I405 2004776-1•BVwG I405 2004776-1
I405 2004776-1Federal Administrative CourtMar 29, 2016
Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Einvernahme,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Verfahrensführung, Zwangsehe
I405 2004776-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014, Zl. 16808901/14074128, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF. zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 05.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der am 05.02.2014 vorgenommenen polizeilichen Erstbefragung brachte sie im Wesentlichen zum Fluchtgrund vor, dass sie von ihrem Onkel an einen alten Mann verkauft worden sei. Sie habe von diesem Mann zwei Kinder. Er habe ihr für ein Ritual den Kopf abschneiden wollen. Deshalb sei sie geflüchtet und habe das Heimatland verlassen. Im Falle der Rückkehr fürchte sie von dem alten Mann, an den sie verkauft worden sei, umgebracht zu werden, zumal dieser Mann reich sei und über viele Kontakte verfüge.
3. Anlässlich der am 23.10.2013 durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vorgenommenen Einvernahme brachte die BF zum Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass ihr von ihrem Onkel und ihrer Tante gesagt worden sei, dass ein Mann komme werde und sie mit diesem Mann mitgehen solle. Sie habe von diesem Mann zwei Töchter bekommen. Dieser Mann habe sie später für ein Ritual missbrauchen wollen und sie zu einem Ort gebracht, wo sie übernachtet habe. Die Frau eines Priesters sei am nächsten Morgen gekommen und habe ihr gesagt, dass sie zu jung sei, um zu sterben und sie flüchten solle. Danach habe sie eine dreimonatige ununterbrochene Regelblutung bekommen. Auf die Frage, wann sie dem Mann übergeben worden sei, replizierte sie laut Vernehmungsprotokoll: "Drei Jahre...ich weiß es nicht...ich habe halt die Babys mit ihm und ich hatte viele Blutungen, was...". Auf die Frage, ob sie mit dem Mann verheiratet worden sei, führte sie an: "Nein, ich wurde einfach mitgenommen."
Des Weiteren brachte sie vor, dass dieser Mann bereits zwei andere Frauen gehabt habe, welche aber dunkler als sie selbst gewesen seien. Aufgrund ihrer helleren Haut sei sie gut verkäuflich. Insgesamt habe sie drei Jahre bei dem Mann gelebt. Schließlich führte sie aus, dass sie in Griechenland mit einem Mann zusammen gewesen sei und ihn geheiratet habe. Dieser Mann habe ihr - da es keine Arbeit gegeben habe - gesagt, dass sie als Prostituierte arbeiten solle. Das habe sie aber nicht gemacht.
4. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2014, Zl. 16808901/14074128, wurde der Antrag der BF vom 05.02.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der die BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FGP wurde als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde zum Fluchtgrund der BF aus, dass aufgrund der zögerlichen und extrem vagen Art und Weise der Schilderung das Vorbringen als nicht glaubhaft angesehen werden könne. Die Schilderungen entsprächen nicht den Grundanforderungen der glaubhaften Darlegung von persönlich erlebten Umständen, wonach eine solche von eigenen Emotionen und Erlebniswahrnehmungen getragen sei und derartige Erzählungen Handlungs- und Kommunikationsabläufe bzw. Interaktionen zwischen handelnden Personen beinhalteten. Von sich aus habe die BF weder den Namen ihres Mannes noch den des Priesters angeben wollen. Auch habe sie nicht schlüssig angeben können, wann sie die Zwangsehe mit ihrem Mann eingegangen bzw. über welchen Zeitraum sie diese geführt habe. Auch bezüglich der Geburt des letzten Kindes habe es eklatante Widersprüche gegeben und im Hinblick auf die Befragung zum Priester und dessen Frau habe die BF ein lustloses Verhalten bei der Sachverhaltsfindung an den Tag gelegt. Das Vorbringen sei absolut unglaubhaft. Eine Gefährdung der BF im Falle der Rückkehr könne weder aus dem Vorbringen noch aus den Länderberichten und auch nicht aus der persönlichen Situation der BF abgeleitet werden.
5. Der bezeichnete Bescheid wurde der BF samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 11.02.2015, wonach ihr die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird, am 11.02.2015 zugestellt.
6. Dagegen erhob die bevollmächtigte Vertretung fristgerecht mit dem am 25.02.2015 beim BFA per Fax eingebrachten Schriftsatz Beschwerde und führte im Beschwerdeschriftsatz zunächst aus, dass der Bescheid in allen Spruchpunkten angefochten werde. Sodann stellte die BF die Anträge: "1.) Eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; 2.) mir Asyl zu gewähren; 3.) in eventu mir der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; 4.) in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu gewähren;
5. ) in eventu die erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben; 6.) in eventu festzustellen dass die Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist."
Nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Fluchtvorbringen der BF um einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung handle bzw. dieses daran geknüpft sei. Die Zwangsverheiratung mit und die Vergewaltigungen durch ihren Ehemann seien kausal für das fluchtauslösende Ereignis. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ihrer Fluchtgeschichte sei, dass sie zur Prostitution gezwungen worden sei. Sowohl der einvernehmende Referent als auch der Dolmetscher seien männlichen Geschlechts gewesen. Es sei ihr sohin nicht zumutbar gewesen, all ihre Erlebnisse und Erfahrungen in derselben Art und Weise zu schildern, wie es ihr vor einer Frau möglich gewesen wäre. Sie habe nicht einmal von der Möglichkeit gewusst, dass sie ein Recht darauf habe, von einer Frau einvernommen zu werden. Dies widerspreche dem § 20 AsylG. Insofern die die belangte Behörde der BF Glaubwürdigkeit abspreche, da sie in extrem vager Art und Weise ihren Fluchtgrund geschildert habe, sei erneut darauf hinzuweisen, dass die BF von einem männlichen Referenten einvernommen worden sei. Auch der Dolmetscher sei männlich gewesen. Schließlich brachte die BF vor, dass sie keinerlei familiäre oder soziale Kontakte in Nigeria habe. Sie sei von ihrer Mutter und ihrem Onkel verkauft worden. Mit ihnen habe sie keinen Kontakt mehr. Ihr Ehemann möchte sie töten. Vor ihm sei sie geflohen. Ansonsten habe niemanden mehr in Nigeria. Im Falle der Rückkehr sei die Gefahr, Opfer des Menschenhandels oder der Zwangsprostitution zu werden, groß. Das ergebe sich aus den Länderberichten. Bereits in Griechenland sei sie Opfer von Zwangsprostitution geworden. In Nigeria sei sie zwangsverheiratet und vergewaltigt worden. Sie sei müde und brauche Ruhe und Sicherheit. Subsidiärer Schutz sei ihr zuzusprechen.
7. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Bezug habenden Gerichts- und Verwaltungsakten am 14.03.2014 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
1.3. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014,
Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinander-gesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
1.5. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im
§ 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Zu Spruchteil A) - Zurückverweisung:
2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Die Ermittlungstätigkeiten und -ergebnisse, die Feststellungen und folglich die Beweiswürdigung der belangten Behörde vermögen das negative Verfahrensergebnis im angefochtenen Bescheid aufgrund der nachfolgend dargestellten Ermittlungsfehler nicht zu tragen:
2.1.1. Die BF erklärte bereits in der Erstbefragung am 05.02.2014, von ihrem Onkel an einen Mann verkauft worden zu sein und mit ihm zwei gemeinsame Kinder zu haben. Die Einvernahme am 05.02.2014 erfolgte von einem Polizeibeamten, der Dolmetscher war ebenfalls männlichen Geschlechts. Im Erstbefragungsprotokoll findet sich kein Hinweis darauf, dass die BF gemäß § 20 AsylG 2005 rechtsbelehrt wurde.
2.1.2. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme erklärte die BF vor einem Organwalter des BFA und einem ebenfalls männlichen Dolmetscher am 06.02.2014 neuerlich, in Nigeria mit einem Mann zwangsverheiratet worden zu sein und ihm zwei Kinder geboren zu haben. Zudem habe sie der Mann für ein Ritual missbrauchen wollen und sie sei in weiterer Folge geflüchtet. Aus der dabei aufgenommen Niederschrift zeigt sich ebenfalls, dass die BF anlässlich der Vernehmung nicht von ihrem Recht, nämlich eine Organwalterin einvernommen zu werden bzw. etwas anderes verlangen zu können, in Kenntnis gesetzt wurde.
2.1.3. Bei der von der BF vorgebrachten Zwangsverheiratung handelt es sich um einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der BF bzw. pro futuro um die Furcht vor einem solchen (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 20 AsylG2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at], Anm. 1). Sowohl die Ersteinvernahme als auch die Vernehmung vor dem BFA wurde jeweils von einem männlichen Organwalter (und einem männlichen Dolmetscher) durchgeführt. Dabei missachtete das Bundesasylamt § 20 Abs. 1 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt.
Nach den parlamentarischen Materialien zu § 20 AsylG 2005 (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexueller Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind (vgl. weiters den in den Materialien angeführte UNHCR-Beschluss Nr. 64 [XLI] aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen lit. a Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Zur Umsetzung dieser internationalen Dokumente siehe bereits die Vorgängerbestimmungen des § 20 Abs. 1 AsylG 2005, d. i. § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 24 b Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003; vgl. weiters VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 mwN; VfGH 29.11.2011, U1913-1915/10-14).
Da - wie oben ausgeführt - weder dem Erstbefragungsprotokoll der Polizei noch der Niederschrift des BFA entnommen werden kann, dass die BF eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des Bundesasylamtes (ausdrücklich) verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt bzw. wurde sie vom Bestehen dieser Möglichkeit nicht in Kenntnis gesetzt - hätte das BFA die BF von einer weiblichen Referentin zu befragen gehabt.
Durch die Nichtbeachtung des § 20 Abs.1 AsylG 2005 vereitelt das BFA daher auch die dieser Norm innenwohnende Intention, nämlich allfällige Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen behördlicher bzw. gerichtlicher Vernehmungssituationen abzubauen.
Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die jüngere Judikatur des VfGH, wonach bereits die Androhung eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung der BF die Entscheidung durch aus einen aus zwei männlichen Richtern bestehenden Senat des Asylgerichtshofes eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter darstellt, was zur Aufhebung der betreffenden Entscheidung führte (VfGH, U 2138/2013-9 vom 22.11.2013, vgl. weiters VfGH 27.9.2012, U 688-690/12, wonach bei einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung Richter desselben Geschlechts zuständig sind).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997, der Vorgängerbestimmung des § 20 AsylG 2005, dargelegt, dass in einem Fall, in dem sich das Vorbringen einer BF auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründet, eine durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - mit dem in § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 aufgestellten Erfordernis nicht in Einklang zu bringen ist. Dies deshalb, da nach dem Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung die Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken soll.
Weil davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, eine Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen (ua VwGH 23.02.2011, 2011/23/0013 mwN; VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mwN).
2.2. Das BFA wird im Lichte dessen im fortgesetzten Verfahren die BF daher nochmals detailliert zu den ausreisekausalen Vorkommnissen durch eine weibliche Referentin einzuvernehmen bzw. von der Möglichkeit in Kenntnis zu setzen haben, allenfalls auch einen männlichen Referenten für die Einvernahme zu verlangen.
Das BFA wird sich auch neuerlich zur familiären Situation und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte der BF in Nigeria sowie zu ihrer aktuellen privaten und familiären Situation in Österreich und allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Integrationstatbeständen auseinandersetzen müssen. Vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen - hier insbesondere unter Berücksichtigung der Rückkehrsituation von (alleinstehenden) Frauen - wird sie entsprechende Feststellungen treffen und diese in eine umfassende und nachvollziehbare Beweiswürdigung miteinbeziehen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die oben dargestellten Ermittlungsschritte zu setzen haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF zu berücksichtigen sein.
3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu Spruchteil B) - (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.