BVwG W213 2118362-1

W213 2118362-1Federal Administrative CourtMar 30, 2016

Regest

Abwesenheit vom Dienst, Bezugskürzung, Krankheit, Ratenzahlung,<br/>Übergenuss, wirtschaftliche Situation

Full text

BVwG W213 2118362-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2118362.1.00

Spruch

W213 2118362-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RAe LEITNER TRISCHLER, 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 28.09.2015, GZ. Abt. 4430/2015, betreffend Bemessung von Bezügen (§13c GehG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13c Abs. 1 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 18) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543/2013, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 30.11.2013 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG der Entfall seiner Bezüge ab dem 30.11.2013 (30. November 2013) bis auf weiteres verfügt.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 21.08.2014, GZ. W213 2003258-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2014, GZ. Ra 2014/12/0014-4, zurückgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543/2013, ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer trat hierauf am 17.11.2014 seinen Dienst wieder an, indem er Erholungsurlaub konsumierte. Somit bestand ab diesem Zeitpunkt wieder ein Anspruch auf Bezüge, die auch angewiesen wurden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.06.2015, GZ. 3710/2015, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Bezüge gemäß § 13c GehG mit Wirkung vom 19.05.2015 auf 80% gekürzt würden, da der Beschwerdeführer seit 18.11.2014 dienstverhindert sei.

Mit Schreiben vom 14.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter die bescheidmäßige Feststellung über die Höhe der ihm während des genannten Zeitraums [d. i. der Bezugszeitraum ab November 2014 bis dato].

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"In Erledigung des Antrags von, vertreten durch RAe LEITNER TRISCHLER, 1070 Wien, Lindengasse 38/3, vom 14.08.2015 wird festgestellt, dass XXXX bis auf weiteres

1. folgende Monatsbezüge (brutto) gebühren:

a) 11/2014: € 1741,50 (Grundbezug € 1691,85 + Funktionszulage €

49,65)

12/2014: € 3731,80 (Grundbezug € 3625,40 + Funktionszulage € 106,40)

01/2015: € 3731,80 (Grundbezug € 3625,40 + Funktionszulage € 106,40)

02/2015: € 3731,80 (Grundbezug € 3625,40 + Funktionszulage € 106,40)

b) 03/2015: € 3799,00 (Grundbezug € 3636,00+Funktionszulage €

109,00+Wzl. € 54,00)

04/2015: € 3799,00 (Grundbezug € 3636,00+Funktionszulage €

109,00+Wzl. € 54,00)

c) 05/2015: € 3480,38 (Grundbezug € 3331,05+Funktionszulage €

99,86+Wzl. € 49,47)

06/2015: € 3039,20 (Grundbezug € 2908,80+Funktionszulage €

87,20+Wzl. € 43,20)

07/2015: € 3039,20 (Grundbezug € 2908,80+Funktionszulage €

87,20+Wzl. € 43,20)

08/2015: € 3039,20 (Grundbezug € 2908,80+Funktionszulage €

87,20+Wzl. € 43,20)

09/2015: € 3039,20 (Grundbezug € 2908,80+Funktionszulage €

87,20+Wzl. € 43,20)

2. folgende Sonderzahlungen gebühren:

a) 4. Quartal 2014: € 912,61 (Auszahlungsmonat 12/2014)

b) 1. Quartal 2015: € 1899,50 (Auszahlungsmonat 03/2015)

c) 2. Quartal 2015: € 1719,76 (Auszahlungsmonat 06/2015)

3. Quartal 2015: € 1519,60 (Auszahlungsmonat 09/2015)

Rechtsgrundlagen:

Zu 1.a): § 3 Abs. 1und 2 GehG 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2010 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2014;

zu 1.b): § 3 Abs. 1und 2 GehG 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2010 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1, 169c Abs. 6, 170a Abs. 1 GehG in der geltenden Fassung

zu 1.c) § 13c Abs. 1 GehG in der geltenden Fassung in Verbindung mit den zu 1.b) genannten Bestimmungen ;

zu 2.a.) § 3 Abs. 3 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2010 in Verbindung mit den zu 1.a) genannten Bestimmungen;

zu 2. b) § 3 Abs. 3 GehG in der geltenden Fassung in Verbindung mit den zu 1.b) genannten Bestimmungen;

zu 2.c) § 3 Abs. 3 GehG in der geltenden Fassung in Verbindung mit den zu 1.b) und 1.c) genannten Bestimmungen."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 17.11.2014 mit einem Tag Erholungsurlaub seinen Dienst angetreten habe. Damit habe der bis auf weiteres verfügt der Entfall der Bezüge mit 16.11.2014 geendet. Mit 18.11.2014 habe sich der Beschwerdeführer wieder krankgemeldet.

Ein Feststellungsbescheid des Inhalts, wonach "die Bezüge um 20% gekürzt werden" sei unzulässig. Statt dessen sei über die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Bezüge mittels Feststellungsbescheid abzusprechen. Unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 3, 28 und 30 GehG in den zeitraumbezogen geltenden Fassungen wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 11/2014 bis 02/2015 ein Gehalt von € 3625, 40 und eine Funktionszulage von € 106, 40 gebühre. Für die Monate März und April 2015 wurde unter Hinweis auf die §§ 3, 169c Abs. 6 und 170a Abs. 1 Gehg ausgeführt, dass die Bezugserhöhung um 1,77% und die Wahrungszulage nach § 169c abs. 6 GehG zu berücksichtigen seien. Für den Zeitraum ab Mai 2015 sei zusätzlich noch § 13c Abs. 1 GehG zu berücksichtigen. Demnach sei ab 19.05.2015 die Bezugskürzung auf 80% eingetreten. Gemäß § 3 Abs. 3 GehG seien auch die dem Beschwerdeführer gebührenden Sonderzahlungen anteilsmäßig zu kürzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wobei der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgehe. Dem Beschwerdeführer würden seit Jänner 2015 laufend Übergenüsse in Höhe von insgesamt € 22.867,91 in Form von monatlichen Raten abgezogen. Bei einer neuerlichen Beschneidung seiner Bezüge gemäß § 13c GehG wären diese Abzüge zu berücksichtigen gewesen. Es wären daher die tatsächlich ausbezahlten Bezüge maßgeblich gewesen und nicht die potentiellen vollen Bezüge.

Einer Kumulierung diese Abzüge nach §§ 13a und 13c Gehaltsgesetz sei rechtswidrig und würde zu einer übergebührlichen Belastung führen. Das wäre mit der ausdrücklichen Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen gemäß § 13a GehG nicht in Einklang zu bringen. Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits gemäß § 13a Abs. 2 GehG nach seinen Möglichkeiten angespannt und zur Rückzahlung verpflichtet sei, dürfte ein weiterer Abzug gemäß § 13c GehG entweder gar nicht erfolgen oder müsste die Rückzahlung gemäß 13a GehG zumindest für den Zeitpunkt des Abzuges ausgesetzt werden.

Es gebe sonst keine Erklärung, weshalb die Behörde nicht bereits bei den errechneten Abzügen nach § 13a Abs. 2 GehG die Raten doppelt so hoch angesetzt habe. Das sei aber aufgrund der berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zulässig gewesen. Durch den nunmehrigen erneuten Abzug werde die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in unzulässiger Weise ihrer Wirksamkeit beraubt.

§ 13c Abs. 1 GehG stelle gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausschließlich auf Unfälle und Krankheiten, nicht aber auch habituelle Charaktereigenschaften, die keinen Krankheitswert aufwiesen, ab. Auf Letztere sei daher § 13c Abs. 1 Gehaltsgesetz nicht anwendbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.10.2014 bestätigt habe, sei der Beschwerdeführer ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen. Seine Abwesenheit sei daher gerade nicht auf eine Krankheit, sondern auf eine solche habituelle Charaktereigenschaften, nämlich der Unwilligkeit zum Dienstantritt, zurückzuführen.

Nachdem der Beschwerdeführer durch den Konsum eines Urlaubstages vom 17.11.2014 wieder Anspruch auf Bezüge erwirkt habe, habe seine Abwesenheit vom Dienst jedoch angedauert. Wenn die belangte Behörde nunmehr davon ausgehe, dass ein Unfall oder eine Krankheit vorliege, sei dies widersprüchlich. Es könnte Behörde auch nicht sinnvoll begründet werden, weshalb zuvor von einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gesprochen worden sei und nur einen Tag später diese Krankheit dann aber schon vorliegen solle. Aktenkundig sei nämlich, dass sich die Krankmeldungen des Beschwerdeführers niemals im Hinblick auf die behauptete Krankheit geändert hätten. Daran ändere auch der eine vom Beschwerdeführer konsumierte Tag Erholungsurlaub nichts. Bei richtiger Betrachtung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht krankheitsbedingt abwesend gewesen und § 13c Abs. 1 Gehaltsgesetz nicht anwendbar sei.

Es werde daher beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Referent in den Aufgabenfeldern Grundlagen und Aktualisierung des Digitalen Landschaftsmodells, der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, im Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Vermessungsamt Gänserndorf, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er befindet sich seit 15.6.2010 durchgehend im Krankenstand.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543/2013, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 30.11.2013 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG der Entfall seiner Bezüge ab dem 30.11.2013 (30. November 2013) bis auf weiteres verfügt.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 21.08.2014, GZ. W213 2003258-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2014, GZ. Ra 2014/12/0014-4, zurückgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2014, GZ. Abt. 5543/2013, ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2015, GZ. Abt. 1060/2015, zum Ersatz des durch diese ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst entstandenen Übergenusses i. H.v. € 22.867,91 verpflichtet. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 06.08.2015, GZ. W 213 2107325-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.10.2015, GZ. Ra 2015/12/0046, zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat am 17.11.2014 mit einem Tag Erholungsurlaub seinen Dienst angetreten. Damit hat der bis auf weiteres verfügte Entfall der Bezüge mit 16.11.2014 geendet. Mit 18.11.2014 hat sich der Beschwerdeführer wieder krankgemeldet. Ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Dienstrechtsverfahren wegen ungerechtfertigter Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.05.2015, GZ. 1817/2015, eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass die betragsmäßige Höhe der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bemessenen Bezüge nicht bestritten wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 13a und 13c GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) ...

Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.

(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.

(4) Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.

(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.

(6) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.

(7) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.

..."

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge gemäß § 13c Abs. 1 und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde. Vielmehr ist im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat und (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen (vgl. VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209).

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen dass die belangte Behörde ausschließlich über den Zeitraum ab 18.11.2014 abgesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2014, GZ. Ra 2014/12/0014, ins treffen führt, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Da sich diese Entscheidung auf einen Zeitraum bezieht der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er seit 18.11.2014 wegen "Unwilligkeit zum Dienstantritt" vom Dienst abwesend sei, geht dieses Vorbringen ins Leere. Ungeachtet des Umstands, dass in diesem Fall die Bezüge des Beschwerdeführers gemäß § 12c GehG entfallen würden, hat die belangte Behörde ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Dienstrechtsverfahren wegen ungerechtfertigter Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst - im Hinblick auf eine ärztliche Bestätigung des Sanität Zentrums Ost/Van-Swieten-Kaserne des vom 08.05.2015 - mit Schreiben vom 21.05.2015, GZ. 1817/2015, eingestellt. Die belangte Behörde geht demnach davon aus, dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - durch Krankheit verursacht wurde.

Damit aber steht einer Anwendbarkeit des § 13c Gehaltsgesetz im vorliegenden Falle nichts im Wege. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass es unzulässig sei zusätzlich zur Bezugskürzung nach § 13c GehG die dem Beschwerdeführer zufließenden Bezüge durch Abzug von Ratenzahlungen zur Hereinbringung eines Übergenusses weiter zu schmälern, ist dazu Folgendes anzumerken:

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2015, GZ. Abt. 1060/2015, zum Ersatz eines Übergenusses i.H.v. € 22.867,91 verpflichtet. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 06.08.2015, GZ. W 213 2107325-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.10.2015, GZ. Ra 2015/12/0046, zurückgewiesen. Dieser Verpflichtung zum Ersatz des oben genannten Übergenusses wird durch die Bezugskürzung nach § 13c GehG nicht berührt. Allerdings hat die Behörde bei der Hereinbringung des Übergenusses gemäß § 13a Abs. 2 GehG die monatlichen Raten unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers festzusetzen. Im gegenständlichen Fall wäre daher - bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers - durch die belangte Behörde zu prüfen, ob die Höhe der seinerzeit festgesetzten Raten für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die gemäß § 13c GehG gekürzten Bezüge dessen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht und diese gegebenenfalls anzupassen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 13c Abs. 1 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint die hier maßgebliche Frage, inwieweit eine Bezugskürzung nach § 13cAbs. 1 Gehaltsgesetz mit der Hereinbringung eines Übergenusses nach § 13 Buchst. a Gehaltsgesetz vereinbar ist, eindeutig geklärt.

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