BVwG W131 2109531-1

W131 2109531-1Federal Administrative CourtMar 29, 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W131 2109531-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2109531.1.00

Spruch

W131 2109531-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Dr Andreas JAKL und Mag Kurt RETZER als Beisitzer betreffend das von XXXX eingeleitete Beschwerdeverfahren bezüglich des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 04.03.2016 zur Sozialversicherungsnummer XXXX wegen Widerrufs und Rückforderung von Notstandshilfe von 19.08.2013 bis 31.01.2015 nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung, Stellung eines Vorlageantrags, nach einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2016 und 29.03.2016 und nach letztlicher Beschwerdezurückziehung in der Verhandlung am 29.03.2016 beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Zwischen der Beschwerdeführerin (= Bf) und dem im Entscheidungskopf ersichtlichen belangten Behörde bestand ein Verwaltungsrechtsstreit über den Widerruf und die Rückforderung von Notstandshilfe für zurückliegende Zeiträume.

Nach Beschwerdevorlage und Durchführung zweier Termine für die mündliche Verhandlung zog der Bf die Beschwerde in der Verhandlung am 29.03.2016 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die verfahrensgegenständlich zu erledigende Beschwerde wurde zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß §§ 6ff BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG konnte gegenständlich der im Entscheidungskopf ersichtliche Senat entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG die Einstellung eines Verfahrens nach Zurückziehung einer vom BVwG zu erledigenden Rechtsmittels nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe insoweit VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal insoweit eine Prozesserklärung (hier: Beschwerdezurückziehung) einer Beurteilung dahin unterzogen wird, dass die Partei mit der als rechtsgültig beurteilten Zurückziehung ihr Rechtsschutzziel nicht weiter verfolgen will; und es idZ auch nicht denkunmöglich erschiene, dass eine derartige Parteierklärung von (irgend-) einer Verfahrenspartei auch anders gesehen werden könnte.

Dementsprechend ergeht gegenständlicher Einstellungsbeschluss zur Klarstellung der Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.

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