BVwG G312 2004555-1

G312 2004555-1Federal Administrative CourtMar 30, 2016

Regest

Arbeitszeit, Beitragsnachverrechnung, Bemessungsgrundlage,<br/>Überstundenabrechnung

Full text

BVwG G312 2004555-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2004555.1.00

Spruch

G312 2004555-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der Firma XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 28.02.2005, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 28.02.2005, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 54 Abs. 1 ASVG aus, dass die Firma XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 13.08.2004 bzw. die Beitragsrückverrechnungsanzeige vom 04.02.2005 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge, bzw. Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 27.725,58 nachzuentrichten. Zur Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 13.08.2004 bzw. die Beitragsrückverrechnungsanzeige vom 04.02.2005 sprach die belangte Behörde aus, dass diese einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden würden.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass im Rahmen der Beitragsprüfung folgende Differenzen festgestellt worden seien:

  1. Die kollektivvertraglich festgelegten Einmalzahlungen für die Monate März, April und Mai 1999 in Höhe von je ATS 400,-- seien nicht gewährt worden.

  2. Dem Dienstnehmer XXXX sei ein aliquoter Urlaubszuschuss nicht gewährt worden.

  3. Der Anspruchslohn der Lastkraftwagenfahrer habe erhöht werden müssen, da in deren Arbeitszeiten lediglich Lenkzeiten jedoch nicht sonstige Einsatzzeiten - wie Zeiten für das Aufladen, das Abladen oder für Grenzwartezeiten - eingerechnet worden seien.

  4. Überstundenzuschläge für Überstunden nach 20 Uhr seien ebenfalls von der Dienstgeberin nicht berücksichtigt worden und hätten daher nachverrechnet werden müssen.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie der maßgeblichen Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der ausdrücklichen kollektivvertraglichen Vereinbarung, wonach für die Kalendermonate März, April und Mai des Kalenderjahres 1999 eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von je ATS 400,- vereinbart worden sei, dieser Entgeltbestandteil als Anspruchslohn nachverrechnet hätte werden müssen.

Herr XXXX sei vom 02.04.2001 bis 31.08.2001 bei der Dienstgeberin tätig gewesen. Aufgrund der eindeutigen Fälligkeitsbestimmung des Art. XII des anzuwendenden Kollektivvertrages habe der nichtgewährte aliquote Urlaubszuschuss zur Nachverrechnung gebracht werden müssen.

Zu Punkt 3 und 4 führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Überprüfung der vorliegenden Tachoscheiben (Kalenderjahre 2002 und 2003) sowie nach Durchsicht der Reisekostenabrechnungen Differenzen bei der Gegenüberstellung der zur Sozialversicherung gemeldeten Bruttobezüge und den Arbeitsrechtlichen Normen des Arbeitszeitgesetztes bzw. des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe festgestellt worden seien.

Weiters sei anhand der Auswertungen der Tachoscheiben festgestellt worden, dass die Überstundenzuschläge für Überstunden nach 20 Uhr ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien. Insgesamt sei eine viel zu geringe Anzahl an Überstunden abgerechnet (lediglich 43 Überstunden monatlich) worden. Auch die von den einzelnen Kraftfahrern durchschnittlich gefahrenen Kilometer (zwischen 13 und 15.000 km monatlich laut Tachoscheiben für die Kalenderjahre 2002 und 2003) erfordere eine höhere Anzahl an abzurechnenden Überstunden. Für den Prüfzeitraum 1998 bis 2002 seien daher anhand der vorliegenden Tachografenscheiben und unter Beachtung der einschlägigen Normen des AZG bzw. des anzuwendenden Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe die monatlichen Überstundenanzahl pauschal auf 65 Überstunden monatlich berichtigt worden, wobei zehn 100 %ige Überstundenzuschläge - das seien diejenigen für Überstunden, welche nach 20 Uhr erbracht worden seien - monatlich einberechnet worden seien.

Unter Berücksichtigung des am 04.02.2005 rückverrechneten Betrages von Euro 574,52 für den Dienstnehmer XXXX aufgrund einer irrtümlichen Nachverrechnung für das gesamte Jahr 2002 seien Euro 27.725,58 nach zu verrechnen gewesen.

2. Dagegen richtete sich der nunmehr als Beschwerde zu titulierende, zum 18.03.2005 datierte und am 24.03.2005 reichzeitig bei der belangten Behörde eingelangte Einspruch und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Ermittlung des Sachverhalts in grobem Sinne unvollständig und offensichtlich aufgrund einer irrealen Schätzung ohne Begründung erfolgt sei.

Zu der behaupteten Nichtgewährung der kollektivvertraglich festgelegten Einmalzahlungen für die Monate März, April und Mai 1999 sei übersehen worden, dass diese mit dem Lohnjournal XXXX nachbezahlt worden seien. Eine nachträgliche nochmalige Vorschreibung sei daher völlig unberechtigt.

Zu den Arbeitszeiten der Lastkraftwagenfahrer sei anzumerken, dass diese eine Überstundenpauschale ausgehend von einer 55 Stunden Woche erhalten hätten. Wesen einer Pauschale sei es, dass es einmal mehr und einmal weniger Stunden gäbe, wobei sich die Zeiten im Jahresdurchschnitt ausgleichen können. Zwar wäre dann, wenn die Pauschale nicht ausreiche, eine Nachforderung möglich, dafür seien jedoch entsprechende Nachweise zu erbringen. Schon dies sei ein Indiz dafür, dass es diese zusätzlichen Zeiten nicht gegeben hätte.

Für den Bereich der Sozialversicherung gelte aber der Anspruchslohn unabhängig davon, ob dieser dem einzelnen Arbeitnehmer bezahlt wurde. Es wäre daher notwendig gewesen, entsprechende Beweise dafür zu erbringen, dass diese Pauschale nicht ausreiche. Der Prüfer sei ersucht worden mitzuteilen, warum eine Nachzahlung gefordert wird, damit zu seinen Berechnungen Stellung genommen werden könne.

Aus der Nachverrechnung würden sich nur Pauschalzahlen ergeben, die in keinem Bezug zur tatsächlichen Arbeitszeit und zur ohnehin bezahlten Überstundenpauschale gesetzt werden können. Die belangte Behörde sei pauschal von 65 Überstunden ausgegangen und diese Zahl werde mit der Behauptung gestützt, dass die Tachoscheiben für die Kalenderjahre 2002 und 2003 mit 13.000 und 15.000 km monatlich ergäben. Doch dies könne alleine nicht genügen.

Die belangte Behörde habe den Beweis, dass die eine oder andere Mehrarbeit die Überstundenpauschale überschritten habe, nicht erbringen können. Vielmehr sei in völlig unüberprüfbarer Behauptung aufgrund der Tachoscheiben von 2002 und 2003 die durch nichts begründete Behauptung aufgestellt, es seien mindestens 65 Überstunden monatlich angefallen, wobei die diesbezügliche Pauschale in keiner Weise nachvollziehbar sei. Zudem komme noch, dass die nunmehrige irreale Schätzung ohne Bezugnahme auf vorhandene Verfahrensergebnisse in Widerspruch zu den jahrelangen Prüfungsergebnissen der belangten Behörde sei, welche in der Vergangenheit die vorgenommene Pauschalierung von 55 Stunden immer akzeptiert habe.

3. Mit Stellungnahme vom 09.05.2005 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann der Steiermark samt Verfahrensunterlagen und ergänzte zusammenfassend, dass die Nachverrechnung betreffend des Dienstnehmers XXXX nicht beeinsprucht worden sei und die belangte Behörde diese Position der Nachverrechnungsanzeige als rechtskräftig entschieden betrachte. Wenn nun die BF moniere, dass das Lohnjournal XXXX dem Rechtsmittel beigelegt worden sei, müsse dies jedoch in Abrede gestellt werden. Im Zuge der Beitragsprüfung sei das Lohnjournal zwar vorgelegt worden, aber das Fehlen der Abschlagszahlung musste festgestellt werden. Sollte sich jedoch zweifelsfrei feststellen dass die Einmalzahlung zu Unrecht nachverrechnet worden sei, werde eine diesbezügliche Entscheidung seitens der belangten Behörde nicht angefochten werden. Entsprechende Nachweise seien von der BF vorzulegen. Die maßgeblichen Tachoscheiben für die Jahr 1998 bis 2001 seien - trotz Aufforderung - dem Prüforgan nicht vorgelegt worden, daher seien lediglich die Tachoscheiben für die Kalenderjahre 2002 bis 2003 zur Auswertung gelangt. Aufgrund dieser Auswertungen habe die belangte Behörde festgestellt, dass zum Teil bis zu 80 Stunden für die Kraftfahrer zu verzeichnen gewesen seien. Dies bedeute, dass eine exakte stundenweise und personenbezogene Auswertung die ermittelten 65 Stunden sogar noch überschreiten würde, und die Annahme, dass die Fahrzeiten mit einem 55 stündigem Überstundenpauschale abgegolten wäre, jedenfalls verfehlt sei.

XXXX habe niederschriftlich angegeben, dass eine Entlohnung nach gefahrenen Kilometern und nicht nach den geleisteten Arbeitsstunden und somit auch nicht für die Auflade- bzw. Abladezeit erfolgt sei. Der Leistungslohn sei jedoch kollektivvertraglich nicht zugelassen, vielmehr sei ein Zeitlohn, welcher nicht nur die Lenkzeit, sondern die gesamte Einsatzzeit umfasst, von der Dienstgeberin auszuzahlen. Die Einsatzzeit bestehe aus der Arbeitszeit, die wiederum aus Lenkzeit, Zeiten für die sonstige Arbeitsleistung und aus Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne Ruhepausen besteht. Diese Zeiten seien von der Dienstgeberin nicht zur Gänze entlohnt worden. Insgesamt wären im überprüften Zeitraum lediglich 43 Überstunden abgerechnet worden, die Überprüfung habe einen Wert von ca. 70 Stunden pro Monat ergeben, letzterer Wert sei im Zuge der Beitragsprüfung auf 65 Monatsstunden, allerdings für sämtliche in der Nachverrechnung vom 13.08.2004 genannten Personen, abgerundet worden. Daher werde die Bestätigung des angefochtenen Bescheides und somit die Abweisung des Einspruches beantragt.

4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 25.05.2005 wurde dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Am 25.05.2005 wurde unter Beilage der Stellungahme der belangten Behörde die BF aufgefordert, binnen 4 Wochen dazu Stellung zu nehmen.

6. Mit Schriftsatz vom 20.06.2005, eingelangt am 22.06.2005, führte die BF unter Beilage des Lohnkontos XXXX aus, dass daraus ersichtlich sei, dass es unrichtig sei, dass Tachografenscheiben nicht vorgelegt worden seien. Genauso wie die Tachografenscheiben für die Kalenderjahre 2002 und 2003 von der BF vorgelegt worden seien, hätte sie auch die Tachografenscheiben der früheren Jahren vorgelegt, jedoch habe sich der Prüfer offensichtlich die Arbeit ersparen wollen. Es komme auf die materielle Wahrheit an und es könne keinesfalls im Schätzungswege für die gesamte Belegschaft rückwirkend Phantasiezahlen verrechnet werden. Die BF sei bereit, alle Tachografenscheiben vorzulegen und sie jedem Sachverständigen zur Auswertung zu übermitteln. Es werde daher beantragt, einen Sachverständigen für die Auswertung der Tachografenscheiben zu bestellen und zu überprüfen, ob die bezahlten Beträge nicht die tatsächlich geleisteten Stunden decken. Der Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides werde daher aufrechterhalten.

7. Mit Schriftsatz vom 02.04.2008 wurde die BF unter Beilage der Stellungnahme der belangten Behörde binnen 4wöchiger Fristsetzung aufgefordert, ihrerseits dazu Stellung zu nehmen.

8. Mit Schriftsatz vom 22.04.2008, eingelangt am 02.05.208 beim Landeshauptmann der Steiermark, wiederholte die belangte Behörde, dass bereits im Vorlagebericht festgehalten worden sei, dass das Lohnjournal XXXX dem Prüforgan sehr wohl vorgelegt worden sei, der Prüfer allerdings das Fehlen der Abschlagszahlung feststellen habe müssen. Nunmehr wurde das Lohnjournal XXXX nochmals in Kopie übermittelt und es sei zu erkennen, dass eine Berechnung handschriftlich durchgeführt worden sei. Nicht feststellbar sei, wann diese Berechnung erfolgt sei und ob entsprechende Nachtragszahlungen erfolgten und ob davon Beiträge abgeführt worden seien. Dies sei durch entsprechende Einträge auf den Lohnkonten der Dienstnehmer zu finden und ohne diese Lohnkonten zum Vergleich mit dem Lohnjournal sei eine Entscheidung zu Ungunsten der Dienstnehmer nicht angezeigt. Es werde seitens der belangten Behörde jede Art von Nachweis akzeptiert, jedoch müsse sie auch darauf bestehen, dass diese Nachweise zweifelsfrei den Sachverhalt belegen müssen, was durch eine handschriftliche Hinzufügung auf einem Lohnjournal, die nach Angaben des Prüfers zum Prüfzeitpunkt nicht auf dem Dokument zu finden war, nicht gegeben sei. Zum Vorwurf, dass die BF auch die restlichen Tachografenscheiben auf Aufforderung vorgelegt hätte, müsse entgegen gehalten werden, dass im Zuge der Prüfung die Tachografenscheiben trotz Aufforderung nur für den Zeitraum 2002 und 2003 vorgelegt worden seien, nicht für die restlichen Jahre. Daher sei eine Schätzung vorgenommen worden, welche durch Diätenabrechnungen unterstützt worden sei. Wie bereits erwähnt, habe die Durchschnittsberechnung einen ungefähren Wert von 70 Wochenstunden ergeben, es seien jedoch lediglich 65 Stunden herangezogen worden, um einen gewissen Polster für die Schätzung zu haben und nicht zu Ungunsten der Dienstgeberin schätzen zu müssen. Die belangte Behörde schlage vor, die Auswertung und Kontrolle der Tachografenscheiben durchzuführen. Sollte ein Sachverständiger zur Überprüfung der Tachografenscheiben bestellt werden, schlage die belangte Behörde die Betrauung des Arbeitsinspektorates mit dieser Aufgabe vor. Sollte jedoch von der Beiziehung eines Sachverständigen verzichtet werden, werde nochmals die Bestätigung des Bescheides beantragt.

9. Mit Schriftsatz vom 06.05.2008 wurde die BF unter Beilage der Stellungnahme der belangten Behörde binnen 4wöchiger Fristsetzung aufgefordert, ihrerseits dazu Stellung zu nehmen.

10. Am 29.05.2008 teilte die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung mit, dass sie alle Tachografenscheiben aller Fahrer und alle Diätenabrechnungen gerne vorlege und beantragte gleichzeitig, einen Sachverständigen zur Auswertung heranzuziehen. Die Urkunden (Fahrtenaufzeichnungen 1998-2001, Tachoscheiben 2001-2003 sowie Ditätenabrechnungen 2002 - 2003), welche am 02.06.2008 persönlich in der Rechtsmittelbehörde abgegeben wurden, würden belegen, dass die Schätzung der belangten Behörde zu Unrecht erfolgt sei.

11. Mit Schriftsatz vom 02.06.2008 teilte die BF ergänzend zur Urkundenvorlage mit, dass zum Prüfzeitpunkt auch die Tachoscheiben für 2001 vorgelegt worden seien, dies würde durch die Unterschrift des Prüfers belegt. Im Weiteren äußerte sich die BF kritisch zum Ablauf der Prüfung und monierte, dass sich der Prüfer primär auf die Aussagen des mittlerweile verstorbenen XXXX berufen und kaum Unterlagen für seine Entscheidungen herangezogen habe. Zudem hege die Dienstgeberin starke Zweifel daran, dass XXXX diese Aussagen tatsächlich getroffen habe, da sie ihn aufgrund der 16jährigen Zusammenarbeit gut kenne und er diese Angaben nicht gemacht hätte. Zusätzlich zeige sich die BF über die Dauer der Überprüfung verwundert, da die vorangegangenen Prüfungen in den Jahren 1990 und 1997 ohne Beanstandung binnen kürzester Zeit erledigt worden waren. Nach weiteren Ausführungen zu ihren Bedenken über die Qualität der erfolgten Prüfung teilte die BF mit, dass nach dem Pensionsantritt des Geschäftsführers im Jahr 2007 der Transportbetrieb aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage eingestellt worden sei und die Firma nur mehr eine Vermietung der Firmenhalle durchführe.

12. Ergänzend teilte die BF am 05.06.2008 mit, dass sie bis zum heutigen Tag keine offenen Beitragszahlungen bei der belangten Behörde habe, sondern dass der offene Betrag aus der Prüfung für den Zeitraum XXXX bis XXXX resultiere und sie mit einer Nachverrechnung von 22576,75 und Zinsen in der Höhe von 5.723,35 belastet worden sei. In der Zeit von 31.08.2004 bis 15.07.2005 hätte die BF monatlich 500 Euro an die belangte Behörde übermittelt, diese Zahlung jedoch auf Anraten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eingestellt, da dem Ausgang des Verfahrens nicht vorgegriffen werden solle. Somit seien bereits 6.000,00 Euro auf die Nachverrechnung bezahlt worden. Die BF bekräftigte, dass sie bis dato allen Beitragszahlungen pünktlich nachgekommen sei. Zudem sei bedenklich, dass die belangte Behörde Zinsen für etwas verlange, was gar nicht sicher sei.

13. Mit Schriftsatz vom 26.09.2013 übermittelte der Landeshauptmann der Steiermark der belangten Behörde die eingebrachten Beweismittel zur weiteren Stellungnahme.

14. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann der Steiermark samt Beschwerde am 13.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am 24.04.2015 der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

15. Mit Emails vom 29.09.2014 und 14.07.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass die Auswertungen der Tachografenscheiben noch nicht vollendet werden habe können und daher noch keine diesbezügliche Stellungnahme vorgelegt werden könne.

16. Am 29.10.2015 übermittelte die belangte Behörde Ergebnisse aus der Überprüfung der von der BF vorgelegten Tachoscheiben. Im Zuge der GPLA Prüfung sei die belangte Behörde von einer Arbeitsleistung in Höhe von 65 Wochenstunden aufgrund einer Schätzung ausgegangen, wobei eine Überstundenpauschale, ausgehend von einer 55 Stundenwoche vereinbart war. Die Auswertung der Tachoscheiben der Jahre 2002 bzw. 2003 habe ergeben, dass bis zu 80 Stunden gearbeitet wurde, im Schnitt aber zumindest 70 Stunden anzusetzen gewesen wären. Mit der vorsichtigen Schätzung sei jedenfalls nicht über das Ziel hinaus geschossen worden.

Mit der Vorlage der Tachoscheiben aus 2001 sei vor allem befremdend gewesen, dass die Ansicht der Kasse mehr als bestätigt worden sei und daher nicht nachvollzogen werden könne, aus welchem Grund tatsächlich die Scheiben vorgelegt worden seien.

Jedenfalls könne anhand der Auswertungen eine tatsächliche Stunden Aufstellung (wie vorliegend) für das Jahr 2001 erfolgen, was aus Sicht der belangten Behörde im Vergleich zur damals erfolgten Schätzung nur nachteilige Folgen für den Dienstgeber haben werde, wobei anzumerken sei, dass die Verfehlungen in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht bzw. sonstige diesbezügliche Manipulationen wohl verjährt seien.

17. Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 wurde die BF über ihre rechtsfreundliche Vertretung vom Ergebnis der Auswertung der vorgelegten Tachoscheiben informiert und aufgefordert binnen 3 Wochen dazu Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme wurde bis dato nicht eingebracht.

18. Da aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug vom 17.02.2016 hervorgeht, dass die BF mit 17.11.2009 gelöscht wurde, wurde dem Rechtsvertreter der BF aufgetragen, mitzuteilen, ob für die gelöschte BF eine Rechtsnachfolge bestehe oder nicht.

19. Mit Eingabe vom 29.03.2016 teilte der Rechtsvertreter der BF mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei und daher keinerlei Informationen verfügbar seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist unter der Firmenbuchnummer FN XXXX als XXXX im Firmenbuch eingetragen und hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft.

Sie wurde mit 01.04.1968 gegründet und durch die XXXX als unbeschränkt haftende Gesellschafterin selbständig vertreten.

1.2. Am 02.06.2008 überreichte die BF der Rechtsmittelbehörde die Fahrtenaufzeichnungen 1998-2001, die Tachoscheiben 2001-2003 sowie die Diätenabrechnungen 2002 bis 2003 als Beweismittel.

In weiterer Folge dieser Urkundenvorlage übermittelte der Landeshauptmann der Steiermark der belangten Behörde diese Urkunden am 26.09.2013 zur weiteren Stellungnahme.

1.3. Der Bericht des Prüfers der Erstbehörde (Herr XXXX) über die Auswertung der vorgelegten Tachoscheiben vom 28.10.2015 wird im Folgenden auszugsweise wiedergegeben:

1.4. Aus dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug vom 17.02.2016 geht hervor, dass die BF mit 17.11.2009 gelöscht wurde.

1.5. Zur Arbeitszeitberechnung wurden der Erstbehörde vor Bescheiderlassung von der BF lediglich die Tachoscheiben für die Jahre 2002 und 2003 vorgelegt. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurden von der BF nach Urgenz die Tachoscheiben aus dem Jahr 2001 vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Landeshauptmannes für Steiermark, sowie aus den von der belangten Behörde und der vorgelegten Urkunden, die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind, und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Aussage des Zeugen XXXX, wonach die Entlohnung nach Umsatz bzw. nach den gefahrenen Kilometern und nicht nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgt sei, wird neben der erfolgten Tachoscheibenauswertung für die Jahre 2002 und 2003 auch durch die nachträglich - von der Erstbehörde durchgeführte - Auswertung der Tachoscheiben für das Jahr 2001 bestätigt und ist die Zeugenaussage daher - entgegen dem Vorbringen der BF - als glaubwürdig, konsistent und in Übereinstimmung mit dem Prüfergebnis vom 28.10.2015 zu werten.

Das nicht substantiierte Vorbringen der BF, dass mehr als die reinen Fahrzeiten bezahlt worden seien, wird dagegen als reine Schutzbehauptung gewertet.

Die BF konnte ihr Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht plausibel konkretisieren, eine Stellungnahme zum Ergebnis der von der Erstbehörde durchgeführten Auswertung der vorgelegten Tachoscheiben langte nicht ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gegenständlich ist strittig, ob die seitens der belangten Behörde festgestellten Differenzen und die damit vorgeschriebene Nachentrichtung zu Recht erfolgt ist.

Die Erstbehörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen, dass die kollektivvertraglich festgelegten Einmalzahlungen für die Monate März, April und Mai 1999 in Höhe von je ATS 400,- nicht gewährt wurden, dem Dienstnehmer XXXX ein aliquoter Urlaubszuschuss nicht gewährt wurde, die Lastkraftwagenfahrer lediglich für Lenkzeiten jedoch nicht für sonstige Einsatzzeiten - wie Zeiten für das Aufladen, das Abladen oder für Grenzwartezeiten - entlohnt wurden und Überstundenzuschläge für Überstunden nach 20:00 Uhr ebenfalls nicht von der BF berücksichtigt wurden.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst, welche nach Z. 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Von den auf Cent gerundeten Sonderzahlungen sind gemäß § 54 Abs. 1 ASVG Sonderbeiträge in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge zu entrichten.

Gemäß § 14 AZG umfasst die Arbeitszeit für Lenker von Kraftfahrzeugen die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen.

§ 15 c AZG normiert, dass Lenker nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden dürfen.

Die relevanten Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages für

Arbeiter im Gewerbe der Güterbeförderung lauten wie folgt:

Art. V - Normalarbeitszeit:

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Art. VI - Mehrarbeitsleistung und Überstundenentlohnung:

1. Überstundenarbeit liegt vor, wenn [entweder] die Grenze der nach Art. V zulässigen Wochenarbeitszeit überschritten wird [werden ...].

3. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/40 des Bruttowochenlohnes bzw. 1/173 des Bruttomonatslohnes.

Der Überstundenzuschlag beträgt 50%.

Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr (Nachtüberstunden) sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen.

Art. VI a:

1. Soweit nicht im Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt sind, richten sich die Lenkzeiten, Lenkpausen, Einsatzzeiten, Tagesruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit nach dem Arbeitszeitgesetz, dem Arbeitsruhegesetz, der EG-Verordnung 3820/85 und dem AETR in der jeweils geltenden Fassung.

15. Als Einsatzzeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit einschließlich aller Pausen.

16. Die gesamte Einsatzzeit mit Ausnahme einer einstündigen Essenspause, wird als Arbeitszeit bezahlt.

17. Die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten.

18. Gemäß § 16 Abs. 3 AZG darf die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert werden, dass sie innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, bei Zwei-Fahrerbesetzung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Art. XIl - Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration:

1. Dienstnehmer, die am 01.06. im Betrieb tätig sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der am 01.06. fällig ist.

2. Der Urlaubszuschuss beträgt 4,33 KV-Normalwochenlöhne erhöht um 15 %.

3. Dienstnehmer die am 01.06. [...] noch nicht 1 Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder vor diesem[n] Stichtagen] aus dem Betrieb ausscheiden erhalten den ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses (und der Weihnachtsremuneration), bei Lösung des Dienstverhältnisses nur dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens 2 Monate ununterbrochen gewährt hat.

3.3. Zur erfolgten Arbeitszeitberechnung und den angenommenen 65 monatlichen Überstunden ist auszuführen, dass die Tachoscheiben für die Jahre 1998 bis 2001 dem Prüforgan der Erstbehörde - trotz Aufforderung - vor Bescheiderlassung nicht vorgelegt wurden, daher lediglich die Tachoscheiben für die Kalenderjahre 2002 und 2003 zur Auswertung gelangten. Die Erstbehörde hat diese Tachoscheiben - entgegen der Behauptung der BF - ausgewertet und gelangte zum Ergebnis, dass zum Teil bis zu 80 Stunden für die Kraftfahrer zu verzeichnen waren. Eine Durchschnittsberechnung ergab einen ungefähren Wert von 70 Stunden und wurden von der Erstbehörde lediglich 65 Stunden als Basis für die Nachverrechnung herangezogen. Dies bedeutet zusammengefasst, dass eine exakte stundenweise und personenbezogene Auswertung die ermittelten 65 Stunden sogar noch überschreiten würde. Die Annahme, dass die Fahrzeiten mit einer

55-stündigen Überstundenpauschale abgegolten wären, ist aber jedenfalls verfehlt.

Die anhand der Tachoscheiben für die Kalenderjahre 2002 und 2003 erfolgte Schätzung auch für den Zeitraum 1998 bis 2001 basiert auf einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2000, ZI. 95/08/0050, wonach der Versicherungsträger nach § 42 Abs. 3 ASVG berechtigt ist, für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei dem selben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen, wenn die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Unterlagen für die Beurteilung dieser Umstände nicht ausreichen.

Ist der Dienstgeber nicht in der Lage dem Prüfer des Versicherungsträgers Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er gemäß § 26 Abs. 1 AZG verpflichtet ist, solche Aufzeichnungen zu führen, darf der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung im Sinne des § 42 Abs 3 ASVG Gebrauch machen (VwGH vom 22.01.1991, Zl. 89/08/0279).

Eine Verpflichtung, vor einer Schätzung jedenfalls auch die Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen, besteht deshalb nicht, weil die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zwecke der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen (VwGH vom 21.06.2000, ZI. 95/08/0050).

Ein Leistungslohn ist kollektivvertraglich nicht zugelassen, vielmehr ist ein Zeitlohn, welcher nicht nur die Lenkzeit, sondern die gesamte Einsatzzeit umfasst, von der BF auszuzahlen (§§ 14 und 15 c AZG; Art. VI a, Punkt 15 und 16 des anzuwendenden Kollektivvertrages).

3.4. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden lediglich 43 Überstunden abgerechnet, die Prüfung ergab jedoch einen Wert von ca. 70 Stunden pro Monat, wobei dieser Wert im Zuge der Beitragsprüfung auf 65 Überstunden pro Monat abgerundet wurde. Auch die von der Erstbehörde durchgeführte Auswertung der vorgelegten Tachoscheiben vom 28.10.2015 ergab eine durchschnittliche Arbeitsleistung von 70 Wochenstunden, somit ist die isd § 42 Abs. 3 ASVG vorgenommene Schätzung der Erstbehörde mit 65 Wochenstunden keinesfalls unbillig erfolgt.

Da sich aus der obigen Erörterung sowie der Beweiswürdigung ergibt, dass die vorgenommene Schätzung der Erstbehörde durch die Auswertung der - seitens der BF nachträglich vorgelegten - Urkunden (Tachoscheiben) den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und damit die tatsächlichen Einsatzzeiten sowie Überstunden der bei der BF beschäftigten Dienstnehmer belegt wurden, war die Behörde berechtigt, die gegenständlichen Beiträge nachzufordern.

3.5. Aus dem seitens des BVwG amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug vom 17.02.2016 geht hervor, dass die BF am 17.11.2009 gelöscht wurde.

Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (VwGH vom 17.05.2004, Zl. 2003/17/0134; OGH vom 22. April 2014, 7 Ob 55/14k, GES 2014/6, 283, wonach die Vermögenslosigkeit der aus diesem Grund gelöschten GmbH aber "bis

zum Beweis des Gegenteils ... anzunehmen" sei). Solange noch

ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, besteht die Gesellschaft fort.

Es trifft auch zu, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht hat, "solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind".

Es ist weiters nicht etwa der Fortbestand der GmbH zu verneinen, weil man ihr nicht mehr zustellen kann, sondern es kann vielmehr umgekehrt eine Zustellung nur im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben (VwGH vom 28.10.2014, Zl. Ro 2014/13/0035).

Eine Zustellung an die gelöschte BF kann daher entfallen.

3.6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.