalia aufgehalten hätten. Sie hätten dort keine eigene Wohnung gehabt. Es sei Anfang August 2013 gewesen.
Befragt, warum seine Familie nicht gewollt habe, dass seine Schwester diesen Mann heirate, meinte er, dass es sich um keinen guten Mann gehandelt habe. Dieser habe die Leute immer bedroht. Befragt, welchem Clan dieser Mann angehört habe, meinte er, es nicht genau zu wissen. Er vermute, dass dieser Angehöriger des Clans Abgaal gewesen sei.
Befragt, was er gemacht habe, als seine Familie nicht mehr dagewesen sei, meinte er, mit der Wohnungseigentümerin gesprochen zu haben. Von dieser sei er auch verarztet worden und habe diese ihm dringend empfohlen, das Land zu verlassen. Er sei von dieser Frau dann bis XXXX begleitet worden.
Nach dem Vorfall habe er seine Familienangehörigen nicht mehr gesehen. Diese seien nach Äthiopien weitergezogen.
Er habe den Vorfall nicht zur Anzeige gebracht und niemandem von dem Vorfall erzählt.
Er sei dann gleich nach dem Vorfall über XXXX ausgereist. Nach dem Vorfall sei er so zwischen vier Tage und eine Woche in Somalia gewesen. Er sei dann mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen.
Befragt, ob er als Angehöriger der Volksgruppe der Jareer im Alltag diskriminiert worden sei, meinte er "Ja, schon." Auf Aufforderung von konkreten Vorfällen zu berichten, die ihn selbst betroffen hätten, meinte er, dies nicht zu können.
Befragt, ob er in Somalia wirtschaftliche Probleme gehabt habe, meinte er, kein Geld gehabt zu haben.
Unmittelbarer Anlass zur Ausreise sei der Rat der Frau gewesen, bei der sie gewohnt hätten.
Befragt, warum er nicht versucht habe, seine Familie zu finden und mit dieser gemeinsam nach Äthiopien weiterzureisen, meinte er, am Anfang nicht gewusst zu haben, dass seine Familie nach Äthiopien gefahren sei. Er habe dies erst jetzt erfahren.
Nach anderen Familienangehörigen in Somalia befragt, verneinte er dies.
Per Telefon habe er im Moment Kontakt mit seiner Familie. Wo genau seine Familie wohne, wisse er nicht. Diese lebe aber jedenfalls in Äthiopien.
Er habe seit ca. einem Monat wieder Kontakt mit seinen Familienangehörigen, wobei sein Onkel in Österreich ihm dabei geholfen habe. Er besuche seinen Onkel jede Woche zwei bis drei Mal. Eine finanzielle Unterstützung leiste dieser nicht. Er könne bei seinem Onkel auch nicht wohnen.
Er sei komplett gesund. In Österreich besuche er einen Kurs für den Hauptschulabschluss und spiele mit Freunden Fußball. Eine normale Schule habe er hier nicht besucht. Er habe die A2 Prüfung gemacht, jedoch noch kein Diplom erhalten. Der Kurs für den Hauptschulabschluss beginne laut gesetzlicher Vertretung am 15.02.
Er spiele beim Fußballverein XXXX und habe eine österreichische Freundin, die ihm beim Lernen helfe. Es gäbe auch zwei Mentoren bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft, mit denen er sich wöchentlich treffe. Er wolle den Hauptschulabschluss machen und interessiere sich für den Beruf des Automechanikers, wobei er während des Kurses für den Hauptschulabschluss auch Schnupperpraktika absolvieren werde.
Befragt, was mit ihm bei einer Rückkehr nach Somalia geschehen würde, meinte er, dass er erstens in Somalia niemanden mehr kenne und zweitens Angst habe.
Der gesetzliche Vertreter berichtete von der guten Integration des Beschwerdeführers. Er wohne in einer Wohnstätte für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Es gebe das normale Clearing House und das betreute Wohnen, wo schon besser integrierte minderjährige Flüchtlinge wie der Beschwerdeführer wohnen würden. Derzeit wohne er alleine in einer solchen Wohnung.
Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Länderdokumente ergänzend zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:
EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia (S. 45-54);
SOMRAF Online Resource Minority Groups in Somalia sowie
UK Home Office, Minority Groups in Somalia (S. 31-33).
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer durch seine Vertretung Gebrauch. Darin wurde auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.
Zuletzt wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers vorgelegt (Sozialbericht des XXXX) vom 22.02.2016, Zertifikat für den Integrationskurs Deutsch vom 10.12.2015, XXXXZertifikat A2 vom 09.02.2016, Bestätigung über die Teilnahme am Lehrgang für den Pflichtschulabschluss vom 15.02.2016, Referenzschreiben XXXX und XXXX vom 16.02.2016, Schreiben der Kinder- und Jugendanwaltschaft vom 18.02.2016 sowie Referenzschreiben des Fußballclubs vom 17.02.2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und Moslem. Er gehört dem Clan der Shiidle an, beim Hauptclan handelt es sich um Jareer (Bantu).
Zu seinen Fluchtgründen konnten keine Feststellungen getroffen werden, weil es diesen an Glaubwürdigkeit fehlt.
Es kann jedoch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder wegen seiner Clanzugehörigkeit noch mit der Al Shabaab Probleme gehabt hat.
Der Beschwerdeführer gelangte am 07.06.2014 illegal nach Österreich und stellte am 08.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich lebt ein Onkel mit dessen Familie.
Zu seiner Familie im Herkunftsstaat (Eltern, Geschwister) und deren aktuellen Aufenthalt können keine Feststellungen getroffen werden.
Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist bestrebt, sich in Österreich zu integrieren.
Zu Somalia wird folgendes festgestellt:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Kurzinformation vom 6.7.2015: AMISOM in der Defensive (betrifft: Abschnitte 3.1 / Sicherheitslage Süd-/Zentralsomalia)
Bis dato war es die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), welche der al Shabaab - militärisch - einen Schlag nach dem anderen versetzt hatte. Am 26.6.2015 gelang al Shabaab ein Gegenschlag. Bei einem Angriff auf den mit 120 burundischen Soldaten besetzten Posten der AMISOM in der Kleinstadt Leego setzte al Shabaab 500-1.500 Mann ein. Fazit: Mindestens 50 AMISOM-Soldaten wurden getötet (VOA 1.7.2015), möglicherweise auch mehr als 60 (Dalsan 2.7.2015) oder sogar 70 (Xinhua 4.7.2015). Erst nach zwei Tagen trafen ugandische Einheiten der AMISOM im Ort ein, al Shabaab hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen (VOA 1.7.2015).
Gerüchten zufolge habe sich AMISOM nicht nur aus kleineren, vorgeschobenen Stützpunkten wie Aw Dheegle, Tortoorow, Mubarak und Bariire (alle: Lower Shabelle) zurückgezogen (Xinhua 4.7.2015), sondern sogar aus der strategisch wichtigen Stadt Qoryooley (Dalsan 2.7.2015; vgl. Xinhua 4.7.2015). Allerdings stimmt letzteres nur insofern, als AMISOM die zwei in Qoryooley vorhandenen Stützpunkte zu einem zusammengelegt hat (SAO 2.7.2015; vgl. Mareeg 2.7.2015). Auch der Außenposten in Buufow Garow wurde geräumt und mit dem Stützpunkt in Shalambood vereint (SAO 2.7.2015).
Tatsächlich versucht die AMISOM mit einer Reorganisation auf die eigene Verwundbarkeit zu reagieren (Xinhua 4.7.2015). Wichtige Garnisonen sollen durch zurückbeorderte Kräfte verstärkt werden (SAO 2.7.2014).
Aw Dheegle und andere Orte waren nach Rückzug der AMISOM durch al Shabaab besetzt worden (Xinhua 4.7.2015). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyne befand sich am 4.7.2015 vorübergehend in der Hand der al Shabaab, nachdem sich somalische Truppen von dort zurückgezogen hatten (offenbar gab es dort keine Garnison der AMISOM). Al Shabaab verließ den Ort nach einigen Stunden wieder (SAO 2.7.2015).
Die Ereignisse markieren die Schwächen von AMISOM und somalischer Armee, dass nämlich einerseits die Mannzahl von 22.000 bei AMISOM für eine Kontrolle von Süd-/Zentralsomalia nicht adäquat ist; und dass Kapazitäten zur schnellen Reaktion (gemeinsame Führung, Luftlandekapazitäten u.Ä.) fehlen. Es ist sehr schwierig für AMISOM, Kampfeinheiten der al Shabaab zu zerstören. Vielmehr kommt es eher zu einer Vertreibung. Eigentlich sollten somalische Kräfte die AMISOM an vielen Orten ablösen. Da der Aufbau der somalischen Armee aber nur schleppend vorankommt, ist dies an vielen Orten nicht geschehen. Auch daher rührt die Überdehnung des AMISOM-Kontingentes (VOA 1.7.2015).
Quellen:
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014).
Somalia ist offiziell in 18 Regionen (gobol) unterteilt. In Süd-/Zentralsomalia liegen Bakool, Benadir, Bay, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Middle Jubba (Jubba Dhexe), Lower Jubba (Jubba Hoose), Mudug, Middle Shabelle (Shabelle Dhexe) und Lower Shabelle (Shabelle Hoose). Somaliland und Puntland teilen sich die Regionen Awdal, Bari, Nugaal, Togdheer, Woqooyi Galbeed, Sanaag und Sool. Die Regionen wiederum sind administrativ in Bezirke unterteilt. Mogadischu besteht aus 16 Bezirken, die wiederum in die Teileinheiten waax, laan und tabella (ca. 50-250 Haushalte) unterteilt sind. Jeder Bezirk hat einen Bezirkskommissar (District Commissioner/DC). Nur wenige Straßen in der Stadt haben einen Namen, einige davon änderten sich im Zuge des Bürgerkrieges (EASO 8.2014).
Nominell verfügt Somalia heute über ein Zweikammern-Parlament: Das vom Volk gewählte House of the People und das von den Gliedstaaten beschickte Upper House. Bisher gibt es aber lediglich ersteres, und die Abgeordneten wurden nicht gewählt sondern von Ältesten nominiert. Das Upper House soll bis Ende 2015 eingerichtet werden. Danach sollen 2016 eine neue Verfassung in Kraft treten und womöglich Wahlen stattfinden (EASO 8.2014). EU, UN und IGAD bemängeln, dass Somalia im Zeitplan hinterher hinkt (UNNC 27.5.2014). Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten (BS 2014).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor. Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c).
Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in Mogadischu gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der somalischen Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014),
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014).
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt Somalia über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden Somalias geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014).
Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014).
Quellen:
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).
Quellen:
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).
Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:
Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).
Quellen:
2.1.1. Jubbaland (Gedo, Lower und Middle Jubba)
Die Interim Jubba Administration (IJA) wurde nach einem Abkommen mit der somalischen Regierung im August 2013 gebildet. Sheikh Ahmed Mohamed Islam ‚Madobe' wurde als Präsident der IJA eingesetzt. Die Machtbasis bilden Darod-Milizen der vormaligen Raskamboni-Bewegung und der Isiolo-Milizen. Die Größe der Sicherheitskräfte in Jubbaland wird mit 3.000-5.000 Mann angegeben, die Truppe ist strukturiert und funktioniert einigermaßen. Aktiv ist die IJA derzeit im Raum Lower Jubba und im südwestlichen Gedo (EASO 8.2014).
Die AMISOM-Garnisonsstädte Kismayo, Afmadow und Dhobley (Lower Jubba) sind frei von Kampfeinheiten der al Shabaab. Einige tausend AMISOM-Truppen aus Kenia, Burundi und Sierra Leone sichern diese Städte. Die Polizeiaufgaben werden von der IJA wahrgenommen. In den ländlichen Gebieten betätigt sich al Shabaab weiterhin im Guerillakampf, dies betrifft insbesondere auch die großen Verbindungsstraßen. In Kismayo gibt es anhaltende Spannungen zwischen den Clans der Marehan und Ogadeni (EASO 8.2014).
Quellen:
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
In den Städten Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie in Ceel Waaq und Faafax Dhuun gibt es permanente Stützpunkte von AMISOM-Einheiten aus Äthiopien und Kenia. In einigen Teilen der Region gibt es funktionierende Verwaltungen. In der Region gibt es Spannungen zwischen der Interim Jubba Administration (IJA) und Teilen der somalischen Armee bzw. mit der mit ihr verbündeten Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) (EASO 8.2014).
Teile der Grenzregion zu Äthiopien sowohl in Gedo als auch in Bakool werden von Clanmilizen der Rahanweyn kontrolliert, die mit der somalischen Regierung alliiert sind. In Bakool finden sich AMISOM-Stützpunkte in Ceel Barde, Waajid und Xudur (EASO 8.2014).
In Bay gibt es AMISOM-Stützpunkte in Baidoa, Burhakaba und Qansax Dheere. Baidoa beherbergt ca. 2.000 Mann von AMISOM und somalischer Armee sowie einige hundert somalische Polizisten und ein AMISOM-Polizeikontingent. Die Sicherheitslage in Baidoa hat sich verbessert, auch wenn Spannung hinsichtlich der Gründung eines neuen Gliedstaates gibt. Außerdem dürfte al Shabaab im Bereich der Stadt noch über verborgene Einheiten verfügen (EASO 8.2014).
Quellen:
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
2.1.3. Lower und Middle Shabelle
In Lower Shabelle gibt es in den Städten Afgooye, Wanla Weyne und Merka Garnisonen der AMISOM (Uganda, Burundi) (EASO 8.2014). Am 5.10.2014 wurde die Hafenstadt Baraawe durch somalische Armee und AMISOM erobert (BAMF 6.10.2014).
Lower Shabelle bleibt insgesamt volatil. Die ländlichen Räume der Bezirke Afgooye, Merka und Qoryooley sind von Unsicherheit betroffen. Diese ist auch der somalischen Armee und wiederaufflammenden Clankonflikten (v.a. Biyomaal vs. Hawiye) anzulasten. Al Shabaab versucht diese Dynamik auszunutzen (EASO 8.2014; vgl. UNSG 25.9.2014). Die vielen unterschiedlichen Akteure und die vergleichsweise hohe Bevölkerungsdichte machen die Shabelle Regionen für eine Einflussnahme durch al Shabaab anfällig (B 10.2014).
Vor allem in den Städten Merka und Afgooye ist die Sicherheitslage etwas besser. Im Afgooye-Korridor, der aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadischu wieder Zustrom bekommt, ist al Shabaab sichtbar präsent (EASO 8.2014).
In Middle Shabelle befinden sich AMISOM-Garnisonen (Burundi) in Jowhar und Warsheikh. Die Stadt Jowhar wird sicherheitstechnisch als unproblematisch und relativ stabil beschrieben. Allerdings gibt es im Umland Clankonflikte zwischen den Abgaal und Shiidle (Bantu) (EASO 8.2014). Insgesamt blieb es in Middle Shabelle in den vergangenen Monaten vergleichsweise ruhig (UNSG 25.9.2014). Im Zuge der Operation "Indian Ocean" wurde die Küstenstadt Cadale am 1.10.2014 von AMISOM eingenommen (A 17.10.2014).
Quellen:
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014).
Quellen:
2.1.5. Hiiraan, Galgaduud, Mudug
AMISOM-Garnisonen befinden sich in Buulo Barde, Belet Weyne, Ceel Buur, Wabxo und Maxaas. Verbindungsstraßen sind von al Shabaab bedroht. Es kommt zu lokalem Widerstand gegen al Shabaab. Im nördlichen Hiiraan kommt es an der Grenze zu Galgaduud zu Spannungen zwischen verschiedenen Hawiye-Clans (EASO 8.2014). Derartige Clankonflikte resultierten auch in gewaltsamen Auseinandersetzungen, z. B. im Oktober 2014 mit insgesamt 20 getöteten Milizionären und 45 Verletzten (A 17.10.2014).
Die Stadt Belet Weyne befindet sich unter Kontrolle von AMISOM-Kontingenten aus Dschibuti und Äthiopien sowie der somalischen Armee. Es gibt eine funktionierende somalische Polizei in der Stadt, die durch ein AMISOM-Polizeikontingent ergänzt wird. Auch wenn es sporadisch zu Zwischenfällen in der Stadt kommt, gelingt es AMISOM und somalischen Sicherheitskräften in Belet Weyne am besten, Sicherheit zu gewährleisten (EASO 8.2014).
Die mit der Regierung alliierte Miliz Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ) ist in der Lage, das von ihr beherrschte Gebiet entlang der Hauptstraße und bis zur äthiopischen Grenze unter Kontrolle zu halten. Dhusamareb wird als ruhig beschrieben. In dieser Stadt und in Cabudwaaq befinden sich äthiopische AMISOM-Garnisonen. Es gibt im Bereich der ASWJ aber Clan-Konflikte um Ressourcen. Eine Infiltrierung des ASWJ-Gebietes durch al Shabaab ist äußerst unwahrscheinlich. Al Shabaab stellt hier keine Bedrohung dar (EASO 8.2014).
Auch das Gebiet von Ximan Xeeb im nördlichen Galgaduud ist gegen al Shabaab abgesichert. Allerdings gibt es auch dort Ressourcenkonflikte über Wasser und Weideland. Im Hauptort Caadado gibt es eine Polizei, die u.a. dafür sorgt, dass die Hauptstraße frei von Banditen und illegalen Checkpoints bleibt (EASO 8.2014).
Die Regionalverwaltung von Galmudug, die Teile der Regionen Galgaduud und Mudug kontrolliert, verfügt über 1.000-1.200 Sicherheitskräfte, die teilweise von UNDP ausgebildet worden sind. An der Grenze zu Puntland kommt es immer wieder zum Ausbruch von Clan-Konflikten, zur Austragung von Blutfehden und entlang der Hauptstraße zur Errichtung von illegalen Checkpoints. Al Shabaab stellt für Galmudug ein Problem dar, möglicherweise gibt es in Galkacyo auch eine verdeckte Präsenz der Gruppe (EASO 8.2014). In Galkacyo hat es dementsprechend auch schon Attentate gegeben (UNSG 25.9.2014). Gleichzeitig dringt al Shabaab entlang der Küste in nördliche Richtung vor (EASO 8.2014).
Quellen:
Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).
Quellen:
Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz (USDOS 27.2.2014) und Rechtstaatlichkeit vor. Die Scharia wird in der Rechtshierarchie über die Verfassung gestellt (EASO 8.2014). Aufgrund des jahrelangen Konfliktes sind der Zugang zur Justiz und die Rechtsstaatlichkeit allgemein eingeschränkt (UKFCO 10.4.2014) und in weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias gar nicht vorhanden. In einigen Regionen haben sich lokale Gerichte etabliert. In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht (USDOS 27.2.2014). Informelle Strukturen traditionellen (Xeer) oder islamischen Rechtes (Scharia) ersetzen formelle Justizstrukturen oder existieren parallel zu ihnen (EASO 8.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben (EASO 8.2014). Andererseits haben von der UN finanzierte Gerichte in Somaliland, Puntland und Mogadischu zur Verbesserung des Zugangs beigetragen (USDOS 27.2.2014). Ein Nationaler Strategieplan zur Justizreform wurde ausgearbeitet (UNHRC 4.9.2014).
Die meisten Konflikte und Verbrechen werden im Rahmen des Xeer abgehandelt, in welchem der Zahlung von Kompensation (diya/mag) zentrale Bedeutung zukommt. Im Xeer werden nicht Individuen sondern ganze Clans oder Sub-Clans für Verbrechen eines Einzelnen zur Verantwortung gezogen (EASO 8.2014).
In einigen Städten unter Kontrolle der somalischen Regierung gibt es Militärgerichte, die nicht nur Fälle von Armeeangehörigen, sondern auch solche von vorgeblichen Mitgliedern der al Shabaab, von Polizisten und Zivilisten verhandeln. Solche Militärgerichte arbeiten nicht nach internationalen Standards (HRW 22.5.2014). Gleichzeitig sprechen sie aber Todesurteile aus (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich (UKFCO 10.4.2014). Dort gibt es lediglich Scharia-Gerichte, die gemäß einer harschen Auslegung islamischen Rechtes agieren (EASO 8.2014). Öffentliche Auspeitschung, Steinigung, Enthauptung und Amputation sind von al Shabaab regelmäßig angewendete Strafen. Außerdem befinden sich auf dem Gebiet der al Shabaab tausende Menschen aufgrund von Kleinigkeiten - z.B. Rauchen, Musikhören, Fußballspielen - in Haft (EASO 8.2014).
In Puntland funktionieren die Gerichte einigermaßen (USDOS 27.2.2014) - vor allem in den zentralen Teilen Puntlands, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014). Allerdings mangelt es an Kapazität, um adäquaten Rechtsschutz gewährleisten zu können. Außerdem gibt es Berichte, wonach die Verwaltung auf hochrangige Justizfälle Einfluss nimmt. Die Mehrheit der Justizfälle wird in Puntland aber von Clanältesten unter Anwendung des Xeer abgehandelt. Das formelle Justizsystem dient u.a. jenen Fällen, wo Personen ohne Clan-Repräsentanz involviert sind (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014).
Die Zahl somalischer Polizisten in Süd-/Zentralsomalia wird mit
5. 700 angegeben (UNSG 3.3.2014). Weitere 1.000 befinden sich bei AMISOM in Ausbildung (EASO 8.2014). Die Polizei untersteht teils regionalen Verwaltungen, teils dem Innenministerium. In mehreren Teilen Süd-/Zentralsomalias üben Armee und alliierte Milizen Polizeidienst aus (USDOS 27.2.2014).
In Mogadischu gibt es zwei separate Polizeikräfte: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung. Bis zum Ende des Jahres 2013 konnte die Bundespolizei ihre Präsenz auf alle Bezirke der Stadt ausweiten (USDOS 27.2.2014). In Mogadischu gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann von Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten. Letztere verüben normalen Polizeidienst (EASO 8.2014) und unterstützten die somalische Polizei mit Ausbildungsmaßnahmen - u.a. im Bereich Menschenrechte (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Ausbildung für die Polizei erfolgt auch durch UNDP (BS 2014), UNODC, IOM sowie bilateral durch Italien und die Türkei (ÖB 10.2014). Derweil unterstützt die United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) die Rekrutierung von weiteren 500 Polizisten (UNSG 25.9.2014).
Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).
Ende des Jahres 2013 umfasste die somalische Armee rund 20.000 Mann. Die Kontrolle der Armee durch das Verteidigungsministerium bleibt schwach, hat sich aber mit Unterstützung durch internationale Partner etwas verbessert. Dabei ist die Kontrolle über jene Kräfte, die im Großraum Mogadischu, im Raum bis Merka, Baidoa und Jowhar eingesetzt werden, stärker als jene über Kräfte in anderen Landesteilen. Dort wo sich AMISOM-Truppen befinden, operieren die Kräfte der Armee in Tandem mit diesen (USDOS 27.2.2014). Nicht alle Teile der somalischen Armee sind gleich loyal, Claninteressen, Interessen lokaler Milizen und ausbleibender Sold sind dafür verantwortlich. Andererseits ist es der Regierung gelungen, Angehörige von Milizen (z.B. Ahlu Sunna Wal Jamaa/ASWJ) zu integrieren. Insgesamt zählen aber nur 10.000-12.000 Soldaten zum Kern der somalischen Armee. Die restlichen Truppen stellen Milizen, die formell nicht integriert worden sind (z.B. in Hiiraan und Baidoa; auch Teile der ASWJ). Insgesamt gilt die Loyalität vieler Teile der Armee eher einem Clan, nur wenige Einheiten sind von der Clanstruktur entkoppelt (EASO 8.2014).
AU, EU, USA, Türkei und andere Staaten unterstützen die Armee finanziell, mit Waffenlieferungen und Ausbildung (EASO 8.2014). Alleine die EU hat mehr als 3.000 Soldaten ausgebildet (ÖB 10.2014). Das Ausbildungsprogramm der EU (EUTM/ European Union Training Mission) wird in Mogadischu fortgesetzt. Trotz aller Anstrengungen fehlt es der Armee immer noch an Erfahrung und Ausrüstung. Die Armee bleibt weiterhin zu schwach, um AMISOM ablösen zu können (EASO 8.2014). AMISOM und UNSOM haben für mehr als 5.500 Soldaten der somalischen Armee eine Ausbildung im Bereich Menschenrechte gewährleistet (UNSG 25.9.2014).
Die rechtzeitige Auszahlung des Soldes stellt nach wie vor ein Problem dar. Trotzdem konnte die Zahl der Desertionen drastisch reduziert werden (EASO 8.2014).
Die National Intelligence and Security Agency (NISA) ist auf die Bekämpfung des Terrorismus ausgerichtet und operiert bei Terroranschlägen in Mogadischu auch als schnelle Eingreiftruppe (USDOS 30.4.2014). Die NISA verfügt auch über eine ca. 600 Mann starke Spezialeinheit (Alpha Group/ Gaashaan), die vor allem bei größeren Sicherheitsoperationen in Mogadischu zum Einsatz kommt (EASO 8.2014).
Die Polizei in Puntland untersteht dem Innenministerium (USDOS 27.2.2014). Außerdem gibt es die ca. 1.000 Mann starke, gut ausgerüstete Puntland Maritim Police Force, die von den Vereinten Arabischen Emiraten unterstützt wird. Insgesamt funktionieren Polizei und Regierungsinstitutionen in den zentralen Teilen Puntlands einigermaßen gut, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Konfliktbedingt kommt es zu Verbrechen an Zivilisten, darunter Tötungen und Vertreibungen. Täter sind Sicherheitsbehörden, alliierte Milizen, Personen in Uniform, al Shabaab, Piraten und andere (USDOS 27.2.2014).
Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommen solche Fälle vor. Auch al Shabaab misshandelt Menschen und wendet harten Strafen - z.B. Amputationen - an (USDOS 27.2.2014).
Sowohl im Gebiet der somalischen Regierung als auch in jenem der al Shabaab kommt es zu willkürlichen Verhaftungen (USDOS 27.2.2014).
Im Fall von Vergehen durch Sicherheitsbehörden ergreifen die Behörden nur minimale Maßnahmen, um Strafhandlungen zu verfolgen und Täter zu verurteilen. Dies gilt im Speziellen für Polizei- und Armeepersonal, das der Verbrechen der Vergewaltigung, des Mordes oder der Erpressung beschuldigt wird (USDOS 27.2.2014).
Auch die Sicherheitskräfte von Puntland begingen im Jahr 2013 willkürliche Tötungen. Außerdem verprügelten puntländische Sicherheitskräfte Journalisten, und es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175) (TI 2014). Regierungsbedienstete beteiligen sich häufig an Korruption und bleiben straffrei, auch wenn es ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung gibt. Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 27.2.2014). Korruption bei öffentlichen Geldern bleibt weiterhin ein Problem (UNSC 30.9.2014).
Al Shabaab hebt in ihren Gebieten unvorhersagbare und hohe Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem werden humanitäre Hilfsgüter zweckentfremdet verwendet oder gestohlen (USDOS 27.2.2014).
In Puntland gibt es ebenfalls keine Antikorruptionskommission. Es gab dort im Jahr 2013 keine Verfahren wegen Korruption (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
7. Wehrdienst (Militär siehe Sicherheitsbehörden)
Es gibt keine Wehrpflicht (AA 12.6.2013).
Quellen:
1.1. (Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der somalischen Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014). Die Regierung und die alliierte Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) arbeiten in diesem Bereich mit UNICEF zusammen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). In den Monaten Juni und Juli 2014 wurden weitere 1.150 Soldaten und Polizisten bzw. Rekruten einem Alters-Screening unterzogen (UNSG 25.9.2014).
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt (ÖB 10.2014).
Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).
Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).
Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).
Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014).
Quellen:
Bei al Shabaab kommt es vermehrt zu Desertionen. In Mogadischu werden Deserteure der al Shabaab im Serendi Youth Rehabilitation Centre (SYRC) der Rehabilitation zugeführt (EASO 8.2014). In Baidoa gibt es ein von UNSOM und IOM unterstütztes Rehabilitationszentrum (UNSG 25.9.2014; vgl. ÖB 10.2014). UNICEF betreibt zwei Rehabilitationszentren für minderjährige ehemalige Kämpfer der al Shabaab (ÖB 10.2014). Deserteure mit geringem Rückfallrisiko können nach der Rehabilitation und Ausbildungsmaßnahmen in ihre Gemeinden zurückkehren - die Zustimmung beider Seiten vorausgesetzt (EASO 8.2014).
Wiewohl die Deserteure wohl nicht systematisch verfolgt werden, sind Einschüchterungsversuche häufig (ÖB 10.2014). Kein aus dem SYRC entlassener Deserteur wurde nach seiner Entlassung getötet. Insgesamt kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch desertierte Fußsoldaten von al Shabaab aufgespürt und eliminiert werden. Im Jahr 2013 wurde ein steigendes Risiko für Deserteure verzeichnet. Betroffen sind jedenfalls jene Deserteure, die sich später den somalischen Sicherheitskräften angeschlossen haben. Diese werden fallweise Opfer gezielter Attentate (EASO 8.2014). Höherrangige Deserteure sind jedenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt (C 18.6.2014).
Deserteure können sich an die Einrichtungen des SYRC in Süd-/Zentralsomalia wenden, oder aber sie nehmen eine Flucht nach Puntland oder Somaliland in Anspruch, wo sie vor al Shabaab relativ sicher sind (EASO 8.2014). Allerdings können Deserteure dort nur schwer Fuß fassen, wenn es ihnen an Verbindungen mangelt (C 18.6.2014). Werden sie in Süd-/Zentralsomalia hingegen von ihrer eigenen Familie versteckt, kann dies auch für die Familie selbst zu einem Risiko führen (EASO 8.2014).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014).
Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014).
Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014).
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).
Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine offiziellen politischen Parteien; es gibt auch keinen offiziellen Mechanismus, um eine Partei registrieren zu lassen. Mehrere politische Vereinigungen nennen sich selbst aber "Partei", z.B. die Peace and Development Party von Präsident Hassan Sheikh. Gemäß der Übergangsverfassung hat das Parlament eine unabhängige Wahlkommission zu ernennen, die dann wiederum für die Regulierung des Parteiensystems verantwortlich sein soll. Bis zum Ende des Jahres 2013 ist die Kommission nicht ernannt worden (USDOS 27.2.2014).
Al Shabaab ist offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisch (BS 2014).
Die puntländische Verfassung beschränkt die Anzahl der politischen Parteien auf drei. Hinsichtlich des politischen Programmes, der Finanzgebarung und der Satzungen gibt es Auflagen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die große Mehrheit der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens (USDOS 28.7.2014; vgl. EASO 8.2014). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014).
Von prominenten politischen Führern geleitete, konservative salafistische Gruppen sind verbreitet. Berichten zufolge gibt es in Somalia eine kleine, sich bedeckt haltende christliche Gemeinde und eine kleine Zahl von Anhängern anderer Religionen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
10. 2 Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland und Puntland
Die neue Übergangsverfassung sieht Religionsfreiheit vor. Es gibt keine Berichte darüber, dass die somalische Regierung in jenen Gebieten, über welche sie die Kontrolle hatte, dieses Recht verletzte (USDOS 28.7.2014).
Der Islam ist in der Übergangsverfassung als Staatreligion festgeschrieben worden. Die Propagierung oder Missionierung für andere Religionen ist verboten (EASO 8.2014; vgl. USDOS 28.7.2014). Außerdem legt die Verfassung fest, dass alle Gesetze den Grundlagen der Scharia entsprechen müssen. Im Gegensatz zu den Verfassungen Somaillands und Puntlands sieht die Übergangsverfassung kein Verbot bezüglich einer Konversion vom Islam zu einer anderen Religion vor (USDOS 28.7.2014).
Es gibt Berichte über soziale Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Glaubensausübung. Die Konversion vom Islam zu anderen Religionen wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die einer Konversion verdächtigt werden, sind gesellschaftlicher Belästigung ausgesetzt (USDOS 28.7.2014).
In Puntland und Somaliland gelten eigene Verfassungen, welche die Religionsfreiheit schützen. In Somaliland und Puntland ist der Islam laut Verfassung Staatsreligion. Auch in diesen beiden Teilstaaten müssen alle Gesetze den Grundlagen der Scharia entsprechen. Beide Dokumente verbieten Apostasie, Konversion vom Islam und Missionierungstätigkeiten für andere Religionen. In Puntland besagt die Verfassung, dass nicht-Muslime Glaubensfreiheit genießen und nicht zur Konvertierung gezwungen werden dürfen (USDOS 28.7.2014).
Es gibt keine Berichte darüber, dass die somalische oder die puntländische Regierung gegen das Prinzip der Religionsfreiheit verstoßen hätten. Die Regierung Somalilands setzt das Missionierungsverbot aktiv um (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Al Shabaab wendet sich nicht nur gegen Andersgläubige, sondern auch gegen muslimische Sufis (USDOS 28.7.2014; EASO 8.2014). Behördenmitarbeiter der somalischen Regierung oder mit ihr Alliierte werden aufgrund des Vorwurfs der Apostasie ermordet. Al Shabaab tötet Menschen aufgrund des Verdachts, sie seien konvertiert. Al Shabaab verfolgt somalische Christen. Der Konversion verdächtigte werden exekutiert, z.B. Hassan Hurshe im Juni 2013 in Jamaame (USDOS 28.7.2014).
In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 28.7.2014). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern ist untersagt (EASO 8.2014). Gebote, wie etwa die Verschleierung bei Frauen, werden aktiv kontrolliert (USDOS 28.7.2014) - selbst in Privathäusern (BS 2014). Al Shabaab tötet Menschen aufgrund der Tatsache, dass sie die Edikte von al Shabaab nicht befolgen (USDOS 28.7.2014).
Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch die Arbeit von humanitären Organisationen wird behindert, indem das Personal unter dem Vorwand bedroht wird, dass es zu missionieren versuche (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
11. (Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014).
Quellen:
11. 1 Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014).
Quellen:
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
12. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014).
Quellen:
Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte wurden in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen (etwa die im Berichtszeitraum laufende AMISOM-Initiative) in bestimmten Gebieten ergeben können (ÖB 10.2014). Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014). Es kommt an Straßensperren aber auch zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung (USDOS 27.2.2014). Daher benutzen immer mehr Menschen die Flugverbindungen, um z.B. von Mogadischu nach Berbera oder Hargeysa zu gelangen (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014).
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit (ÖB 10.2014).
In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind. Die vorübergehende Zunahme an Anschlägen durch al Shabaab im Frühjahr 2014 hatte insofern einen Einfluss auf die Bewegungsfreiheit der Bewohner, als Geschäfte und Büros früher schlossen und sich die Menschen unsicherer fühlten (EASO 8.2014).
Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda (EASO 8.2014).
Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten - die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen - umher und überschreiten dabei Staatsgrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt (E 6.2013).
Da al Shabaab überall Spione vermutet, kann jede Reisebewegung einen Verdacht auslösen - vor allem wenn es sich um eine Reise zwischen einem von der al Shabaab und einem von der somalischen Regierung kontrollierten Gebiet handelt (EASO 8.2014). In den Gebieten der al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden (NOAS 4.2014). Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet (EASO 8.2014). Kurz vor der Durchfahrt von Versorgungskonvois werden Straßen durch AMISOM "gesäubert". Doch nach deren Passage bleiben die Routen wieder sich selbst überlassen (B 10.2014).
Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014).
Quellen:
13. 1 Dokumente und Meldewesen
Nach 1991 gab es in Somalia keine Ausstellung von Ausweisen und keine Registrierungen mehr. Im Dezember 2013 hat die somalische Regierung ein neues System und gleichzeitig ein neues Zentrum für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen in Mogadischu eingerichtet. Die Daten - inklusive Biometrie - werden elektronisch erfasst. Für die Erstellung eines Passes müssen zuvor zwingend ein Personalausweis und eine Geburtsurkunde eingeholt werden. Allerdings sind die Kapazitäten eingeschränkt und ausschließlich in Mogadischu sowie an wenigen Botschaften verfügbar. Es besteht große Nachfrage nach diesen Dokumenten (EASO 8.2014).
Zwar hatte die vorhergehende Übergangsregierung schon im Jahr 2006 mit der Ausgabe von Papieren (neuer biometrischer Pass) begonnen, doch beruhten diese ausschließlich auf mündlichen Erklärungen. Es mangelte an Verlässlichkeit und Überprüfbarkeit. Der noch ältere, grüne Reisepass ist laut somalischer Regierung ungültig und seine Nutzung verboten (EASO 8.2014).
Standesamtliche Urkunden wurden nach 1991 von Scharia-Gerichten ausgestellt. Seit Dezember 2013 können in Mogadischu Geburtsurkunden beantragt werden. Auch manche somalischen Botschaften stellen Standesurkunden aus (EASO 8.2014). Die Botschaften stellen auch sogenannte "Go Home Somali Travel Documents" aus, die eine Einreise ohne den Besitz eines Reisepasses ermöglichen (LIDIS 5.2013).
Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der Angaben der antragstellenden Person (ÖB 10.2014). Insgesamt mangelt es daher auch originalen Dokumenten aufgrund der fehlenden Aufzeichnungen an Substanz. Zwar können die Dokumente nunmehr nur noch schwerlich gefälscht werden, doch bleiben die eingetragenen Informationen unüberprüfbar. Betrug ist üblich. Durch Bestechung oder mittels Netzwerken ist es einfach, betrügerisch an echte somalische Personaldokumente (tw. mit falschem Inhalt) zu gelangen - auch für ausländische Staatsbürger. Daher verweigern die meisten Staaten dem somalischen Reisepass die Anerkennung (EASO 8.2014). Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen. Auch in Nairobi kann jede Art von somalischem Dokument einfach und unbürokratisch auf der Straße gekauft werden. Selbst die somalische Botschaft in Nairobi stellt somalische Reisedokumente offensichtlich unreflektiert und ohne jegliche Identitätsprüfung aus (ÖB 10.2014).
Etwas besser stellt sich die Situation in Somaliland dar, welches über ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz verfügt. Allerdings bestehen auch dort nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (und wenn, auch nur handschriftlich) (ÖB 10.2014).
In Mogadischu werden Adressen aufgrund fehlender Straßennamen und Hausnummern üblicherweise mit Bezügen zu prominenten Gebäuden, Monumenten etc. angegeben (z.B. "hinter", "in der Nähe von"). Im Jänner 2014 legte die Stadtverwaltung Pläne für eine Durchnummerierung der Häuser vor (EASO 8.2014).
Quellen:
14. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder (EASO 8.2014). IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen (EASO 8.2014; UNHRC 4.9.2014). Zehntausende IDPs in Mogadischu sind noch immer der Vergewaltigung und Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit ausgesetzt. Täter sind Regierungstruppen, alliierte Milizen und Privatpersonen (HRW 21.1.2014). Schlussendlich wurden in IDP-Lagern in somalischen Städten mit 18,9 Prozent die höchsten und gleichzeitig alarmierenden Raten an akuter Unterernährung festgestellt. Dies galt für Lager in Dhobley, Doolow, Dhusamareeb, Garoowe, Galkacyo, Kismayo und Mogadischu (UNSG 25.9.2014).
In Mogadischu kommt es nach wie vor zur Delogierung von IDPs. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 waren davon mehr als 23.000 IDPs betroffen (UNOCHA 19.9.2014). Im Jahr 2013 waren es 17.200 IDPs. Für die neuerlich Vertriebenen gibt es kaum alternative Ansiedlungsmöglichkeiten (EASO 8.2014).
UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu (USDOS 27.2.2014). Das sogenannte Return Consortium, bestehend aus mehreren NGOs und humanitären Organisationen, hat bereits 40.000 Personen bei ihrer Rückkehr aus Mogadischu in ihre angestammte Heimat in Bay, Lower und Middle Shabelle unterstützt. Zur Verfügung gestellt werden Transport, Unterkunftspakete, Lebensunterhaltspakete, Geld für Nahrungsmittel und wichtige Haushaltsgegenstände. Diese Unterstützung soll die Versorgung für mindestens drei Monate gewährleisten. Für gefährdete Personen/Haushalte gibt es spezielle Pakete (EASO 8.2014). Für das Jahr 2014 plant UNHCR die Unterstützung von 15.000 freiwilligen Rückkehrern (UNHCR 4.2014). Außerdem möchte das Return Consortium seine Aktivitäten von IDPs auch auf rückkehrende Flüchtlinge ausdehnen (LIDIS 3.2014).
Allerdings werden die Maßnahmen von den Offensiven durch AMISOM und somalische Armee beeinträchtigt. Im Zuge der Offensiven kommt es außerdem zur weiteren Vertreibung von Menschen, dies aber meist vorübergehend und kleinflächig. Betroffen sind Bakool, Galgaduud, Hiiraan sowie Lower und Middle Shabelle (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 19.9.2014). Problematisch erweist sich außerdem, dass die Verfügbarkeit von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche am Rückkehrort oft durch neue Besitzverhältnisse nicht gegeben ist (EASO 8.2014). Außerdem stören die Aktivitäten der al Shabaab entlang der Hauptrouten die Sicherheit rückkehrender IDPs bzw. deren wirtschaftlichen Aktivitäten (z.B. das Erreichen von Märkten in Städten (AI 19.2.2014; vgl. EASO 8.2014).
Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). In Puntland lässt die Verwaltung den IDPs etwas an Schutz und Unterstützung zukommen (USDOS 27.2.2014). Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw). Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (ÖB 10.2014).
Quellen:
Push-Faktoren für die Migration aus Somalia sind Perspektivenlosigkeit; Unsicherheit; und Dürre/Hunger. Hinzu kommt die traditionelle Suche nach Weidegründen (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014). Dabei folgen die Migranten vier Hauptrouten: östliche Route (über Jemen nach Saudi Arabien und eventuell weiter); nördliche Route (über Ägypten und nach Israel); westliche Route (über den Sudan nach Libyen); südliche Route (über Kenia nach Südafrika) (EASO 8.2014). Von den Migranten, die nach Jemen übersetzen, entstammt die große Mehrheit den somalischen Hauptclans. Viele von ihnen sind Bauern, Viehzüchter oder unausgebildete Arbeiter (RMMS 5.2014).
Migranten zahlen für die Überlandfahrt von Mogadischu via Galkacyo, Garoowe und Hargeysa an die Grenze zu Dschibuti 30-120 US-Dollar sowie für den Transport nach Jemen 150-250 US-Dollar. Migranten die von Mogadischu den Flug via Berbera nach Jemen bevorzugen, zahlen 350-450 US-Dollar (RMMS 5.2014). Dabei wählen Migranten immer häufiger die Flugrouten von Mogadischu nach Berbera oder Hargeysa. Auf den Landwegen in Richtung Hargeysa oder Bossaso müssen Migranten nämlich Straßensperren passieren (RMMS 2014).
Quellen:
15. Grundversorgung/Wirtschaft
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:
Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).
Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).
Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).
Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).
Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).
In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).
Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014).
Quellen:
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).
Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).
In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014).
Quellen:
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).
Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).
Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014).
Quellen:
EASO Informationsbericht über das Herkunftsland, Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014 (auszugsweise)
2 Clan-System und ethnische Gruppen
Ein anerkannter Somalia-Experte und Anthropologieprofessor sagt hierzu: "Das Clan-System ist das wichtigste konstitutive soziale Merkmal der als nomadische Hirten lebenden Somalier." Die Clans haben die Funktion von Sub-Ethnien der somalischen Nation. Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor innerhalb der somalischen Nation. Das Clan-System ist für alle gesellschaftlichen Funktionen von Bedeutung, sogar für die Struktur der Regierung. Somalier kennen in der Regel sehr genau ihre Stellung innerhalb des Clan-Systems, selbst im städtischen Umfeld von Mogadischu.
Das Clan-System ist patrilinear und hierarchisch strukturiert. Es lässt sich in verschiedene Ebenen untergliedern: Clan-Familie, Clan, Sub-Clan (manchmal auch Sub-Sub-Clan), primäre Abstammungsgruppe und mag oder diya zahlende Gruppe. Clans werden von Führern und Ältesten geführt. Auf den höheren Ebenen werden diese Führer suldaan, ugaas oder issim genannt. Ihre Aufgabe ist im Wesentlichen richterlicher und repräsentativer Natur. Älteste (oday) auf unteren Ebenen (mag zahlende Gruppen) regeln den Zugang zu gemeinsamen Ressourcen und sind an der Streitbeilegung beteiligt. Aufgrund des Fehlens funktionierender staatlicher Strukturen in Teilen von Somalia haben die Clans und ihre Ältesten wieder eine politische Funktion und erheblichen Einfluss auf die Organisation der Gesellschaft gewonnen. Clans verfügen jedoch nicht über eine zentrale Verwaltung oder Regierung. Während des Bürgerkriegs wurden Clan-Älteste zunehmend Ziel von Gewalt, wodurch ihre Macht ausgehöhlt wurde. Dessen ungeachtet haben sie noch immer erheblichen Einfluss auf Gesellschaft und Politik.
Die noblen Clan-Familien verfolgen ihren Ursprung zurück bis zu einem mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Samaal, der angeblich ein Nachfahre des Propheten Mohammed ist. Diese Gruppen sind nomadische Hirten. Die Clan-Familie ist die oberste Ebene im Clan-System. Ihre Mitglieder können bis zu 30 Generationen zurück auf einen gemeinsamen Vorfahren zählen. Es gibt die folgenden vier "noblen" Clan-Familien (Samaale):
Die Darod werden normalerweise in drei große Gruppen unterteilt:
Ogaden, Marehan und Harti. Die Harti sind ein Zusammenschluss von drei Clans: Die Majerteen sind der Haupt-Clan in Puntland; die Dulbahante und Warsangeli leben in den umstrittenen Grenzgebieten zwischen Puntland und Somaliland. Die Ogaden sind der wichtigste Somali-Clan in Äthiopien, aber auch recht einflussreich in beiden Jubba-Regionen, während die Marehan in Süd- und Zentralsomalia vertreten sind.
Die Hawiye leben hauptsächlich in Süd-/Zentralsomalia. Ihre einflussreichsten Unterteilungen sind die Abgal und die Habr Gedir, die beide in Mogadischu vorherrschen.
Die Dir siedeln im Wesentlichen im Westen von Somaliland und in einigen kleineren Gebieten in Süd-/Zentralsomalia. Die Haupt-Clans sind die Issa, Gadabursi (beide in Somaliland und in Grenzregionen zu Äthiopien und Dschibuti) und die Biyomaal (in Süd-Somalia).
Die Isaaq sind die größte Clan-Familie in Somaliland. Nach Auffassung einiger Wissenschaftler und Somali gelten sie als Teil der Dir-Clan-Familie.
Eine weitere Clan-Familie, die Digil und Mirifle/Rahanweyn, verfolgen ihre Abstammung zurück bis Saab, einem weiteren angeblichen Nachkommen des Propheten Mohammed. Der Begriff "Rahanweyn" wird mitunter zur Bezeichnung einer eigenen Clan-Familie verwendet, die mit Digil/Mirifle identisch ist. Im Gegensatz zu den Samaale sind die Saab-Clans im Wesentlichen (allerdings nicht ausschließlich) sesshafte Clans, die in der Landwirtschaft tätig sind. Sie leben überwiegend in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Shabelle und Jubba sowie in den Gebieten dazwischen (hauptsächlich in den Regionen Bay und Bakool). Die Saab sprechen Maay-tiri, einen Dialekt, der sich erheblich vom Maxaa-tiri unterscheidet, dem Dialekt anderer Clan-Familien. Mitunter gelten die Saab-Clans wegen einer eher "gemischten" Abstammung als eine eigene Kaste unterhalb der Samaale. Die Saab werden allerdings nicht systematisch diskriminiert, und sowohl Saab als auch Samaale haben als "edle" Kasten zu gelten, deren Mitgliedern das Tragen von Waffen erlaubt ist.
Clans sind politische Akteure, die in der Regel über ihr eigenes Territorium verfügen (siehe Abschnitt 2.4 mit Clan-Karten). Sie leiten ihre Identität von einem gemeinsamen Vorfahren ab, der durchaus vor 20 bis 30 Generationen gelebt haben kann.
In den nomadischen Clans (nicht jedoch bei den Saab) ist die mag oder diya zahlende Gruppe die wichtigste Ebene für die soziale Organisation eines Individuums. Sie besteht aus einer Reihe von Familien, die gemeinsam in der Lage sind, mag/diya zu zahlen. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen solchen Gruppen werden durch dem Gewohnheitsrecht (xeer) unterliegende Verträge geregelt. Mag ist bei Verstößen gegen das xeer zu zahlen (siehe weiter unten Abschnitt 2.5 mit Einzelheiten).
Im Jahr 2000 erkannte die Übergangsregierung vier Clan-Familien (Darod, Hawiye, Dir und Digil/Mirifle) mit der Einführung der sogenannten "4,5-Formel" an, einem clangestützten System zur Machtteilung. Die vier Clan-Familien (nicht mitgezählt die Isaaq) sind auch im somalischen Parlament vertreten. Den Minderheiten steht die Hälfte der Vertretung eines Clans zu. Mit der Einführung der somalischen Verfassung von 2012 wurde die 4,5-Formel
offiziell abgeschafft. Anfänglich erhielten Minderheiten genauso viele Ministerposten wie die vier großen Clans. Da keine Parlamentswahlen abgehalten werden konnten, ernannten die Clan-Ältesten die Mitglieder des neuen Parlaments im August 2012.
Es sei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass das Clan-System der Somalis keine "exakte Wissenschaft" ist. Das Clan-System ist dynamisch und komplex. Es ist ständigen Fluktuationen und Änderungen unterworfen, zumal seit 1991, und zwar aufgrund der durch den Bürgerkrieg ausgelösten Wanderungsbewegungen, aber auch aufgrund der durch das Bevölkerungswachstum verursachten Aufspaltungen von Abstammungsgruppen. Die Gruppen spalten sich aufgrund interner Reibereien, vorausgesetzt, beide Seiten sind in der Lage, mag zu zahlen (288). Anthropologen wie Somalis sind sich häufig bezüglich der genauen Abstammung vieler Gruppen nicht einig, wie beispielsweise der Isaaq, die von den einen als eigene Clan-Familie und von anderen als ein Dir-Clan betrachtet werden. Darüber hinaus haben Minderheiten und Berufskasten (siehe weiter unten Abschnitt 2.2) die Möglichkeit, Kundenbeziehungen mit edlen Clans einzugehen, die in einigen Fällen so stabil sind, dass die Gruppen als Teil des edlen Clans angesehen werden, allerdings nur mit Blick auf die Außenbeziehungen. Die Minderheitengruppe der Sheikhal beispielsweise besetzt einige der Hawiye-Sitze im somalischen Parlament.
Im Internet können mehrere Ahnentafeln und -karten von Clans eingesehen werden, deren Abweichungen und Widersprüche die oben erwähnte Dynamik und Komplexität illustrieren. Am häufigsten verwendet werden Abbink 2009, UNHCR Somalia 2000, World Bank 2005 und U.S. Department of State 2000. Zu den Karten siehe Abschnitt
Bei der Auflistung der Vorfahren ihrer Familie/ihres Clans beginnen Somalis mit sich selbst und gehen aufwärts bis zur Clan-Familie. Diese Auflistung wird entweder abtirsiimo oder abtirsiin genannt (wörtlich: "Zählen der Väter").Beide Begriffe sind gleichwertig und werden in den beiden Hauptversionen des Somali, Maxaa-tiri und Maay-tiri, verwendet. Somalis können einige Generationen in ihrer Clan-Linie angeben, mitunter bis zu 25 Generationen. Die Kinder lernen ihr abtirsiimo/abtirsiin hauptsächlich von ihrer Mutter und Großmutter. Schon im Alter von fünf Jahren fangen sie mit dem Lernen an. Normalerweise weiß ein Kind sein abtirsiimo/abtiirsin mit acht oder neun Jahren auswendig. Abtirsiimo/abtirsiin werden herangezogen, wenn über Erbe und Vorfahren gesprochen wird, wenn Mehrheitsclans Minderheitenclans beherrschen wollen, wenn eine berühmte Person aus dem eigenen Clan gepriesen werden soll, und um zu zeigen, dass man mit dieser Person verwandt ist. Abtirsiimo/abtirsiin werden auch für die Suche nach Eltern und Verwandten unbegleiteter Kinder benutzt.
Es gibt in Somalia die verschiedensten Arten von Minderheiten, so beispielsweise ethnische und religiöse Minderheiten und Berufskasten. Die ethnischen und religiösen Minderheiten haben einen anderen kulturellen und sprachlichen Hintergrund als Somalis aus den Weidebewirtschaftung betreibenden Mehrheitsclans, wohingegen die
Berufskasten zwar den gleichen Hintergrund haben, aber spezifischen Berufen außerhalb der Viehzucht nachgehen (siehe Abschnitt 2.2.2). Des Weiteren können Mitglieder von Mehrheitsclans als Minderheiten betrachtet werden, wenn sie in einem vorwiegend von einem anderen Mehrheitsclan besiedelten Gebiet leben. Ein Beispiel für dieses Phänomen sind die Biyomaal, die zur "edlen" Clan-Familie der Dir gehören, die im Süden in der Minderheit sind und dort von den Hawiye und Darod unterdrückt werden.
2.2. 1 Ethnische Minderheitengruppen
Die meisten ethnischen Minderheiten sind Nachfahren von Einwanderern aus Ost- und Zentralafrika oder von der Arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten waren schon vor der Ankunft der Somalis in Somalia ansässig. Über ihre Zahl liegen keine zuverlässigen Daten vor. Die Schätzungen bewegen sich zwischen 6 % und einem Drittel der Bevölkerung. Sie sind keine Clans, werden aber von den Mehrheitsclans als solche betrachtet. Einige ethnische Minderheiten haben sich Mehrheitsclans (oder Sub-Clans) angeschlossen und gelten mitunter sogar als Teil von ihnen.
Zu den wichtigsten ethnischen Minderheiten in Somalia zählen:
Die Bantu (oder Jareer) bilden die größte Minderheitengruppe in Somalia. Sie sind traditionell Bauern, die in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Jubba und Shabelle leben. Die Bantu-Gruppen tragen verschiedene Namen wie Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne, die manchmal von der Region abhängen, wie bei den Mushunguli, die in der Region Lower Jubba siedeln. Ein Teil der Bantu hat vermutlich schon in dieser Region gesiedelt, bevor sie die Somalis bevölkerten (Shiidle, Reer Shabelle, Makane, Kabole); andere wurden in vorkolonialen Zeiten sowie von den italienischen Kolonialherren als Sklaven aus Regionen hierher gebracht, die heute zu Tansania, Mosambik oder Malawi gehören. Die Gosha sind ehemalige entflohene Sklaven, die sich in den Wäldern versteckt hatten. Einige von ihnen gingen in Mehrheitsclans auf (hauptsächlich Digil-Mirifle), während andere eher ausgegrenzt wurden. Dies hatte zur Folge, dass einige Bantu-Gruppen begannen, sich zur Selbstverteidigung zu bewaffnen.
Welche Sprache verwendet wird, hängt von der Bantu-Gemeinschaft ab:
Viele Bantus sprechen Somali (Maay-tiri), einige hingegen sind bei Bantu-Sprachen geblieben, wie z. B. die Mushunguli (Kizigua) und die Gosha, oder gelegentlich bei Kiswahili.
Benadiri ist eine Sammelbezeichnung für mehrere urbane Minderheiten in Küstenstädten des Südens wie Merka, Baraawe oder Mogadischu. Bei ihnen handelt es sich um Gemeinschaften von Kaufleuten verschiedenster Herkunft wie Somalia, Arabien (Oman), Iran, Indien und Portugal. Benadiri umfassen die folgenden Gemeinschaften: Reer Xamar (leben in den Bezirken Xamar Weyne und Shangaani von Mogadischu), Shangaani (Bezirk Shangaani von Mogadischu), Reer Merka (Merka) und Barawani (Baraawe). Ein Teil der Barawani betrachtet sich selbst als zum Tunni-Clan der Clan-Familie Digil-Mirifle zugehörig. Die Benadiri sprechen Somali sowie ihre eigenen Dialekte des Somali, im Fall der Barawani einen Dialekt des Kiswahili, der Chimini oder Af-Baraawe genannt wird. Als Kaufleute genossen sie vor 1991 einen privilegierten Status. In Ermangelung einer bewaffneten Miliz hatten sie im Bürgerkrieg keinerlei Schutz. Daher flohen die meisten Benadiri nach Kenia.
Sheikhal (oder Sheikash) ist eine Sammelbezeichnung für Abstammungsgruppen mit einem geerbten religiösen Status, die über ganz Somalia verstreut leben. Die Sheikhal sind eng verbunden mit dem Hirab-Clan der Clan-Familie Hawiye, wodurch sie sich Einfluss erringen (im Wesentlichen durch Handel) und sogar in das somalische Parlament einziehen konnten. Wie die Ashraf (nachstehend) spielten sie traditionell eine Rolle in der Konfliktbeilegung und wurden von den Clans, mit denen sie lebten, geachtet und geschützt. In den 1990er-Jahren verloren sie diesen gewohnten Schutz.
Die Ashraf sind eine religiöse Minderheit, die sich den Benadiri angeschlossen hat (und mitunter als Benadiri betrachtet wird), die hauptsächlich in den Küstenregionen (Merka, Baraawe) und als Clan mit den Digil-Mirifle in den Flusslandschafen von Bay und Bakool lebt. Sie sind bekannt für ihre Religiosität, behaupten, Nachfahren von Mohammeds Tochter Fatima und Alis, eines Neffen des Propheten, zu sein.
Die Bajuni sind eine Fischergemeinschaft, die auf den Bajuni-Inseln im äußersten Süden Somalias und in Kismayo lebt. Sie sprechen Kibajuni, einen Kiswahili-Dialekt.
Zu den kleineren Minderheiten gehören die Xamar Hindi (Nachfahren indischer Händler), Eyle (die mit den Somalis Sprache und Kultur gemeinsam haben, aber behaupten, einen jüdischen Hintergrund zu haben) und Boni (Aweer), eine kleine kuschitische Ethnie im Grenzland zwischen Somalia und Kenia. Es ist unklar, ob Eyle und Boni als ethnische Minderheiten oder Berufskasten zu betrachten sind.
Berufskasten stehen auf der untersten Ebene der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Ethnisch oder kulturell unterscheiden sie sich nicht von der Mehrheit der Bevölkerung, doch sind sie traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als unrein oder unehrenhaft angesehen werden. Diese Berufe sowie andere Praktiken gelten auch als unislamisch (haram). Im Gegensatz zu den Mehrheitsclans können sie ihre Ahnenreihe nicht bis zum Propheten Mohammed zurückverfolgen. Im Allgemeinen sprechen Berufskasten das gleiche Standard-Somali wie die Mehrheitsclans, mit denen sie leben, doch haben sich einige einen besonderen Somali-Argot erhalten, den die Mitglieder der Mehrheitsclans nicht verstehen. Diese Dialekte werden von der jüngeren Generation immer weniger gesprochen und sind nunmehr praktisch verschwunden. Ihr Anteil an der somalischen Bevölkerung ist unbekannt. Er wird auf rund 1 % geschätzt.
Diese Kasten werden üblicherweise als Waable, sab (nicht zu verwechseln mit den Saab), Midgaan oder Madhibaan bezeichnet.Zwischen den Bezeichnungen und ihrer Bedeutung bestehen regionale Unterschiede. Sie sind über ganz Somalia verstreut. Je nach Faktoren wie Berufen und Region werden für die verschiedenen Waable-Gruppen unterschiedliche Bezeichnungen verwendet (320). Traditionelle Berufe dieser Kasten sind unter anderem Friseur, Schmied, Schlosser, Gerber, Schuhmacher, Töpfer und Zimmermann. Waable sind auch tätig in Jagd, Viehhaltung und Landwirtschaft, nehmen Beschneidungen vor und wirken als Hebammen. Aufgrund der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten sich die Waable neue Tätigkeitsfelder in den Städten suchen und damit ihre wirtschaftliche Bedeutung steigern.
Nachstehend die wichtigsten Berufskasten:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye) ist eine Bezeichnung, die mitunter als Oberbegriff für alle Kasten verwendet wird, obwohl sie eigentlich nur eine Gruppe innerhalb der Waable bezeichnet. Eine genaue Bestimmung des Begriffs ist daher schwierig. Da er oft mit "unberührbar" oder "ausgestoßen" übersetzt wird, ziehen einige Midgaan es seit einiger Zeit vor, als Madhibaan bezeichnet zu werden; das bedeutet "harmlos". Es werden aber noch viele andere Begriffe verwendet. Die Midgaan, die früher Jäger waren, werden auch mit Gerberei, Lederverarbeitung, Schuhmacherhandwerk und vielen anderen Berufen in Verbindung gebracht. Sie leben überall in Somalia.
Die Tumaal werden traditionell mit dem Beruf des Schmieds assoziiert. Heute arbeiten viele Tumaal in anderen Berufen, während andere Waable als Schmied tätig sind. Sie leben in Nord- und Zentralsomalia und einigen städtischen Orten im Süden Somalias.
Die Yibir sind eine kleine Gruppe, der ein jüdischer Hintergrund nachgesagt wird, obwohl sie praktizierende Muslime sind und nicht über Kenntnisse jüdischer Traditionen verfügen. Ihnen werden übernatürliche Kräfte zugeschrieben, und sie leben hauptsächlich in der Mitte und im Norden Somalias sowie in einigen städtischen Orten in Südsomalia. Traditionell sind sie Spezialisten für Rituale.
Es gibt noch viele weitere kleinere Berufskasten, deren Bezeichnungen sich mitunter überschneiden. Dazu gehören Galgale (rund um Mogadischu), Gaheyle (in Sanaag), Yahhar (traditionell Weber), Jaaji (Fischer in Zentral- und Nordsomalia), Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch Boni und Eyle gelten manchmal als Berufskasten. Einige von ihnen verfügen über ein den Mehrheitsclans ähnliches Clan-System.
2.2. 3 Diskriminierung von Minderheitengruppen
Angehörige ethnischer Minderheitengruppen sind häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierung in verschiedenen Bereichen. Zum Thema Menschenrechte siehe Abschnitt 4.3.1. Das Ausmaß der Diskriminierung ist von der jeweiligen Minderheit abhängig. Generell gilt, dass Berufskasten stärker diskriminiert werden als ethnische Minderheiten, zwischen denen ebenfalls erhebliche Unterschiede bestehen.
Sozial: Aufgrund von vorgefassten soziokulturellen Meinungen bei den Mehrheitsclans werden Mitglieder von Minderheiten oft mit verächtlicher Sprache beleidigt. Bantus werden mitunter als "Sklaven" bezeichnet (adoon in Somali). Die soziale Interaktion mit Mehrheitsclans (Begrüßung, gemeinsame Mahlzeiten) ist für Berufskasten begrenzt. Mischehen, insbesondere zwischen Berufskasten und Mehrheitsclans, werden nicht akzeptiert. Damit sind Minderheiten von allen Formen der Unterstützung durch Clans oder von sozialem Aufstieg durch Eheschließung ausgeschlossen. Berufskasten leben in der Regel in ghettoähnlichen Bezirken in benachteiligten Bereichen einer Siedlung.
Politisch: In der (bis 2012 verwendeten) "4,5-Formel" waren Minderheiten unterrepräsentiert, da ihnen nur die Hälfte der Vertretung eines Mehrheitsclans zustand. In der ersten Bundesregierung (September 2012) waren zwei Angehörige von Minderheiten in das zehnköpfige Kabinett berufen worden; damit verfügten die Minderheiten über genauso viele Ministerposten wie die großen Clans. Das neue Kabinett (Januar 2014) besteht aus 25 Ministern, 25 stellvertretenden Ministern und fünf Staatsministern; bei allen ist die Zahl der Minderheitenmitglieder unbekannt. Abgeordnete aus somalischen Minderheitenclans stimmten gegen das Kabinett mit dem Argument, "sie seien durch die Neuernennungen an den Rand gedrängt worden". Obwohl die Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, ist ihre Stimme schwach und bleibt weitgehend ungehört. In den meisten Regionen schließen die vorherrschenden Clans Mitglieder anderer Gruppen von der effektiven politischen Teilhabe aus.
Justiziell: Angehörigen von Minderheiten wird häufig der Zugang zur Justiz verweigert. Wird ihnen ihr Land gestohlen, gehen die Täter oft straflos aus.
Wirtschaftlich: Weil sie nur begrenzt Zugang zum Bildungswesen haben, haben Angehörige von Minderheiten auf dem Arbeitsmarkt eine schwache Position und sind häufiger arbeitslos als Angehörige von Mehrheitsclans. Auch bei Arbeitsplätzen, die früher den Berufskasten vorbehalten waren, werden heute Vertreter der Mehrheit denen von Minderheiten vorgezogen (340). Angeblich dürfen Berufskasten keine "edlen" Tiere wie Kühe oder Pferde besitzen. Grundbesitzrechte sind gesetzlich nicht abgesichert. Die den Berufskasten gehörenden kleinen Landstücke werden häufig von Mehrheitsclans angefochten, manchmal mit Erfolg. Aufgrund der begrenzten verfügbaren Flächen sind Berufskasten nicht in der Lage, größere Rinderherden zu ernähren. Darüber hinaus dürfen sie üblicherweise nur ihren traditionellen Berufen nachgehen, und der Zugang zum Staatsdienst bleibt ihnen verwehrt.
Nach der Unabhängigkeit Somalias und insbesondere während der sozialistischen Herrschaft von Siyaad Barre war das Clan-System offiziell abgeschafft, wodurch sich die Situation der Gruppen auf den unteren Ebenen der Gesellschaft verbesserte. Einige Minderheitenangehörige stiegen zu prestigeträchtigen Positionen in Regierung, Verwaltung und Streitkräften auf. Die Abschaffung der Clans fand jedoch nur in der Theorie statt, und nach dem Zusammenbruch des somalischen Staates im Jahr 1991 tauchten sie wieder auf. Damit schwächte der wachsende Einfluss der Clans die Stellung von Minderheiten in der Gesellschaft, die darüber hinaus unverhältnismäßig unter den Kampftätigkeiten in ihren Regionen zu leiden hatten. Da es ihnen an Schutz durch einen Clan fehlte, hatten sie innerhalb von Somalia keinen Zufluchtsort, weshalb viele von ihnen gezwungen waren, Zuflucht in den Nachbarländern zu suchen. Weiter verloren sie ihr Monopol bei traditionellen Aufgaben.
Theoretisch, wenn auch nicht konsequent, schaffte Al-Shabaab das Clan-Wesen ab, wodurch sich für Minderheiten in einigen Regionen die Lage etwas verbesserte und sich einige von ihnen veranlasst sahen, zumindest anfangs
Al-Shabaab zu unterstützen. Seitdem Al-Shabaab an Macht verliert, geht auch diese Unterstützung wieder zurück. In Gebieten, aus denen sich Al-Shabaab zurückgezogen hat, bekommen Angehörige von Minderheiten gelegentlich zu spüren, dass sie Al-Shabaab unterstützt haben.
2.2. 4 Kundenbeziehungen von Minderheitengruppen
Die Stellung einer Gruppe innerhalb der somalischen Gesellschaft wird hauptsächlich durch ihre Fähigkeit zur Selbstverteidigung bestimmt. Minderheiten als kleine und arme Gruppen sind in der Regel nicht in der Lage, ihre Rechte gegen einen Mehrheitsclan zu verteidigen und durchzusetzen. Daher gehen sie häufig eine langfristige Kundenbeziehung mit einem Mehrheitsclan gemäß dem somalischen Gewohnheitsrecht (xeer) ein, in der Schutz, Streitbeilegung und Regeln für die Eheschließung festgelegt werden. Diese Kundenbeziehung wird als gaashaanbuur bezeichnet ("Stapel von Schutzschildern"). Je nach Status der angeschlossenen Gruppe gibt es verschiedene Ausformungen von gaashaanbuur: Nachbar, Anhang, Gefolgsmann oder Anwärter (sheegat). Letzteres ist der übliche Status von Berufskasten, weil er ihnen erlaubt, von ihren Beschützern die Zugehörigkeit zu einer Abstammungsgruppe zu übernehmen. Mitunter zahlt der Mehrheitsclan sogar mag für den Geschützten.
Gaashaanbuur-Vertragnehmer werden keine vollwertigen Mitglieder ihres Schutzclans. Derartige Bündnisse werden freiwillig geschlossen und können von beiden Parteien aufgelöst werden. Folglich sind die Minderheiten keine "Leibeigenen", sondern gelten in der somalischen Gesellschaft eher als "Unberührbare" oder "Ausgestoßene". Im Kontakt mit Fremden (also im Ausland) identifizieren sich Mitglieder von Berufskasten nicht als solche, sondern eher als Mitglieder ihres Schutzclans, der sich um alle externen Kontakte (d. h. betreffend die Zahlung von mag) der unter Vertrag genommenen Berufskaste kümmert.
Im Internet sind mehrere grobe Karten zur Verteilung der somalischen Clan-Familien und einiger großer Clans einsehbar. Am häufigsten genutzt wird die Karte "Ethnic Groups" (2002) der CIA, die in der Somaliakartensammlung der Perry-Castañeda Library verfügbar ist. Diese Sammlung enthält auch eine detailliertere Karte aus dem Jahr 2012.
Es gibt nur zwei Karten, die die Clan-Verteilung bis in tiefere und genauere Ebenen (meist bis zum Sub-Clan) zeigen, doch sind sie nicht online verfügbar: eine Karte des britischen Anthropologen und Experten für Somali-Clans Ioan
M. Lewis im Anhang zu seinem Buch aus dem Jahr 1955 Peoples of the Horn of Africa: Somali, Afar and Saho (352) und eine Karte von Abdulqaadir Abikar (1999). Beide Karten werden nachstehend in einer geänderten Fassung veröffentlicht, die besser lesbar und in ihrer Gestaltung klarer als das Original ist.
Wie bereits erwähnt, ist das somalische Clan-System keine exakte Wissenschaft. Und Clan-Karten sind noch weniger exakt. Die nomadische Lebensweise vieler Somalis, die umfangreichen Migrationsbewegungen seit 1991 und die Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Abstammung der Clans machen die Erstellung einer genauen Karte eigentlich unmöglich. Klar erkennbar werden diese Diskrepanzen bei einem Vergleich der beiden nachstehend abgebildeten Karten, beispielsweise im Hinblick auf die Verteilung der Hawiye in Südsomalia. Anders als auf den Karten dargestellt, bestehen zwischen den Clan-Territorien in den allermeisten Fällen keine exakten und genau festgelegten Grenzen.
Wichtig ist auch der Hinweis, dass die Schreibweise von Clan-Namen variieren kann. Das Somali wurde erst relativ spät kodifiziert, nämlich in den 1970er-Jahren. Dessen ungeachtet fehlt es dem Somali noch heute an einer landläufig angewandten und verbindlichen Rechtschreibung. In den nachstehenden Karten wurden die von den Originalverfassern verwendeten Schreibweisen übernommen. Deutlich in den Karten werden auch die unterschiedlichen Schreibweisen der beiden Verfasser (z. B. Gelimes bei Lewis 1955 im Gegensatz zu Gilmays bei Abikar 1999).
Auch wenn zwischen den Veröffentlichungen dieser Karten ein langer Zeitraum liegt (1955 bzw. 1999), dürfen die Unterschiede zwischen den Karten nicht als in diesem Zeitraum erfolgte Veränderungen in der Verteilung der somalischen Clans betrachtet werden.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch Landespolizeidirektion XXXX am 08.06.2014. sowie durch das BFA, RD Salzburg, am 09.12.2014 und schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündliche Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, durch Einsicht in die übermittelten Stellungnahmen sowie durch Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia sowie ergänzend durch die oben näher bezeichneten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Ergänzt wurden diese Feststellungen durch verfahrensbezogene Ausführungen, welche zusätzlich dem EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia, entnommen sind. Es obwalten keine amtswegigen Bedenken gegen die Aktualität dieser Informationen und hat auch die Beschwerdeführervertreterin keine Einwände gegen die Aktualität der verwendeten Informationen erhoben, sondern sich selbst auf diese gestützt, um ihren Rechtsstandpunkt zu untermauern.
An der somalischen Staatszugehörigkeit, an seiner Religions- und seiner Volksgruppen-/Clanzugehörigkeit haben sich keine Zweifel ergeben, zumal diese gleichbleibend vom Beschwerdeführer benannt wurden und er auch über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt und die Clanzugehörigkeit auch dem optischen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung entspricht.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Personal- bzw. Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Der Beschwerdeführer konnte seinen Fluchtgrund nicht gleichbleibend schildern, sondern stellt sich dieser vollkommen beliebig bzw. gesteigert/verändert dar.
In der Erstbefragung hat er noch erklärt, dass ihn die Terrorgruppe Al-Sabaab rekrutieren habe wollen, was er nicht gewollt habe, weshalb seine Schwester mitgenommen worden sei (AS 15). Er erklärte bei der Datenaufnahme, dass sein ältester Bruder im Jahr 2013 verstorben sei (AS 13).
Vor dem BFA am 09.12.2014 erwähnte er dieses Vorbringen überhaupt nicht mehr, sondern erklärte er, dass sein Bruder durch Angehörige der Abgaal-Hawiye getötet worden sei. Es seien Männer gekommen, die seine Schwester mitnehmen und vergewaltigen hätten wollen. Er und sein Bruder hätten dies zu verhindern versucht, weshalb sein Bruder erschossen und der Beschwerdeführer bewusstlos geschlagen worden sei (AS 93). Dieses Vorbringen wiederholte er in der Einvernahme in seiner freien Erzählung zum Fluchtgrund noch einmal ausführlich (AS 97). In dieser Einvernahme wurde er auch konkret gefragt, woher er gewusst habe, dass die Männer Abgaal-Hawiye gewesen seien. Er meinte, dass diese alles in der Gegend beherrscht hätten. Auf weitere Nachfrage, ob er die Männer gekannt habe, oder es nur eine Annahme sei, dass es sich um Abgaal-Hawiye gehandelt habe, meinte er, dass es nur eine Annahme sei. (AS 99)
In der Beschwerde erklärte er ausdrücklich, die Männer nicht persönlich gekannt zu haben. Er gehe davon aus, dass diese zum Stamm der Abgaal-Hawiye gehören würden, da diese die Gegend beherrschen würden (AS 201 bis 203).
In völliger Abwandlung zu seinem bisherigen Vorbringen behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass es sich bei den Verfolgern um einen abgewiesenen Brautwerber seiner Schwester gehandelt habe, der mit sechs weiteren Männern seine Familie überfallen habe (S. 5 Verhandlungsprotokoll).
Diese völlige Abwandlung seines Vorbringens - Im Verfahren will er nicht gewusst haben, weshalb und von wem seine Familie überfallen worden sei. - lässt keinen Zweifel an der Beliebigkeit des Fluchtvorbringens. Für den erkennenden Richter hat sich demnach auch kein Grund ergeben, am Protokoll der Erstbefragung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer behauptete bereits vor dem BFA, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der Erstbefragung gekommen sei und er tatsächlich niemals über die Al-Shabaab gesprochen habe. Es kann jedoch nicht erkannt werden, inwieweit die Dolmetscherin ein derartiges Vorbringen erfinden hätte sollen, zumal diese kein persönliches Interesse am Verfahrensausgang hegt. Der Beschwerdeführer hat das Protokoll der Erstbefragung auch rückübersetzt erhalten, verneinte Verständigungsprobleme und hat dieses auch durch seine Unterschrift bestätigt. Wie bereits ausgeführt, ist aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung neuerlich völlig abgeändert hat, zu schließen, dass er tatsächlich auch in der Erstbefragung, dass protokollierte Vorbringen getätigt hat.
In der Beschwerdeverhandlung meinte er in diesem Zusammenhang auch vollkommen unpassend, dass er und seine Schwester Probleme mit Somaliern gehabt hätten, er jedoch nicht wisse, ob diese von der Al-Shabaab gewesen seien oder nicht. Nur kurze Zeit später hat er aber - wie dargelegt - angegeben, dass es sich bei den Männern um einen abgewiesenen Brautwerber und dessen Komplizen handeln soll.
Ein gesteigertes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u.v.a.m.).
Auch das Vorbringen zu seinen Familienangehörigen ist offenbar konstruiert. Interessant ist hier bereits, dass der Beschwerdeführer nach dem behaupteten Überfall als einziger bewusstlos in der Wohnung zurückgelassen worden sein soll. Seine Familie soll von da an unbekannten Aufenthalt gewesen sein und habe ihm die Frau, die sich auf Bitten seiner Mutter dem Beschwerdeführer angenommen habe, nichts über den Aufenthaltsort seiner Familie sagen können. Hier erscheint bereits vollkommen unlogisch, warum der Beschwerdeführer, der sich doch in derselben Position wie seine Familie - Eltern, zahlreiche Geschwister - befunden haben will, von der restlichen Familie getrennt worden sein soll.
Am 09.12.2014 erklärte er vor dem BFA, dass er seit seiner Flucht keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt habe. Auf Nachfrage, meinte er dann, dass sein Onkel ihm aber gesagt habe, dass seine Familie nicht mehr dort sei. Diese würden in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien aufhältig sein, er wisse jedoch nicht in welchem (AS 91). In der Beschwerde vom 05.02.2015 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer von seinem im Bundesgebiet lebenden Onkel mittlerweile in Erfahrung bringen habe könne, dass sich seine Familie vermutlich in einem UN-Flüchtlingscamp im Grenzgebiet Äthiopien/Somalia aufhalte.
Wenn der Aufenthalt der Familien in Äthiopien bereits seit Ende 2014/Anfang 2015 bekannt sein soll, ist völlig unlogisch, dass er in der Beschwerdeverhandlung am 10.02.2016 meinte, seit ungefähr einem Monat mit seinen Familienangehörigen in Kontakt zu stehen, wobei es seinem Onkel in Österreich gelungen sei, diesen Kontakt herzustellen. Er wisse jedoch nach wie vor nicht, wo sich seine Familie konkret aufhalte, aber jedenfalls in Äthiopien.
Es kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer einerseits mit seiner Familie wieder in Kontakt stehen will, andererseits den konkreten Aufenthalt nicht kennen will. Sehr wohl will er jedoch wissen, dass sich seine Familienangehörigen in Äthiopien aufhalten.
Festzuhalten war auch, dass der Beschwerdeführer klar und dezidiert ausgeführt hat, dass er persönlich keine Probleme mit der Al-Shabaab hatte und konnten auch keine persönlichen Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit erkannt werden. Auch in der Beschwerdeverhandlung meinte er wenig überzeugend auf die Frage, ob er als Angehöriger der Volksgruppe der Jareer im Alltag diskriminiert worden ist, vorerst:
"Ja, Schon", um auf weitere Frage, ob er konkrete Vorfälle berichten kann, die ihn selbst betroffen haben, mit nein zu antworten. Der Beschwerdeführer hat demnach persönlich offensichtlich keine nennenswerten Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt. Seinem Fluchtgrund war - wie soeben dargelegt - jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Daran ändert auch seine Minderjährigkeit nichts, zumal nicht jedes Vorbringen eines Minderjährigen automatisch als glaubwürdig zu beurteilen ist, sondern die Glaubwürdigkeitsbeurteilung bei Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Begründung bedarf (jüngst VwGH vom 23.2.2016, Ra 2015Ra0161), welche bereits oben erfolgt ist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nur insoferne Glaubwürdigkeit zugebilligt wird, als dieses in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen sind.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig lediglich vorgebracht, dass er keine nennenswerten Probleme wegen seiner Volksgruppen-/Clanzugehörigkeit hatte und dass er auch persönlich keine Probleme mit der Al-Shabaab gehabt hat. Insbesondere hat er verneint, dass ihn diese rekrutieren wollte.
Sein Fluchtvorbringen wurde in der obigen Beweiswürdigung als nicht glaubwürdig beurteilt.
Aus den zitierten Länderinformationen lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass er einzig aufgrund des Umstandes der Volksgruppe/des Clans der Jareer (Bantu), Shiidle anzugehören, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine glaubwürdige, individuelle, konkrete und nachvollziehbare Verfolgungsgefahr seiner Person in seinem Herkunftsland darzulegen.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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