G312 2005363-1•BVwG G312 2005363-1
G312 2005363-1Federal Administrative CourtMar 30, 2016
Arbeitskräfteüberlassung, Behebung der Entscheidung,<br/>Beitragsnachverrechnung, Kollektivvertrag, Rechtsanschauung des<br/>VwGH, Sonderzahlung
G312 2005363-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 27.09.2011, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als begründet Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.09.2011 wurde ausgesprochen, dass die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) zur Nachentrichtung der im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen ergebenden Sozialversicherungsbeiträge (Beitragsabrechnung vom 08.03.2011, Prüfbericht vom 08.03.2011) in der Höhe von insgesamt Euro 9.073,00 verpflichtet sei.
Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die BF ausschließlich im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung tätig sei. Für die Arbeiter komme somit grundsätzlich der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung und für die Angestellten der für Angestellte des Gewerbes zur Anwendung. Bei der Arbeitskräfteüberlassung sei im Bereich der Entgeltbestimmungen jedenfalls der Beschäftiger-Kollektivvertrag anzuwenden, es sei denn, der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung sehe günstigere Regelungen vor. Bei der Beitragsprüfung sei festgestellt worden, dass bei der Abrechnung der Überstundenzuschläge für die Dienstnehmer, die in Betriebe überlassen wurden, bei denen der Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe und -industrie anzuwenden sei, der gebührende Stundenverdienst ohne 30 %-igen Zuschlag herangezogen worden sei. Tatsächlich sei nach den anzuwendenden Bestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrages der Überstundenzuschlag auf Basis des um 30 % erhöhten Kollektivvertragslohnes zu berechnen. Aus diesem Grund habe man die BF zur Nachentrichtung der berichtigten Beiträge verpflichten müssen.
2. Dagegen richtete sich der nunmehr als Beschwerde zu titulierende, mit 24.10.2011 datierte und fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangten Einspruch und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass es richtig sei, dass die BF im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung tätig sei. Unstrittig sei zudem, dass somit grundsätzlich der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung für die Arbeiter und der Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes für die Angestellten Anwendung fände.
Die Beitragsnachverrechnung der belangten Behörde sei rechtswidrig, da sie bei der Berechnung der Überstundenzuschläge für Arbeitskräfteüberlassung in den Bereich Baugewerbe- und Industrie den um 30 % erhöhten Kollektivlohn herangezogen hätten sowie die mangelhafte und unrichtige Erhebung der Entsendung von Mitarbeitern seitens der belangten Behörde.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde erhöhe der Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag den Überstundengrundlohn nicht. Bei der Höhe des Überstundenzuschlags sei der Überstundenteiler (Berechnung der Überstunden mit einem höheren Wert als der Grundstundensatz) nicht anzuwenden. Solche Teiler würden der Einbeziehung der Überstunden dienen, diese würden jedoch im vorliegenden Kollektivvertrag eigenständig geregelt werden und eine doppelte Berücksichtigung sei somit unzulässig.
Nach Verweisung auf diverse Rechtsmeinungen zu dieser Problematik wurde weiters ausgeführt, dass von der belangten Behörde auch Mitarbeiter als in das Baugewerbe überlassen angenommen worden seien, welche allerdings in Betriebe überlassen wurden, die dem Bauhauptgewerbe (Gerüster) unterliegen, nachfolgende Mitarbeiter seien nachweislich an Betriebe überlassen worden, welche dem Isoliergewerbe nachgehen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Zu XXXX und XXXX werde einschränkend angeführt, dass Herr XXXX nur in der Zeit vom 30.07.2007 bis 31.07.2007 und Herr XXXX nur in der Zeit vom 15.10.2007 bis 31.12.2007 anderen Betrieben überlassen worden seien, welche dem Baugewerbe zuzuordnen sind.
3. Mit Vorlage vom 12.12.2012 (eingelangt am 14.12.2012) übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann von Kärnten samt Verfahrensunterlagen und ergänzte zusammenfassend, dass zu den Ausführungen im Nachtrag zum Einspruch vorgebracht worden sei, dass einige von der Nachverrechnung betroffenen Dienstnehmer nicht dem Baugewerbe sondern dem Isoliergewerbe überlassen wurden und somit diese aus der Nachverrechnung auszuscheiden wären. Die Überprüfung dieser Angaben habe gezeigt, dass dies richtig sei, daher seien mit Beitragsabrechnung und dazugehörigem Prüfbericht vom 28.08.2012 Euro 1.300,78 rückverrechnet und in weiterer Folge Verzugszinsen iHv Euro 264,27 gutgeschrieben worden.
Zur Berechnung der Überstundenzuschläge sei den Ausführungen der BF insofern entgegen zu treten, als unter Verweis auf die gemeinsamen Erläuterungen der Kollektivvertragspartner für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Stand 02.02.2002) der Überstundenteiler aus einem anzuwendenden Beschäftigerkollektivvertrag nicht anzuwenden sei. Im Weiteren werde auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen und ergänzt, dass es sich bei der 30 %-igen Erhöhung des Kollektivvertragslohens für die Berechnung der Überstundenzuschläge weder um einen Überstundenteiler noch um die Abgeltung von Überstunden in den Sonderzahlungen handle. Es bleibe gänzlich unberücksichtigt, dass für den Fall der Nichtanwendung der Erhöhung Arbeitnehmer, die im Bereich Baugewerbe überlassen werden, wesentlich schlechter gestellt wären, als reguläre Arbeitnehmer im Baugewerbe. Somit bliebe die belangte Behörde bei ihrer Rechtsansicht und beantrage, der Beschwerde insoweit Folge zu gebe, als die Nachverrechnung um € 1.300,78 und anteilige Verzugszinsen €
264,27 reduziert werde, ansonsten den Bescheid zu bestätigen. Der Gewährung der aufschiebenden Wirkung stelle sich die belangte Behörde nicht entgegen.
4. Mit 30.08.2013 gewährte der Landeshauptmann von Kärnten die aufschiebende Wirkung des gegenständlichen Rechtsmittels und forderte die BF mit gleicher Post auf, binnen 4 Wochen eine Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde einzubringen.
5. Mit Schriftsatz vom 03.09.2013 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der BF mit, dass in gleicher Angelegenheit bei der Wiener Gebietskrankenkasse und auch bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei und beantragte die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, da es sich bei diesen um einen ähnlichen bzw. bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sogar um den gleichen Sachverhalt handeln würde.
6. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann von Kärnten samt Beschwerde am 19.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
7. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 09.09.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens XXXX Bezug XXXX ausgesetzt.
8. Mit Email vom 29.01.2016 übermittelte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse die Entscheidung des VwGH gegen die BF in Wien, wodurch der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23.04.2014 aufgehoben wurde.
9. Gegenständliches Verfahren wurde mit 30.01.2016 wieder aufgenommen und fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist unter der Firmenbuchnummer FN XXXX im Firmenbuch eingetragen und hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Sie wurde mit 03.04.2002 gegründet und durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX selbständig vertreten.
1.2. Die BF ließ bei der Berechnung der Überstundenzuschläge der im Bereich des Baugewerbes tätigen Dienstnehmer den im Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe vorgesehenen Überstundenzuschlag auf Basis des um 30 % erhöhten Kollektivvertragslohnes unberücksichtigt wie auch die Reisekostenentschädigung bei der Berechnung der Sonderzahlungen.
1.3. Am 08.03.2011 führte der GPLA-Prüfer aufgrund einer GPLA Prüfung für den Prüfzeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008 eine Betriebsbesichtigung bei der BF durch und stellte dabei die obige Nichtberücksichtigung fest, wodurch die BF zur Nachzahlung der Beitragsdifferenzen verpflichtet wurde.
1.4. Gegenständlich liegt ein Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung vor:
Auszug aus dem Kollektivvertrag (KV) -Arbeitskräfteüberlassung
VII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Zulagen, Zuschläge
1. Alle diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (Zulässigkeit, Entlohnung usw.) gelten - neben den gesetzlichen Vorschriften - auch für überlassene Arbeitnehmer, jedoch mit folgender Abweichung: Im Hinblick auf die eigenständige Regelung des Anspruches auf Sonderzahlungen sind Regelungen des Beschäftiger-Kollektivvertrages über die Berechnungsbasis für Überstunden (Überstunden-Teiler) nicht anzuwenden. Grundvergütung für die Überstunde ist der gebührende Stundenverdienst. Bei ausschließlicher Überlassung in Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes gelten jedoch allfällige, in diesem Kollektivvertrag vorgesehene Sonderregeln über die Berechnungsbasis.
2. Bei Überlassung in Betriebe, in denen für vergleich bare Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag anzuwenden ist, sind hinsichtlich Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Zulagen und Zuschläge die Regelungen des KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe anzuwenden. Für die Berechnungsbasis der Überstunden gilt aber auch in diesem Fall die oben stehende Regelung. Dies gilt auch für Arbeitnehmer die im Überlasserbetrieb selbst beschäftigt sind.
Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Kärntner Gebietskrankenkasse, sowie aus den von der belangten Behörde und des Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die angefertigten Niederschriften während der durchgeführten GPLA-Prüfung sowie des Prüfbericht vom 08.03.2011), die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind, und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde:
3.2.1. Gegenständlich ist strittig, ob die seitens der belangten Behörde festgestellten Differenzen und die damit vorgeschriebene Nachentrichtung aufgrund der Berechnung der Überstundenzuschläge mit 30%igen Zuschlag zu Recht erfolgt ist.
Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 (idF BGBl. I Nr. 147/2009) ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind gemäß Abs. 2 leg. cit. als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind gemäß § 54 Abs. 1 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.
§ 49 unterscheidet für die Arbeitnehmer nach dem ASVG beitragsfreie von beitragspflichtigen Entgelten und Entgeltteilen und legt damit die Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge fest.
Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 gelten Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz), hierzu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen.
Mit Entscheidung vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0103 hob der VwGH eine Entscheidung des Landeshauptmannes Wien gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse im gleich gelagerten Fall der BF auf und begründete dies damit, dass für die Dauer der Überlassung bei der Beurteilung der Angemessenheit auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt "Bedacht zu nehmen" ist, wobei der Ausdruck "Bedachtnahme" im Sinn eines Anspruches der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigers zu verstehen ist. Demgegenüber haben nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 dritter Satz AÜG im Beschäftigerbetrieb bezahlte überkollektivvertragliche Istlöhne außer Bedracht zu bleiben. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz hat sich für eine partielle Anwendung von Bestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrages durch den Überlasser während des Zeitraums der Überlassung entschieden. Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs und aus der Grundvereinbarung ist nicht möglich.
Die BF vertritt die Ansicht, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass im Unterschied zu vielen anderen Kollektivverträgen der Arbeitskräfteüberlasser - Kollektivvertrag den Überstundengrundlohn nicht erhöhe und die Regelung des Beschäftigerkollektivvertrages über die Berechnungsbasis für Überstunden nicht anzuwenden sei. Grundvergütung für die Überstunde sei der gebührende Stundenverdienst. Eine Sonderregelung gelte für Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes. Das Güterbeförderungsgewerbe sei dezidiert in den Ausführungen zum Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlasser genannt. Auch die Höhe des Überstundenzuschlages (50 %, 100 % etc.) richte sich nach dem jeweils anzuwendenden Beschäftigerkollektivvertrag. Im Gegensatz dazu seien aber Überstundenteiler (Berechnung der Überstunde mit einem höheren Wert als der Grundstundensatz) nicht anzuwenden. Der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlasser regle somit Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe der Durchschnittsbezüge der letzten 6 Monate inklusive aller Überstundenzulagen etc. Wären die Überstundenzuschläge mit dem um 30 % erhöhten Stundensatz zu berechnen, würde dies zu einer doppelten Erfassung führen und zwar einerseits durch die Bestimmungen des Kollektivvertrages der Arbeitskräfteüberlasser, andererseits durch die Berechnung des Überstundenzuschlages von dem um 30 % erhöhten Kollektivlohn.
Im oben angeführten Erkenntnis des VwGH entschied dieser, dass aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes vor allem die Bestimmungen über das Arbeitsentgelt anzuwenden sind, zu denen auch die Regelung der Sonderzahlungen gehört. Weiters ist der Entgeltanspruch von den für diese jeweils geltenden Verjährungsbestimmungen und Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrages (KV) nicht zu trennen. Die Bedachtnahme auf die kollektivvertraglichen Entgeltbedingungen im Beschäftigerbetrieb sind zwingend.
Durch die Anordnung, dass während der Dauer einer Überlassung mindestens das Entgelt entsprechend den Ansätzen des für dem Beschäftiger geltenden KV zu bezahlen ist, soll vor allem ein Unterlaufen des österreichischen KV-Systems und seiner Ordnungsfunktion verhindert werden. Der Anspruch besteht trotz der Existenz der für Überlasser gültigen KV.
3.2.2. Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als begründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall steht aufgrund des ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0103 bereits fest, dass die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde zu beheben ist. Auf die Durchführung einer Verhandlung kann daher verzichtet werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt wird.
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