BVwG W227 2016712-1

W227 2016712-1Federal Administrative CourtMar 29, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W227 2016712-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2016712.1.00

Spruch

W227 2016712-1/7E

W227 2016713-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der syrischen Staatsangehörigen (1.) XXXX, geboren am XXXX, und (2.) XXXX, geboren am XXXX, gegen Spruchteil I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21. November 2014, Zlen. (1.) 1032813209/140059582 und (2.) 1032813710/140059515, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer ist der volljährige Sohn des Zweitbeschwerdeführers), syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe, brachten am 12. Oktober 2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dazu gaben sie zusammengefasst Folgendes an: Sie stammten aus XXXX, Provinz Rif Dimaschq, und hätten Syrien gemeinsam mit den übrigen Familienangehörigen am 16. Juni 2012 legal Richtung Ägypten wegen des Krieges verlassen; ihre Familienangehörigen befänden sich weiterhin in Ägypten. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien hätten die Beschwerdeführer Angst um ihr Leben.

2. Bei ihren Einvernahmen vor dem BFA am 20. November 2014 gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Der Erstbeschwerdeführer sei der einzige Sohn der Familie und deshalb (vor dem Krieg) vom Militärdienst befreit gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe seinen Grundwehrdienst im Jahr 1986 absolviert und sei Reservist. Die Beschwerdeführer hätten Syrien wegen des Krieges und, weil der Erstbeschwerdeführer bereits von Oppositionsparteien zum Kampf aufgefordert worden sei, verlassen. Auch sei ihr Auto 2011 beschossen worden.

Weiters legten die Beschwerdeführer ihre syrischen Reisepässe, ihr Familienbuch, ihre syrischen Personalausweise sowie den syrischen Führerschein des Zweitbeschwerdeführers vor.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 21. November 2015 (Spruchteil III.).

Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer stellte das BFA neben Feststellungen zur Lage in Syrien Folgendes fest:

Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest; sie seien syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und gehörten der arabischen Volksgruppe an. Die Beschwerdeführer hätten keine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung durch das Militär behauptet.

Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten damit, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht hätten.

Hingegen sei den Beschwerdeführern aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

4. Gegen Spruchteil I. dieser Bescheide richten sich die fristgerechten Beschwerden. Darin bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Erstbeschwerdeführer im wehrfähigen Alter sei; der Zweitbeschwerdeführer sei Reservist. Aufgrund der derzeitigen Situation würden die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst eingezogen werden, was sie ablehnen.

5. Mit Schriftsätzen vom 26. Februar 2016 wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, zur Person der Beschwerdeführer und zur relevanten Situation in Syrien Stellung zu nehmen.

6. Während sich das BFA dazu nicht äußerte, wiederholten die Beschwerdeführer ihr Beschwerdevorbringen und wiesen erneut darauf hin, dass mittlerweile alle wehrfähigen Männer einberufen würden - Reservisten bis zu einem Alter von 52 oder 54 Jahren; sie würden den Wehrdienst insbesondere deswegen nicht leisten wollen, weil sie dabei zu Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung gezwungen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zu den Beschwerdeführern

Die strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und gehören der arabischen Volksgruppe an. Sie tragen die im Spruch angeführten Namen. Der Erstbeschwerdeführer ist am XXXX geboren, der Zweitbeschwerdeführer am XXXX. Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX, Provinz Rif Dimaschq, und haben Syrien am 16. Juni 2012 verlassen.

Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müssten die Beschwerdeführer ihren Wehrdienst bei der syrischen Armee antreten, was sie ablehnen.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien

1.2.1. Allgemeine Lage

Das syrische Regime hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Akteuren und das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Das Regime konzentriert seine Kräfte verstärkt auf die ihm wichtigen bevölkerungsreichen Kerngebiete. Dort ist es zwar teilweise vergleichsweise ruhig in Bezug auf Kampfhandlungen, aber gerade durch ihre Bedeutung für das Regime wächst auch die (symbolische) Bedeutung als potentielle Ziele für die Aufständischen. Vorübergehende Ruhe innerhalb eines Gebiets darf nicht mit Frieden oder mit sicheren Außengrenzen dieses Gebiets verwechselt werden. Gleichzeitig geht diese vermeintliche Ruhe mit entsprechend besser funktionierenden Machtstrukturen z.B. des Regimes einher.

Hinzukommen - je nach Gegend - Luftbombardements durch das Regime und/oder durch die Koalition gegen den sogenannten "Islamischen Staat" (IS). Das Regime sowie die größeren aufständischen Gruppen haben zwar ihre Hochburgen, aber die Frontverläufe sowie die Allianzen zwischen den Aufständischen können schnellen Änderungen unterliegen. Lokal kann es auch vorkommen, dass Allianzen der Rebellen vorübergehend nicht eingehalten werden und mit dem Feind gegen einen anderen Gegner zusammengearbeitet wird (z.B. mit dem IS gegen das Regime oder - im Fall der Kurden - mit dem Regime gegen den IS).

Die wechselhafte Entwicklung in den Kurdengebieten verdeutlicht, wie trügerisch Ruhe in einem Kriegsgebiet sein. Gleichzeitig sind die Bewohner mit dem dominanten Parteiapparat der Demokratischen Unionspartei (PYD) und seines bewaffneten Arms der Volksverteidigungseinheiten (YPG) konfrontiert, der sich gegen andere politische Kräfte der Kurden richtet. Außerdem gibt es Vorfälle, bei denen die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, "Information zur aktuellen Lage in Syrien" vom 20. August 2015, S. 1f.)

1.2.2. Wehrdienst

Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Bashar al-Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren.

Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.

Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden.

Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad-Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit, die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert, den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden.

Ausnahmen vom Wehrdienst

Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden.

Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:

Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.

Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und von Reservisten

Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h. Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet.

Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.

Wehrersatzdienst

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes.

Wehrdienstverweigerung/Desertion

Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft.

Laut Art. 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Art. 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, wo Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vorgesehen sind, vorausgesetzt, der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von drei Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Wenn der Deserteur das Land verlassen hat, wird (diese) Desertion mit fünf bis zehn Jahren bestraft. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen, unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar.

Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen sind Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen.

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten, auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen."

Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie zu desertieren versuchten oder sich weigerten, auf Zivilisten zu schießen.

Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 3. März 2014, S. 25ff.)

Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert und seine Verwaltung unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach, und man kann von Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewendet werden.

Das Regime benötigt Rekruten - Personen, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil das Maß an Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte und Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht.

Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von Geheimdiensten (das sind meist der Luftwaffen- oder Militärnachrichtendienst) festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann.

Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun (Damaskus) gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Information zur aktuellen Lage in Syrien, vom 20. August 2015, S. 25f.)

1.2.3. Behandlung von Rückkehrern

Am 13. Jänner 2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Non-Refoulement-Verpflichtungen. Am 8. Juli 2013 verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für Syrer eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich Palästinenser, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 3. März 2014, S. 5f.)

1.2.4. Risikogruppen

In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 geht UNHCR u. a. von folgenden "Risikoprofilen" aus:

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen - darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer basieren auf ihren vorgelegten Dokumenten und ihren (auch vom BFA als glaubwürdig gewerteten) Angaben sowie den am 23. März 2016 eingeholten Strafregisterauskünften.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer nunmehr auch als einziger Sohn der Familie und der Zweitbeschwerdeführer als Reservist bei einer Rückkehr nach Syrien ihren Wehrdienst antreten müssten; ihre Weigerung ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Vorbringen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-pe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befin-det und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines ge-wöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat glei-chermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Ver-halten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Be-troffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085). Unter dem Gesichts-punkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefäng-nisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrele-vanz zukommen (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).

3.2.2. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für die Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil sie ihren Wehrdienst, in dessen Rahmen sie zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würden, nicht ableisten wollen und somit als politische Gegner des syrischen Regimes gesehen würden (vgl. insbes. nochmals VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).

Damit fallen sie (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (siehe oben Punkt 1.2.5.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.).

Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für die Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführer nicht; die Annahme ebendieser würde in Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.4. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung sind gegeben, weil sich - nach dem schriftlichen Parteiengehör (siehe oben Punkt I.6.) - keine Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Verfahrensparteien im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. auch VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015). Darüber hinaus wurde im Sinne der Beschwerdeführer entschieden, sodass die sonstigen Kriterien des § 21 Abs. 7 BFA-VG (vgl. dazu VwGH 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018) hier nicht zu berücksichtigen waren.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Pkt. 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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