BVwG W111 1431711-2

W111 1431711-2Federal Administrative CourtMar 29, 2016

Regest

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, persönliche und soziale<br/>Bindungen, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG W111 1431711-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W111.1431711.2.00

Spruch

W111 1431710-2/3E

W111 1431711-2/3E

W111 1431712-2/3E

W111 1431713-2/3E

W111 1431714-2/3E

W111 1432569-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation und vertreten durch die XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.08.2015, Zln. 1.) 821330702/1553920, 2.) 821330800/1553911, 3.) 821330909/1553890, 4.) 821331002/1553881, 5.) 821331100/1553873, 6.) 830097905/1610877, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 55, 57 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, sowie mit den gemeinsamen drei minderjährigen Kindern, dem Drittbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin, am 24.09.2012 unrechtmäßig in Österreich ein, am selben Tag stellten die beschwerdeführenden Parteien Anträge auf internationalen Schutz.

2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zln. 12 13.307-BAL, 12 13.308-BAL, 12 13.309-BAL, 12 13.310-BAL und 12.311-BAL, wurden die Anträge der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters wurden gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 alle Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Der nunmehrige Sechstbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 22.01.2013, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren im Sinne des § 34 Asylgesetz. Mit dem ebenfalls im Familienverfahren ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zl. 13 00.979-BAL, wurde der Antrag des Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters wurde gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Sechstbeschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

3. Gegen die angeführten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens an den damaligen Asylgerichtshof eingebracht.

4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zln. W166 1431710-1/8E, W166 1431711-1/7E, W166 1431712-1/6E, W166 1431713-1/6E, W166 1431714-1/6E und W166 1432569-1/6E, wurden die Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 3 und § 8 AsylG2005 jeweils als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde jeweils für nicht zulässig erklärt. Die angeführten Erkenntnisse erwuchsen infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.

5. Mit Eingabe vom 02.05.2014 wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis seitens der beschwerdeführenden Parteien gesetzter Integrationsschritte an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Darunter finden sich insbesondere zahlreiche Unterstützungsschreiben, Deutschkursteilnahmebestätigungen der Stufe A1 betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, Schulbesuchsbestätigungen bzw. Schulnachrichten betreffend den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer sowie ein Schreiben über eine in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer in Aussicht gestellte Anstellung im Falle der Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Mit Eingabe vom 11.06.2014 wurde ein weiteres Unterstützungsschreiben vorgelegt.

Am 22.05.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich einvernommen, ferner wurde ihnen Gelegenheit gegeben, hinsichtlich einer allfälligen Änderung der Lage in ihrem Herkunftsstaat Stellung zu beziehen (im Detail vgl. die Seiten 427 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes sowie Seiten 357 ff des die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsaktes). Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien gaben dabei zusammenfassend an, außerhalb ihrer Familie bestünden keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, in der Russischen Föderation würden noch mehrere Angehörige leben. Der Erstbeschwerdeführer übe derzeit eine geringfügige Beschäftigung auf einem Bauhof aus, in seiner Freizeit treibe er Sport, im Jahr 2013 hätte er zwei Deutschkurse besucht, in Österreich sei er mit zwei Asylwerbern befreundet. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe Deutschkurse besucht und verfüge über einen Bekanntenkreis im Bundesgeiet. Hinsichtlich ihrer Söhne gaben die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien an, dass die beiden älteren Kinder, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer, die Hauptschule bzw. Volksschule besuchen, an einem Thaiboxkurs teilnehmen würden und Freunde im Bundesgebiet gefunden hätten. Die Genannten würden bereits gut Deutsch sprechen. Die beiden jüngeren Kinder würden noch daheim betreut, die Fünftbeschwerdeführerin werde demnächst den Kindergarten besuchen. Die Alltagssprache der Familie sei Tschetschenisch.

Die Familie legte weitere Unterstützungsschreiben sowie eine Bestätigung über die gemeinnützige Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers und die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an monatlichen "Müttertreffen" des XXXX vor.

6. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen - nunmehr angefochtenen - Bescheiden jeweils vom 28.09.2015 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG jeweils nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Parteien keine Umstände erkennbar gewesen seien, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließen und gesamtbetrachtend das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung der Beschwerdeführer überwiege.

Mit Verfahrensanordnungen vom 29.08.2015 wurde den beschwerdeführenden Parteien eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

Am XXXX wurde XXXX (der nunmehrige Beschwerdeführer zu W111 2120408-1) als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Mit Schriftsatz vom 21.10.2015 brachte die Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren für ihren Sohn ein.

7. Gegen die oben angeführten Bescheide vom 28.09.2015 wurde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses, mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz, datiert mit 06.10.2015, eingelangt am 13.10.2015, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Begründend wurde zunächst eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ins Treffen geführt, zumal verabsäumt worden sei, dem Bescheid in Hinblick auf die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien Länderfeststellungen zugrunde zu legen. Auch sei im Rahmen des Parteiengehörs keine adäquate Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme offen gestanden. Die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014 getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat müssten zwischenzeitlich als überholt angesehen werden und erwiesen sich die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde daher als unzureichend. In diesem Zusammenhang werde auf näher zitiertes Berichtsmaterial zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, verwiesen. Ungefähr einen Monat zuvor seien der Neffe des Erstbeschwerdeführers sowie zwei Cousins der Zweitbeschwerdeführerin in Tschetschenien festgenommen und bis dato nicht wieder freigelassen worden. Hätte die Behörde das zitierte Berichtsmaterial in ihre Beurteilung miteinfließen lassen, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien jedenfalls eine reale Gefährdung einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK bedeuten würde. Desweiteren weise die Familie, welche nunmehr schon seit über drei Jahren in Österreich lebe, bereits eine erfolgreiche Integration auf, was insbesondere durch die zahlreichen Unterstützungsschreiben untermauert werde. Der Erstbeschwerdeführer sei derzeit am örtlichen Bauhof gemeinnützig beschäftigt und könne sich im Alltag bereits gut auf Deutsch verständigen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe am XXXX ihr fünftes Kind zur Welt gebracht und zeige sich um eine soziale Integration bemüht. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer würden in Österreich die Schule besuchen und seien sprachlich und sozial in Österreich integriert, die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin besuche nunmehr den Kindergarten. Die Kinder weisen bereits eine feste Verwurzelung im Bundesgebiet auf und sei ihnen vor diesem Hintergrund eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht zumutbar, desweiteren habe die Behörde es verabsäumt, das Kindeswohl im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erweise sich als unumgänglich (zum detaillierten Inhalt der Beschwerdeschrift vgl. die Seiten 485 bis 506 des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakts).

8. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 11.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015, Zl. 1092094006-151611566, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2015 des oben genannten letztgeborenen Sohns des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Minderjährigen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Minderjährigen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid brachte die gesetzliche Vertreterin des Minderjährigen fristgerecht Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W111 2120408-1, als unbegründet abgewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche die im Spruch ersichtlichen Personalien führen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und sind Eltern der jeweils minderjährigen Dritt- bis SechstbeschwerdeführerInnen.

Die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien stellten nach gemeinsamer irregulärer Einreise am 24.09.2012 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und halten sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.

Der Sechstbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 22.01.2013, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG.

Ein weiterer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren (nunmehriger Beschwerdeführer zu W111 2120408-1). Dessen Beschwerde gegen den seinen, durch seine gesetzliche Vertreterin am 21.10.2015 für ihn eingebrachten, Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 46 iVm 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten ihren Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsleistungen, sie leben gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft in der Steiermark. Außerhalb ihrer Kernfamilie verfügen die beschwerdeführenden Parteien über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer besuchte Deutschkurse und zeigte sich zur Leistung gemeinnütziger Arbeiten in seiner Heimatgemeinde bereit, zuletzt nahm er eine geringfügige Beschäftigung auf. Der dreizehnjährige Drittbeschwerdeführer besucht aktuell die Neue Mittelschule und ist altersgemäß gut in das Schulleben integriert. In seiner Freizeit besucht er regelmäßig einen Thaiboxkurs, spielt Fußball und nimmt an Lauftrainings teil. Der zehnjährige Viertbeschwerdeführer besucht derzeit die Volksschule und ist in seiner Freizeit ebenfalls sportlich engagiert. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer haben sich bereits Deutschkenntnisse angeeignet und Freundschaften im Bundesgebiet geschlossen. Die fünfjährige Fünftbeschwerdeführerin besucht den Kindergarten. Die Familie zeigt sich um eine soziale Integration in ihrer Heimatgemeinde bemüht.

Festzuhalten ist, dass die beschwerdeführenden Parteien die oben genannten Integrationsbemühungen zu einem Zeitpunkt setzten, als sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst waren und sie sohin nicht darauf vertrauen konnten, ihr derart begründetes Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.

1.3. Im Herkunftsstaat verfügen die beschwerdeführenden Parteien nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte sowie über eine Wohnmöglichkeit. Die beschwerdeführenden Parteien sprechen die Landessprache, der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich.

Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

1.4. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien sind gegenüber den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 24.03.2014 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihnen vor dem Hintergrund einer allfälligen Lageänderung im Herkunftsstaat drohenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit und die Identität der Beschwerdeführer gründen sich auf die im Verfahren vor der belangte Behörde vorgelegten russischen Inlandsreisepässe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, auf die Geburtsurkunden der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer und auf das glaubhafte Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Feststellung des Nichtvorliegens einer entscheidungsrelevanten Änderung der Lage im Herkunftsstaat/der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus Einsichtnahme in dem Bundesverwaltungsgericht vorliegendes aktuelles Quellenmaterial (insb. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Stand 07.01.2016) sowie laufender Medienbeobachtung in Zusammenschau mit der Nichterstattung eines substantiierten Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien dahingehend. Insofern im Rahmen der Beschwerdeschrift Berichtsmaterial zur allgemeinen (Sicherheits-)lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien zitiert wird, so wird auch hieraus keine konkrete Verschlechterung der allgemeinen Lage gegenüber den den Erkenntnissen vom 24.03.2014 zugrundeliegenden Feststellungen bzw. eine die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr persönlich treffende Bedrohungssituation ersichtlich. Insoweit im Rahmen der Beschwerdeschrift angemerkt wird, dass es zuletzt zu Festnahmen von Angehörigen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gekommen sei und es vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen sei, dass (auch) den beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, so handelt es sich hierbei um eine nicht näher konkretisierte Befürchtung, dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, als dass das Vorliegen einer individuellen Gefährdungssituation bezogen auf den Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien bereits mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014 rechtskräftig für unglaubwürdig befunden worden war (vgl. insbesondere die Erwägungen auf dessen Seiten 42 ff). Die Nichtwiedergabe aktualisierten Länderberichtsmaterials im angefochtenen Bescheid stellt daher im zu beurteilenden Fall - mangels konkreter Anhaltspunkte von vor diesem Hintergrund zu prüfenden Rückkehrhindernissen bei den Personen der beschwerdeführenden Parteien (etwa dem Vorliegen von schwerwiegenden Erkrankungen) - keinen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel dar (vgl. auch die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.5.). Den beschwerdeführenden Parteien wurde seitens des Bundesamtes im Rahmen ihrer persönlichen Einvernahmen das Nichtvorliegen einer entscheidungsrelevanten Situation im Herkunftsstaat vorgehalten, auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass es tatsächlich zu einer allgemein bzw für die konkrete Situation der beschwerdeführenden Parteien relevanten Verschlechterung der Lage in ihrem Herkunftsstaat gekommen sei. Im Übrigen wurden der Zweitbeschwerdeführerin zuletzt im Verfahren betreffend ihren fünftgeborenen Sohn im Rahmen einer Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.12.2015 aktualisierte Berichte zur Lage im Herkunftsstaat inhaltlich dargelegt, doch verzichtete diese auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme (vgl. Seite 26 des Gerichtsaktes zu W111 2120408-1).

Der gemeinsame Wohnsitz der Verfahrensparteien ergibt sich aus einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die Beschwerdeführer derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS-Auszug. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus aktuell eingeholten Strafregisterauszügen.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Laufe des Verfahrens, insbesondere aus den Ausführungen in der behördlichen Einvernahme vom 22.05.2015 sowie der Beschwerdeschrift vom 06.10.2015 in Zusammenschau mit den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben.

Zur rechtlichen Begründung, weshalb eine Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen hatte, darf im Übrigen auf die Punkte II.3.2 ff verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr. 100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die beschwerdeführenden Parteien führen untereinander ein Familienleben im Sinne obiger Rechtsprechung. Die beschwerdeführenden Parteien sind - ebenso wie der im XXXX fünftgeborene Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - allesamt im gleichen Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Darüber hinaus bestehen keine familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach ? für alle Familienmitglieder zeitgleich vollzogen ? keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob Aspekte eines schützenswerten Privatlebens vorliegen, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 allenfalls erforderlich erscheinen ließen bzw. ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzung der Z 2 leg. cit. betreffend Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder der Ausübung einer zum Entscheidungszeitpunkt erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird, von den beschwerdeführenden Parteien nicht nachgewiesen (oder auch nur behauptet) wurde.

Die weitere Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen hat sich daher auf § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu beschränken.

Die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien befinden sich seit irregulärer Einreise Ende September 2012 im Bundesgebiet, der Sechstbeschwerdeführer wurde im XXXX im Bundesgebiet geboren. Der bisherige Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien war ein lediglich aufgrund ihrer Verfahren auf internationalen Schutz vorübergehend berechtigter. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.

Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich seit rund dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet und bestritten ihren Lebensunterhalt in diesem Zeitraum überwiegend aus staatlichen Unterstützungsleistungen. Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer eignete sich einige Deutschkenntnisse an und zeigte sich zur Leistung gemeinnütziger Tätigkeiten in seiner Heimatgemeinde bereit, zuletzt nahm dieser eine geringfügige Beschäftigung auf. Auch die ebenfalls unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin zeigte sich bemüht, sich in ihrer Heimatgemeinde zu integrieren. Der dreizehnjährige Drittbeschwerdeführer und der zehnjährige Viertbeschwerdeführer besuchen die Neue Mittelschule bzw die Volksschule und sind altersgemäß gut in das Schulleben integriert. Sie haben sich Deutschkenntnisse angeeignet und Freundschaften zu anderen Kindern geknüpft, in ihrer Freizeit nehmen sie an sportlichen Aktivitäten teil. Die Fünftbeschwerdeführerin besucht aktuell den Kindergarten, der Sechstbeschwerdeführer und der letztgeborene Sohn (W111 2120408-1) werden noch zu Hause betreut. Die Familie zeigte sich hinsichtlich einer sozialen Integration in ihrer Heimatgemeinde bemüht, wie die zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben belegen. Im Verfahren ergaben sich darüber hinaus jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integrationsverfestigung bzw. das Vorliegen von engen Bindungen zu Österreich. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration haben die beschwerdeführenden Parteien gesamtbetrachtend vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer - wenn auch eine beginnende Integration erkannt werden kann -nicht dargetan.

Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit;

Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

Das Bundesverwaltungsgericht kann auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der BeschwerdeführerInnen nach Tschetschenien erkennen. Die Beziehungen der beschwerdeführenden Parteien zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt verhältnismäßig schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, noch über zahlreiche Familienangehörigen verfügen, sie über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse sowie abgeschlossene Ausbildungen verfügen und es ihnen daher auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Auch hinsichtlich der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (ebenfalls wie in Bezug auf die fünfjährige Fünftbeschwerdeführerin und den dreijährigen Sechstbeschwerdeführer, deren nach Art 8 EMRK geschützten Interessen sich aufgrund ihres sehr jungen Lebensalters auf den Bereich ihrer Kernfamilie beschränken) kann keine vollständige Entwurzelung von ihrer Heimat erkannt werden, die Genannten sprechen die Landessprache und verfügen im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, die ihnen, ebenso wie ihre Eltern, die gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, bei der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsstaat unterstützend zur Seite stehen können. Unüberwindliche Schwierigkeiten oder unzumutbare Härten sind daher in einer Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführer, die sich in einem jungen, mit einer hohen Anpassungs- und Lernfähigkeit verbundenen Alter befinden, nicht zu erblicken.

Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist (vgl. VfGH 10.3.2011, VfSlg. Nr. 19.357; vgl auch VwGH 10.4.2014, 2013/22/0211, 0212).

Da die minderjährigen Dritt- bis SechstbeschwerdeführerInnen aufgrund ihres Alters der Unterstützung ihrer Eltern bedürfen, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in deren Verfahren die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Rückkehrentscheidungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls bestätigt werden, da auch die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen sind. Daraus resultiert wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen der Minderjährigen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet.

Allfällige in Hinblick auf die minderjährigen Dritt- bis SechtsbeschwerdeführerInnen ins Treffen geführten ungünstigeren Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen wiederum nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 8. 7. 2003, 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

3.4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Parteien zwar gewisse Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sowie Aspekte einer beginnenden Integration erkannt werden können. Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, kann im Falle der beschwerdeführenden Parteien jedoch nicht gesprochen werden und mussten sich die beschwerdeführenden Parteien der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatuts auch jedenfalls bewusst sein, weshalb die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitlich begründeten Privatlebens im Zuge der vorzunehmenden Interessensabwägung als gemindert angesehen werden muss.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG/ Art 8 EMRK ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig bzw die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK geboten erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und kann dem Beschwerdevorbringen, wonach es die Behörde verabsäumt hätte, die seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Unterlagen in hinreichender Weise zu berücksichtigen, im Ergebnis nicht gefolgt werden. Vielmehr geht aus den Erwägungen im angefochtenen Bescheid hervor, dass sich die Behörde mit der individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien auseinandergesetzt hat und die Interessensabwägung in einer nicht zu beanstandenden Weise vorgenommen wurde.

3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den Abweisungen ihrer Anträge auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Seiten 7

ff) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt zuletzt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs 20 AsylG) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof hielt insbesondere fest, dass dem Fremden ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG verwehrt sei, zumal über dieses Thema ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei.

Im Fall der beschwerdeführenden Parteien erfolgte mit Erkenntnis vom 24.03.2014 ein rechtskräftig negativer Ausspruch über die Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz, weshalb die Zulässigkeit ihrer Abschiebung im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu bejahen ist. Unabhängig davon, haben sich im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte auf eine zwischenzeitliche maßgebliche Änderung der (Sicherheits)lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien (vgl. oben Punkt II.1.2.) sowie deren gesundheitlicher Situation ergeben, welche allenfalls auch im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nach Art. 8 EMRK zu Gunsten der BeschwerdeführerInnen zu berücksichtigen wären.

Im Herkunftsstaat leben noch zahlreiche Angehörige der beschwerdeführenden Parteien, welche diese - sofern notwendig - finanziell unterstützen können, auch steht ihnen eine Wohnmöglichkeit an ihrer früheren Anschrift bzw bei ihren Angehörigen zur Verfügung; dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist in Anbetracht ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes eine Teilnahme am Erwerbsleben und damit eine Bestreitung ihres Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln grundsätzlich möglich. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über Kenntnisse der Landessprache und kann vor dem Hintergrund ihrer erst verhältnismäßig kurzen Ortsabwesenheit von keiner vollständigen Entwurzelung von ihrer Heimat ausgegangen werden; den beschwerdeführenden Parteien steht im Herkunftsstaat nach wie vor ein soziales Netzwerk zur Verfügung. Es gibt in der Russischen Föderation auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können; dies steht auch der BeschwerdeführerInnen offen.

Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Die Behörde sprach daher zu Recht die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat aus.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Ein derartiges Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet, weshalb die Frist zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden ist.

3.6. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und § 46 FPG und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abzuweisen.

3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließen. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde zudem erst kürzlich im Verfahren ihres fünftgeborenen Sohnes am 16.12.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und brachte auch in diesem Rahmen keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen etwaiger - im Verfahren vor der belangten Behörde noch nicht berücksichtigter - privater oder familiärer Aspekte vor, auch in der Beschwerdeschrift wurden solche nicht aufgezeigt.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen in ihren entscheidungsrelevanten Teilen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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