BVwG W229 2008159-2

W229 2008159-2Federal Administrative CourtMar 30, 2016

Regest

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Full text

BVwG W229 2008159-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2008159.2.00

Spruch

W229 2008159-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Günter WAPPEL, Rechtsanwalt, 1100 Wien, Buchengasse 47/19, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, vom 12.08.2011, GZ XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom 12.08.2011 wurde eine Haftung des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß den §§ 67 Abs. 10 und 83 ASVG festgestellt.

2. Dieser Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 19.08.2011 beim Postamt XXXX hinterlegt und war ab 20.08.2011 abholbereit.

3. Mit Schreiben vom 22.05.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wird erläuternd zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (im Folgenden: ASG) Klage gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingebracht habe. Er begehre, dass ihm die Pension im vollen Umfang ausbezahlt werde, da der Bescheid der WGKK vom 12.08.2011, auf welchen die Pfändung zurückgeführt werde, ihm nie zugestellt worden sei und dieser Bescheid daher keinen Exekutionstitel darstelle, da er nicht rechtskräftig sei. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid der WGKK vom 12.08.2011 wird ausgeführt, dass sich der Vertreter des Beschwerdeführers bemüht habe, den Exekutionstitel, der vom Vertreter der WGKK im Zuge der mündlichen Streitverhandlung dem Gericht übergeben wurde, zu erlangen. Eine Ablichtung des Bescheides vom 12.08.2011, sei ihm durch Fax der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vom 29.04.2014 übermittelt worden. Der Bescheid der WGKK vom 12.08.2011 sei somit erst am 29.04.2014 an den Vertreter des Beschwerdeführers per Fax dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt worden.

4. Mit Bescheid der WGKK vom 22.05.2015 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. In diesem Bescheid ist eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, welche als Beschwerdefrist eine Frist von vier Wochen ab dem Tag der Zustellung nennt.

5. Gegen diesen Bescheid brachte der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18.06.2015 Beschwerde ein. Darin bringt er zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 22.05.2014 gegen den Bescheid vom 12.08.2011 erneut vor, dass der Bescheid der WGKK vom 12.08.2011 erst am 29.04.2014 per Fax der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft rechtswirksam zugestellt worden sei. Zur Zustellung des Bescheides vom 12.08.2011 durch Hinterlegung an der Abgabestelle XXXX am 20.08.2011 wird darin ausgeführt, dass eine hinterlegte Sendung nur dann rechtmäßig sei, wenn sich der Empfänger auch an der Abgabestelle aufhalte. Der Beschwerdeführer halte sich alljährlich in den Monaten August und September in Italien auf. Als Beweis werde die Einvernahme des Beschwerdeführers angeboten. Hierzu sei auch im ASG Verfahren die Auskunft des Postamtes beigeschafft worden, dass nicht mehr festgestellt werden könne, ob die Sendung behoben worden sei. Zudem werde auf die Ausführungen des Beschwerdevertreters in der Verhandlung vom 07.04.2014 beim ASG verwiesen, wonach die Hinterlegung nicht rechtmäßig erfolgt sei, da der Kläger keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe. Allein aus dem Umstand, dass die nichtbehobene Sendung nicht an die Gebietskrankenkasse rückübermittelt worden sei, könne nicht auf eine ordnungsgemäße Zustellung geschlossen werden. Zum Vorbringen des Vertreters der WGKK in der Verhandlung vom 07.04.2014 vor dem ASG, dass es zwei Exekutionsschritte beim BG Hernals am 04.04.2012 und am 04.01.2012 gegeben habe, bei denen zwei Zeugen der verpflichteten Partei anwesend waren, wurde auf die Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen, dass bei ihm schon sehr oft die Wohnung aufgesperrt worden sei und er nicht sagen könne, in welcher Sache dies war. Da der Beschwerdeführer bei diesen Vollzügen nicht anwesend gewesen sei, könne auch eine rechtmäßige Zustellung nicht angenommen werden. Eine rechtmäßige Zustellung durch Hinterlegung sei daher nicht erfolgt.

6. Die WGKK legte die Beschwerde samt Verfahrensakt mittels Schreiben vom 07.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 19.08.2011 durch Hinterlegung am Postamt XXXX zugestellt. Im Zuge dieses Zustellversuchs wurde in der Folge eine Verständigung über die Hinterlegung bei der Abgabeeinrichtung in das Hausbrieffach eingelegt. Ab 20.08.2011 war die Sendung beim zuständigen Postamt hinterlegt und begann die Abholfrist mit diesem Tag. Der Beschwerdeführer war in der Zeit der Abholfrist - vom 20.08.2011 bis 03.09.2011 - an der Zustelladresse aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer gibt an alljährlich in den Monaten August und September in Italien zu sein sowie keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben. Der Bescheid wurde nicht an die WGKK retourniert.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem oben dargestellten Verfahrensgang. Der Umstand, dass am 19.08.2011 ein Zustellversuch unternommen wurde und die Sendung ab 20.08.2011 beim Postamt hinterlegt war, geht aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis unzweifelhaft hervor und wurde auch nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit aufrecht an der Abgabestelle gemeldet war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden ZMR Auszug. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Abwesenheit bzw. des nicht Vorfindens einer Hinterlegungsanzeige ist in der Beschwerde vom 18.06.2015 enthalten. Dass der Bescheid nicht an die WGKK retourniert wurde, ist aus dem Umstand ersichtlich, dass ein entsprechendes Kuvert nicht im Akt ist. Soweit sich aus der Anfrage beim Zustelldienst, ergibt, dass nicht mehr festgestellt werden könne, ob die Sendung behoben wurde, kann daraus zum Umstand, dass die Sendung nicht an die WGKK retourniert wurde, auch nichts Gegenteiliges gefolgt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.05.2014 Beschwerde gegen den Bescheid der WGKK vom 12.08.2011 erhoben. Der WGKK stand es somit grundsätzlich gem. § 14 VwGVG frei, über die Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden. Dass die WGKK über die Beschwerde mit Bescheid vom 22.05.2015 (und nicht mit Beschwerdevorentscheidung) entschieden hat und im Bescheid wiederum eine Rechtmittelbelehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung und nicht über die Möglichkeit der Stellung eines Vorlageantrages enthalten ist, führt zunächst dazu, dass das mit "Beschwerde" titulierte Schreiben vom 18.06.2015 als Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG zu werten ist. Darüber hinaus ist es, obwohl außerhalb der in § 15 VwGVG genannten Frist von zwei Wochen jedoch innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist erhoben, gemäß §17 VwGVG iVm. § 61 Abs. 3 AVG rechtzeitig gestellt. Zum Umstand, dass die als Bescheid titulierte Beschwerdevorentscheidung außerhalb der in § 14 VwGVG genannten Frist ergangen ist, wird festgehalten, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde vom 22.05.2014 gegen den Ausgangsbescheid der WGKK vom 12.08.2011 und dieser der Maßstab dafür, ob die Beschwerde berichtigt ist oder nicht (Vgl. VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Insoweit der als Beschwerde titulierte Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.5. § 17 Zustellgesetz lautet:

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Anhand des Zustellnachweises ist ersichtlich, dass nach dem erfolglosen Zustellversuch vom 19.08.2011 eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und die Sendung ab 20.08.2011 beim zuständigen Postamt abholbereit war. Beginn der Abholfrist war somit der 20.08.2011.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (VwGH 27.1.2005, Zl. 2004/16/0197).

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer führt hierzu in der Beschwerde vom 22.05.2014 zunächst aus, dass ihm der Bescheid vom 12.08.2011 rechtkräftig erst am 29.04.2014 zugestellt worden sei. Konkretisierend führt er im Hinblick auf die Zustellung des Bescheides vom 12.08.2011 im Vorlageantrag vom 18.06.2015 aus, dass eine hinterlegte Sendung nur dann rechtmäßig zugestellt sei, wenn sich der Empfänger auch an der Abgabestelle aufhalte; er halte sich jedoch alljährlich in den Monaten August und September in Italien auf. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden kann (vgl. etwa VwGH vom 28.05.2010, Zl. 2004/10/0082, VwGH vom 30. Jänner 2001, Zl. 99/05/0197, und VwGH vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0462, jeweils mit Hinweisen auf Vorjudikatur). So behauptet Beschwerdeführer lediglich, dass er sich alljährlich in den Monaten August und September in Italien aufhalte, ohne dies in Hinblick auf das genaue Datum bzw. den exakten Zeitraum oder den bzw. die genauen Aufenthaltsorte in Italien sowie den Grund seiner Abwesenheit zu konkretisieren. Insbesondere werden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Zeugen benannt, die einen alljährlichen Aufenthalt in der fraglichen Zeit in Italien bezeugen könnten, was bei einem regelmäßigen langfristigen Auslandsaufenthalt jedoch zu erwarten wäre. Zudem wurden, trotz des relativ langen Zeitraums der behaupteten Abwesenheit keinerlei Bescheinigungsmittel wie etwa Hotelrechnungen oder Wohnungsmiete, Belege betreffend Mautgebühren, Restaurantrechnungen udgl. vorgelegt. Soweit der Beschwerdeführer somit unsubstantiiert, ohne konkrete Zeitangabe und ohne jegliche Vorlage von Bescheinigungsmitteln vorgebracht hatte, im fraglichen Zeitraum in Italien gewesen zu sein, wurde eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung nicht dargetan (vgl. VwGH vom 27.09.2013, Zl. 2013/05/0145). Ebenso wenig ist die im Vorlageantrag enthaltene bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061 sowie zuletzt 28.05.2013, 2012/10/0121).

Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen somit nicht den Gegenbeweis zum Zustellnachweis, der als Urkunde den vollen Beweis erbringt, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind, darzutun und gilt die Zustellung des Bescheides vom 12.08.2011 somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG als am 20.08.2011 als bewirkt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt gemäß § 33 Abs. 2 AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß § 412 ASVG in der damals relevanten Fassung endete die Frist zur Erhebung eines Einspruches einen Monat nach Zustellung des Bescheides. Da die Zustellung durch Hinterlegung am 20.08.2011 bewirkt wurde, endete die Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels mit 20.09.2011. Die Erhebung einer Beschwerde mit 22.05.2014 ist somit verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr erging die Entscheidung unter Anlehnung an die in Pkt. 3.5. zitierte Rechtsprechung des VwGH zu § 17 ZustellG.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.